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Bodenreformgrundstück

VG BerlinVG 31 A 579.9310.01.1994ZOV 1994, 214

EV Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformgrundstück; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Finanzvermögen; Landwirtschaftsgrundstück

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Grundstücke, die einer Gebietskörperschaft im Zuge der Bodenreform in der ehemaligen SBZ zugewiesen und übertragen waren und später in Volkseigentum überführt worden sind, unterliegen nicht der Restitution nach Artikel 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beantragte bei der Bekl. die Übertragung der Grundstücke in Kommunaleigentum.

Mit Bescheid vom 23. Juli 1992 lehnte die Bekl. den Antrag auf Vermögenszuordnung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß es sich bei den beanspruchten Vermögenswerten um Bodenreformgrundstücke handele, die der Stadt aufgrund der Verordnung über die Bodenreform im Land Mecklenburg vom 5. September 1945 durch Eintragung im Grundbuch zugewiesen und übereignet worden seien. Die kommunalen Gebietskörperschaften könnten Restitutionsansprüche auf Flächen aus der Bodenreform, gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages, nicht mit Erfolg geltend machen. Diese Vorschrift sehe vielmehr nur die Rückübertragung von Vermögenswerten vor, an welchen den Gemeinden vor der Übernahme in Volkseigentum historisch begründete oder durch rechtsgeschäftlichen Erwerb entstandene Rechte zugestanden hätten. Der Nachweis einer solchermaßen begründeten Voreigentümerschaft habe die Kl. nicht zu erbringen vermocht.

Mit ihrer am 25. August 1992 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt die Kl. ihr Begehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Zuordnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf die beantragte Rückübertragung der Grundstücke hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als Grundlage für die von der Kl. beantragte Rückübertragung kommt nur Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages (EV) in Betracht. Es handelt sich bei den beanspruchten Grundstücken um landwirtschaftliche Nutzflächen, die nicht unmittelbar für Verwaltungsaufgaben verwendet werden, sondern nur mittelbar - durch ihren Kapitalwert und ihre Erträge - öffentlichen Zwecken dienen und somit um Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 EV (vgl. zur Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Finanzvermögen Lange, DtZ 1991, 330; Schmidt/Leitschuh, Art. 21 Einigungsvertrag 20 B Rz. 1; in Brunner: u. a. [Hrsg.], Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. I).

Nach Art. 21 Abs. 3 EV - diese Vorschrift betrifft das Verwaltungsvermögen - werden Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV erklärt diese Vorschrift für das Finanzvermögen für entsprechend anwendbar. Die Kl. zählt als Gemeinde zu dem Kreis der danach anspruchsberechtigten Körperschaften. Aus den von ihr vorgelegten und beim Verwaltungsvorgang befindlichen Grundbuchauszügen ergibt sich, daß die Stadtgemeinde bis 1961 als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen war. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Umschreibung der Grundstücke in Volkseigentum. Rechtsträger blieb zunächst der Rat der Stadt, später ist die Rechtsträgerschaft zumindest für einige der Grundstücke auf das volkseigene Gut (VEG) übergegangen. Seit 1983 standen die Grundstücke in der Rechtsträgerschaft der LPG Pflanzenproduktion.

