Bodenreformgrundstück
GVO § 1 Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a, b
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Schlagwörter zur Erschließung
Bodenreformgrundstück; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; SMAD Befehl Nr. 110; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; östereichisches Vermögen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Offensichtliche Unbegründetheit eines Restitutionsantrags, mit dem die Rückgabe im Zuge der Bodenreform enteigneter Ländereien begehrt wird, die einem Österreicher gehörten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen zwei von der Bekl. erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigungen. Er beantragte im Jahre 1990 die Rückgabe enteigneter Grundstücke im Kreis G. und Z. Das Restitutionsverfahren ist, soweit erkennbar, noch nicht abgeschlossen. Nach Anhörung des Kl. genehmigte die Präsidentin der Treuhandanstalt mit zwei Bescheiden vom 28. März 1994 die Kaufverträge mit der Begründung, die Enteignung der zum ehemaligen Gut H. gehörigen Grundstücke sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Zuge der Bodenreform erfolgt. Den Widerspruch des Kl. wies die Präsidentin der Treuhandanstalt mit Bescheid vom 20. April 1994 zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG (Restitutionsantrag) offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen. Offensichtlich unbegründet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 9. Juni 1994, ZOV 1994, 327, und vom 16. Juni 1994, VIZ 1994, 610, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Restitutionsantrag erscheint offensichtlich unbegründet, weil er auf einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, nämlich auf der Enteignung der ehemaligen Fürstlichen Domäne H. im Zuge der Bodenreform. Die in der Literatur vereinzelt erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Restitutionsausschluß bei besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen (§ 1 Abs. 8 lit. a VermG) und damit auch gegen die neugefaßte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO teilt die Kammer nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sogenannten Bodenreform-Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) die Verfassungsmäßigkeit des fraglichen Restitutionsausschlusses geprüft und bejaht. An diese Entscheidung hält sich die Kammer gemäß § 31 BVerfGG in ständiger Rechtsprechung weiterhin für gebunden.
Es besteht nach Lage der Dinge auch kein vernünftiger Zweifel, daß die Enteignung aufgrund des durch den sogenannten SMAD Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 bestätigten Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, RWS-Dokumentation 7, Bd. I, 2. Aufl. 1992, Nm. 2.4.3 und 2.10.1) erfolgte. Nach Art. I, II Nr. 3 dieses Gesetzes wurde zwecks "Liquidierung des feudaljunkerlichen Großgrundbesitzes ... der gesamte feudaljunkerliche Boden und Großgrundbesitz über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar und anderem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet"; nach Art. III Nr. 2 des vorgenannten Gesetzes waren dabei "unter der Bezeichnung 'Grundbesitz' der gesamte wirtschaftliche Besitz einschließlich des Herrenhofes, der Wälder, Gärten, Wiesen, Weiden, Seen, Sümpfe usw. zu verstehen". Das hier veräußerte Flurstück ist nach der Auskunft des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, Außenstelle G., - LAROV - vom 7. Februar 1994 auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Zuge der Bodenreform enteignet worden. Dies wird belegt durch die beim Verwaltungsvorgang befindliche "Aufstellung der enteigneten Großgrundbesitzer über 100 ha" des Landrats des Kreises G. - Abteilung Bodenreform -. In dieser Aufstellung ist unter laufende Nummer 9 genannt: Gemeinde H. Besitzer: "Fürstl. Dom." Gesamtfläche ha 241,86. Überdies hat die Bekl. ausweislich des Aktenvermerks über die am 24. Februar 1994 erfolgte Akteneinsicht beim LAROV festgestellt, daß der Kl. im Restitutionsantrag vom 25. Juli 1990 selbst auf die "Enteignung durch Bodenreform" hingewiesen hat; dementsprechend hat sich der Kl. auch im Klageverfahren auf die "Enteignung im Jahre 1946" bezogen. Es spricht damit alles dafür, daß auch der hier in Rede stehende Großgrundbesitz von der - bereits kraft Gesetzes erfolgten (vgl. Gerichtsbescheid der Kammer vom 13. Januar 1995 - VG 29 A 135.94 - m.w.N.) - Enteignung im Zuge der Bodenreform erfaßt wurde.
Der Kl. hat sich denn auch im Klageverfahren allein - wenn auch ohne je-den Nachweis - darauf berufen, der Restitutionsberechtigte sei zum Zeit-punkt der Enteignung "bereits seit einiger Zeit österreichischer Staatsbürger" gewesen. Mit dieser Behauptung, ihre Richtigkeit einmal unterstellt, ist das Offensichtlichkeitsurteil nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO indes-sen nicht erschüttert, weil sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Kl. Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, daß die un-streitig erfolgte Enteignung der ehemaligen Fürstlichen Domäne H. spä-ter auf Veranlassung der sowjetischen Besatzungsmacht wieder rückgängig gemacht wurde oder auch nur gemacht werden sollte. Soweit die Kammer noch in ihrem Beschluß vom 16. Juni 1994 (a.a.O.) eine abwei-chende Auffassung vertreten hat, wird daran im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr festgehalten (vgl. nunmehr auch Konrad, ZOV 1995, 110).
Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1994 (VIZ 1994, 539, betreffend einen Fall der Industrieenteignung nach den SMAD Befehlen Nr. 124 und 64) ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, daß auch ausländisches Vermögen in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone dem Restitutionsausschluß wegen besatzungshoheitlicher Enteignung nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG unterliegt, wenn die Enteignung von der Besatzungsmacht bestätigt wurde. Denn unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne der genannten Vorschrift und des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO sind solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Das folgt aus dem Zweck des Restitutionsausschlusses in § 1 Abs. 8 lit. a VermG, die frühere Besatzungsmacht Sowjetunion von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen. Auch das Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen, das Ausnahmeregelungen für das land- und forstwirtschaftliche ausländische Eigentum nicht enthielt, wurde aber durch den bereits erwähnten SMAD Befehl vom 22. Oktober 1945 insgesamt bestätigt (vgl. BVerfGE 84, 90 [114]); daß sie den Wünschen der Besatzungsmacht entsprach, läßt sich ohnehin nicht bestreiten (vgl. auch Petter in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG Rdnr. 232). Zwar hat die sowjetische Besatzungsmacht in der Folgezeit mehrfach ihren Willen geäußert, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O.). Diesen Äußerungen läßt sich jedoch nicht entnehmen, was mit dem bereits enteigneten ausländischen Vermögen geschehen sollte. Jedenfalls im vorliegenden Fall ist nichts dafür erkennbar, daß sowjetische Stellen die konkrete Enteignung nachträglich mißbilligt und ein entsprechendes Verbot verhängt hätten mit der Folge, daß dem widersprechende Maßnahmen keine Rechtsgeltung zeitigen sollten (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994, VIZ 1994, 602) In diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob der Besatzungsmacht bekannt war, daß der Enteignete Ausländer war. Da der Sowjetunion in ihrer Besatzungszone die oberste Hoheitsgewalt zukam, konnte sie bei der Verwirklichung der von ihr allgemein gebilligten Maßnahmen (hier: der Bodenreform) jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen. Infolgedessen erstreckt sich ihre Verantwortung auch auf die von den deutschen Stellen entwickelte Enteignungspraxis. Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht in dem sogenannten Bodenreform-Urteil (a.a.O., S. 115) ausgesprochen, daß sogar solche Enteignungen dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG unterliegen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewendet wurden. Mit dem Befehl vom 22. Oktober 1945 übernahm die Sowjetunion demnach lediglich über ihre ohnehin bestehende Gesamtverantwortung hinaus ausdrücklich auch die Verantwortung für die vorgenommenen Enteignungen im jeweiligen Einzelfall. Das gilt unabhängig davon, mit welcher Sorgfalt sie zuvor die Voraussetzungen für die jeweilige Enteignung überprüft hatte und ob ihr dabei eine etwaige Betroffenheit von Ausländern bekanntgeworden war oder nicht
n bestehende Gesamtverantwortung hinaus ausdrücklich auch die Verantwortung für die vorgenommenen Enteignungen im jeweiligen Einzelfall. Das gilt unabhängig davon, mit welcher Sorgfalt sie zuvor die Voraussetzungen für die jeweilige Enteignung überprüft hatte und ob ihr dabei eine etwaige Betroffenheit von Ausländern bekanntgeworden war oder nicht (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994, a.a.O.). Mit Rücksicht auf den dargelegten Gesetzeszweck, die Enteignungen von jeder Bewertung als Unrecht und deshalb auch von der Restitution auszunehmen, ist schließlich auch ein etwaiger Verstoß gegen interalliiertes Besatzungsrecht bei der Anwendung des § 1 Abs. 8 lit. a VermG ohne Belang (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1994, ZOV 1994, 320). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Enteignung ausländischen Vermögens die Bestimmungen der Proklamation Nr. 2 des Alliierten Kontrollrats vom 20. September 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats 1945 Nr. 1 S. 8) verletzte, die das Eigentum von Ausländern dem Zugriff deutscher Behörden entzogen (vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995, ZIP 1995, 509).
Ist danach der Restitutionsantrag wegen des besatzungshoheitlichen Charakters der in Rede stehenden Enteignung offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO i.V.m. § 1 Abs. 8 lit. a VermG, so kann dahinstehen, ob sich der Restitutionsausschluß auch aus § 1 Abs. 8 lit. b VermG herleiten läßt, weil der Enteignete auch noch zu dem in dem Staatsvertrag zwischen der DDR und der Republik Österreich vom 21. August 1987 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG, Anhang 116) festgesetzten Stichtag (21. August 1987) die österreichische Staatsanhörigkeit besaß. Was das vom Kl. angekündigte, aber bislang nicht vorgelegte völkerrechtliche Gutachten des österreichischen Außenamts zu einer weiteren Klärung der entscheidungserheblichen Fragen des deutschen Rechts beitragen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Daß Österreicher - wie auch andere Ausländer - ihre Restitutionsansprüche in Deutschland geltend machen können, "wenn deutsches Recht solches vorsieht", hat bereits der österreichische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1992 (VIZ 1993, 360) festgestellt; dies ist im übrigen unbestritten.
Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO der Bekl. Ermessen bezüglich der Frage einräumt, ob die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden soll, denn die Entscheidung wäre jedenfalls frei von Ermessensfehlern. Es wäre rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 VwGO), daß die Bekl. dem Interesse der Erwerberin sowie dem öffentlichen Interesse an der Belebung des Grundstücksverkehrs und an den mit dem Vollzug des genehmigten Rechtsgeschäfts verbundenen Investitionen in den neuen Bundesländern Vorrang eingeräumt hat vor dem Interesse des Kl., die Verkehrsfähigkeit des Flurstücks vor einer endgültigen Entscheidung über die Begründetheit seines Restitutionsantrags zu suspendieren.