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Bodenreformgrundstück, Bodenreformland, Übertragung in Ausführung einer bereits zuvor eingeleiteten Eigentumsübertragung, Löschung des Sperrvermerks

OLG Brandenburg5 U 133/0123.05.2002ZOV 2002, 283

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es liegt kein "Grundstück aus der Bodenreform" i. S. d. Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vor, wenn das Grundstück nicht aufgrund einer Entscheidung zur Durchführung der Bodenreform zugewiesen worden ist, sondern in Ausführung einer bereits zuvor eingeleiteten Eigentumsübertragung, und wenn dieser andere Grund der Eigentumsumschreibung durch die Grundbucheintragung dokumentiert worden ist (hier: Ausführung einer Entscheidung in einer Anliegersiedlungssache aus dem Jahre 1942 aus Anlaß der Bodenreform im Jahre 1947 - Abgrenzung zum Senatsbeschluß vom 11. April 2002 - 5 U 207/01). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unrichtigkeit des gleichwohl eingetragenen Bodenreformsperrvermerks bereits durch die zuständigen DDR-Behörden erkannt und die Löschung des Sperrvermerks beantragt worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Das klagende Land (im folgenden: "der Kl.") begehrt die unentgeltliche Auflassung von Miteigentumsanteilen an zwei Grundstücken nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB.

Im Grundbuch von Ha. sowie im Grundbuch von T. ist der Schmiedemeister Konrad K. als Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Ha. sowie Gemarkung Hi. eingetragen. Bei beiden Grundstücken handelt es sich um Ackerland. Beide Grundstücke waren zunächst auf dem Grundbuchblatt Hi., später T., unter den seinerzeitigen Flurbezeichnungen Hi. sowie Ha. verzeichnet. Als Grund des Erwerbs des Schmiedemeisters Konrad K. enthält das Grundbuch in Abt. I Spalte 3 zu lfd. Nr. 15 und 16 jeweils folgenden Vermerk: "In Ausführung der Anliegersiedlungssache Hi. H 27 im Zuge der Bodenreformaufteilung, als im Aufteilungsobjekt B. liegend, vermessen und zugeteilt. Eingetragen am 24. Juni 1947/28. Juli 1947."

Ferner finden sich zu den laufenden Nummern 15 und 16 in Abteilung II des geschlossenen alten Grundbuchs Vermerke, nach denen die Grundstücke nach Art. VI Nr. 1 der Verordnung vom 6. September 1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden durften. Diese Bodenreformvermerke wurden am 3.11.1995 gelöscht, das aktuelle Grundbuch enthält einen entsprechenden Löschungsvermerk.

Herr Konrad K. erhielt im Rahmen der Bodenreform mit Urkunde vom 1. April 1946 ein anderes Grundstück im Umfang von 2,75 ha aus der Bodenreform zugewiesen. Dieses wurde später nach Feinvermessung mit einer Gesamtgröße von 2,7397 ha im Grundbuch von Hi. unter der laufenden Nummer 13 eingetragen. Zu diesem Grundstück wurde folgender Erwerbsgrund eingetragen: "Auf Grund des am 27. September 1946 durch die Kreiskommission zur Ausführung der Bodenreform in T. bestätigten Aufteilungsprotokolls der Gemeindekommission Hi. eingetragen am 15. Oktober 1946."

Unter dem 16. Dezember 1957 beantragte Herr Konrad K. die Löschung des Bodenreformvermerks hinsichtlich der Flurstücke 86 und 148.

Ausweislich der Grundakten von T. Blatt ... beantragte der Rat des Kreises T., Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bodenrecht und Bodenordnung mit Schreiben vom 3. Januar 1958 die Löschung der in Abteilung II eingetragenen Sperrvermerke der Bodenreform, soweit diese sich auf die Flure Nr. von Hi. und 2 Nr. 28 von Ha. beziehen (Bl. 65 der alten Grundakte zu Blatt 68). Zur Begründung wurde dort ausgeführt, der Bauer Konrad K. habe im Jahre 1944 vom damaligen Großgrundbesitzer Max B. Land im Wege eines Siedlungsverfahrens erworben. Dieses Verfahren habe durch die Kriegsereignisse nicht mehr zu Ende geführt werden können. Der Kaufpreis in Höhe von 6.000 DM sei bezahlt worden. Die grundbuchamtliche Umschreibung habe damals nicht durchgeführt werden können, so daß die gesiedelten Grundstücke zusammen mit dem übrigen Besitz in den Bodenfonds überführt worden seien. Der Sperrvermerk in Abteilung II sei nicht mehr gerechtfertigt und daher zu löschen. Hierzu kam es in der Folgezeit aus ungeklärten Gründen nicht.