Die Eintragung der Kl. im Grundbuch erfolgte ausweislich des Vermerks in Abt. I vom 15. November 1948 auf der Grundlage der Verordnung über die Bodenreform im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945. Diese Verordnung sah an keiner Stelle die Begründung fiskalischen Eigentums an den im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundstücken zugunsten der Gemeinden vor. Ziel der Bodenreform, die im September 1945 in allen Ländern der damaligen sowjetischen Besatzungszone durch den Erlaß gleichlautender Verordnungen eingeleitet wurde, sollte es vielmehr sein, den "ostelbischen Grundbesitz" zu "zerschlagen" und die Verteilung von Grund und Boden an die landlosen und landarmen Bauern sicherzustellen (vgl. die Präambel und Art. I der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945, abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach [Hrsg.], Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR , RWS-Dokumentation, Bd. I, 2.7.1). Erreicht werden sollte dieses Ziel insbesondere durch die Vergrößerung der Ackerfläche der bereits bestehenden Bauernhöfe, die weniger als 5 ha besaßen, die Schaffung neuer selbständiger Bauernhöfe und die Zuteilung von Land an Umsiedler und Flüchtlinge, die infolge des Krieges Haus und Hof verloren hatten (Art. I. Nr. 2 Buchstaben a und c der Verordnung Nr. 19 vom 5. September 1945). Zu diesem Zweck wurde jeglicher Grundbesitz von mehr als 100 ha Fläche enteignet, ferner der Boden und das landwirtschaftliche Vermögen der "Kriegsverbrecher und Anhänger des NS Regimes", aber auch der dem Staat gehörende Grundbesitz (Art. II. der Verordnung). Der enteignete Grund und Boden wurde in einen Bodenfonds eingebracht und an die landlosen und landarmen Bauern verteilt. Zur Durchführung der Bodenreform wurden auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene Kommissionen gebildet. Die Verteilung des Bodens erfolgte auf den Versammlungen der landlosen und landarmen Bauern der Gemeinden auf Vorschlag der Gemeindekommission. Die Beschlüsse der Bauern über die Bodenverteilung erlangten mit ihrer Bestätigung durch die Kreiskommission Rechtskraft (Art. IV Nr. 8 der Verordnung). Nutznießer der Bodenreform sollten folglich die Kleinbauern und Landarbeiter sein. Dementsprechend sah die Verordnung Nr. 75 über die Eintragung der durch die Verordnung über die Bodenreform vom 5. September 1945 an die Bauern aufgeteilten Ländereien in das Grundbuch vom 28. März 1946 vor, daß der den Landarbeitern, landlosen und landarmen Bauern, Kleinpächtern und Umsiedlern im Zuge der Bodenreform zugewiesene Grund und Boden seit der Bestätigung des Aufteilungsbeschlusses durch die Kreiskommission ihr "persönliches Eigentum" wurde (Art. I der Verordnung vom 28. März 1946, abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., 2.7.1.2). Die Gebietskörperschaften wurden hingegen als mögliche Träger von Eigentumsrechten an Vermögenswerten, die aus der Bodenreform stammten, an keiner Stelle erwähnt. Soweit Land aus der Bodenreform nicht verteilt wurde, stand es vielmehr der Allgemeinheit, d. h. dem "Volk" zu. Diese Zweiteilung spiegelt sich auch in der Rundverfügung Nr. 28/52 des Ministers der Justiz der DDR vom 4. Februar 1952 (amtliches Nachrichtenblatt des Ministeriums der Justiz 1952, 42) wider, in der ausdrücklich klargestellt wurde, daß Grundstücke, die aus der Bodenreform stammen, nur in das Eigentum eines Bauern oder auf einen "Rechtsträger des Volkseigentums" übergehen können. In diesem Zusammenhang wies das Justizministerium darauf hin,

DDR vom 4. Februar 1952 (amtliches Nachrichtenblatt des Ministeriums der Justiz 1952, 42) wider, in der ausdrücklich klargestellt wurde, daß Grundstücke, die aus der Bodenreform stammen, nur in das Eigentum eines Bauern oder auf einen "Rechtsträger des Volkseigentums" übergehen können. In diesem Zusammenhang wies das Justizministerium darauf hin, daß die Praxis der Grundbuchämter, Grundstücke aus der Bodenreform direkt auf den Landesbodenfonds zu überschreiben, jeder gesetzlichen Grundlage entbehre und im Widerspruch zu den Verordnungen über die Bodenreform stehe. Danach hätte die Stadtgemeinde P. nicht als Eigentümerin, sondern lediglich als Rechtsträgerin des Volkseigentums in das Grundbuch eingetragen werden dürfen. Die spätere Umschreibung auf Volkseigentum konnte daher der Kl. kein Eigentum entziehen, sondern brachte lediglich das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage in Übereinstimmung.

Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, daß der Kl. mit der Zuweisung von Bodenreformland eine über die bloße Rechtsträgerschaft hinausgehende Berechtigung eingeräumt wurde, so kann es sich doch dabei nicht um Eigentum im Sinne des § 903 BGB gehandelt haben, sondern nur um ein einem Nutzungsrecht vergleichbares "Bodenreformeigentum", wie sich bereits aus den in Abt. II des Grundbuchs unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 5. September 1945 eingetragenen Verfügungsbeschränkungen ergibt. Land, das aus der Bodenreform stammte, durfte nach Art. VI der Verordnung über die Bodenreform weder ganz noch teilweise verkauft, verpachtet, geteilt oder durch Hypotheken belastet werden. Die Verfügungsbeschränkung war durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch zu verlautbaren (Art. VI der bereits zitierten Verordnung Nr. 75 vom 28. März 1946). Landarbeiter und Bauern, denen Grund und Boden aus der Bodenreform als sogenanntes persönliches Eigentum übertragen wurde, waren zur Bewirtschaftung ihrer Neubauernstelle verpflichtet. Eine Rückgabe an den Bodenfonds kam nur aus zwingenden Gründen - Krankheit, Tod oder Alter - in Betracht (vgl. § 1 der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 21. Juni 1951, GBl. S. 629). In diesem Fall fiel die Bauernstelle an den Bodenfonds zurück und wurde im Wege der Neuzuteilung neu ausgegeben (§ 1 der Verordnung vom 21. Juli 1951). Ebensowenig konnte aus der Bodenreform erlangter Grundbesitz frei vererbt werden (vgl. zur Frage der Vererblichkeit des Bodenreformeigentums, die erst durch die Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 - GBl. I, 629 - einer ausdrücklichen Regelung zugeführt wurde, Gollasch/Kroeger, VIZ 1992, 422). Die als "Bodenreformeigentum" bezeichnete Rechtsposition hatte folglich mit dem Eigentum nach BGB wenig gemeinsam. Es fehlte vor allem die für den Eigentumsbegriff im Sinne des Art. 14 GG und des § 903 BGB kennzeichnende privatautonome Verfügbarkeit. Die Befugnis des Bodenreformeigentümers, über die ihm zugewiesenen Flächen frei zu verfügen, war - bis auf marginale Rechte - ausgeschlossen. Es handelte sich nach sozialistischem Rechtsverständnis bei dem Bodenreformeigentum um "Arbeitseigentum", das seinem Inhaber die Aneignung der Ergebnisse der eigenen Arbeit ermöglichen sollte (BezG Neubrandenburg, Beschluß vom 10.4.1992 - 3 T 21/91 -, DtZ 1992, 217, 218; Krüger, DtZ 1991, 389). Nach den Kategorien des BGB stellte das Bodenreformeigentum eine besondere Form des persönlichen Nutzungsrechts dar (Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht in den neuen Bundesländern, 2. Aufl., S. 422). Folglich würde die Kl. mit der Übertragung der im Zuge der Bodenreform zugewiesenen Grundstücke in Kommunaleigentum wesentlich mehr erhalten, als ihr auf Grund der Bodenreform zustand, nämlich Volleigentum nach BGB anstelle der bloßen Nutzungsbefugnis, die den Kern des Bodenreformeigentums ausmachte. Eine solche Besserstellung der Gemeinden war mit der Schaffung des Art. 21 Abs. 3 EV indes nicht beabsichtigt.

