Bodenreformgrundstück
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 , § 12 Abs.2 Nr. 2 c und Abs. 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bodenreformgrundstück, Besitzwechsel, Zuteilungsfähigkeit, landwirtschaftliche Tätigkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Zuteilungsfähigkeit gemäß Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB entspricht im wesentlichen § 2 der Besitzwechselverordnung vom 7.8.1975 in der Fassung vom 7.1.1988.
2. Eine nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit reicht für die Zuteilungsfähigkeit jedenfalls dann nicht aus, wenn sie nicht die entscheidende Lebens- und Einkommensgrundlage geworden ist, so wenn lediglich eine Fläche von 3.000 qm nebenberuflich genutzt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Bekl. hat gegenüber dem schlüssig dargelegten Anspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 3 EGBGB weder ein relevantes Bestreiten entgegengesetzt noch erhebliche Einwendungen schlüssig dargelegt. Der Bekl. wäre unter Berücksichtigung seines bisherigen Vorbringens im Schriftsatz vom 3.6.1996 auch nach der Besitzwechselverordnung/DDR in der Fassung vom 7.1.1988 hinsichtlich des Bodenreformgrundstückes nicht berücksichtigungsfähig gewesen.
Das Grundstück, dessen unentgeltliche Auflassung das klagende Land verlangt, war im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet (Bodenreformsperrvermerk). Bei Ablauf des 15.3.1990 war eine verstorbene natürliche Person als Eigentümer eingetragen, nämlich der im Jahre 1978 verstorbene Vater des Bekl.
Nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB ist das Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes mit Inkrafttreten der Vorschriften des Art. 233 § 11 ff. EGBGB - dem 22. Juli 1992 (BGBl 1992 I, S. 1286) - dem Bekl. übertragen worden. Das kraft Gesetzes erworbene Eigentum hat er jedoch gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB demjenigen aufzulassen, der Berechtigter im Sinne von Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist. Die pauschalierte Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze von Bodenreformgrundstücken in der ehemaligen DDR durch Art. 233 § 12 Abs. 2, Abs. 3 EGBGB führt dazu, daß das Eigentum nur dann dem Erben verbleibt, wenn die Zuteilung nach diesen Grundsätzen an ihn möglich gewesen wäre. Kam eine Zuteilung an ihn nicht in Betracht, hat er das Grundstück gem. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c an den Fiskus des Landes aufzulassen, in dem es gelegen ist. Der Bekl. hat nichts dafür vorgetragen, daß er Berechtigter im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ist.
Auch die Voraussetzungen für eine Berechtigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b hat der Bekl. nicht dargetan. Zwar ist aufgrund der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches davon auszugehen, daß das Grundstück am 15.3.1990 landwirtschaftlich genutzt wurde. Aber die Zuteilungsfähigkeit des Bekl. als Erbe ist nicht hinreichend dargelegt. Zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 ist gem. § 12 Abs. 3 EGBGB nur, wer am 15.3.1990 im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre tätig war und im Anschluß an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird.
Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 EGBGB entspricht im wesentlichen § 2 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975 (GBl. I S. 629) i. d. F. der 2. Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.1.1988 (GBl. I S. 25). Diese Regelung ermöglicht denjenigen Personen den Eigentumserwerb an Grund und Boden, die mit ihm bis zum 15.3.1990 durch ihre persönliche Erwerbstätigkeit verbunden waren. Maßgebend hierfür ist, ob der Erbe zum relevanten Zeitpunkt die Gewähr dafür bot, das Bodenreformland weiterhin land- oder forstwirtschaftlich zu nutzen, etwa wenn er als Arbeiter oder Angestellter in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in der Forstwirtschaft bei Ablauf des 15.3.1990 eine Tätigkeit ausübte, die der Bewirtschaftung der Flächen, der Erhaltung, Pflege und Nutzung diente. Nach eigenem Vorbringen war der Bekl. als Heizungsmonteur tätig. Er hat nichts dafür vorgetragen, daß er neben der Ausübung seines Berufes als Heizungsmonteur gemeinsam mit seiner Ehefrau ca. 3.000 qm Bodenflächen bewirtschaftet hat. Notwendigerweise handelt es sich dabei um eine Tätigkeit, die der Bekl. in seiner Freizeit ausüben mußte. Der Bekl. hat nicht hinreichend dargelegt, daß der Umfang der Bestellung der Bodenflächen derart gewichtig und von Bedeutung war, daß er für ihn die entscheidende Lebens- und Einkommensgrundlage geworden ist. Der Bekl. bestellte zunächst eine ca. 1.100 qm große Fläche. Erst im Jahre 1970 kam eine weitere Fläche von ca. 1.000 qm hinzu. Selbst wenn es sich zuletzt um eine Fläche von 3.000 qm gehandelt haben sollte, entspricht dies in etwa der Fläche dreier Hausgärten einer Hauswirtschaft.
Auch das Nachzeichnungsprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 1 der Besitzwechselverordnung konnten Bodenreformgrundstücke "an Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft" übertragen werden. Nach § 4 Abs. 1 konnte einem Erben das Bodenreformgrundstück übertragen werden, wenn er "das Bodenreformgrundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen wird." Über den auf der Mitgliedschaft in einer LPG beruhenden Übertragungsgrund hinaus stellte daher auch die Besitzwechselverordnung darauf ab, ob der durch den Besitzwechsel Begünstigte bzw. der Erbe Arbeiter in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft war. Dies ist beim Bekl. nicht der Fall gewesen. Er wäre auch nach der damals geltenden Regelung über den Besitzwechsel nicht zuteilungsfähig gewesen. Nach der Verordnung in der Fassung vom 7.1.1988 war zwar der Besitzwechsel an Verwandte besonders zu unterstützen, um die Tradition der Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften innerhalb der Familie zu fördern, so § 2 Abs. 4 der Verordnung. Die Genehmigung durch den Rat des Kreises war jedoch nur zu erteilen, wenn der beabsichtigte Besitzwechsel den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik entsprach und zur planmäßigen Verbesserung der Wohnbedürfnisse der Genossenschaftsmitglieder und Arbeiter beitrug.
War der Erbe, wovon nach dem bisherigen Vortrag auszugehen ist, nicht Mitglied der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, wurde die Genehmigung nur insoweit erteilt, als Gegenstand des Bodenreformeigentums ein Wohngebäude war und die zu ihrer Nutzung erforderliche Fläche umfaßte, nicht dagegen der landwirtschaftlich genutzte Grund und Boden sowie das Inventar, welches auf Antrag des Abgebenden in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen und von dort aus neu zu verteilen war (OLG Rostock in OLG NL 1995, S. 207 [208]).