Bodenreformgrundstück, Bodenreformland, Landwirtschaftsfläche, Besitzwechsel auf Erben, Zuteilungsfähigkeit, Landwirtschaftstätigkeit, LPG-Mitgliedschaft, Nachzeichnungsprinzip
EGBGB Art. 233 § 12, § 13, § 15; DDR-BesitzwVO
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zuteilungsfähigkeit gemäß Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB erfordert eine hauptberufliche Tätigkeit in einem sozialistischen Betrieb der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft. Eine LPG Mitgliedschaft ist insoweit nicht zwingend erforderlich. Die Tätigkeit in einem privaten Familienbetrieb reicht jedoch nicht aus, um die Zuteilungsfähigkeit zu begründen.
Eine nebenberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft genügt allenfalls dann, wenn diese nach Arbeitsumfang und Einkommen einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichzustellen ist, also die entscheidende Lebens- und Einkommensgrundlage bildet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt von den Bekl. die unentgeltliche Übertragung des Eigentums an Bodenreformgrundstücken. Die Bekl. sind Eigentümer der Grundstücke. Die Grundstücke waren im Zuge der Bodenreform im Jahre 1946 dem am 21. Juli 1987 verstorbenen Vater der Bekl. - Erblasser - durch die Kreisbodenkommission aus dem Bodenfonds zugeteilt und übertragen worden. Die Bekl. zu 1) war von 1952 bis 1972 bei der VdgB Bäuerliche Handelsgenossenschaft P. e. G. in P. und seit 1972 bei der PGH Zentralheizungsbau P. als Buchhalterin beschäftigt. Der Bekl. zu 2) arbeitete von 1954 bis 1960 als Traktorist bei der MTS Maschinen-Traktor-Station N., von 1963 bis 1965 bei der VdgB Bäuerliche Handelsgenossenschaft P. e. G. in P. sowie seit 1965 als Kraftfahrer und zuletzt - seit 1987 - als Fahrdienstleiter bei dem VEB Personenkraftverkehr P. Neben ihrer beruflichen Tätigkeit arbeiteten die Bekl. in dem privaten Landwirtschaftsbetrieb des Erblassers mit. Der Umfang der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Bekl. ist zwischen den Parteien streitig. Das auf dem Flurstück 243/3 errichtete Wohnhaus wurde von dem Bekl. zu 2) und seiner Familie (mit-) bewohnt.
Das Landgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage in dem zuletzt beantragten Umfang zu Recht als zulässig und begründet angesehen.
Die Klage ist begründet. Dem Kl. steht gegen die Bekl. nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB ein Anspruch auf unentgeltliche Auflassung der streitgegenständlichen Grundstücke zu.
Es handelt sich um Bodenreformgrundstücke, die als solche im Grundbuch gekennzeichnet waren (Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Die Bekl. sind alleinige Erben bzw. Erbeserben des bei Ablauf des 15. März 1990 als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen und zuvor - nämlich im Jahre 1987 - verstorbenen Erblassers, so daß ihnen gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB das Eigentum zugewiesen worden ist. Diese Eigentümerstellung haben die Bekl. erst mit der Schaffung des Art. 233 § 11 EGBGB [durch Art. 8 Nr. 2 lit. g) des 2. VermRÄndG vom 14. Juli 1992, BGBl. I S. 1257, 1278] erlangt und nicht bereits aufgrund der Erbfolge nach dem Erblasser. Denn zum Zeitpunkt des Erbfalls (1987) war das Bodenreformeigentum kein frei vererbliches Eigentum; die Übertragung von Bodenreformeigentum richtete sich vielmehr nach § 424 Satz 2 ZGB/DDR i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975, geändert durch Verordnung vom 7. Januar 1988 [BesitzWVO]. Nach den §§ 2, 4 Abs. 1 BesitzWVO wäre für die Über-tragung des Eigentums am Bodenreformgrundstück - auf den Erben des Neubauern oder einen Dritten - die Zuweisung durch eine staatliche Stel-le oder deren Genehmigung zum Besitzwechsel erforderlich gewesen. Bei dem Bodenreformeigentum handelte es sich nicht um bürgerlich-rechtliches, vererbliches Eigentum, sondern gleichsam um "Arbeitseigentum". Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 hat lediglich die bis dahin bestehenden Verfügungsbeschränkungen - und zwar: mit Wirkung vom 16. März 1990 - aufgehoben, die rechtliche Stellung der Erben von zuvor verstorbenen Neubauern jedoch nicht geregelt und diesen insbesondere auch keine Eigentümerstellung am Bodenreformgrundstück verschafft (s. etwa BVerfG DtZ 1996, S. 14 = ZOV 1996, S. 29 = AgrarR 1996, S. 119 f.; BGH DtZ 1996, S. 176 f. = ZOV 1996, S. 193 f. = AgrarR 1996, S. 120 f. m.w.N.).
