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Bodenreformgrundstück

VG BerlinVG 15 A 505.02 Revision zugelassen18.08.2004ZOV 2004, 319

EGBGB Art. 233 § 1; 3. DVO TreuhG § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformgrundstück; Arbeitseigentum; Bodenreformurkunde; Bodenbenutzungsschein

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Übertragung von Eigentumsrechten an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befinden, auf die Treuhandanstalt, steht Art. 223 § 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nur dann entgegen, wenn das Grundstück im Grundbuch als Bodenreformgrundstück gekennzeichnet war.

2. Arbeitseigentum an den im Rahmen der Bodenreform übergebenen Grundstücken wurde nicht allein dadurch entzogen, daß der Eigentümer aufgefordert wird, die Bodenreformurkunde zurückzugeben und statt dessen einen Bodenbenutzungsschein in Empfang zu nehmen.

3. Auch bei wirksamem Entzug des Arbeitseigentums in den Bodenfonds zurückgefallene Grundstücke gehen nicht automatisch in Volkseigentum über.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Bodenreformurkunde vom 29. März 1946 bekam der Erblasser der Beigeladenen, der Bauer O. D., im Rahmen der Bodenreform Grundstücke im Umfang von 4,25 ha zum "persönlichen, vererbbaren Eigentum" übergeben. Dabei handelte es sich um die in der Gemarkung G. K. liegenden Flurstücke 62/18 der Flur 3, 71/16 der Flur 4 und 5/23, /6, 11/2, 22/8, 25/11 der Flur 6. Nach Darstellung der Beigeladenen wurden die Urkundenbesitzer in den 50er Jahren unter Hinweis auf Braunkohlevorkommen unter dem Ort aufgefordert, die Bodenreformurkunden zurückzugeben und statt dessen Bodenbenutzungsscheine in Empfang zu nehmen.

In das Liegenschaftsbestandsblatt Nr. 355/96 (später 756) wurde zunächst O. D. unter der Rubrik "Eigentümer" maschinenschriftlich eingetragen. Neben dieser Eintragung ist maschinenschriftlich das unterstrichene Wort "Bodenbenutzungschein" vermerkt.

Die streitgegenständlichen Flurstücke finden sich neben anderen auch in den Liegenschaftsbestandsblättern 355/1 bis 355/18 der Gemarkung G. K. Auf dem ersten Blatt 355/1 ist in der Eigentümerrubrik maschinenschriftlich eingetragen: "Im Eigentum des Volkes, Bodenfonds".

Nach dem Tod von O. D. wurden die Grundstücke mit "Protokoll zur Übergabe einer Siedlung aus der Bodenreform" vom 4. Mai 1976 vom Rat der Gemeinde und vom Rat des Kreises auf die Beigeladene und ihren später verstorbenen Mann übertragen. In dem Protokoll findet sich eingangs die Feststellung, "die Eheleute O. und M. D., G. K., stehen laut Bodenbenutzungsschein L. B. 355/96 als Eigentümer einer Siedlung aus der Bodenreform eingetragen." Im Jahr 1979 wurde der Name O. D. im Liegenschaftsbestandsblatt gestrichen und handschriftlich dessen Erben K. und I. B. eingetragen.

Unter dem 11. Oktober 2001 beantragte die Kl. bei der Bekl. die Zuordnung der streitgegenständlichen Grundstücke mit der Begründung, es handele sich dabei um land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die sich zuvor in Volkseigentum befunden hätten und durch Bodenbenutzungsschein an Einzelpersonen vergeben worden seien.

Die Bekl. lehnte die Anträge mit drei Bescheiden vom 13. Juni 2002 ab und führte zur Begründung aus, der als Eigentümer eingetragenen Privatperson sei eine Bodenreformurkunde verliehen worden. Der - in aktuellen Katasterunterlagen nicht mehr vorhandene - frühere Hinweis auf einen Bodenbenutzungsschein rechtfertige es nicht, von Volkseigentum auszugehen.

Mit ihrer am 4. Juli 2002 erhobenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kl. hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

