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Bodenreformgrundstück, Bodenreformkennzeichnung, Landwirtschaftsgrundstück, Zuweisung an Erben, Erlösauskehr, Besserberechtigter, Verjährung, Verkürzung der Verjährungsfrist

OLG Brandenburg5 U 116/97 rechtskräftig08.01.1998ZOV 1998, 364

EGBGB Art. 233 § 11, § 12, § 13 a, § 14, § 16; BGB § 281

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

I. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist eine Auffangvorschrift, von der alle Grundstücke, die nicht unter Art. 233 § Abs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, unabhängig von der Art der derzeitigen oder am 15. März 1990 ausgeübten Nutzung erfaßt werden.

II. Der Zahlungsanspruch gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 4 S. 1 EGBGB i. V. m. § 281 BGB verjährt gem. Art. 233 § 14 EGBGB mit dem Ablauf des 2. Oktober 2000, wenn nicht zugunsten des Fiskus eine Vormerkung nach Art. 233 § 13 a EGBGB eingetragen worden ist.

Aus Art. 233 § 14 EGBGB ergibt sich neben dem Fall der Eintragung der Vormerkung zugunsten des Fiskus kein weiterer Fall der Verkürzung der Verjährungsfrist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das klagende Land (im folgenden Kl. genannt) begehrt von der Bekl. die Auskehr des Veräußerungserlöses für den Verkauf eines Bodenreformgrundstückes.

Das in L. gelegene, vormals im Grundbuch von L. des Amtsgerichts P. eingetragene Grundstück wurde dem Vater der Bekl. (im folgenden Erblasser genannt), im Jahre 1948 aufgrund des Aufteilungsprotokolls der Kreiskommission als Bodenreformland zugeteilt. Das Grundbuch enthielt bezüglich dieses Grundstückes einen Bodenreformvermerk, der am 10.8.1946 eingetragen wurde. Der Erblasser war bis Oktober 1991 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Die Bekl. ist Alleinerbin ihres am 11.4.1976 verstorbenen Vaters.

Auf dem Grundstück befand sich am 15.3.1990 weder ein Haus noch wurde es gewerblich genutzt. Mit Schreiben vom 8.10.1990 teilte die LPG (P) der Bekl. mit, daß sie das Grundstück nicht mehr bewirtschaftete. Die Bekl. selbst war zu keinem Zeitpunkt Begünstigte aus einem Übergabe-/Übernahmeprotokoll oder aus einer Entscheidung über einen Besitzwechsel nach der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 8.8.1975 in der Fassung der Zweiten Verordnung über den Besitzwechsel vom 7.1.1988. Auch arbeitete sie zu keinem Zeitpunkt in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft.

Mit notariellem Vertrag des Notars S. vom 9.3.1992 verkaufte die Bekl. an die Eheleute G. (im folgenden Erwerber genannt) zu gleichen Rechten und Anteilen das Grundstück zu einem Kaufpreis von 100.000 DM. Weiter heißt es: "Das Kaufgrundstück ist Ackerland. Es hat ausweislich des Auszuges des Änderungsnachweises, Jahrgang 1991, Nr. ..., abweichend von der im Grundbuch angegebenen Größe eine solche von 4.884 m2." Unter § 11 des notariellen Vertrages bewilligte die Bekl. die Eintragung einer Vormerkung in Abteilung II des Grundbuches.

Am 17.3.1992 ging beim Grundbuchamt unter Bezugnahme auf den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 9.3.1992 der Antrag ein, zugunsten der Erwerber eine Eigentumsübertragungsvormerkung einzutragen. Das Landratsamt des Landkreises P. erteilte am 13.10.1992 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Unter dem 7.12.1992 erfolgte die Eintragung der Bekl. - aufgrund von Erbfolge - als Eigentümerin im Grundbuch. Der Bodenreformvermerk wurde gelöscht. An diesem Tage wurde zugunsten der Erwerber eine Auflassungsvermerkung im Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 30.4.1993 sandte das Grundbuchamt P. dem Grundstücks- und Vermögensamt P. eine Kopie des notariellen Vertrages vom 9.3.1992.

Im Grundbuch sind nunmehr die Erwerber als Eigentümer zu je 1/2 Anteil am 27.10.1993 im Grundbuch eingetragen worden.