Der Eigentumserwerb nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB ist jedoch im Hinblick auf Art. 233 § 11 Abs. 3 und § 12 EGBGB insofern unbeständig und vorläufig, als der Eigentümer verpflichtet ist, das Grundstückseigentum dem nach Art. 233 § 12 EGBGB (besser) Berechtigten aufzulassen bzw. den Verkehrswert des Grundstücks zu zahlen. Die Regelungen in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB beschränken sich darauf, zur Bereinigung weiterhin unklarer Rechtsverhältnisse zunächst den "vorläufigen" Eigentümer des Bodenreformgrundstücks festzustellen; sodann soll im Wege einer schuldrechtlichen Anspruchslösung die Bodenreform "nachgezeichnet", die Zuweisung des Eigentums also von der sinngemäßen, pauschalierten Anwendung der bis zum März 1990 geltenden Vorschriften der BesitzWVO abhängig gemacht werden (s. auch BT-Drs. 12/2480, S. 83 f.; BVerfG DtZ 1996, S. 14 = ZOV 1996, S. 29 = AgrarR 1996, S. 119 f.; BGH DtZ 1996, S. 176, 177 = ZOV 1996, S. 193 f. = AgrarR 1996, S. 120 f.; BGH DtZ 1996, S. 241; BGH VIZ 1996, S. 523, 524; BGH VIZ 1997, S. 48, 49 = ZOV 1997, S. 38; OLG Rostock, OLG-NL 1996, S. 101, 102; Senat OLG-NL 1997, S. 30, 32). Bei den streitgegenständlichen Flurstücken 243/1 und 243/4 handelt sich um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Maßgeblich ist als Stichtag insoweit nach zutreffender Auffassung der 15. März 1990; dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang mit Art. 233 § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EGBGB (s. Thüringer OLG, VIZ 1996, S. 728; OLG Naumburg, OLG-NL 1995, S. 1, 2; Senat, ZOV 1997, S. 111, 112; a.A. Münch.
Komm. Eckert, Ergänzungsband zur 3. Aufl., 1997, Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 11). Die landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke am 15. März 1990 ist unstreitig. Im übrigen würde es sich im vorliegenden Falle auch dann (noch) um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handeln, wenn man als Stichtag auf den 22. Juli 1992 abstellte (so: Münch.
Komm.-Eckert, ebd.). Brachliegende Landwirtschaftsflächen verlieren ihre Eigenschaft als landwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nicht, solange sie keiner anderen Nutzung zugeführt worden sind und eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung noch möglich ist (s. OLG Naumburg, OLG-NL 1995, S. 1, 2; OLG-NL 1995, S. 255, 256 = AgrarR 1996, S. 86, 87).
Der Kl. ist gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB berechtigt. Eine Berechtigung der Bekl. nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit a) EGBGB scheidet aus.
Eine im Jahre 1959 unternommene Zuweisung des Flurstücks 243/1 an die Bekl. zu 1) wurde durch Bescheid vom 8. Dezember 1961 - bestandskräftig - widerrufen.
Die Bekl. sind auch nicht gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) EGBGB (besser) berechtigt. Insoweit fehlt es an der Zuteilungsfähigkeit nach Maßgabe von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB und der damit verbundenen pauschalierten Nachzeichnung der Bestimmungen der BesitzWVO.
Für die Zuteilungsfähigkeit sollte es nach dem Wortlaut der Bestimmungen der BesitzWVO (§§ 1, 4 Abs. 1) entscheidend sein, ob der Erwerber bzw. Erbe als Mitglied einer LPG oder Arbeiter in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft die Gewähr dafür bot, daß das Grundstück weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzt wird (so auch OLG Rostock, OLG-NL 1995, S. 207, 208; OLG NL 1996, S. 101, 102; Senat, ZOV 1996, S. 360, 361; Gollasch/Kroeger, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 28; Münch. Komm.-Eckert, aaO., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 14). Im Hinblick darauf, daß landwirtschaftliche Flächen in der DDR nicht individuell, sondern kollektiv - d. h. möglichst durch eine LPG oder ein VEG - genutzt werden sollten, ist für die Zuteilungsfähigkeit des Erben indessen weder die konkrete Berufstätigkeit maßgeblich noch die Gewähr dafür erforderlich, daß dieser das Bodenreformgrundstück selbst land- und forstwirtschaftlich nutzen werde. Maßgebend sind vielmehr allein die formelle Zuordnung der auf Dauer angelegten Tätigkeit des Erben zur Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft sowie die Möglichkeit, daß das Bodenreformgrundstück - etwa auch durch eine LPG oder ein VEG - weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird (s. BGH VIZ 1996, S. 523, 524 m.w.N.; Senat, OLG-NL 1997, S. 30, 32). - Eine gelegentliche Aushilfstätigkeit in der Landwirtschaft genügt danach nicht (s. auch OLG Rostock, OLG-NL 1996, S. 101; AgrarR 1996, S. 132; Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl. 1997, Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 6). Andererseits muß die formell der Land-, Forst oder Nahrungsgüterwirtschaft zuzuordnende, auf Dauer angelegte Tätigkeit nicht im örtlichen Zusammenhang mit den betroffenen Bodenreform-Grundstücken erfolgt sein (s. OLG Rostock, OLG-NL 1995, S. 207, 208; Palandt/Bassenge, aaO., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 6; Münch. Komm.-Eckert, aaO., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 13; Thomas, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 21).
