Bodenreformgrundstück
EGBGB Art. 233 §§ 11 ff; GG Art. 14 ; DDR /VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bodenreformgrundstück, Vererblichkeit, Besitzwechsel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Das Recht an Bodenreformgrundstücken war jedenfalls vor dem Inkrafttreten der DDR VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 nicht vererblich. Waren sie vor dem Inkrafttreten des 2. VermRÄndG mit Genehmigung der DDR-Behörden zur Nutzung in andere Hände übergegangen, wirkt sich zugunsten der Erben des Vornutzers das DDR-Bodenreformgesetz vom 6. März 1990 nicht aus.
b) Die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB zur Abwicklung der Bodenreform verstoßen nicht gegen Art. 14 GG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Dem klagenden Land steht ein Anspruch auf Auflassung des Grundstückes gem. Art. 233 § 11 III 1 EGBGB und damit ein Anspruch auf Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu. Es ist gegenüber den Bekl. der besser Berechtigte.
1-2 pp.
c) Die Bekl. sind auch nicht aus eigenem Recht gem. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 a EGBGB besser berechtigt. Ihnen ist das Bodenreformgrundstück nach dem Tode des Erblassers im Jahre 1972 unstreitig nicht förmlich zugewiesen oder übergeben worden. Eine solche förmliche Zuweisung und Übergabe war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Bodenreformberechtigung des im Grundbuch eingetragenen Erblassers auf die Bekl. vererbt worden wäre. Die Rechtsauffassung der Bekl., wonach sie im "normalen" Erbgang das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben hätten und daher der durch das klagende Land geltend gemachte schuldrechtliche Anspruch auf Auflassung von vornherein ausscheide, trifft nicht zu.
Das Recht an Bodenreformgrundstücken war im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht vererblich. Bei dem Eigentum an Bodenreformland handelte es sich jedenfalls 1972 vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975 (GBl DDR I, 629) nicht um ein Eigentumsrecht im Sinne des BGB, das in den Nachlaß fiel (OLG Naumburg, VIZ 1995, 472 [473]; Jesch, VIZ 1994, 451 [457 ff.]). Vielmehr handelte es sich seiner Natur nach um ein Recht sui generis, das mit dem Tod des Berechtigten in den staatlichen Bodenfonds zurückfiel und ursprünglich der Neuvergabe durch die Gemeindebodenkommission bedurfte (OLG Schwerin, NJ 1952, 281; BezG Dresden, VIZ 1992, 198; BezG Rostock, VIZ 1992, 193; AgrarR 1992, 164; BezG Neubrandenburg, DtZ 1992, 217; Krüger, DtZ 1991, 385; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 47; Jesch, VIZ 1994, 451 [458]). Dies wurde in §§ 1 Abs. 1 und 13 Abs. 1 S. 1 der 1. BesWechsVO i. d. Fassung der VO zur Änderung der VO über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 23.8.1956 (GBl DDR I, 685) stillschweigend vorausgesetzt. Die Zuständigkeit für die Neuverteilung wurde 1954 nach § 1 Abs. 2 2. Halbs. der Anordnung über die Übertragung der Aufgaben der Kommissionen zur Durchführung der Bodenreform auf die Räte der Bezirke und Kreise vom 4. 8. 1954 (Zentralbl. für die DDR 1954, 400) auf die Räte der Kreise übertragen, die mit der Durchführung ihre Abteilung Land und Forstwirtschaft beauftragen konnten. Dabei konnte nach Sinn und Zweck der Bodenreform die Auswahl des Besitznachfolgers nicht im freien Belieben des einzelnen Neubauern liegen (OGZ 1, 161). Die Bodenreform diente der Zerschlagung des feudal-junkerlichen Grundbesitzes als Basis einer als feindlich angesehenen politischen Klasse. Diese politische Funktion der Bodenreform erforderte, daß der Neubauer über bestimmte persönliche, und zwar fachliche, charakterliche wie politische, Eigenschaften verfügen mußte, die ihn befähigen sollten, seinen Verpflichtungen zur Förderung des Gemeinwohls Genüge zu leisten (OLG Naumburg, VIZ 1995, 472 [473]). Deshalb konnte lediglich in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Provinzialverwaltung eine Aufteilung oder