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Bodenreformgrundstück

BdrbgOLG2 U 106/9501.04.1999ZOV 2000, 168

GG Art.3 Abs.1, Art. 14, Art. 20 Abs.3; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 14

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformgrundstück; Zuteilungsanspruch; Besserberechtigter; Rückauflassung; Scheinvertrag; Strohmanngeschäft; Unrechtsmaßnahme; Erlösauskehranspruch; Verjährung; Widerspruchsfrist; Ausschlussfrist; Fristwahrung bei Benutzung von "Telefax"; Telefaxwiderspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Aufforderung, in eine LPG einzutreten, ist keine, die Rückauflassung ausschließende staatliche Unrechtsmaßnahme. Das gilt auch für die Verhaftung des Bauern auf Grund einer Denunziation.

2. Die Regelungen zur Rückauflassung von Bodenreformland verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

3. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für einen Käufer hindert den Eigentümer an der Rückauflassung aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit.

4. Zum Wesen des Scheinvertrages und des "Strohmannes".

5. Zur Verjährung des Anspruchs auf Auskehr des Verkaufserlöses.

6. Die Frist zum Widerspruch gegen Verfügungen des Eigentümers ist eine Ausschlußfrist; zum Lauf der Monatsfrist und zur Fristwahrung bei Benutzung von "Telefax".

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das klagende Land nimmt die Bekl. auf Auflassung von Grundstücken in Anspruch. Die mit einem Bodenreformvermerk versehenen Grundstücke sind forst- und landwirtschaftlich genutzt und zusammen 86.503 m2 groß.

Die Grundbuchblätter wurden am 2. Februar 1993 neu angelegt. Dabei wurde die am 2. Juni 1983 verstorbene Mutter der Bekl., C. S., als Eigen-tümerin der Grundstücke eingetragen und die Bodenreformvermerke gelöscht. Die Bekl. wurden am selben Tag als Eigentümer zu je 1/8 Anteil des verzeichneten Grundstücks eingetragen. Auch hier wurde der Bodenreformvermerk gelöscht.

Die Bekl. zu 1. bis 3. und zu 5. bis 8. sind Erben des auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gelegenen Grundeigentums ihrer Mutter zu je 1/8 geworden.

Die verzeichneten Grundstücke waren der Mutter und Schwiegermutter der Bekl. 1946 als Bodenreformgrundstücke übertragen worden.

Am 10. September 1993 ließen die Bekl. einen Vertrag beurkunden, mit dem sie das verzeichnete Grundstück an die E.-F. Aktiengesellschaft zu einem Preis von 5.137.100 DM verkauften. Zugleich erteilten sie eine Auflassungsvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB an zwei Mitarbeiterinnen des Notars und bewilligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käuferin. Die Auflassungsvormerkung wurde am 20. Januar 1994 im Grundbuch eingetragen. Der Eintragungsantrag war mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 gestellt worden, der am 18. Oktober 1993 beim Grundbuchamt eingegangen war. Bereits am 9. September 1993 hatten die Bekl. für das Grundstück Briefgrundschulden über insgesamt 8.200.000 DM (2.000.000 DM, 3.200.000 DM und 5.000.000 DM) bestellen lassen. Diese wurden am 19. Januar 1994 als Eigentümerbriefgrundschulden ins Grundbuch eingetragen. Die Eintragungsanträge waren mit Schreiben vom 4., 7. und 13. Oktober 1993 gestellt worden, die am 5., 12. und 14. Oktober 1993 beim Grundbuchamt eingegangen waren.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1993 hatte das Amtsgericht Strausberg - Grundbuchamt - das Grundstücks- und Vermögensamt in Frankfurt (Oder) von der beabsichtigten Verfügung der Bekl. in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, daß nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Antrag vom Grundbuchamt bearbeitet werde, sofern kein Widerspruch eingelegt werde. Dieses Schreiben ging am 3. Januar 1994 beim Grundstücks- und Vermögensamt ein, das mit Schreiben gleichen Datums Widerspruch gegen die von den Bekl. beantragten Eintragungen einlegte. Das Schreiben des Grundstücks- und Vermögensamtes ging beim Grundbuchamt am 11. Januar 1994 ein. Am 8. Februar 1994 wurde zugunsten des klagenden Landes ein Widerspruch gegen die am 19. und 20. Januar 1994 vorgenommenen Eintragungen ins Grundbuch eingetragen. Ferner wurde zugunsten des klagenden Landes eine Vormerkung gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB eingetragen. Beide Eintragungen erfolgten im Rang nach der zugunsten der E.-F. AG am 20. Januar 1994 eingetragenen Auflassungsvormerkung. Nachdem sich das klagende Land mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. August 1994 gegen den Rangnachteil gewandt hatte, wurde am 17. November 1994 ein Amtswiderspruch gegen die Auflassungsvormerkung für die E.-F. AG eingetragen.

Aus einem Vermerk des Rechtspflegers beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Strausberg vom 8. Februar 1994 ergibt sich, daß nach der Infor-mation des Grundstücks- und Vermögensamtes in Frankfurt (Oder) über die beabsichtigten Verfügungen und nach Ablauf der Frist am 17. Januar 1994 der Rechtspfleger am 18. Januar 1994 die Vornahme der am 19. und 20. Januar erfolgten Eintragungen verfügt hatte. Erst am 7. und 8. Februar 1994 wurde festgestellt, daß die Anfrage des die Eintragungen verfügenden Rechtspflegers, ob bis zum Ablauf der Frist am 17. Januar 1994 in der Grundbuchsache ein Widerspruch des Grundstücks- und Vermögensamtes eingegangen sei, unrichtig beantwortet worden war und der bereits am 11. Januar 1997 beim Grundbuchamt eingegangene Widerspruch erst am 26. Januar 1997 zu den Grundakten gelangt war.

