Bodenreformgrundstück, Landwirtschaftsfläche, Schläge, Zuteilungsanspruch bei fortbestehender LPG-Mitgliedschaft, Besserberechtigter, Landwirtschaftstätigkeit des MfS (bzw. NVA) -Bediensteteten
GG Art. 3, Art. 14, Art. 20 Abs. 3; EGBGB Art. 233 § 11, § 12; DDR-WehrdienstG v. 25.3.1982 § 45; DDR-FörderungsVO v. 25.3.1982 § 1 Abs. 2, § 3
Leitsätze
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1. Wer bei Ablauf des 15.3.1990 in einem hauptamtlichen, unbefristeten Dienstverhältnis zum MfS (bzw. zur NVA) stand, übte keine "Tätigkeit in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft" i. S. des Art. 233 § 12 EGBGB aus. Das gilt auch dann, wenn sie/er vor Eintritt in das Dienstverhältnis als Mitglied einer LPG in der Landwirtschaft tätig gewesen war und die LPG-Mitgliedschaft während des Dienstes nicht aufgegeben hatte.
2. Der Bodenreform-Eigentümer muß sich nicht erst von dem Auflassungsverlangen an, sondern bereits für die Zeit ab 22. Juli 1992 rückwirkend als Beauftragter nach § 667 BGB behandeln lassen.
(Nichtamtliche Leitsätze)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das klagende Land (im folgenden: der Kl.) begehrt von der Bekl. die Übereignung von ehemaligem Bodenreformland sowie die Herausgabe von diesbezüglichen Nutzungen.
Die Bekl. war vom 1. Januar 1968 an in der Landwirtschaft tätig und Mitglied der LPG F. in K. Ab dem 1. Januar 1980 übte die Bekl. eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Bereich des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) aus. Nach Auflösung des MfS arbeitete die Bekl. bis zum 31. Dezember 1990 bei der Nationalen Volksarmee.
Der Kl. hat die Bekl. vorgerichtlich erfolglos zur Auflassung der Flur-stücke und zur Erteilung einer Eintragungsbewilligung in Anspruch genommen. Er hat die Ansicht vertreten, seine Besserberechtigung folgte aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB; eine vorrangige Berechtigung der Bekl. nach lit. b scheide schon deshalb aus, weil diese bei Ablauf des 15. März 1990 nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig gewesen sei. Wegen des Charakters der genannten Vorschrift als Auffangtatbestand sei sie auch für das zu Erholungszwecken genutzte Grundstück einschlägig.
Das Landgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung der Bekl. war erfolglos.
I. Übereignungsanspruch
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht einen Anspruch des Kl. auf unentgeltliche Übereignung der Flurstücke aus Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB bejaht. Dies gilt auch für das Flurstück 59, welches als Sport- und Erholungsfläche genutzt wird; insoweit folgt die Berechtigung des Kl. daraus, daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB als Auffangtatbestand anzusehen ist, der auch solche Flächen betrifft, die nicht der Wohn- oder land- und fortwirtschaftlichen Nutzung unterliegen (BGH DtZ 1996, 176, 177).
Das Landgericht hat eine Besserberechtigung der Bekl. gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b EGBGB in Verbindung mit Abs. 3 der zitierten Vorschrift mit Recht verneint. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 1. April 1998 unstreitig geworden ist, stand die Bekl. bei Ablauf des 15. März 1990 in einem hauptamtlichen und unbefristeten Dienstverhältnis zum MfS und übte damit keine Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft im Sinne des Art. 233 § 12 EGBGB aus. Die Tatsache allein, daß die Bekl. nach ihrem Vortrag nach Aufnahme der Arbeit beim MfS ihre Mitgliedschaft in der LPG nicht aufgegeben hat, reicht für die Zuteilungsfähigkeit nicht aus, sondern ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - neben der faktischen Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft - ein zusätzliches Kriterium der Zuteilungsfähigkeit in bezug auf Schläge (vgl. BGH, Urteil v. 18. Juli 1997 - V ZR 121/96).
Der Rechtsauffassung der Bekl., aufgrund von § 3 der FörderungsVO vom 25. März 1982 (GBI. DDR I S. 256) sei sie als Mitglied der bewaffneten Organe bei der Anwendung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB im Ergebnis so zu behandeln, als hätte sie weiterhin eine Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt, folgt der Senat nicht. Die FörderungsVO, die aufgrund von § 45 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBI. DDR I S. 221 ) erlassen worden ist, ist zwar auf das Dienstverhältnis der Bekl. zum MfS anzuwenden (vgl. Bekanntmachung vom 25. März 1982, GBI. DDR I 268, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Förderungsverordnung). § 3 der FörderungsVO sah vor, daß den Bürgern in den Betrieben bei der Fortsetzung bzw. Aufnahme ihrer Tätigkeit nach der Entlassung aus dem Dienstverhältnis kein Nachteil in beruflicher und materieller Hinsicht gegenüber anderen Werktätigen mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit entstehen durfte. Doch folgt aus der FörderungsVO schon nach Maßgabe der in der DDR gültigen Rechtsvorschriften nicht, daß die Bekl. während ihrer Dienstzeit als Reinigungskraft beim MfS so zu behandeln gewesen wäre, als wäre sie weiterhin in der Landwirtschaft tätig gewesen. Die Rechtsstellung der Bekl. während der Dienstzeit bestimmte sich vielmehr ausschließlich nach Maßgabe der für das MfS geltenden Vorschriften. In dem Zeitraum, in dem die Bekl. für das MfS beziehungsweise für die Nationale Volksarmee (NVA) gearbeitet hat, wäre bei der Anwendung der maßgeblichen Besitzwechselverordnungen mangels Tätigkeit in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft eine Zuteilung von Schlägen an die Bekl. deshalb nicht in Betracht gekommen.
