Bodenreformgrundstück, Übertragungsakt, Bodenreformlandkennzeichnung
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein "Grundstück aus der Bodenreform" i. S. d. Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB liegt regelmäßig auch dann vor, wenn vor der Enteignung des bisherigen Eigentümers ein im Grundbuch nicht vollzogener Übertragungsakt vorgenommen wurde und die Zuweisung des Grundstücks im Rahmen der Bodenreform an den durch diesen Übertragungsakt Begünstigten erfolgt ist. Lassen sich dem Grundbuch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß das Grundstück nicht in die Bodenreform gefallen ist, bleibt es beim Grundsatz der Maßgeblichkeit der formalen Kennzeichnung eines Grundstücks als Bodenreformland (Anschluß an BGH, DtZ 1997, 58).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Das klagende Land (im folgenden: "Der Kl.") begehrt die unentgeltliche Auflassung eines Grundstücks nach den Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB.
Das Flurstück stand ursprünglich im Eigentum des Rittergutsbesitzers K. Dieser schloß am 18. Juni 1932 vor dem Notar K. von S. einen Kaufvertrag über die vorgenannte, seinerzeit noch unvermessene Teilfläche zu einem Preis von 15.000 Goldmark mit Herrn Gustav K. Am 29. Januar 1938 erklärten beide vor dem vorgenannten Notar die Auflassung. Unter dem 4. Februar 1938 beantragte der Notar beim Grundbuchamt des Amtsgerichts T. die Eigentumsumschreibung. Unter dem 6. August 1940 wurde die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Gustav K. und seine Ehefrau wurden am 22. April 1945 tot aufgefunden. Sie wurden durch ihre Enkel, die Bekl. zu 1. und 2., zu je 1/2 beerbt.
Unter dem 13. Mai 1947 teilte der Gemeindevorsteher von L. dem Katasteramt in T. mit, daß nachfolgend aufgeführte auf dem Grundstück des K. nachgewiesene Flurstücke bereits früher auf Grund notarieller Verträge an andere Eigentümer übereignet worden seien. Aufgeführt wird dort auch das Grundstück Flur, Flurstück 90/35 mit dem Vermerk "an K. jetzt Kü.". Das Flurstück 90/35 war vormals im Grundbuch Rittergüter, Bd. II, Blatt 7 (Rittergut L.) verzeichnet. Dieses Grundbuchblatt ist nach Mitteilung des Brandenburgischen Landeshauptarchivs vom 23. Januar 2001 aus dem Grundbuchband vor dessen Abgabe an das Archiv herausgetrennt worden. Eine Grundakte zu diesem Grundbuch konnte dort nicht ermittelt werden.
Am 31. Mai 1948 wurde das Flurstück 90/35 der Flur im Grundbuch eingetragen. Auf diesem Grundbuchblatt waren die Grundstücke des Gustav K. und seiner Ehefrau Elisabeth K. verzeichnet. Die Eintragung der streitigen Parzelle enthält unter der Rubrik Bestand und Zuschreibungen den Vermerk: "Das Grundbuch ist auf das Reichskataster zurückgeführt am 31. Mai 1948". In der ersten Abteilung enthält das Grundbuch zur Eintragung der Eigentümerstellung der Eheleute K. den Vermerk: "Auf Grund der Feinvermessung durch das Katasteramt eingetragen am 31. Mai 1948". In Abteilung II wurde unter demselben Datum ein Vermerk aufgenommen: "Das Grundstück darf nach Art. VI Ziff. 1 der Verordnung vom 8. September 1945 weder ganz noch teilweise veräußert, verpachtet oder verpfändet werden."
Für das streitgegenständliche Grundstück wurde im Jahr 1961 ein neues Grundbuchblatt angelegt. Dort wurde unter dem 14. Dezember 1961 Herr Franz Kü., der zweite Ehemann der Mutter der Bekl. zu 1. und 2., als Eigentümer eingetragen. Als Grundlage der Eintragung benennt das Grundbuch: "Auf Grund des Nachtrags-Aufteilungsprotokolls des Rates des Kreises Z., Abt. Landwirtschaft vom 17. November 1961 eingetragen". In Abt. II war unter demselben Datum ein Bodenreformsperrvermerk eingetragen.
Franz Kü. verstarb Mitte der achtziger Jahre und wurde durch seine Ehefrau Elisabeth Kü., geborene W., beerbt. Diese verstarb am 16. Mai 1988 und wurde je zu 1/3 durch die Bekl. zu 1. bis 3., ihre Söhne aus erster und zweiter Ehe beerbt. Keiner der Bekl. war am Stichtag, 15. März 1990, in der Landwirtschaft tätig oder hatte zuvor zehn Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet.
Mit seiner am 29. September 2000 bei Gericht eingegangenen und am 20. Oktober 2000 allen Bekl. zugestellten Klage begehrt der Kl. die unentgeltliche Auflassung des Grundstücks. (...) Das Landgericht hat die Bekl. durch am 24. Juli 2001 verkündetes Urteil antragsgemäß verurteilt. (...)