Am 8. Februar 1994 ließen die Bekl. einen weiteren Vertrag beurkunden, mit dem sie die auf Blatt 1556 verzeichneten Grundstücke an die E.-F. Aktiengesellschaft zu einem Preis von 1.350.000 DM verkauften. Auch hier erteilten sie eine Auflassungsvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB an zwei Mitarbeiterinnen des Notars und bewilligten zugleich die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der E.-F. GmbH. Das Grundbuchamt unterrichtete das Grundstücks- und Vermögensamt in Frankfurt (Oder) von den beabsichtigten Verfügungen mit Schreiben vom 13. Juni 1994. Dieses Schreiben ging dort am 15. Juni 1994 ein. Mit Schreiben vom gleichen Tage, das beim Grundbuchamt aber erst am 19. Juli 1994 einging, erhob das Grundstücks- und Vermögensamt auch hiergegen Widerspruch. Am 7. Februar 1995 wurde zugunsten des klagenden Landes eine Vormerkung gemäß Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB eingetragen, und zwar im Rang vor der am 8. Februar 1995 zugunsten der E.-F. AG eingetragenen Auflassungsvormerkung gemäß der Bewilligung aus dem Kaufvertrag vom 8. Februar 1994. Der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung war mit Schreiben vom 14. Februar 1994 gestellt worden, das dort tags darauf eingegangen war.

Am 3., 14. und 17. März 1994 verkauften die Bekl. ihre Erbanteile; zu-gleich traten sie an ihn alle Rechte und Pflichten einschließlich des An spruchs auf Auszahlung des Kaufpreises aus den Verträgen vom 10. September 1993 und 8. Februar 1994 mit der E.-F. AG sowie die Ansprüche aus den Grundschulden, mit denen das Grundstück belastet worden war, zu einem Betrag von bis zu 5.000.000 DM ab. Sie übertrugen die ErbanteiIe, die aus den jeweiligen 1/8-Anteilen der im Grundbuch von D. verzeichneten Grundstücke bestehen, mit dinglicher Wirkung und beantragten die Eintragung des Erbteilkäufers als neuen Eigentümer. Dieser wurde am 23. November 1994 als Eigentümer des Grundstücks anstelle der Bekl. als Eigentümer eingetragen. Das Grundstück wurde im Jahre 1995 im Rahmen eines Liquidationsverfahrens von der Fa. E.-F. AG auf die Fa. St. AG, Berlin, übertragen. Eine Umschreibung des Eigentümers des Grundstücks erfolgte nicht. Als Eigentümerin dieses Grundstücks ist weiterhin die Mutter und Schwiegermutter der Bekl. eingetragen.

Mit Schreiben vom 8. Februar beantragten die Bevollmächtigten des klagenden Landes die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Bauingenieurs M. als Eigentümer des Grundstücks. Mit Schreiben vom 6. März 1995 widersprachen sie unter Hinweis darauf, daß Bodenreformland nicht als Nachlaßgegenstand zu behandeln sei, der vom Grundbuchamt vertretenen Auffassung, es bestünde kein Anlaß, von Amts wegen einen Widerspruch gegen die Eintragung des Bauingenieurs M. als neuen Eigentümer einzutragen, weil die Erbteilübertragungsverträge wirksam seien. Die Schreiben behandelte das Grundbuchamt als Erinnerung gegen die Entscheidung, Herrn M. als neuen Eigentümer einzutragen. Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Die Sache wurde dem Landgericht Frankfurt (Oder) zur Entscheidung vorgelegt, das die Beschwerde durch Beschluß vom 13. März 1996 - 16 T 440/95 - zurückwies. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. August 1996 - 8 Wx 124/96 - zurückgewiesen.

Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, die Bekl. seien als Erben der ursprünglich im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin durch Leistung nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB zwar zunächst Eigentümer der früheren Bodenreformgrundstücke in Bruchteilsgemeinschaft geworden. Sie hätten aber seinem sich aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB ergebenden besseren Recht zu weichen (Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB). Diesem könne auch nicht die Rechtsposition der Bekl. als Erben der ursprünglichen Eigentümerin entgegengehalten werden, weil diese - die Bekl. - nicht im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig seien. Die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung des Bauingenieurs M. als Eigentümer stünde ihrem Auflassungsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Die Erbteilsübertragung auf ihn sei ins Leere gegangen, weil das Grundstück nicht in den Nachlaß gefallen sei. Die Bekl. hätten dieses Grundstück nicht durch einen Erbfall, sondern kraft Gesetzes erworben. Durch das am 28. März 1995 verkündete Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist zulässig, sie hat in der Sache aber nur teilweise, nämlich soweit die Bekl. zur Übertragung der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke verurteilt worden sind, Erfolg. Im übrigen ist die Berufung unbegründet.

Das klagende Land hat gegen die Bekl. aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB lediglich einen Anspruch auf unentgeltliche Überlassung der auf Blatt 1556 im Grundbuch von D. eingetragenen Grundstücke. Bezüglich des im Grundbuch von D. verzeichneten Grundstücks stehen dem klagenden Land weder Übertragungsansprüche noch ein Anspruch auf Abtretung des Kaufpreisauszahlungsanspruchs der Bekl. aus dem beurkundeten Vertrag vom 10. September 1993 zu.

I. Die Parteien streiten um Bodenreformland. Alle streitbefangenen Grundstücke sind, wie sich aus den Vermerken in den neu angelegten und insbesondere aus dem Sperrvermerk in den alten Grundakten zum Grundbuch von D., Blatt 1565 (Bl. 173-180) ergibt, Bodenreformgrundstücke unterlagen den Einschränkungen des Art. Vl Nr. 1 der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Mark Brandenburg vom 6. September 1945 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg 1945, 8). Entgegen der Auffassung der Bekl. hat sich an dieser Rechtslage auch nichts dadurch geändert, daß sie bzw. ihre Rechtsvorgänger seinerzeit für die Grundstücke Zahlungen geleistet haben, die durch die mit der Klageerwiderungsschrift und den am 9. Januar 1995 zu den Akten gereichten Anlagen dokumentiert sind. Diese Zahlungen stellten jedoch keine Gegenleistung für einen käuflichen Erwerb der Grundstücke dar, sondern sind die von Wirtschaftern, die durch die Bodenreform Land zugeteilt erhielten, nach Art. V der vorbezeichneten Verordnung und der sie ergänzenden Ausführungsverordnungen zu entrichtenden Zahlungen gewesen. Ein Eigentumserwerb war mit den Zahlungen nicht verbunden. Die Bekl. halten dementsprechend auch nicht mehr an ihrer noch in erster Instanz vertretenen Auffassung fest, die Grundstücke hatten ihre Eigenschaft als Bodenreformland dadurch verloren, daß ihr Vater und Schwiegervater sie später käuflich erworben habe.