Der Senat erachtet es auch als ausgeschlossen, daß Mitglieder des MfS oder der NVA während des Bestehens der DDR lediglich aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in der Landwirtschaft Schläge zugeteilt bekommen hätten. Dies findet hier seine Bestätigung - hierauf weist der Kl. mit Recht hin - darin, daß der Bekl. nach dem Tode ihrer Mutter tatsächlich nur das Wohngrundstück, nicht aber die Schläge zugeteilt worden sind. Doch auch wenn man dementgegen - entsprechend der Ansicht der Bekl. - die genannte Vorschrift weitergehend im Sinne einer Fiktion dahingehend auslegen wollte, daß die Bekl. bei der Anwendung der Besitzwechselvorschriften während des Bestehens der DDR so behandelt werden müßte, als hätte sie ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft nie aufgegeben, würde sich keine andere Rechtsfolge ergeben. Denn der Gesetzgeber hat bei der Einfügung des Art. 233 EGBGB durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 die Zuteilungsfähigkeit an die tatsächliche Tätigkeit in der Landwirtschaft geknüpft. Es ist nichts dafür feststellbar, daß er - über diesen Anknüpfungspunkt hinaus - eine Erweiterung des betroffenen Personenkreises beabsichtigt haben sollte, zumal die FörderungsVO schon mit dem Wirksamwerden des Beitritts nicht mehr anzuwenden war (vgl. die Positivliste in Anl. II zum EV, Kap. XIX, Sachgebiet A Abschnitt III).
Der Senat erachtet die Vorschrift des Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB auch nicht für verfassungswidrig in den Fällen, in denen der Neubauer für die Übernahme des Bodenreformlandes ein Entgelt gezahlt hat, wie es die Bekl. hier geltend macht. Das BVerfG hat die Verpflichtung zur unentgeltlichen Auflassung von Bodenreformgrundstücken (Beschlüsse vom 17. Juni 1996, ZOV 1996, 341 und vom 4. Oktober 1995, DtZ 1996, 14) mit der Begründung für verfassungsgemäß gehalten, daß der Erbe des Neubauern eine Eigentumsposition erst durch die Einfügung des Art. 233 § 11 EGBGB am 14. Juli 1992 erlangt hat. Diese Position sei allerdings von vornherein mit der Möglichkeit belastet, das Grundstück unentgeltlich an den Besserberechtigten auflassen zu müssen. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) oder gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) sei nicht erkennbar. Dies gilt nach der Auffassung des Senats auch dann, wenn der Neubauer bei der Zuteilung des Bodenrefomlandes hierfür ein Entgelt gezahlt hat; denn nach den Bodenreformvorschriften der DDR, deren pauschalierte Nachzeichnung der Gesetzgeber in Art. 233 § 12 EGBGB angeordnet hat, vermochte auch eine solche Zahlung keine gesicherte eigentumsrechtliche Position des Neubauern zu begründen, der seinerseits das zugewiesene Land ohne weiteres Entgelt nutzen konnte.
Eine willkürliche Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die gegebenenfalls einen Verstoß gegen Art. 3 GG begründen könnte, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der Tatsache, daß der Gesetzgeber die Zuteilungsfähigkeit in zulässiger Weise in Anlehnung an die Besitzwechselverordnungen der DDR geregelt hat, war er nicht gehalten, zwischen Fällen der entgeltlichen und unentgeltlichen Zuweisung von Grundstücken an Neubauern zu unterscheiden, zumal er mit der Pflicht zur Übernahme fortbestehender Verbindlichkeiten (Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1) durch den Besserberechtigten einen Ausgleich für die Fälle geschaffen hat, in denen diesbezügliche Darlehensverbindlichkeiten fortbestehen. Die Bekl. ist darüber hinaus verpflichtet, an den Kl. gemäß Art. 233 § 11 Abs. 4 EGBGB in Verbindung mit § 667 BGB den Betrag von 60.000 DM zu zahlen; auch insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
Entgegen der in der Berufungsinstanz vorgebrachten Rechtsansicht der Bekl. findet das Auftragsrecht des BGB nicht erst für die Zeit nach dem Auflassungsverlangen des Besserberechtigten, sondern schon mit der Entstehung des Anspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB Anwendung (vgl. Staudinger/Rauscher Art. 233 § 11 EGBGB RN 8). Dieser Zeitpunkt ist derjenige des Inkrafttretens des Art. 233 § 11 EGBGB am 22. Juli 1992; denn erst an diesem Tage ist das Eigentumsrecht der Bekl. und damit ihre Auflassungsverpflichtung entstanden. Damit ist die Bekl. nach der Vorschrift des § 667 BGB verpflichtet, alles an den Kl. herauszugeben, was sie seit dem 17. Juli 1992 im Rahmen des gesetzlichen Auftragsverhältnisses erlangt hat. Hierzu gehört der Empfang der Zahlung der Stadt F., die in Höhe von 60.000 DM an die Bevollmächtigte der Bekl. Ende 1993 erfolgt ist. Insbesondere ist nicht nur der Betrag von 55.195,53 DM, den die Rechtsanwältin nach Verrechnung von Gebührenansprüchen an die Kl. weitergeleitet hat, als das Erlangte im Sinne des § 667 BGB anzusehen; denn die Zahlung an die empfangsbevollmächtigte Vertreterin der Bekl. steht einer Zahlung an die Bekl. selbst gleich.
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