Verpachtung der Neubauernstelle erfolgen. Auch aus dem vom Landgericht angeführten Urteil des Obersten Gerichts der DDR (OGZ 2, 115) folgt insoweit nichts anderes. Zwar hat das Oberste Gericht darin entschieden, daß die Verordnungen über die Bodenreform eine Vererbung der Neubauernwirtschaften nicht ausschließen. Es hat jedoch ausgeführt, daß auch die Übertragung eines Bodenreformgrundstückes von Todes wegen zu ihrer Wirksamkeit eines staatlichen Genehmigungsaktes bedürfe, da nur so die persönlichen Anforderungen an einen Neubauern gesichert werden könnten. Darüber hinaus sollte mit dem Genehmigungserfordernis auch sichergestellt werden, daß die Bodenreformwirtschaft - in der Regel - nur von einem Neubauern bewirtschaftet wurde (OGZ 2, 115 [119]). Daraus ergab sich nach Auffassung des Obersten Gerichts zugleich, daß es einen "Wert" des Bodenreformgrundstückes bei der Berechnung des Pflichtteilanspruches nicht geben könne. Der aufgrund des Todes eines Neubauern unvermeidliche Besitzwechsel konnte daher nur in der Weise erfolgen, daß die Grundstücke an den Bodenfonds zurückfielen und durch die Kreisbodenkommission bzw. später durch die Räte der Kreise neu zugeteilt wurden (BVerwG, ZIP 1994, 564 [565];
es bei der Berechnung des Pflichtteilanspruches nicht geben könne. Der aufgrund des Todes eines Neubauern unvermeidliche Besitzwechsel konnte daher nur in der Weise erfolgen, daß die Grundstücke an den Bodenfonds zurückfielen und durch die Kreisbodenkommission bzw. später durch die Räte der Kreise neu zugeteilt wurden (BVerwG, ZIP 1994, 564 [565]; OLG Naumburg, VIZ 1995, 472 [473]; Rohde/Puls/Zänker, NJ 1985, 353 [354]; Jesch, VIZ 1994, 451 [458 f.]). Ein in den Nachlaß fallendes Recht stellte die Bodenreformberechtigung somit nicht dar (BezG Dresden, VIZ 1992, 198; BezG Rostock, VIZ 1992, 193). Eine Erbfolge in Bodenreformwirtschaften entsprach nicht der zweckbestimmten Zuteilung von Grundstücken und war rechtlich nicht möglich.
Für den vorliegenden Fall folgt auch nichts anderes daraus, daß in der Verwaltungspraxis entgegen dieser Rechtslage die "Vererbung" auf einen landwirtschaftlich tätigen Erben zugelassen wurde, um die Bewirtschaftung zu sichern (vgl. VG Greifswald, VIZ 1995, 465 [467]). Zum einen fehlte es im Falle der Bekl. an einer solchen ausdrücklichen Zulassung durch die zuständige Behörde. Zum anderen waren die Bekl. nach dem Tode des Erblassers gerade nicht mehr landwirtschaftlich tätig. Letzteres ergibt sich daraus, daß die Bekl. zu 2) das Grundstück bereits 1 1/2 Monate nach dem Tode des Erblassers an die LPG "Freundschaft" abgab.
Ein Eigentumserwerb der Bekl. erfolgte auch nicht durch das DDR-Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform (BodRefG) vom 6.3.1990 (GBl DDR I, 134). Zwar sind durch § 1 S. 2 BodRefG die für Bodenreformgrundstücke geltenden gesetzlichen Verfügungsverbote aufgehoben worden, so daß Rechte an Bodenreformgrundstücken mit dem Inkrafttreten des BodRefG nunmehr nach allgemeinem Erbrecht übergehen konnten. Das BodRefG ist jedoch auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar. Zum einen knüpft Art. 233 §§ 11-16 EGBGB nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich an den Rechtszustand an, der vor dem Inkrafttreten des BodRefG galt (vgl. die amtliche Begründung in BR-Drucks. 227/92). Zum anderen konnten die Bekl. die Rechtsposition des Bodenreformnehmers nicht erhalten, weil das Grundstück im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht in dessen Nachlaß, sondern in den staatlichen Bodenfonds zurückgefallen war. Da die Bekl. somit über keinerlei Rechtsposition an dem Grundstück mehr verfügten, schied eine Anwendbarkeit des BodRefG bereits aus diesem Grunde aus (vgl. LG Dresden, VIZ 1994, 484; Jesch, VIZ 1994, 451 [458 f.]).
d) Dem Anspruch des klagenden Landes auf Auflassung des Grundstückes geht auch keine bessere Berechtigung der Bekl. gem. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 b EGBGB vor. (wird ausgeführt)