II. Die Bekl. sind jedoch mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I 1992, 1257) am 14. Juli 1992 durch gesetzliche Eigentumszuweisung nach Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (Fall 1) EGBGB Eigentümer der Grundstücke nach Bruchteilen und nicht in Erbengemeinschaft (vgl. Staudinger/Rauscher, EGBGB, Art. 233 § 11, Rn. 37) geworden. Diese Vorschrift enthält keine Regelung des Erbrechts, sondern regelt das Eigentum der sich aus den Erben zusammensetzenden Rechtsgemeinschaft (Thüringer OLG, OLG-NL 1995, 79). Im Grundbuch eingetragene Eigentümerin war ausweislich der Eintragungen in dem am 2. Februar 1993 neugefaßten Grundbuch von D., Blatt 1565, die 1983 verstorbene Mutter und Schwiegermutter der Bekl., C. S. Diese ist von den Bekl. zu 1. bis 3. und zu 5. bis 8. beerbt worden; der inzwischen ebenfalls verstorbene achte Erbe ist von seiner Ehefrau, der nunmehr zu 4. Bekl., beerbt worden.

III. Das klagende Land ist gegenüber den Bekl. Berechtigter im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB. Alle Grundstücke sind unbebaut und werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Neben dem klagende Land gibt es keine Besserberechtigten. Weder existiert ein aus einer förmlichen Zuweisung Begünstigter (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) EGBGB), der noch lebt, noch gibt es Erben, die zuteilungsfähig i. S. d. Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB wären. Alle Bekl. einschließlich des 1992 verstorbenen Ehemanns der Bekl. zu 4. waren nicht bei Ablauf des 15. März 1990 in der damaligen DDR in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig oder waren dies vor Ablauf des 15. März 1990 insgesamt mindestens zehn Jahre lang, ohne im Anschluß daran keiner anderen Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen. Grundsätzlich ist nicht zuteilungsfähig i. S. d. Art. 233 § 12 Abs. a EGBGB, wer am 15. März 1990 gar nicht mehr in der damaligen DDR lebte, weil er diese bereits vorher verlassen hatte (OLG Naumburg, VIZ 1994, 628).

Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem die Bekl. so zu behandeln wären, als seien sie zuteilungsfähige Erben, so daß sie als nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB Berechtigte anzusehen wären und damit gegenüber dem klagenden Land auf Grund der in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB festgeschriebenen Reihenfolge (vgl. Staudinger/Rauscher, EGBGB, Art. 233, § 12 Rn. 3) die besser Berechtigten wären. Soweit allein Unrechtsmaßnahmen der DDR dazu geführt haben, daß der Erbe eines Berechtigten aus der Bodenreform die Nachfolge in das Grundstuck nicht hat antreten können, steht dies zwar nicht nur der Inanspruchnahme des Erben (Thüringer OLG OLG-NL 1996, 80), sondern auch der Inanspruchnahme anderer nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB Berechtigter entgegen (BGH NJ 1997, 197). Anderenfalls würde das nach Art. 233 § 12 Abs. 2 lit. c) EGBGB berechtigte Bundesland aus Unrechtsmaßnahmen der DDR Vorteile ziehen. Einen solchen Sachverhalt haben die Bekl. jedoch nicht dargetan. Der Umstand, daß den Eltern und Schwiegereltern der Bekl. im Jahre 1955 nahe gelegt worden ist, in die örtliche LPG einzutreten, ist für sich genommen noch keine eine den Auflassungsanspruch des klagenden Landes ausschließende staatliche Unrechtsmaßnahme. Ebensowenig kann in der die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bevorzugenden Verteilung von Gütern, die für den Betrieb einer Landwirtschaft dringend benötigt wurden, eine staatliche Unrechtsmaßnahme gesehen werden, die es rechtfertigen könnte, eine Zuteilungsberechtigung der Bekl., insbesondere des als Übernehmer des elterlichen Hofes vorgesehenen Bekl. zu 7., zu fingieren. Solche Maßnahmen dienten in Zeiten der Mangelbewirtschaftung in erster Linie dazu, die politisch gewollte Gründung und Erweiterung von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu fördern und stellten keine staatlichen Unrechtsmaßnahmen dar, die sich gezielt gegen einzelne Bauern, die keiner LPG angehörten, richteten. Vielmehr traf dies alle außerhalb einer LPG in der Land- und Forstwirtschaft Tätigen gleichermaßen. Auch die im Jahre 1955 erfolgte Verhaftung des W. S. stellt keine staatliche Unrechtsmaßnahme dar, aufgrund derer die Bekl. wie Berechtigte nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB zu behandeln wären. Die Festnahme erfolgte aufgrund einer Anzeige durch ein örtliches SED Mitglied, führte aber weder dazu, daß er angeklagt wurde, noch hatte sie zur Folge, daß er in dem Wissen, daß die Anzeige zu Unrecht gemacht worden war, ohne Anklage über den Zeitraum hinaus festgehalten worden ist, bis die gegen ihn erhobenen Vorwürfe geklärt waren. Jedenfalls haben die Bekl. hierzu nichts vorgetragen. Der Vortrag, er sei daran gehindert worden, über sein Bankkonto zu verfügen, ist unsubstantiiert. Es ist weder vorgetragen, um welches Konto es sich gehandelt haben soll, noch haben die Bekl. dargetan, worin die Behinderungen im einzelnen bestanden haben sollen. Auf der Grundlage dieses Vertrags läßt sich nicht feststellen, ob die Einschränkungen bei der Möglichkeit, frei über ein Bankkonto zu verfügen, auf allgemeinen, die Verfügungsmöglichkeiten über Konten regelnden Vorschriften beruhten oder gezielte staatliche Unrechtsmaßnahmen darstellten. Auch die - wiederum aufgrund einer Denunziation - im Februar 1956 erfolgte Wegnahme der Ausweispapiere der Eltern und der übrigen seinerzeit auf dem elterlichen Hof lebenden Bekl. sowie der Umstand, daß der Hof "unter Androhung weiterer Maßnahmen" unter staatliche Bewachung gestellt

