Bodenreformgrundstück, Bodenreformland, Auflassungsklage, Anerkenntnis, Kostenentscheidung, Veranlassung zur Klageerhebung
EGBGB Art. 233 § 11; ZPO § 93, § 276 Abs. 1 S. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Keine Veranlassung zur Klageerhebung für Auflassungsklage nach Art. 233 § 11 EGBGB bei Klageerhebung vor Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist für den Bekl. Diese beträgt in der Regel nicht weniger als zwei Wochen ab erstmaliger vorgerichtlicher Geltendmachung des Auflassungsanspruchs.
2. Ein Anerkenntnis innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt "sofort" i. S. vom § 93 ZPO.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat von den Bekl., die neben anderen Miterben Eigentümer waren, die unentgeltliche Auflassung von Bodenreformland begehrt. Der Einreichung der Klage am 2. Oktober 2000, dem letzten Tag der Frist des Art. 233 § 14 EGBGB, war ein vorgerichtliches Schreiben des Klägervertreters vom 21. September 2000 unter Beifügung eines Klageentwurfs vorausgegangen, welches der Bekl. zu 3 am Samstag, dem 23. September 2000 zugegangen ist. Die Bekl. zu 3 begab sich daraufhin zu ihrer Prozeßbevollmächtigten, die am 27. und 28. September sowie am 2. Oktober 2000 vergeblich versuchte, den klägerischen Bevollmächtigten telefonisch zu erreichen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 - nach Einreichung der Klage - hat die Prozeßbevollmächtigte, der Bitte aus dem gegnerischen Schreiben vom 21. September 2000 folgend, bis zum 31. Dezember 2000 auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede verzichtet. Nachdem alle Bekl. den Klageanspruch innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO anerkannt hatten, hat das Landgericht am 28. November 2000 antragsgemäß ein Anerkenntnisurteil erlassen. Die Kostenentscheidung lautet: "Die Kosten des Rechtsstreits werden den Bekl. zu je 1/3 auferlegt." Dieses Urteil ist den Bekl. zu 1 und 2 ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 7. Dezember 2000, der Bekl. zu 3 am 8. Dezember 2000 zugestellt worden. Mit Schriftsätzen, beim Landgericht Frankfurt/Oder jeweils am 21. Dezember 2000 eingegangen, haben die Bekl. sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die Kosten des Rechtsstreit, soweit sie sie betreffen, der Kl. aufzuerlegen.
Die Bekl. zu 1 und 2 machen geltend, die Post mit dem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben habe sie nicht erreicht: wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 Bezug genommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortigen Beschwerden sind statthaft gemäß § 99 Abs. 2 ZPO und auch im übrigen zulässig, insbesondere in der Zwei-Wochen-Frist des § 577 Abs. 2 S. 1 ZPO beim Landgericht Frankfurt/Oder eingegangen. In der Sache führen die Rechtsmittel zur Abänderung der getroffenen Kostenentscheidung wie geschehen. Das durch die Bekl. erklärte Anerkenntnis innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO war in jedem Falle "sofort" im Sinne des § 93 ZPO; auf die Streitfrage, ob auch ein Anerkenntnis innerhalb der weiteren gesetzten Erwiderungsfrist noch als sofortiges anzuerkennen wäre, kommt es demgemäß hier nicht an.
Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Landgerichts kann der Senat nicht erkennen, daß die Bekl. Veranlassung zur Klage gegeben hätten. Selbst wenn man zugunsten der Kl. unterstellen wollte, auch den Bekl. zu 1 und 2 wäre die an sie gerichtete Post mit dem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben zugegangen - wofür die Kl. die Beweislast tragen würde -, konnte man aus dem Verhalten der Bekl. aus der Sicht der Kl. nicht schließen, eine Durchsetzung ihrer Ansprüche wäre ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht zu erwarten. Ein Gläubiger, der eine Forderung durchsetzen will, die nicht auf Zahlung gerichtet ist, muß diese zunächst außergerichtlich geltend machen. Hierbei ist dem Schuldner eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen; die Länge dieser Frist läßt sich nicht allgemein bestimmen, sondern richtet sich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Für Auflassungsklagen nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB erachtet der Senat eine Frist von weniger als zwei Wochen in der Regel für zu kurz; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Auflassungsschuldner die Sach- und Rechtslage bis zu dem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben nicht näher bekannt war. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß allein die Rechtslage für eine nicht geschulte Partei kaum zu durchschauen ist; zumeist wird er darauf angewiesen sein, Rechtsrat einzuholen. Dies erfordert neben der Auswahl eines Rechtsanwalts, der zur Übernahme eines Beratungsmandats bereit und in der Lage ist, die Vereinbarung eines Besprechungstermins mit diesem und einen gewissen Zeitraum, der der Partei für die Entscheidungsbildung zuzubilligen ist. ln diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß sich die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zur Abwicklung der Bodenreform bis in die jüngste Zeit verfeinert und - teilweise grundlegend - geändert hat; auch ein Rechtsanwalt, der mit Fällen dieser Art nicht ständig befaßt ist, wird einen bestimmten Zeitraum benötigen, um seine Partei nach der erforderlichen Recherche umfassend und richtig beraten zu können.
Ob die vom Senat für angemessen erachtete Frist in jedem Falle ausreichend ist, bedarf hier nicht der Entscheidung; die Mindestfrist von zwei Wochen ist hier durch die Kl. nicht eingehalten worden, so daß - wie auch das spätere Verhalten der Bekl. belegt - diese einen Anlaß zur Klage nicht gegeben haben. Der Umstand, daß die Kl. ohne Einreichung einer Klage den Eintritt der Verjährung fürchten mußte, führt zu keiner anderen Beurteilung; denn die Kl. hätte es in der Hand gehabt, ihre Ansprüche früher geltend zu machen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum das Zuwarten der Kl. zu einer Verkürzung der Überlegungsfrist zu Lasten der Bekl. führen sollte (a. A. - ohne nähere Begründung - Zöller/Herget § 93 Rn. 6 Stichwort "Aufforderung").