Zwar verkörpert auch das Bodenreformeigentum als solches begrifflich einen Vermögenswert im Sinne dieser Vorschrift. Seine Rückübertragung nach Art. 21 Abs. 3 EV ist aber ausgeschlossen, denn sie würde die Wiederbegründung einer Rechtsposition voraussetzen, die es im geltenden Recht nicht mehr gibt. Die Einräumung einer inhaltlich dem Bodenreformeigentum vergleichbaren Rechtsposition auf der Grundlage des BGB kommt nicht in Betracht. Das Bodenreformeigentum stellt eine spezifische Ausformung der sozialistischen Rechts- und Wirtschaftsordnung dar, und läßt sich nicht in das System der auf gänzlich anderen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Grundlagen beruhenden bundesdeutschen Privatrechtsordnung einordnen.

Die Auffassung, daß Grundstücke, die eine Gemeinde aus der Bodenreform erlangt hat, nicht nach Art. 21 Abs. 3 EV zurückübertragen werden können, steht auch mit Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang. Mit dieser Bestimmung sollten, wie sich aus der Denkschrift der Bundesregierung zum Einigungsvertrag ergibt (BT-Drucks. 11/7760, 365), unentgeltliche Übertragungen von Vermögenswerten an Gebietskörperschaften, die teilweise unter Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt waren, rückgängig gemacht werden. Art. 21 Abs. 3 EV soll also die Wiederherstellung eines bestimmten historischen Besitzstandes der dort angesprochenen Körperschaften ermöglichen. Zum historischen Besitzstand können jedoch nur solche Vermögensgegenstände gezählt werden, die der betreffenden Körperschaft entweder bei Ende des Zweiten Weltkrieges bereits zustanden oder von ihr nach 1945 in eigenem Namen und in eigenem Interesse durch Rechtsgeschäfte, insbesondere von Privaten, erworben wurden (vgl. Lange, DtZ 1991, 332). Nur bei Gegenständen, die auf die geschilderte Weise rechtmäßig in das Vermögen der Gemeinde gelangt waren, besteht überdies unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ein sachliches Bedürfnis für die Rückgängigmachung der später erfolgten Einziehung durch den Zentralstaat (vgl. Schmitt/Habersack, Art. 21 EV Rz. 30, in Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Bd. II). Die durch die Bodenreform begründeten Rechtspositionen fallen jedoch sowohl unter dem einen als auch unter dem anderen Gesichtspunkt aus dem Anwendungsbereich des Art. 21 Abs. 3 EV heraus. Die Bodenreform, die als sozialrevolutionärer Akt auf die Durchsetzung einer sozialistischen Eigentumsordnung im ländlich-bäuerlichen Raum abzielte, war nicht geeignet, der Kl. eine gesicherte, vor zentralstaatlichem Zugriff schützende subjektive Berechtigung an den zugeordneten Grundstücken zu verschaffen. Ebensowenig kann der Erwerb von Grundstücken aus der Bodenreform als rechtmäßig bezeichnet werden. Denn er beruhte auf Enteignungen, die ihrerseits, da sie eine einer bestimmten Bevölkerungsgruppe - den sogenannten feudal-junkerlichen Großgrundbesitzern - pauschal und ohne Rücksicht auf individuelle Schuld auferlegte Strafmaßnahme darstellten, in krassem Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen standen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Die Revision ist zugelassen worden.