beruhten oder gezielte staatliche Unrechtsmaßnahmen darstellten. Auch die - wiederum aufgrund einer Denunziation - im Februar 1956 erfolgte Wegnahme der Ausweispapiere der Eltern und der übrigen seinerzeit auf dem elterlichen Hof lebenden Bekl. sowie der Umstand, daß der Hof "unter Androhung weiterer Maßnahmen" unter staatliche Bewachung gestellt wurde, stellen nicht ohne weiteres staatliche Unrechtsmaßnahmen dar, aufgrund derer die Bekl. zu behandeln wären, als seien sie zuteilungsfähig. Auch die am 17. Februar 1956 erfolgte Beschlagnahme des Hofes belegt nicht, daß die anläßlich der Denunziation ergriffenen Maßnahmen in Wahrheit dazu dienten, den Hof zu beschlagnahmen, um ihn in eine LPG einzubringen. Die Bekl. haben nichts dazu vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, daß eine erneute Verhaftung im Februar 1956 tatsächlich unmittelbar bevorstand. Hinzukommt, daß es bereits nicht zu der von den Bekl. behaupteten Entziehung des Eigentums gekommen ist, soweit es die streitbefangenen Grundstücke anbelangt. Aus dem Bescheid vom 21. Mai 1997 des Landkreises Märkisch Oderland - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - ergibt sich vielmehr, daß das Eigentum an den im Grundbuch von D. verzeichneten Grundstücken, Blatt 1556, Flur 4, Flurstück 149, Flur 6, Flurstück 398 und Blatt 2046, Flur 7, Flurstück 2 nicht entzogen worden ist. Lediglich das Grundstück Blatt 1556, Flur 6, Flurstück 38 war ausweislich des Nachtragsprotokolls vom 1. Juni 1979 und des Rechtsträgernachweises vom 9. November 1979, die lose zu den Grundakten zu Blatt 1556 genommen worden sind, in Volkseigentum überführt worden und sollte dem VEB T.-kombinat Berlin als Rechtsträger mit Wirkung vom 1. Dezember 1979 zugeordnet werden. Aber auch aufgrund dieses Rechtsträgernachweises sind bis 1993 keine Eintragungen im Grundbuch vorgenommen worden, die die Eigentümerposition der C. S. im Grundbuch geändert hätten. Auch dies spricht gegen die nicht weiter substantiierte Behauptung der Bekl., es sei unter Anwendung staatlicher Willkür- und Unrechtsmaßnahmen alles unternommen worden, um den elterlichen Hof in eine LPG zu überführen.

IV. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Bekl. grundsätzlich zur Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücke verpflichtet sind. Die von ihnen hiergegen vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch; die Verpflichtung des Erben eines Eigentümers von Grundstücken aus der Bodenreform zur unentgeltlichen Auflassung der Grundstücke an den Berechtigten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 und § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB verstößt weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG. Die Rechtsvorschriften sind auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und verletzen nicht das Bestimmtheitsgebot oder die Regeln über die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge und Vereinbarungen (BVerfG DtZ 1996, 14). Bodenreformgrundstücke unterlagen schon während der Existenz der DDR in ihrer Nutzung und Verwertung weitreichenden Beschränkungen (OLG Naumburg, VIZ 1994, 628). Nach Art. 233 § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB trifft die Pflicht zur unentgeltlichen Auflassung des Grundstücks Erben von Bucheigentümern, die bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 kein (durchsetzbares) Recht an dem oder auf das Grundstück hatten, denen es vielmehr erst durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB gesetzlich zugewiesen wurde. Dieses Recht war aber von vornherein dadurch belastet, daß die Möglichkeit bestand, das Grundstück an den nach Art. 233 § 12 EGBGB Berechtigten unentgeltlich auflassen zu müssen. Dies stellt weder eine verfassungswidrige Enteignung noch eine willkürliche oder rückwirkende Beschränkung des Eigentums dar. Grundstücke aus der Bodenreform konnten nicht nach den Vorschriften und in den Formen des allgemeinen Zivilrechts übertragen werden, es galten hierfür vielmehr von Anfang an besondere Vorschriften, die den als Besitzwechsel bezeichneten Übergang des Eigentums an Bodenreformgrundstücken regelten. Auch erbrechtliche Vorschriften waren von den Bestimmungen der Besitzwechselverordnungen vom 7. August 1975 (GBl. I 1975, 629) und vom 7. Januar 1988 (GBl. I 1988, 25) überlagert (§ 424 S. 2 ZGB). Dies hatte zur Folge, daß ein Bodenreformgrundstück nicht ohne weiteres in den allgemeinen Nachlaß fiel. Erben traten nach § 4 Abs. 1 der BesitzwechselVO von 1975 nur dann in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten ein, wenn sie Mitglieder einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder Arbeiter der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft waren und das Grundstück zweckentsprechend nutzen konnten. Nach dem Wortlaut der §§ 1, 4 Abs. 1 der BesitzwechselVO sollte entscheidend sein, ob der Erwerber oder Erbe als Mitglied einer LPG oder Arbeiter in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft die Gewähr dafür bot, daß das Grundstück weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt wird (vgl. auch OLG Rostock, OLG-NL 1996, 101 f.; Gollasch/Kroeger, a. a. O., Art. 233 § 12 EGBGB, Rn. 28). Anderenfalls fiel das Grundstück in den staatlichen Bodenfonds zurück (§ 4 Abs. 3 der BesitzwechselVO von 1975). Die "Vererbung" eines Bodenreformgrundstücks setzte auch einen gesonderten Besitzwechsel durch (neue) Übertragung des Grundstücks auf den Erben voraus (BGH DtZ 1996, 176), wie der durch die BesitzwechselVO von 1988 geänderte § 4 Abs. 1 ausdrücklich klarstellt. In den von Art. 233 § 12 Abs. 2 GG geregelten Fällen, in denen im Grundbuch eine vor dem 6. März 1990 verstorbene Person als Eigentümer eines