Mit Schreiben vom 10.1.1995 fragte die Amtsleiterin des Grundstücks- und Vermögensamtes P., eingegangen beim Grundbuchamt P. am 13.1.1995, an, ob der Verkauf an die Erwerber bereits vollzogen sei. Des weiteren bat sie um Übersendung des Grundbuchs. Unter dem 3.2.1995 teilte das Grundbuchamt P. schriftlich dem Grundstücks- und Vermögensamt P. mit, daß die Erwerber am 27.10.1993 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden seien. Weiter heißt es: "Es wurde leider versäumt, dem Grundstücks- und Vermögensamt über diese Verfügung eine Mitteilung zu senden". Unter dem 30.3.1995 teilte das Grundstücks- und Vermögensamt P. der Bekl. mit, daß es bei der Forderung des Fiskus auf den Verkaufserlös bleibe. Weiter wurde die Bekl. aufgefordert, bis zum 30.4.1995 schriftlich mitzuteilen, ob sie zur freiwilligen Auszahlung des Verkaufserlöses von 100.000 DM an den Kl. bereit sei. Diesem Schreiben beigefügt war ein "Informationsschreiben des Ministeriums der Finanzen" mit der Überschrift "Auflassungsanspruch des Landesfiskus im Rahmen der Abwicklung der Bodenreform". In diesem an die Bekl. gerichteten Informationsschreiben heißt es unter anderem: "Zur Sicherung des Anspruchs hat das Grundbuchamt für die Dauer der Prüfung eine Vormerkung zugunsten des Landes B. eingetragen."

Der Kl. forderte die Bekl. auf, 100.000 DM bis zum 15.7.1996 an ihn zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Bekl. hat behauptet, die 100.000 DM ausgegeben zu haben. Weiter hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat durch sein am 21.3.1997 verkündetes Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kl. habe einen Anspruch auf Zahlung des erzielten Veräußerungserlöses gemäß Artikel 233 §§ 11 Abs. 3 Satz 4, 16 Abs. 2 EGBGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Bekl. war erfolglos.

Der Kl. hat gegen die Bekl. gemäß Artikel 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 281 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 100.000 DM. Denn die Bekl. hat als Befugte über ein Grundstück aus der Bodenreform verfügt, und der Kl. kann als besser Berechtigter nunmehr anstelle der unentgeltlichen Auflassung des Grundstücks die Auskehrung des Verkaufserlöses von ihr verlangen.

Die Bekl. war zur Verfügung über das Grundstück gemäß Artikel 233 § 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB befugt. Im Falle der Verfügung vor dem 22.7.1992 durch den Erben des zuletzt eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform richtet sich der in § 11 bestimmte Anspruch gegen den Erben nach Artikel 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Diese Übergangsregelung betrifft die Fälle, in denen die Erben einer als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks im Grundbuch eingetragenen Person vor Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes (VermRÄndG) verfügt haben. Gemäß Artikel 233 § 16 Abs. 2 Satz 1 EGBGB gilt der durch Erbschein ausgewiesene Erbe des zuletzt eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform, das als solches im Grundbuch gekennzeichnet ist, als zur Vornahme von Verfügungen befugt, zu denen er sich vor dem 22.7.1992 verpflichtet hat, wenn vor diesem Zeitpunkt die Eintragung der Verfügung oder die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Rechtsänderung erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Bekl. ist durch den Erbschein des Staatlichen Notariats P. vom 20.4. 1976 als Alleinerbin ihres am 11.4.1976 verstorbenen Vaters, des Erblassers, ausgewiesen. Bei dem Grundstück handelt es sich um Bodenreformland. Denn das in L. gelegene, vormals im Grundbuch von L. des Amtsgerichts P. eingetragene Grundstück war im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet. Der Bodenreformvermerk ist nicht vor dem 16.3.1990, Artikel 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, sondern erst danach gelöscht worden. Bei Ablauf des 15.3.1990 war eine verstorbene natürliche Person, der am 11.4.1976 verstorbene Erblasser, als Grundstückseigentümer eingetragen. Der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung des Rechtsänderungsanspruches zugunsten der Erwerber erfolgte am 17.3.1992 und mithin vor dem Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes.