Herr Konrad K. verstarb am 6. November 1979 und wurde durch seine Ehefrau Anna K., geborene K., sowie die Bekl. zu 1. und 6. sowie Herrn Horst K. zu je 1/4 beerbt. Frau Anna K. verstarb am 29. Dezember 1980 und wurde durch ihre Kinder, die Bekl. zu 1. und 6. und Herrn Horst K. zu je 1/3 beerbt. Die Erbschaft nach Anna K. schlug die Bekl. zu 6. durch Erklärung vom 22. Juni 1981 formunwirksam aus. Herr Horst K. verstarb am 25. April 1997 und wurde durch die Bekl. zu 2. zu 1/2 und die Bekl. zu 3. - 5. zu je 1/6 beerbt.

Durch Schreiben vom 21. April 1999 an die Bekl. zu 1. und 2. forderte der Kl. diese auf, ihre Zuteilungsfähigkeit hinsichtlich der Grundstücke nachzuweisen.

Der Bekl. zu 1. hat keine, eine Zuteilungsfähigkeit nach Art. § 12 Abs. 3 EGBGB rechtfertigende Tätigkeit in der Landwirtschaft ausgeübt.

Nachdem der Kl. zunächst von den Bekl. zu 1. und 5. die unentgeltliche Auflassung der im Klageantrag bezeichneten Grundstücke begehrt hatte, hat er die Klage sodann auf die Bekl. zu 6. erweitert. Durch Schriftsatz vom 2. März 2001 hat der Kl. sodann die Klage auf Auflassung der jeweiligen Miteigentumsanteile durch die Bekl. umgestellt.

Er hat die Klage gegen die Bekl. zu 6. später zurückgenommen. Die Bekl. zu 2., 3., 4. und 5. haben den Klageantrag zunächst schriftsätzlich und sodann in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2001 anerkannt, die Bekl. zu 3., 4. und 5. unter Verwahrung gegen die Kostenlast.

Der Kl. hat die Ansicht vertreten, bei den streitgegenständlichen Grundstücken handele es sich um Bodenreformland. Auch der Bekl. zu 1. sei daher zur unentgeltlichen Auflassung seines Miteigentumsanteils von 1/3 verpflichtet. (...)

Das Landgericht hat den Bekl. zu 1. sowie auf ihr Anerkenntnis hin die Bekl. zu 2. bis 5. antragsgemäß zur Auflassung ihres Miteigentumsanteils verurteilt. Zur Begründung der Verurteilung des Bekl. zu 1. hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die streitgegenständlichen Grundstücke den Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform gem. Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB unterlägen. Diese Vorschriften stellten nach der Vorstellung des Gesetzgebers allein auf die Grundbuchlage ab. Beide Grundstücke seien als Bodenreformgrundstücke gekennzeichnet, wenn auch die Formulierung insoweit von der sonst üblichen abweiche. Maßgeblich sei, daß die Zuteilung der Grundstücke "im Zuge der Bodenreformaufteilung" erfolgt sei. Die Grundstücke seien im Rahmen der Bodenreform auch nicht nur vermessen, sondern zugeteilt worden. Ferner spreche für die Qualifizierung als Bodenreformland der Vermerk in Abteilung II des Grundbuches. Der Hintergrund für die Zuteilung aus dem Bodenfonds werde durch das Schreiben des Rates des Kreises T. vom 3. Januar 1958 beleuchtet. Dies ändere jedoch nichts daran, daß die Grundstücke wegen der nicht mehr vollzogenen Übertragung an Konrad K. in die Bodenreform gefallen seien. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. pp.

II. In der Sache hat die Berufung des Bekl. zu 1. in vollem Umfang Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht den Bekl. zu 1. zur unentgeltlichen Auflassung seines Miteigentumsanteils an den streitgegenständlichen Grundstücken verurteilt. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 233 § 11 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c EGBGB noch unter einem sonstigen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.

Bei den im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücken handelt es sich nicht um Grundstücke aus der Bodenreform im Rechtssinne, so daß auf diese die Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB nicht anwendbar sind.

Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist für die Beurteilung der Anwendbarkeit der Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform regelmäßig auf die formale Kennzeichnung im Grundbuch abzustellen. Dies entspricht der am klaren Wortlaut der Vorschrift des Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB orientierten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 20. September 1996 - V ZR 119/95 - DtZ 1997, 58, 59 = ZOV 1997, 38), der auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt. Allein die Grundbuchlage bietet nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers die nötige und klare Anknüpfung. Eine Überprüfung, ob eine Enteignung im Rahmen der Bodenreform oder eine Zuteilung nach damaligen Vorstellungen zu Recht erfolgt ist, kann und soll hiernach regelmäßig nicht erfolgen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn vor der Übertragung im Rahmen der Bodenreform der danach Berechtigte bereits einen schuldrechtlichen Übereignungsanspruch gegen den im Zuge der Bodenreform enteigneten Großgrundbesitzer besessen hat, der vor der Bodenreform im Grundbuch nicht mehr vollzogen werden konnte (vgl. Beschluß des Senats vom 11. April 2002 zur Ablehnung der Prozeßkostenhilfe - 5 U 207/01 - in diesem Heft). Auch in einem solchen Fall war das noch im Eigentum des Großgrundbesitzers stehende Grundstück Gegenstand der Bodenreform, der Zuteilung an den bereits zuvor schuldrechtlich Berechtigten lag eine eigenständige Entscheidung der Behörden zugrunde.