Nach § 3 der 3. DVO/TreuhG werden die Eigentumsrechte an den volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen (Grundstücke), die sich im Besitz von Genossenschaften oder Einzelpersonen befinden, auf die Treuhandanstalt übertragen. Der Anwendung der Vorschrift steht Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift sind Grundstücke aus der Bodenreform, die in Volkseigentum überführt worden sind, nach der 3. DVO zum TreuhG zu behandeln, wenn vor dem Ablauf des 2. Oktober 1990 ein Ersuchen oder ein Antrag auf Eintragung als Eigentum des Volkes beim Grundbuchamt eingegangen ist. Zwar ließe sich daraus der Umkehrschluß ziehen, daß die 3. DVO auf außerhalb des Grundbuchs in Volkseigentum überführte Grundstücke dann keine Anwendung findet, wenn vor dem genannten Stichtag kein Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt worden ist. Indes kann diese Bestimmung entsprechend dem Satz 1 der Vorschrift nur auf die Grundstücke angewendet werden, die im Grundbuch als Bodenreformgrundstücke gekennzeichnet sind oder waren (vgl. BGH ZOV 2003, 103 = VIZ 2003, 193; Palandt-Bassenge, 61. Auflage, Art. 233 § 11 Rn. 6), Für die streitgegenständlichen Liegenschaften fehlt jedoch dieser grundbuchrechtliche Anknüpfungspunkt, weil für sie Grundbücher nicht vorhanden waren. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß in der DDR seit 1952 die Führung des Grundbuches den Katasterbehörden oblag, denn auch von diesen Behörden wurden Grundbuchblätter mit für die Eintragung von Belastungen vorgesehenen Abteilungen angelegt (vgl. Lippmann in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 1, A II, Rn. 174, 187 ff.). Ist danach § 3 der 3. DVO/TreuhG anwendbar, so sind jedoch die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage nicht erfüllt, weil die streitgegenständlichen Flurstücke bei Inkrafttreten der Verordnung am 4. September 1990 nicht volkseigen waren.

Mit der Aufsiedelung und Zuweisung der Grundstücke mit Bodenreformurkunde vom 29. März 1946 an den Erblasser der Beigeladenen entstand zunächst in dessen Hand sogenanntes Arbeitseigentum. Entgegen der Fußnote in den Flurstücksentwicklungsbögen des Kataster- und Vermessungsamtes Spree-Neiße vom 22. August 2003 wurde im Jahr 1946 die Landzuteilung nicht nach der für kohlehaltige Böden maßgeblichen Ausführungsverordnung Nr. 8 vorgenommen, denn in diesem Fall hätten die Neubauern keine Bodenreformurkunden, sondern sogleich einen Bodenbenutzungsschein erhalten. Zwar wurde entgegen § 4 der Verordnung über den Eigentumsübergang und die Grundbücher der nach der Verordnung über die Bodenreform vom 6. September 1945 zugeteilten Grundstücke (VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg 1946, Heft 9) in Abt. II des Grundbuchs kein Sperrvermerk eingetragen. Dies hatte jedoch offensichtlich seinen Grund darin, daß schon damals nur ein Liegenschaftsbestandsblatt, das nicht die für ein Grundbuchblatt vorgesehenen Abteilungen enthielt, angelegt wurde. Trotz dieser Mängel hat der Erblasser der Beigeladenen jedoch Arbeitseigentum an den ihm im Rahmen der Bodenreform übergebenen Grundstücken erworben (vgl. Bezzenberger in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 1, F II, Rn. 44).