Der Bekl. wurde das Eigentum an dem Grundstück gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB zugewiesen. Sie war am 15.3.1990 Erbin eines - noch - im Grundbuch eingetragenen Eigentümers aus der Bodenreform. Die Zuweisung des Eigentums an diesem Grundstück erfolgte nicht bereits nach Artikel 233 § 11 Abs. 1 EGBGB. Denn es ist nicht dargelegt worden, daß dem Grundbuchamt vor dem Ablauf des 2.10.1990 ein Ersuchen oder Antrag auf Vornahme der Eintragung eines Begünstigten aus einem bestätigten Übergabe /Übernahmeprotokoll oder eine Entscheidung über einen Besitzwechsel nach der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken (BesitzwechselVO) vom 7.8.1975 in der Fassung der 2. Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.1.1988 zugegangen ist, das noch nicht erledigt ist. Die Eigentümerstellung an dem Grundstück hat die Bekl. nicht bereits aufgrund der Erbfolge nach ihrem am 11.4.1976 verstorbenen Vater erlangt. Denn im Zeitpunkt des Erbfalls war das Bodenreformeigentum kein frei vererbliches Eigentum. Der Übergang von Bodenreformeigentum richtete sich vielmehr nach § 424 Satz 2 ZGB/DDR in Verbindung mit den Bestimmungen der BesitzwechselVO. Bei dem Eigentum von Bodenreformland handelte es sich seiner Natur nach um ein solches Recht, das mit dem Tod des Berechtigten in den Bodenfonds zurückfiel und ursprünglich der Neuvergabe durch die Gemeindebodenkommission nach der Genehmigung durch die Kreisbodenreformkommission bedurfte (siehe dazu OLG Naumburg, OLG-NL 1995, 172, 174), was von den §§ 1 Abs. 1 und 13 Abs. 1 der BesitzwechselVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernschaften aus der Bodenreform (GBI. I. S. 685) stillschweigend vorausgesetzt wird. Nach §§ 2, 4 Abs. 1 BesitzwechselVO wäre für eine Übertragung des Eigentums am Bodenreformgrundstück - auf den Erben des Neubauern oder einen Dritten - die Zuweisung durch eine staatliche Stelle oder deren Genehmigung zum Besitzwechsel erforderlich gewesen. Daran fehlt es hier. Bei dem Bodenreformeigentum handelt es sich nämlich nicht um ein bürgerlich-rechtliches, vererbliches Eigentum, sondern um "Arbeitseigentum". Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenrefom vom 6.3.1990 hat lediglich die bis dahin bestehenden Verfügungsbeschränkungen mit Wirkung vom 16.3.1990 aufgehoben, die rechtliche Stellung der Erben von zuvor verstorbenen Neubauern jedoch nicht geregelt und diesen insbesondere auch keine Eigentümerstellung am Bodenreformgrundstück verschafft (BVerfG, DtZ 1996, 14; BGH DtZ 1996, 176). Zudem war die Bekl. im Zeitpunkt des Erbfalles weder Genossenschaftsmitglied noch Arbeiterin in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft gemäß § 1 BesitzwechselVO.

Eigentum im Sinne des § 903 BGB hat die Bekl. auch nicht durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990, in Kraft getreten am 16.3.1990, erworben. Dieses Gesetz hob die Verfügungsbeschränkung über die Grundstücke aus der Bodenreform mit Wirkung vom 16.3.1990 auf. Die Rechtsstellung des Begünstigten wurde zum Eigentum aufgewertet, das fortan, nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches, übertragen und vererbt werden konnte. Die rechtliche Stellung der Erben von zuvor verstorbenen Neubauern wurde dagegen nicht geregelt (BGH, DtZ 1996, 176). Die Bekl. kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf einen Vertrauenstatbestand aufgrund der Löschung des Bodenreformvermerks im Grundbuch berufen. Wie sich aus Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ergibt, werden von dessen Regelung auch Grundstücke erfaßt, die zu einem früheren Zeitpunkt im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet waren.

Das Eigentum wurde der Bekl. auch nicht nach Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zugewiesen. Denn bei Ablauf des 15.3.1990 war der am 11.4.1976 verstorbene Erblasser im Grundbuch eingetragen. Die Eintragung der Bekl. im Grundbuch hinsichtlich des Bodenreformgrundstücks erfolgte erst am 7.12.1992.

Der Bekl. ist nicht nach Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 EGBGB das Eigentum zugewiesen worden, da der Erblasser bereits am 11.4.1976 verstorben ist und nicht erst nach dem 15.3.1990.