uch einen gesonderten Besitzwechsel durch (neue) Übertragung des Grundstücks auf den Erben voraus (BGH DtZ 1996, 176), wie der durch die BesitzwechselVO von 1988 geänderte § 4 Abs. 1 ausdrücklich klarstellt. In den von Art. 233 § 12 Abs. 2 GG geregelten Fällen, in denen im Grundbuch eine vor dem 6. März 1990 verstorbene Person als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks im Grundbuch eingetragen ist, hätte sich ein Besitzwechsel nach den zu dieser Zeit geltenden Vorschriften vollzogen. Bei dieser Sachlage ist es weder willkürlich noch kann darin ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot oder gegen die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge und Vereinbarungen gesehen werden, wenn die gesetzliche Regelung für die endgültige Zuweisung des Grundstücks nicht an eine Stellung als Erbe anknüpft, sondern den letztendlich Berechtigten durch Nachvollziehung der Besitzwechselvorschriften ermittelt. Die Regelungen in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB beschränken sich darauf, zunächst den vorläufigen Eigentümer des Bodenreformgrundstückes festzustellen; sodann soll durch eine schuldrechtliche Regelung die Bodenreform "nachgezeichnet" werden und die Zuweisung des Eigentums von der sinngemäßen, pauschalierten Anwendung der bis zum März 1990 geltenden Vorschriften der BesitzwechselVO abhängig gemacht werden (vgl. BT-Drucksache 12/2480, 83 f.; BVerfG DtZ 1996, 14; BGH DtZ 1996, 176 und 241; BGH VIZ 1996, 523; OLG Rostock OLG-NL 1996, 101). Dadurch kann den Erben des noch eingetragenen, aber bereits vor dem 6. März 1990 verstorbenen früheren Eigentümers - nichts entzogen werden, was ihnen vorher nach Maßgabe der BesitzwechselVO zugestanden hätte. Soweit ihnen das Grundstück als Erben hätte zugeteilt werden können (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB), bleibt es ihnen als endgültig Berechtigten; nur soweit das Grundstück auf Grund der Besitzwechselvorschriften nach dem Tod des zuletzt eingetragenen Eigentümers in den staatlichen Bodenfonds zu überführen gewesen wäre, ist es an den Fiskus zu übereignen (BVerfG a. a. O.).

V. Soweit sich die Bekl. darauf berufen, daß ihnen die Herausgabe und Übertragung der Grundstücke wegen der zugunsten der Erwerberin eingetragenen Vormerkungen unmöglich geworden sei, ist dieser Einwand bezüglich der im Grundbuch Blatt 1558 und der im Grundbuch Blatt 2046 eingetragenen Grundstücke im folgenden unterschiedlich zu betrachten:

1. Bezüglich des auf Blatt 2046 verzeichneten Grundstücks steht dem klagenden Land weder ein Übertragungsanspruch noch ein Anspruch auf Auskehrung des Verkaufserlöses zu.

a. Den Bekl. ist die Veräußerung des auf Blatt 2046 verzeichneten Grund-stücks unmöglich geworden. Dadurch sind sie von der Verpflichtung freigeworden, zugunsten des klagenden Landes die Auflassung zu erklären. Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der E.-F. AG hat diese zwar noch nicht ein Anwartschaftsrecht erworben. Die Auflassung war nämlich noch nicht erklärt. Sie ist der erste Schritt eines mehraktigen Rechtsübergangs vom Veräußerer auf den Erwerber. Ohne die Auflassung hat der Rechtsübergang noch nicht begonnen, so daß auch ein Anwartschaftsrecht in diesem Zeitpunkt noch nicht hat bestehen können (BGH DB 1984, 713). Daran ändert auch nichts, daß zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung eine Vormerkung zugunsten des Käufers ins Grundbuch eingetragen worden ist. Gleichwohl hindert die Vormerkung aber dem Erwerber nachteilige Verfügungen über das Grundstückseigentum (BGH a. a. O.) und schützt ihn nach Maßgabe der §§ 883 Abs. 2 und 3, 888 BGB, §§ 17, 45 GBO gegen Zwischenverfügungen des Veräußerers.

Die am 20. Januar 1994 eingetragene Auflassungsvormerkung zugunsten der E.-F. AG ging auch im Rang der erst am 8. Februar 1994 nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB zugunsten des klagenden Landes eingetragenen Vormerkung vor (§§ 879 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch wenn Art. 233 § 13 Abs. 1 S. 2 EGBGB bestimmt, daß die Vormerkung zugunsten des Landesfiskus im Falle eines rechtzeitig eingegangenen Widerspruchs mit dem Rang vor der anderweitigen, vorher getroffenen Verfügung einzutragen ist und insoweit von §§ 17, 45 GBO abweicht, darf dieser Rangvermerk aber dann nicht mehr angebracht werden, wenn die Vormerkung zugunsten des Landesfiskus - wie hier - trotz des rechtzeitig eingegangenen Widerspruchs erst nach der anderweitigen, vorher getroffenen Verfügung eingetragen wird. Art. 233 § 13 Abs.1 S. 2 EGBGB läßt nämlich eine Abweichung von dem Grundsatz des § 879 Abs. 1 BGB nicht zu. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der erstgenannten Vorschrift, der von einer Gleichzeitigkeit der Eintragungen ausgeht, und aus Art. 19 Abs. 3 S. 1 RegVBG, wonach bereits vollzogene Eintragungen in ihrer Wirksamkeit unberührt bleiben (Palandt/Bassenge, a. a. O., Art. 233 § 13 EGBGB Rn. 5; Gollasch/Kroeger in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 223 § 13 EGBGB, Rn. 7). Wird die Vormerkung zugunsten des Landesfiskus also versehentlich erst nach der anderweitigen, vorher getroffenen Verfügung eingetragen, so geht letztere der Vormerkung zugunsten des Landesfiskus im Rang vor; der spätere Rangvermerk ist hier mithin zu Unrecht eingetragen worden (Brandenburgisches OLG OLG-NL 1997, 30 [35]). Bei der Übertragung eines Grundstücks kommt es im Fall widerstreitender Vormerkungen eines Käufers und des Fiskus auf die Reihenfolge der Vormerkungen an (Thüringer OLG OLG-NL 1996, 80 [81/82]).