Diese Rechtsstellung wurde ihm auch nicht in den 50er Jahren durch die Aufforderung, die Bodenreformurkunde zurückzugeben und statt dessen einen Bodenbenutzungsschein in Empfang zu nehmen, wieder entzogen. Entgegen der Ansicht der Bekl. kann dies allerdings nicht aus dem Protokoll der Übergabe der Siedlung an die Beigeladene und ihren Ehemann vom 4. Mai 1976 abgeleitet werden. Denn daß von dem Erblasser (und seiner Ehefrau) als Eigentümer einer Siedlung aus der Bodenreform gesprochen wird, hat nur geringe Bedeutung, weil auch die Übertragung kohlehaltiger Grundstücke im Rahmen der Bodenreform vorgenommen und die Bezeichnung als Eigentümer nicht rechtstechnisch gemeint, sondern an den vorher erwähnten Bodenbenutzungsschein geknüpft wurde. Jedoch war der Entzug des Arbeitseigentums nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig, so daß ihm in Abweichung von dem Grundsatz des Art. 19 Satz 1 EV keine Wirksamkeit zukommt (Art. 19 Satz 3 EV; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 31.98 - ZOV 2000, 186). Die Beurteilung der Maßnahme, bei der maßgeblich auf die damalige Rechtslage in der DDR abzustellen ist (vgl. BVerwG, aaO.), ergibt, daß ihr ein schwerer und offenkundiger Fehler anhaftete, der sie unwirksam sein läßt. Denn bei dem Entzug des Arbeitseigentums wurde nicht eine bestehende Rechtsgrundlage lediglich falsch angewendet, sondern es fehlte der Maßnahme jegliche Grundlage gesetzlicher oder administrativer Art. Nach Ziff. 1 der Ausführungsverordnung Nr. 8 des Präsidenten der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 24. Oktober 1945 zur Durchführung der Bodenreform wurden kohlehaltige und forstwirtschaftliche Böden unter die landarmen und landlosen Bauern verteilt, soweit sie aktuell für den Kohleabbau nicht benötigt wurden. Die Übergabe sollte entsprechend der Verordnung zur Durchführung der Bodenreform vom 6. September 1945 und den Ausführungsverordnungen unentgeltlich zu einer nicht befristeten Nutzung geschehen. Die genannte Ausführungsverordnung Nr. 8 sah jedoch nicht vor, daß bereits als Arbeitseigentum vergebene Liegenschaften dem Neubauern wieder entzogen wurden. Zudem betraf sie nur die kohlehaltigen Böden, die den Kohlengrubengesellschaften enteignet wurden, was bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht der Fall war. Deshalb ist auch der Hinweis der Kl. unrichtig, die Flächen hätten nicht als Arbeitseigentum an Neubauern vergeben werden dürfen. Auch die Besitzwechselverordnung vom 21. Juni 1951 (GBl. I S. 629) enthielt - ebenso wie ihre späteren Fassungen - keine Rechtsgrundlage für den Entzug des Arbeitseigentums wegen später festgestellter Kohlehaltigkeit der Böden. Sie regelte lediglich in § 9 Abs. 1 den Entzug der Neubauernwirtschaft aus Gründen, die in der Person des Bauern liegen. An die Bodenbeschaffenheit der Grundstücke anknüpfende Maßnahmen konnten deshalb offensichtlich nicht auf diese Bestimmung gestützt werden. Schon wegen der Unwirksamkeit des Arbeitseigentumsentzuges sind die Grundstücke nicht volkseigen geworden und bis zum 4. September 1990 geblieben. Die Eintragung auf dem Liegenschaftsbestandsblatt 355/1 "im Eigentum des Volkes, Bodenfonds" war deshalb unrichtig. Sie begegnet zudem auch noch aus anderen Gründen Zweifeln, die sich allerdings noch nicht aus dem Liegenschaftsbestandsblatt 355/96 (später 756) mit der dort enthaltenen Eintragung der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgänger als Eigentümer ergeben, denn dieses Bestandsblatt dürfte nicht später und damit die Bestandsblätter 355/1 bis 18

unrichtig. Sie begegnet zudem auch noch aus anderen Gründen Zweifeln, die sich allerdings noch nicht aus dem Liegenschaftsbestandsblatt 355/96 (später 756) mit der dort enthaltenen Eintragung der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgänger als Eigentümer ergeben, denn dieses Bestandsblatt dürfte nicht später und damit die Bestandsblätter 355/1 bis 18 ersetzend, sondern zur gleichen Zeit wie diese angelegt worden sein (vgl. Rothe in Eickmann, Sachenrechtbereinigungsgesetz, § 5 Rn. 56). Die Zweifel resultieren jedoch daraus, daß auch bei unterstelltem wirksamen Entzug des Arbeitseigentums die Grundstücke zwar in den Bodenfonds zurückgefallen wären, dieser jedoch nicht mit formellem Volkseigentum gleichzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1999 - V ZR 34/99 - ZOV 2000, 101; Schramm NJW 1999, 269 f.). Um in solches überzugehen, wären sie vielmehr aus dem Bodenfonds auszuscheiden, in Volkseigentum zu überführen und einem Rechtsträger zur Verwaltung zu übertragen gewesen (vgl. BGH, aaO.). Dies ist bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht geschehen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht wird der Bodenfonds nicht mit dem Volkseigentum gleichgesetzt, sondern als Vorform angesehen (vgl. Urteil v. 30. November 1995 - 7 C 42/94 - ZOV 1996, 134) bzw. ein Unterschied gemacht zwischen einer Entziehung zugunsten des Bodenfonds und einem Übergang in Volkseigentum (Beschluß vom 22. Dezember 1995 - 7 B 426/95). Daß die Grundstücke des Bodenfonds kein Volkseigentum darstellten, wird auch bestätigt durch den von der Kl. eingereichten Beschluß des Ministerrates vom 7. August 1975, nach dessen Ziffer 2 Satz 1 in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführte Bodenreformgrundstücke in Volkseigentum zu überführen waren. Einer solchen Anweisung hätte es nicht bedurft, wenn der Bodenfonds in der Rechtswirklichkeit der DDR mit Volkseigentum gleichgesetzt worden wäre. Letztlich kann die Frage der Gleichsetzung jedoch ebenso offenbleiben wie die von der Kl. befürwortete analoge Anwendung des § 3 der 3. DVO/TreuhG auf Grundstücke des Bodenfonds, weil das Arbeitseigentum an den Grundstücken dem Erblasser der Beigeladenen nicht wirksam entzogen worden ist.