Nach Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB wurde das Eigentum an dem Grundstück kraft Gesetzes mit Inkrafttreten der Vorschrift des Artikels 233 § 11 Abs. 2 EGBGB (2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992) am 22.7.1992 auf die Bekl. übertragen. Der Eigentumserwerb nach Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB ist jedoch im Hinblick auf Artikel 233 § 11 Abs. 3 und § 12 EGBGB insofern unbeständig und vorläufig, als der Eigentümer verpflichtet ist, das Grundstückseigentum dem nach Artikel 233 § 12 EGBGB Besserberechtigten aufzulassen bzw. den Verkehrswert des Grundstücks zu zahlen. Nach Artikel 233 §§ 11 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 2, 3 EGBGB ist der am 22.7.1992 eingetretene Eigentumserwerb nur beständig, wenn die Zuteilung des Besitzes an die Bekl. nach den Zuteilungsregeln der Besitzwechselverordnungen möglich gewesen wäre. Kam eine Zuteilung an die Bekl. nicht in Betracht, hatte sie das Grundstück an den Fiskus des Landes gemäß Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB als den Besserberechtigten aufzulassen und so die Eintragung des Kl. als Eigentümer im Grundbuch zu billigen.

Der Kl. ist besser berechtigt als die Bekl. Nach den Bestimmungen der Besitzwechselverordnung wäre das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück mit dem Erbfall in den staatlichen Bodenfonds zurückgefallen. Die Rückführung in den staatlichen Bodenfonds setzt sich gemäß Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB im Auflassungsanspruch des Landesfiskus gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB fort. Diese Vorschrift bildet innerhalb von Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB einen Auffangtatbestand, der einen Auflassungsanspruch des Fiskus hinsichtlich aller Grundstücke aus der Bodenreform begründet, deren Zuweisung nach den Besitzwechselverordnungen nach dem Tode des Neubauern nicht erfolgt ist und an einen Erben nicht erfolgen konnte (BGH, ZOV 1996, 193, 194). Durch diese Regelung wird sichergestellt, daß die Beständigkeit des Eigentumserwerbes gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB nicht von der Zufälligkeit des Handelns der Räte der Kreise bei der Anwendung der Besitzwechselverordnungen abhängt. Die unterlassene Rückführung in den Bodenfonds wird dadurch abgewickelt, daß die Grundstücke der verstorbenen Neubauern dem zuständigen Träger staatlichen Vermögens zugeführt werden. Dies hat nur dann zu unterbleiben, wenn in pauschalierter Nachzeichnung der Besitzwechselverordnungen die Zuteilung an einen Erben möglich gewesen wäre (BVerfG, DtZ 1996, 14).

Der Kl. ist gemäß Artikel 233 § 11 Absatz 3 Satz 1 EGBGB Berechtigter im Sinne des Artikels 233 § 12 EGBGB. Da der Bekl. das Eigentum gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB zugewiesen wurde, und es sich bei den Flurstücken um für die Land- und Forstwirtschaft genutzte Grundstücke handelt, ist der Kl. gemäß Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB Berechtigter.

Diese Norm erfaßt die am 15.3.1990 land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke (so BGH, Urteil vom 16.2.1996 - V ZR 208/94 -, Seite 10 des Umdrucks, ZOV 1996, 193; OLG Naumburg, VIZ 1995, 114; OLG Jena, OLG-NL 1996, 103; anderer Auffassung VG Meiningen, VIZ 1996, 108). Auch für die Zuweisung gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB ist der 15.3.1990 der für die Nutzung des Grundstücks maßgebliche Zeitpunkt. An diesen Zeitpunkt ist schon deshalb anzuknüpfen, weil auch die Regelungen des Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EGBGB daran anknüpfen. An diesem Tage wurden nämlich die Beschränkungen aus der Bodenreform aufgehoben. Es ist folgerichtig und konsequent, für die Art der Grundstücksnutzung und für die personellen Voraussetzungen einer Eigentumsübertragung denselben Stichtag gelten zu lassen. Das zeigt insbesondere die Ergänzung von Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz gerade um dieses Datum.