Mit der Einigung der rangbesseren Auflassungsvormerkung zugunsten der E.-F. AG ist den Bekl. die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück somit unmöglich geworden. Sie sind seitdem im Hinblick auf §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB gehindert, das Eigentum an dem Grundstück auf das klagende Land zu übertragen. Hierzu bedürften sie der Zustimmung der E.-F. AG bzw. der derzeitigen Vormerkungsberechtigten; mit der - wie die außergerichtlichen und die während des Rechtsstreits noch in zweiter Instanz erfolglosen Vergleichsverhandlungen gezeigt haben - indes nicht zu rechnen ist. Auch wenn die Veräußerung des Grundstücks im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht vollzogen war, war die formale Eigentümerstellung der Bekl. durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung für die E.-F. AG schon so weit eingeschränkt, daß dies wertungsmäßig wie ein nach § 275 Abs. 2 BGB der nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit gleichstehendes nachträgliches Unvermögen des Schuldners zur Leistung zu behandeln ist. Dieses Unvermögen haben die Bekl. mit der Folge, daß sie von der Verpflichtung zur Leistung frei werden (§ 275 Abs. 1 BGB), auch nicht zu vertreten. Als sie die Eintragung der Auflassungsvormerkung bewilligten, konnten sie davon ausgehen, daß ein möglicherweise nach Art. 233 §13 Abs. 1 S. 2 EGBGB eingehender Widerspruch gegen die beabsichtigten Verfügungen vorrangig zugunsten des widersprechenden Berechtigten eingetragen werde.

Die Vormerkung zugunsten der Fa. E.-F. AG ist auch nicht deshalb unwirksam, weil das der Eintragung der Vormerkung zugrunde liegende Rechtsgeschäft, nämlich der Grundstückskaufvertrag vom 10. September 1993, an einem Rechtsmangel leiden und daher nichtig sein würde. Daß es sich bei diesem Rechtsgeschäft um einen Scheinvertrag i. S. v. § 118 BGB handelt, hat das klagende Land weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Ein Scheingeschäft liegt nur dann vor, wenn die Parteien einverständlich nur den Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (BGH NJW 1982, 569). Daß ein derartiges Einverständnis zwischen den Bekl. einerseits und Herrn M. als möglichem Hintermann der Fa. E.-F. bestand, hat das klagende Land selbst nicht behauptet. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die durchweg geschäftsunerfahrenen Bekl. weder Einblick in die Firmenstrukturen der Erwerberin noch in die Geschäftspraktiken des Herrn M. hatten, sondern lediglich ein Interesse daran hatten, die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke gewinnbringend zu veräußern. Dementsprechend geht der Vortrag des klagenden Landes auch dahin, daß die Fa. E.-F. von Herrn M. als Vertragspartner vorgeschoben wurde (sog. Strohmanngeschäft). In derartigen Fällen sind die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts in der Regel nicht erfüllt, weil die erklärte Rechtsfolge von den Beteiligten normalerweise ernstlich gewollt wird, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht wurde. Das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Strohmanneigenschaft kannte; auch hier ist entscheidend, ob die Parteien die Rechtsfolge der Vereinbarung wirklich herbeiführen wollten (BGH WM 1980, 1085 m. w. N.). Daran, daß dies der Fall war, hat der Senat keinen Zweifel. Allerdings ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt, daß nicht jede im Rechtsleben vorgeschobene Mittelsperson "Strohmann" in diesem Sinne ist. Strohmanneigenschaft kommt einer Person nämlich nur dann zu, wenn sie die mit dem Rechtsgeschäft für sie selbst verbundenen Pflichten ernstlich will (BGHZ 21, 378). Dementsprechend ist es allgemeine Auffassung, daß ein Strohmann aus abgeschlossenen Geschäften persönlich haftet, selbst wenn der Geschäftspartner von der Strohmanneigenschaft Kenntnis hatte (BGH WM 1964, 179). Fehlt es dagegen an dieser charakteristischen Haftung des Strohmanns im Außenverhältnis und soll sich der Dritte ausschließlich und unmittelbar an den Hintermann halten, liegt regelmäßig kein Strohmanngeschäft, sondern ein Scheingeschäft vor (BGH NJW 1982, 570). Daß sich die Bekl. jedoch von Anfang an nur an Herrn M. und nicht an die Fa. E.-F. AG halten sollte, hat das klagende Land nicht substantiiert dargelegt. Es hat nicht einmal behauptet, daß nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien die Fa. E.-F. für die vereinbarte Kaufpreiszahlung nicht haftbar gemacht werden konnte. Woher die Bekl. eine derartige Kenntnis erlangt haben sollen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen eine derartige Annahme spricht, daß die Bekl. unstreitig eine Zahlung in Höhe von 2 Millionen DM, die von der Fa. E. F. AG auf das Notaranderkonto gezahlt worden war, erhalten haben.

Daß die Fa. E.-F. AG wirksam gegründet wurde und rechtlich tatsächlich bestanden hat, hat das klagende Land nicht in Abrede gestellt. Ebenso ist unstreitig, daß die Fa. E.-F. AG ihre Rechte aus dem Kaufvertrag vor ihrer Liquidation wirksam auf die Fa. S.-lndustrieverwaltungs-AG übertragen hat mit der Folge, daß gemäß § 401 BGB die Rechte aus der Vormerkung auf die Erwerberin übergegangen sind. Bei dieser Sachlage kommt es auf die Behauptung des klagenden Landes, Herr M. sei wirtschaftlicher Eigentümer sowohl der Fa. E.-F. AG als auch der Fa. S. und habe von Anfang an die Grundstücke für sich erwerben wollen, nicht an. Ebenso ist unerheblich, ob - so die Behauptung des klagenden Landes, - die Fa. E.-F. AG eigens und ausschließlich zum Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke gegründet wurde. Den diesbezüglichen Beweisantritten brauchte der Senat daher nicht nachzugehen.