Die Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft muß allerdings als hauptberufliche Arbeit in einem sozialistischen Betrieb (insbesondere: in einer LPG oder einem volkseigenen Betrieb) erbracht worden sein. Hieran aber fehlt es im vorliegenden Falle, und zwar in bezug auf jeden der Bekl.
Daß die Tätigkeit in einem sozialistischen Betrieb der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft geleistet worden sein mußte, folgt aus den Bestimmungen der BesitzWVO und dem dahinter stehenden Ziel einer weitestgehenden Kollektivierung der Landwirtschaft. In § 1, § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BesitzWVO ist von "Genossenschaftsmitglied oder bzw. und Arbeiter" die Rede. § 2 Abs. 1 und 3 BesitzWVO spricht ausdrücklich von einem "sozialistischen Betrieb". § 3 Abs. 1 BesitzWVO bestimmt schließlich, daß Erben, die nicht Mitglieder einer LPG sind, lediglich die Wohngebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderlichen Flächen erhalten, die übrigens reinen landwirtschaftlichen Nutzflächen hingegen in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt werden sollen. Letzteres korrespondiert mit § 2 Abs. 2 BesitzWVO, wonach es auf die "Verbesserung der Wohnbedürfnisse'' und auf die "Grundsätze der sozialistischen Bodenpolitik" ankommen soll. Die "sozialistische Bodenpolitik" verfolgte nun das Ziel einer Kollektivierung der Landwirtschaft und einer möglichst weitgehenden Zurückdrängung der individuell-privaten Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Vor diesem Hintergrund war es zwar ausreichend, wenn der Erbe als Arbeiter in einem sozialistischen Betrieb (etwa: in einem VEG oder VEB, s. § 2 Abs. 4 BesitzWVO) tätig war, eine LPG Mitgliedschaft also nicht zwingend erforderlich (so auch: Thomas, aaO., Art. 233 § 12 EGBGB Rdn. 21, a.A. OLG Rostock, AgrarR 1996, S. 132). Die Tätigkeit in einem privaten Familienbetrieb reichte jedoch nicht aus, um die Zuteilungsfähigkeit zu begründen (a. A. Thomas, ebd.).
Eine "auf Dauer angelegte Tätigkeit" bzw. die Stellung als "Mitglied einer LPG oder Arbeiter in der Land-, Forst und Nahrungsgüterwirtschaft" erfordert zudem grundsätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit (so auch LG Schwerin, Urteil vom 14. April 1994 - 1 O 501/93 -, Umdruck, S. 4 = Bl. 92 d. A.). Eine nebenberufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft genügt allenfalls dann, wenn diese nach Arbeitsumfang und Einkommen einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichzustellen ist, also die entscheidende Lebens- und Einkommensgrundlage bildet (s. Senat, ZOV 1996, S. 360, 361). - Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Bekl. waren hauptberuflich nicht in einem Betrieb tätig, der formell der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet werden kann. Die Bekl. zu 1) war am 15. März 1990 bei der PGH Zentralheizungsbau P. als Buchhalterin, und der Bekl. zu 2) war am 15. März 1990 als Kraftfahrer und Fahrdienstleiter bei dem VEB Personenkraftverkehr P. beschäftigt. Daß die Bekl. neben dieser, ihrer hauptberuflichen Tätigkeit zusätzlich noch in der Landwirtschaft in einer Weise tätig gewesen wären, die nach Arbeitsumfang und Einkommen einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichzustellen ist, also die entscheidende Lebens- und Einkommensgrundlage bildet, haben die Bekl. nicht ausreichend substantiiert dargelegt (§ 138 ZPO) (wird ausgeführt).
Schließlich weist der Kl. zu Recht darauf hin, daß es nach aller Lebenserfahrung weder für die Bekl. zu 1) noch für den Bekl. zu 2) möglich war, neben ihrer Berufstätigkeit noch zusätzlich in der Landwirtschaft in einer Weise zu arbeiten, die nach Arbeitsumfang und Einkommen einer hauptberuflichen Tätigkeit gleichzustellen ist, also die entscheidende Lebens- und Einkommensgrundlage bildet. Die Bekl. zu 1) wohnte in P.-B., hätte neben ihrer Berufstätigkeit mit etwa 30 Wochenstunden also noch die Wege zwischen Wohnung, Dienststelle und Landwirtschaftsbetrieb zurücklegen und daneben noch ihren übrigen Pflichten nachkommen müssen. Der Bekl. zu 2) war mit 43 Wochenstunden im Schichtdienst in P.-B. tätig; daneben konnte der Bekl. zu 2) nicht noch gleichsam im Umfange eines zweiten Vollberufes in der Landwirtschaft tätig gewesen sein. - Die Bekl. haben im ersten Rechtszuge im übrigen selbst vorgetragen, daß die Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht ausgereicht hätten, um ein Auskommen zu ermöglichen.