Die Nutzung des Grundstücks für die Land- und Forstwirtschaft dürfte zu diesem Zeitpunkt noch erfolgt sein, denn das Schreiben der LPG (P), mit dem der Bekl. mitgeteilt worden ist, daß die Fläche nicht mehr bewirtschaftet wird, datiert vom 8.10.1990. Allerdings ergibt sich daraus nicht, seit wann die Fläche nicht mehr bewirtschaftet wurde. Selbst wenn aber eine solche Nutzung zum 15.3.1990 nicht mehr erfolgt sein sollte, wäre dies im Ergebnis ohne Belang. Denn mit der Regelung im Artikel 233 § 12 EGBGB wollte der Gesetzgeber alle Grundstücke, die von der Bodenreform betroffen waren, erfassen. Sinn- und zweckgemäß ist die Vorschrift des Artikel 233 § 12 EGBGB dahingehend auszulegen, daß alle Grundstücke, die nicht unter Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB fallen, von der Regelung des Artikels 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB erfaßt sein sollen.

Dagegen fehlt der Bekl. eine Berechtigung nach Artikel 233 § 12 EGBGB. Eine Berechtigung der Bekl. nach Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) EGBGB scheidet offensichtlich aus. Die Bekl. ist auch nicht gemäß Artikel 233 § 12 Absatz 2 lit. b) EGBGB berechtigt; denn insoweit fehlt es ihr an der Zuteilungsfähigkeit nach Maßgabe von Artikel 233 § 12 Abs. 3 EGBGB und der damit verbundenen pauschalisierten Nachzeichnung der Bestimmungen der BesitzwechselVO. Nach dem Wortlaut von §§ 1, 4 Abs. 2 BesitzwechselVO sollte entscheidend sein, ob der Erwerber bzw. Erbe als Mitglied einer LPG oder Arbeiter in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft die Gewähr dafür bot, daß das Grundstück weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt wird. Im Hinblick darauf, daß landwirtschaftliche Flächen in der ehemaligen DDR ohnehin nicht individuell, sondern kollektiv genutzt werden sollten, ist für die Zuteilungsfähigkeit des Erben weder seine konkrete Berufstätigkeit entscheidend noch die Gewähr dafür erforderlich, daß dieser das Bodengrundstück selbst land- und forstwirtschaftlich nutzen werde. Maßgebend sind allein die formelle Zuordnung der auf Dauer angelegten Tätigkeit des Erben zur Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft sowie die Möglichkeit, daß das Bodenreformgrundstück weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird (BGH, VIZ 1996, 523, 524). Der Bekl. fehlt die Zuteilungsfähigkeit nach Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) und Abs. 3 EGBGB, weil sie zu keinem Zeitpunkt in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft arbeitete. Nach den Bestimmungen der BesitzwechselVO wäre das Eigentum an dem Bodenreformgrundstück mit dem Erbfall in den staatlichen Bodenfonds zurückgefallen; die Rückführung in den staatlichen Bodenfonds setzt sich gemäß Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB im Auflassungsanspruch des Landesfiskus gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB fort.

Die Vorschriften des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes verstoßen auch nicht gegen die Eigentumsgewährleistung in Artikel 14 Grundgesetz, da bereits in der ehemaligen DDR niemals ein vollwertiges Eigentumsrecht entstanden war (BVerfG, NJW 1991, 1597). Es liegt auch kein Verstoß gegen die Erbrechtsgarantie, Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz, vor. Artikel 14 Grundgesetz konkretisiert lediglich, welche Ansprüche zum Vermögen des Erblassers gehören und mit dem Tod auf die Erben über-gehen und welche nicht. Auch ein Verstoß gegen Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz liegt nicht vor, selbst wenn es sich bei dem Normensystem um einen Fall der echten Rückwirkung handelt, weil das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990, durch das die Verfügungsbeschränkungen erstmalig aufgehoben worden sind, erkennbar so lückenhaft war, daß ein Vertrauenstatbestand für die Zeit vom 3.10.1990 bis zum 21.7.1992 nicht entstehen konnte.