Dem klagenden Land steht gegen die Bekl. auch nicht der mit den Hilfs-anträgen geltend gemachte Anspruch auf Auskehrung des Veräußerungserlöses gemäß Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 281 BGB zu. Dieser Anspruch ist verjährt, da er nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des Art. 233 § 14 EGBGB klageweise geltend gemacht worden ist. Der Anspruch aus § 281 BGB verjährt innerhalb der gleichen Frist wie der Erfüllungsanspruch (BGH NJW-RR 1988, 902). Zwar beginnt nach der vorgenannten Entscheidung die Verjährungsfrist erst mit Entstehung des Anspruchs nach § 281 BGB zu laufen, jedoch war es bereits zum Zeit punkt der Klageerhebung den Bekl. wegen der vorrangigen Vormerkung die Übertragung nicht möglich, den geltend gemachten Anspruch zu er-füllen. Das klagende Land hätte daher schon zu diesem Zeitpunkt Scha-densersatzansprüche geltend machen können und müssen. Dies hat sie jedoch demnach nach Ablauf der Frist des Art. 233 § 14 EGBGB getan.

Die Klage auf Erbringung der Hauptleistung hat auch die Verjährungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruchs nicht unterbrochen. Die Verjährung der Schadensersatzforderung hat erst mit der Entstehung dieses Anspruchs begonnen. Das folgt aus § 198 BGB. Der Beginn der Verjährung der Schadensersatzforderung steht in keiner Abhängigkeit von dem für den Erfüllungsanspruch maßgeblichen Zeitpunkt, weshalb eine Anrechnung der für den Erfüllungsanspruch durch Klageerhebung eingetretenen Verjährungsunterbrechung auf den Schadensersatzanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 107, 184 m.w.N.).

Hingegen ist den Bekl. die Übertragung bezüglich der auf Blatt 1556 verzeichneten Grundstücke nicht unmöglich geworden. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die Unmöglichkeit nicht bereits dadurch eingetreten, daß sie ihre Erbteile bereits vor Klageerhebung auf Herrn M. übertragen haben. Dies gilt unabhängig von der aufgeworfenen Frage, ob diese Übertragungen wirksam waren. Denn es ist unstreitig, daß durch die Übertragungen keine formelle Rechtsänderung eingetreten ist. Nach wie vor ist im Grundbuch die verstorbene Erblasserin C. S. als Eigentümerin eingetragen. An ihre Stelle sind gemäß § 233 § 11 Abs. 2 EGBGB die Bekl. als Erben getreten. Als zumindest formeller Rechtsinhaber sind die Bekl. daher trotz dieser Übertragung nicht gehindert, über die Grundstücke zu verfügen.

Weiterhin ist die zugunsten der Erwerberin eingetragene Vormerkung dem klagenden Land gegenüber ohne Wirkung, weil der Widerspruch des klagenden Landes gegen die Verfügungen der Bekl. innerhalb der Monatsfrist des mit Wirkung vom 1. Juni 1994 geänderten Art. 233 § 13 Abs. 1 S. 2 EGBGB (n. F.) eingelegt worden und damit gegenüber der Vormerkung vorrangig ist.

Die vorgenannte Frist ist nach Auffassung des Senats eine Ausschlußfrist. Der BGH hat in einem Urteil vom 16. Februar 1996 (DtZ 178, 176) zu der nach der alten Fassung des Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBGB nur zwei Wochen dauernden Frist zwar entschieden, daß dies keine Ausschlußfrist sei und ein Widerspruch, der nach Ablauf der Frist, jedoch vor Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt eingeht, zu beachten sei (so auch Staudinger/Rauscher, EGBGB, 12. Auflage, Art. 233 EGBGB, § 13 Rn. 7). Hieran kann aber für die Verjährungsfrist, die nach der neuen Fassung dieser Vorschrift einen Monat beträgt, nach Auffassung des Senats nicht mehr festgehalten werden. Wegen der Kürze der zunächst geltenden Frist wurde meist "flächendeckend" Widerspruch eingelegt, weil die ursprünglich geltende Frist von nur zwei Wochen für eine Prüfung zu kurz war. Dadurch wurden die von einem Widerspruch betroffenen Grundstücke langfristig blockiert, weil die darauf basierenden Vormerkungen bis zum vollständigen Abschluß der Prüfung in den Grundbüchern erhalten blieben, auch wenn keine Klage des Landes auf Auflassung des betreffenden Grundstücks erhoben wurde (Staudinger/Rauscher, a. a. O., Rn. 2). Die am 1. Juni 1994 in Kraft getretene Neufassung des Art. 233 § 13 EGBGB dient der Vermeidung solcher Blockaden durch Verlängerung der Widerspruchsfrist, Befristung der Geltungsdauer der Vormerkung und Einführung eines Freigabeverfahrens (Staudinger/Rauscher, a. a. O., Rn. 2). Berücksichtigt man das in der Neufassung durch das RegisterverfahrensbeschleunigungsG umgesetzte Anliegen, eine Verzögerung und nachhaltige Blockade des Grundbuchs - u. a. durch eine Verlängerung der Widerspruchsfrist und die durch die Erlöschensregelung des Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB aufgenommene Praxis, Widerspruch ohne detaillierte Einzelprüfung einzulegen -, so erscheint es sachgerecht, die Frist als Ausschlußfrist zu behandeln (so auch - teilweise bereits, für die a. F. - OLG Naumburg OLG-NL 1995, 2; Palandt/Bassenge BGB, Art. 233 § 13 EGBGB, Rn. 5; Keller VIZ 1993, 190 [193]; nunmehr auch - unter Aufgabe der bislang vertretenen Auffassung - Staudinger/Rauscher, EGBGB, 13. Auflage, Art. 233 § 13 Rn. 12). Danach hätte das Grundbuchamt aufgrund des verspätet eingegangenen Widerspruchs des Grundstücks- und Vermögensamtes nicht zugunsten des klagenden Landes eine im Rang der bereits am 15. Februar 1994 beantragten Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der E.-F. AG vorgehende Vormerkung nach Art. 233 § 13 Abs. 1 EGBG eintragen dürfen. Vielmehr besteht eine vorrangige Auflassungsvormerkung zugunsten der E.-F. AG, die dieser einen nach Maßgabe der §§ 883 Abs. 2, 888 BGB gesicherten Anspruch auf Auflassung dieser Grundstücke vermittelt und sowohl einen Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB als auch einen Zahlungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 4 EGBGB ausschließt.