Anders ist die Rechtslage jedoch dann zu beurteilen, wenn der Grundbucheintragung selbst zu entnehmen ist, daß der Übertragung eines Grundstücks ein anderer Rechtsgrund als die Zuweisung im Rahmen der Bodenreform zugrunde lag, mag sich das Grundstück auch zwischenzeitlich im Bodenfonds und damit in der Verfügungsbefugnis der Bodenreformkommission befunden haben. Dies muß insbesondere dann gelten, wenn auch aus den Grundakten ersichtlich ist, daß die gleichwohl vor-genommene Eintragung eines Bodenreformsperrvermerks nicht gerechtfertigt war und die Behörden der DDR dessen Löschung beantragt haben.

Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB beabsichtigen eine Nachzeichnung der DDR-Bodenreformvorschriften (BT-Drucks. 12/2480, S. 83 f.). Grundstücke, die im Rahmen der Bodenreform unter dem einschränkenden Rechtsregime der DDR-Besitzwechselverordnungen zugewiesen worden sind, sollen nur dann im unbeschränkten Volleigentum eines Erben des Bodenreformeigentümers verbleiben, wenn dieser nach dem damaligen Rechtsverständnis zuteilungsfähig gewesen wäre und er das Grundstück mithin bei ordnungsgemäßer Anwendung der Vorschriften durch die DDR-Behörden hätte behalten dürfen. Diese pauschalierte Nachzeichnung setzt jedoch voraus, daß es sich um ein Grundstück aus der Bodenreform handelt und die Zuteilung an den ursprünglichen Bodenreformeigentümer aufgrund einer Entscheidung der zur Durchführung der Bodenreform in der SBZ eingesetzten Behörde erfolgt ist. Dies wird regelmäßig durch den Bodenreformsperrvermerk in Abteilung II und den Vermerk in Abteilung I zum Grunde der Eintragung, gemeinhin durch Bezugnahme auf die Zuweisungsentscheidung der Bodenreformkommission, dokumentiert. Diese Grundbuchlage muß - wie ausgeführt - nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers bereits aus Gründen der Praktikabilität maßgeblich sein. Ist aber die Grundbucheintragung selbst in einer Weise widersprüchlich, daß als Grund der Eigentumsumschreibung ausdrücklich ein anderer Erwerbsgrund als die Zuweisung im Rahmen der Bodenreform genannt wird, der Bodenreformsperrvermerk aber gleichwohl gestempelt worden ist, so heben sich diese widerstreitenden Grundbucheintragungen gegenseitig auf. Wurde das Grundstück danach nicht im Rahmen der Bodenreform zugewiesen, bedarf es einer Nachzeichnung der DDR-Bodenreformvorschriften nicht.

So liegt der Fall hier nach dem Inhalt der zu Informationszwecken beigezogenen Grundakten, der zwischen den Parteien jedenfalls zuletzt auch nicht im Streit steht. Bei den streitgegenständlichen Grundstücken wurde in Abteilung II zwar ein Bodenreformsperrvermerk gestempelt. Als Grund des Erwerbs in Abteilung I Spalte 3 zu den laufenden Nummern 15 und 16 nennt das Grundbuch jedoch ausdrücklich die Ausführung der Anliegersiedlungssache Hi. H 27. Hierdurch ist hinreichend dokumentiert, daß keine eigenständige Zuweisungsentscheidung durch die Bodenreformkommission erfolgte, sondern lediglich anläßlich der Bodenreformaufteilung die vorangegangene Anliegersiedlungssache, die nach dem Schreiben des Kulturamtes P. vom 6. Mai 1942 eine Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks an Herrn Konrad K. gegen ein Entgelt zum Inhalt hatte, im Grundbuch vollzogen werden sollte.

Dieses Ergebnis wird vorliegend durch das spätere Tätigwerden der DDR-Behörden zur Löschung des Sperrvermerks bestätigt. Die mangelnde Rechtfertigung für den Bodenreformsperrvermerk wurde vom Rat des Kreises T. im Schreiben vom 3. Januar 1958 (Blatt 65 der Grundakten Hi. Band III, Blatt 68) erkannt und daher die Löschung des Vermerks beantragt und bewilligt. Warum diesem Antrag nicht entsprochen worden ist, läßt sich den Grundakten nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Rechtfertigung, dem Kl. in Nachzeichnung der auch nach Auffassung der DDR-Behörden nicht anwendbaren Bodenreformvorschriften einen Auflassungsanspruch gegen den Bekl. zu I. zuzusprechen.