Die Erfüllung des Auflassungsanspruchs des Kl. gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3, 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB ist der Bekl. nunmehr nicht mehr möglich, nachdem zugunsten der Erwerber eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden ist. Diese Unmöglichkeit hat die Bekl. aber nicht zu vertreten. Bereits mit der Eintragung der Auf-lassungsvormerkung im Grundbuch haben die Erwerber ein gemäß § 883 Abs. 2 und 3, § 888 BGB gesichertes Anwartschaftsrecht erworben. Eine Vormerkung zugunsten des Fiskus, die im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs mit dem Rang vor der anderweitigen, zuvor getroffenen Verfügung einzutragen ist, liegt nicht vor. Artikel 233 § 13 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimmt zwar als Abweichung von § 17, 45 GBO, daß die Vor-merkung zugunsten des Landesfiskus im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs mit dem Rang vor der anderweitigen, zuvor getroffenen Verfügung einzutragen ist, dieser Rangvermerk darf jedoch dann nicht angebracht werden, wenn eine solche Vormerkung zugunsten des Fiskus bei rechtzeitig eingegangenem Widerspruch erst nach der anderweitigen, zu-vor getroffenen Verfügung eingetragen wird. Mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber, § 883 Abs. 3 BGB, und der damit erfolgten Begründung eines Anwartschaftsrechts zugunsten der Erwerber ist der Bekl. die Übertragung des Eigentums an dem Bodenreformgrundstück an den Kl. unmöglich geworden, § 275 BGB.

Die Bekl. hat diese Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Zwar ist bei einem Rechtsirrtum davon auszugehen, daß der Schuldner für einen unverschuldeten Rechtsirrtum nicht einzustehen braucht, an den Entlastungsbeweis sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 276 Rn. 11, § 285 Rn. 4). Danach muß der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen und, soweit erforderlich, Rechtsrat ein-holen. Die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen jedoch die Annahme, daß die Bekl. für die eingetretene Unmöglichkeit nicht ver-antwortlich ist. Aufgrund der Löschung des Bodenreformvermerkes von Amts wegen am 7.12.1992 und der nicht erfolgten Eintragung einer Vor-merkung zur Sicherung des Anspruchs des klagenden Landes gemäß Ar tikel 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB hatte die Bekl. im Zeitpunkt der Ver-äußerung berechtigten Anlaß für die Annahme, daß die dem Grundstück anhaftenden Beschränkungen entfallen waren und sie nunmehr frei über dieses Grundstück verfügen konnte. Nach Artikel 233 § 13 Abs. 1, § 13 a EGBGB ist bei ordnungsgemäßem Gang des Verfahrens sichergestellt, daß etwaige Rechte des Landesfiskus durch Benachrichtigung, Widerspruch und Eintragung einer vorrangigen Vormerkung gesichert werden und das Entstehen eines vorrangigen Anwartschaftsrechts zugunsten ei-nes Dritten sowie der damit verbundene Eintritt der Unmöglichkeit der Eigentumsübertragung an den Landesfiskus verhindert wird. Unterläßt der Landesfiskus zunächst den Widerspruch und damit das Grundbuchamt die Eintragung einer Vormerkung, so daß ein Dritter ein vorrangiges Recht erwirbt, so beruht der damit verbundene Eintritt der Unmöglichkeit der Eigentumsübertragung an den Landesfiskus nicht auf einem Ver tretenmüssen des Schuldners, sondern auf einem Vertretenmüssen des Grundbuchamtes oder des Landesfiskus, das sich weder Schuldner noch Gläubiger zurechnen lassen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Schuldner mit der nicht ganz abwegigen Vorstellung handelt, als Eigentümer zur freien Verfügung über das Grundstückseigentum berechtigt zu sein. Zugunsten der Bekl. war des weiteren die zunächst unklare Gesetzeslage zu berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes war weitgehend ungeklärt, wie die Bodenreformgrundstücke rechtlich zu behandeln waren. Erst durch dieses Gesetz vom 14.7.1992 wurde eine Regelung getroffen, nach der das Eigentum im Sinne des § 903 BGB dem bisherigen Inhaber der Neubauernstelle oder dessen Erben zugewiesen wurde unter gleichzeitiger Einräumung eines schuldrechtlichen Auflassungsanspruchs zugunsten der sich aus Artikel 233 § 12 EGBGB ergebenden Berechtigten.

Mithin sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung von 100.000 DM gemäß Artikel 233 § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 281 BGB gegeben. Der Anspruch ist auf Herausgabe des "stellvertretenden commodums", d. h. auf die Auskehr des Verkaufserlöses, gerichtet und erst im Zeitpunkt entstanden, als die Bekl. den Kaufpreis ausgezahlt erhielt. Infolge der Veräußerung des Bodenreformgrundstücks hat die Bekl. als Ersatz für den geschuldeten Gegenstand den Kaufpreis von 100.000 DM erlangt.