Somit kommt es trotz der vorrangigen Eintragung des Widerspruchs für dessen Wirksamkeit auf die Frage an, ob dieser rechtzeitig beim Grundbuchamt eingegangen ist. Die Monatsfrist hatte mit Zugang der Benachrichtigung über die beabsichtigten Verfügungen beim Grundstücks- und Vermögensamt, nämlich am 15. Juni 1994 (vgl. Bl. 25 der Grundakten zu Bl. 1556) zu laufen begonnen. Aufgrund der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Widerspruch des klagenden Landes am Tage des Fristablaufs, nämlich am 15. Juli 1994, per Telefax beim Grundbuchamt einging. Ein mit Hilfe des Telekopierverfahrens übermittelter Widerspruch ist in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem der Text von dem Empfangsgerät ausgedruckt wird, und zwar auch dann, wenn dies nach Dienstschluß geschieht und die Empfangsstelle nicht besetzt ist (BGHZ 101, 276; BVerfGE 52, 203). Er ist dann als wirksam anzusehen, wenn er unmittelbar von dem Telefaxgerät des Absenders an das Empfangsgerät des Empfängers übermittelt wird (BGH NJW 1992, 244). Diese Voraussetzungen sind durch das Telefax vom 15. Juli 1994 erfüllt. Zwar vermag der vom klagenden Land zum Beweis des rechtzeitigen Zugangs vorgelegte Sendebericht für sich allein den Nachweis nicht zu erbringen, weil die Möglichkeit einer Manipulation an dem Sendegerät nicht auszuschließen ist (BGH NJW 1995, 665). Allerdings beweist die vom Empfangsgerät auf dem ausgedruckten Widerspruchsschreiben automatisch vorgenommene Datierung, daß das Schreiben zur selben Zeit, die in dem Sendebericht des klagenden Landes ausgewiesen ist, im Grundbuchamt ausgedruckt wurde. Sofern aufgrund dieser Übereinstimmung, die eine Manipulation als nahezu unmöglich erscheinen Iäßt, noch Zweifel bestehen, sind diese aufgrund der Aussage der hierzu vernommenen Zeugin W. restlos ausgeräumt. Die Zeugin, die seinerzeit die zuständige Sachbearbeiterin für die streitige Grundstücksangelegenheit beim Grundstücks- und Vermögensamt Frankfurt (Oder) war, hat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, daß es in der fraglichen Zeit zu keinerlei Störungen am Sendegerät gekommen war und auch Unrichtigkeiten bezüglich der Datumsangaben auf den Sendeberichten nicht aufgetreten sind. Die Zeugin konnte sich zwar nach Ablauf von mehreren Jahren naturgemäß nicht mehr daran erinnern, ob und ggf. wann sie das Widerspruchsschreiben an das Grundbuchamt gefaxt hat. Sie konnte aber nach Einsichtnahme in das Widerspruchsschreiben (Bl. 29 der Grundakte zu Blatt 1556) die eindeutige Aussage treffen, daß sie es war, die seinerzeit das Faxgerät bedient hat und daß ihr Unregelmäßigkeiten bei der Übertragung nicht erinnerlich sind. Sie hat ferner bekundet, daß es sich bei der Übermittlung des Widerspruchs um einen normalen Vorgang handelte, der regelmäßig dann gewählt wurde, wenn anhand der internen Terminüberwachung festgestellt wurde, daß die Sache eilbedürftig war. Diese Überprüfung wurde seinerzeit von der Zeugin als der zuständigen Sachbearbeiterin vorgenommen. Der Senat ist überzeugt, daß es der Zeugin erinnerlich gewesen wäre, wenn es bei der Fristenkontrolle bzw. der Übermittlung des Widerspruchsschreibens zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. Die Zeugin hatte zwar seinerzeit eine Vielzahl von Verfahren zu bearbeiten, die vorliegende Sache hatte jedoch bei ihrer damaligen Behörde eine immerhin so große Bedeutung, daß sich die Zeugin auch nach mehreren Jahren noch an die Namen der Beteiligten erinnern konnte. Sind demnach Unregelmäßigkeiten bei der

ns zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. Die Zeugin hatte zwar seinerzeit eine Vielzahl von Verfahren zu bearbeiten, die vorliegende Sache hatte jedoch bei ihrer damaligen Behörde eine immerhin so große Bedeutung, daß sich die Zeugin auch nach mehreren Jahren noch an die Namen der Beteiligten erinnern konnte. Sind demnach Unregelmäßigkeiten bei der Übersendung des Telefaxschreibens vom 15. Juli 1994 nicht feststellbar, ist von dessen fristgemäßem Zugang beim Grundbuchamt auszugehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß das Schreiben vom Grundbuchamt mit dem Eingangsstempel vom 18. Juli 1994 versehen wurde. Der 15. Juli 1994 war ein Freitag. Sofern das Schreiben an diesem Tage - aus welchen Gründen auch immer - vom Grundbuchamt nicht mehr vorgefunden bzw. bearbeitet wurde, konnte es frühestens am darauffolgenden Arbeitstag mit einem Stempel versehen werden. Dies war der folgende Montag, nämlich der 18. Juli 1994.

War somit der Widerspruch rechtzeitig, geht er der Vormerkung zugunsten der Erwerber im Rang vor. Die Bekl. sind daher durch die Vormerkung nicht an der Rückgabe an das klagende Land gehindert und entsprechend vom Landgericht zu Recht zur Übertragung der in Blatt 1556 verzeichneten Grundstücke verurteilt worden. Bezüglich der in Blatt 2046 verzeichneten Grundstücke war hingegen das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.