Für die Erfüllung des Herausgabeanspruchs gemäß § 281 BGB haftet der Schuldner wie für die Erfüllung jedes anderen schuldrechtlichen Anspruchs. Wird dem Schuldner die Herausgabe des erlangten Surrogats unmöglich, so richtet sich seine Haftung nach §§ 275, 280 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 281 Rn. 8).

Der Verkaufserlös ist in voller Höhe herauszugeben. Unbeachtlich ist, ob die Bekl. den Verkaufserlös bereits verbraucht hat. Denn § 818 Abs. 3 BGB ist auf den Anspruch aus § 281 BGB nicht anwendbar (Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 281 Rn. 8).

Die Bekl. ist nicht gemäß § 222 BGB berechtigt, die Zahlung wegen Verjährung zu verweigern. Denn der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des § 281 BGB folgt der des Erfüllungsanspruchs, an dessen Stelle er getreten ist (Soergel/Wiedemann. BGB, 12. Aufl., § 281 Rn. 40 aa). Gemäß Art. 233 § 14 EGBGB verjährt der Anspruch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung zugunsten des Fiskus gemäß Art. 233 § 13 a EGBGB. Im Hinblick darauf ist umstritten, ob Artikel 233 § 14 EGBGB auf einen Anspruch aus Art. 233 § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 281 BGB analog anwendbar ist. Dies wird teilweise angenommen (LG Chemnitz, VIZ 1995, 475, 476) und mit dem Vorliegen einer planwidrigen Lücke begründet. Denn es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber mit der Änderung von Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB beabsichtige, für die gemäß Art. 233 § 12 EGBGB Berechtigten einen neuen Anspruch zu schaffen, sofern der bisherige Anspruch auf Auflassung des Grundstücks bereits verjährt sei. Dies wäre aber die Folge, würde Art. 233 § 14 EGBGB nicht analog angewandt. So würde es dazu kommen, daß eine Person, die Erbe eines Grundstücks geworden sei, in dem Falle, in dem der Auflassungsanspruch des Fiskus verjährt wäre, dieses Grundstück nicht veräußern könnte, da dadurch ein neuer Anspruch des Fiskus entstünde, der auf Zahlung des nunmehrigen Kaufpreises gerichtet wäre. Teilweise wird dagegen vertreten (so OLG Naumburg, VIZ 1995, 474, 475), die Verjährungsfrist des Artikel 233 § 14 EGBGB gelte nur für den Auflassungsanspruch des Artikel 233 § 11 Abs. 3 EGBGB, weil Artikel 233 § 14 EGBGB ausdrücklich auf den Auflassungsanspruch Bezug nehme. Artikel 233 § 14 BGB sei nicht analog anwendbar, weil allein der Auflassungsanspruch der Verjährung unterliege. Diese konkrete Bezugnahme lasse im Wege des argumentum e contrario nur den Schluß zu, daß etwaige Sekundärleistungsansprüche wegen der Nichterfüllung des Auflassungsanspruches gerade nicht erfaßt sein sollen. Mangels einer konkreten Regelung verjähre ein solcher Anspruch mithin in 30 Jahren, § 195 BGB.

Im Ergebnis kann offenbleiben, ob § 14 EGBGB auf einen Anspruch aus Artikel 233 § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 281 BGB analog anwendbar ist. Denn auch bei analoger Anwendung von § 14 EGBGB ist vorliegend der Anspruch nicht verjährt.

Die Verjährung begann spätestens am 25.12.1993. Für den Beginn der Verjährung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist auf sein Entstehen - durch das Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 25.12.1993 - abzustellen (so auch BGH, Urteil vom 14.2.1997 - V ZR 32/96 -, Umdruck Seite 9). Im Rahmen des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes wurden die Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform ergänzt. Der Entwurf des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes in der Fassung des Beschlusses des Rechtsausschusses des Bundestages vom 9.11.1993 (Nachweis bei BGH, Urteil vom 14.2.1997, - V ZR 32196 -, Umdruck Seite 7, ZOV 1997, 328) sah vor, daß der Verpflichtete berechtigt ist, den Zahlungsanspruch des Berechtigten aus Artikel 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB durch Auflassung des Grundstücks zu erfüllen. Diesem Entwurf ist der Gesetzgeber gefolgt, wie aus Artikel 233 § 11 Abs. 3 Satz 5 EGBGB resultiert. Durch diese Regelung ergibt sich ein systematischer Zusammenhang zu Artikel 233 § 11 Abs. 3 Satz 5 EGBGB. Eine Einrede, die dem Auflassungsanspruch entgegengehalten wird, hin-dert auch die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung. Dies ergibt sich daraus, daß ein primär auf Zahlung gerichteter Anspruch mit dem Wortlaut des Artikel 233 § 11 Abs. 3 EGBGB unvereinbar ist, der einen Zahlungsanspruch lediglich als Ersatz für den Auflassungsanspruch ge-währt (BGH, Urteil vom 14.2.1937 - V ZR 32/96, Seite 7 des Umdrucks).

Kann der Berechtigte die Auflassung im Hinblick auf die vom Verpflichteten aus Artikel 233 § 14 EGBGB erhobene Einrede der Verjährung nicht erzwingen, kann er ihn auch nicht zur Erfüllung seines Zahlungsverlangens zur Auflassung veranlassen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch verjährt aber erst gemäß Artikel 233 § 14 BGB mit dem Ablauf des 2.10.2000. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf die Dauer von 6 Monaten seit Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Kl. erfolgt nicht, weil es nicht zur Eintragung einer solchen Vormerkung gekommen ist. Aus dem Wortlaut von Artikel 233 § 14 EGBGB ergibt sich neben dem Fall der Eintragung der Vormerkung nach Artikel 233 §§ 13, 13 a EGBGB kein weiterer Fall der Verkürzung der Verjährungsfrist. Vom Gesetzgeber war eine solche weitere Verkürzung der Verjährungsfrist nicht gewollt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Bundestagsdrucksache 12/2480 Seite 90. Denn ein Anspruch soll danach der Verjährung unterliegen, um Rechtsverhältnisse nicht auf Dauer in Schwebe zu belassen. Ist eine Vormerkung nach Artikel 233 § 13 EGBGB eingetragen, so beträgt die Frist 6 Monate von dem Zeitpunkt der Eintragung an. Weitere Fälle für die Verkürzung der Verjährungsfrist ergeben sich daraus nicht. Ob eine Verjährungsfrist bis zum Ablauf des 2.10.2000 bei der Geltendmachung des Auflassungsanspruches hinnehmbar ist, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Rechtsverhältnisse am Grundstück in der Schwebe sind, erscheint zweifelhaft, bedarf aber hier nicht der Entscheidung, weil nicht der Auflassungsanspruch, sondern der Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses geltend gemacht wird. Die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück sind geklärt.

Der Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Ein Recht ist erst dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich auch darauf eingerichtet hat, daß dieser das Recht künftig nicht geltend machen werde (Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 242 Rn. 87). In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Erhebung der Klage vor dem Landgericht Potsdam am 15.5.1996, die der Bekl. am 8.7.1996 zugestellt wurde, im Hinblick auf den Zeitpunkt des Erhaltes des Verkaufserlöses einen solch langen Zeitraum darstellt, daß die Bekl. sich aufgrund des Verhaltens des Kl. darauf einrichten durfte, daß dieser sein Recht auf Auskehr des Veräußerungserlöses nicht mehr geltend machen werde. Denn bereits vor Klageerhebung teilte der Kl. mit Schreiben vom 30.3.1995 mit, daß es bei der Forderung auf den Verkaufserlös bleibe. Zu diesem Zeitpunkt war allein durch Zeitablauf noch keine Verwirkung eingetreten. Aus dem Verhalten des Kl. zu diesem Zeitpunkt ergeben sich auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür, daß die Bekl. davon ausgehen konnte, daß sie den Verkaufserlös behalten könne. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt des "Informationsschreibens des Ministeriums der Finanzen", das dem Schreiben vom 30.3.1995 beigefügt war. Der Inhalt dieses Schreibens stellt zwar allein auf den Auflassungsanspruch des Landesfiskus im Rahmen der Abwicklung der Bodenreform ab, wie sich insbesondere aus der Formulierung "zur Sicherung des Anspruchs hat das Grundbuchamt für die Dauer der Prüfung eine Vormerkung zugunsten des Landes Brandenburg eingetragen" ergibt, aber insgesamt ergibt sich für die Bekl. aus dem Inhalt dieses Schreiben, daß der Kl. weiterhin prüfte, ob ihm ihr gegenüber ein Recht zustehe. Denn aus dem Schreiben vom 30.3.1995 resultiert für die Bekl., daß nunmehr der Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses geltend gemacht wird.