Gegen dieses Urteil wenden sich die Bekl. mit ihrer Berufung. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. (...) 1. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich um Bodenreformland i. S. d. Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 1 EGBGB.
a) Die Vorschrift stellt nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die formale Kennzeichnung eines Grundstücks im aktuellen oder einem früheren Grundbuch als aus der Bodenreform stammend ab (vgl. BGH DtZ 1997, 58). Das Vorhandensein eines Bodenreformsperrvermerkes läßt sich dem aktuellen Grundbuch Blatt ... von L. durch den Hinweis in Abteilung II auf die Löschung des entsprechenden Vermerks entnehmen. Der Vermerk war zudem - wie sich aus den beigezogenen Grundakten ergibt - sowohl im früheren Grundbuch von L. Blatt 85, später Blatt 10 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 4 bezüglich des hier streitgegenständlichen Grundstücks mit der seinerzeitigen Parzellenbezeichnung 90/35 als auch im nach Abschreibung vom Grundbuch Blatt 10 neu an-gelegten Grundbuch Blatt ..., später in Abteilung II, vorhanden.
b) Ob von diesem Grundsatz der Maßgeblichkeit des Grundbuchstandes eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Grundbucheintragung zu Unrecht erfolgt ist und der Eigentumsumschreibung auf den neuen - vermeintlichen - Bodenreformeigentümer tatsächlich ein anderer Erwerbsgrund und keine Zuweisung nach den Bodenreformvorschriften zugrunde lag, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Aus den vom Senat im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO beigezogenen Grundakten, nämlich den Grundakten von L. Band III, Blatt 85, Blatt 10 sowie Blatt ..., später Blatt ... sowie der vom Landeshauptarchiv übermittelten beglaubigten Kopien des Grundbuchs Blatt 85 ergibt sich mit hinreichender Gewißheit, daß das vormalige Flurstück 90/35, heute Flurstück der Flur der Gemarkung L. Gegenstand der Bodenreform war und die Zuschreibung des Flurstücks auf das Grundbuchblatt 85 auf einem anderen Erwerbsgrund beruhte.
Dies folgt zunächst aus den Grundbucheintragungen im Grundbuch Blatt 85 selbst. Als Grundlage der Eintragung vom 31. Mai 1948 nennt das Grundbuch eine Feinvermessung durch das Katasteramt, nicht hingegen die Auflassung aus dem Jahr 1938. Zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung wurde jedoch, wie bei Bodenreformgrundstücken üblich, die Rückführung auf das Einheitskataster sowie der Bodenreformsperrvermerk eingetragen. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser am selben Tage vorgenommenen Eintragungen läßt sich nur der Schluß ziehen, daß Bodenreformeigentum bestanden hat, dessen Übertragung an die Eheleute K. mit der Grundbucheintragung vollzogen werden sollte.
Nichts anderes ergibt sich aus den Grundakten zu Blatt .... Diese enthalten zwar den von den Bekl. in Kopie vorgelegten Kaufvertrag über die später als Parzelle 90/35 bezeichnete Teilfläche vom 18. Juni 1932 und die Auflassung vom 29. Januar 1938. Ebenso findet sich dort die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 6. August 1940. Zu einer Eigentumsumschreibung ist es jedoch bis zum Kriegsende ausweislich der Grundakten nicht mehr gekommen. Vielmehr blieben auch ein Antrag der Eheleute K. und mehrfache Anmahnungen der Sparkasse des Kreises T., das Flurstück 90/35 mit den anderen Grundstücken der Eheleute K. in Mithaft für eine Hypothek von 8.000 RM zu nehmen, aufgrund kriegsbedingter Schwierigkeiten unerledigt. Die Eigentumsumschreibung erfolgte schließlich - auch ausweislich der Grundakten - erst am 31. Mai 1948 ohne Bezugnahme auf die vorangegangene Auflassung. Auch die Eintragungsverfügung enthält die Bezugnahme auf eine Feinvermessung und den Bodenreformsperrvermerk.
Wenn vor der Umschreibung am 31. Mai 1948 kein Eigentumswechsel und keine Zuschreibung des Grundstücks vom Grundbuch des Rittergutsbesitzers von dem K. auf das Grundbuch der Eheleute K. erfolgt ist, ist es auch plausibel, daß das Flurstück bei der Enteignung des gesamten Grundbesitzes des Rittergutsbesitzers in die Bodenreform einbezogen worden ist. Dies ergibt sich auch mittelbar aus dem von den Bekl. vorgelegten Schreiben des Gemeindevorstehers von L. vom 13. Mai 1947. Dieser führt im Zusammenhang mit der Aufteilung des Grundbesitzes des Großgrundbesitzers von dem K. im Zuge der Bodenreform aus, daß das streitgegenständliche Flurstück - wie verschiedene andere Flurstücke - noch auf dem Grundbuchblatt Nr. 64 des von dem K. verzeichnet sei. Hieraus kann der Senat nur den Schluß ziehen, daß die Enteignung des auf Blatt 64 verzeichneten Grundbesitzes auch das streitgegenständliche Flurstück umfaßte. Daß im Schreiben trotz der noch nicht erfolgten Umschreibung von einer Übereignung die Rede ist, läßt demgegenüber nur auf eine unzutreffende rechtliche Schlußfolgerung des Gemeindevorstehers schließen. Auch der von den Bekl. angeführte Parallelfall M. belegt, daß solche Flächen, über die vor der Bodenreform nicht mehr vollzogene Kaufverträge abgeschlossen worden waren, zunächst in die Bodenreform gefallen sind und nachfolgend durch Einzelentscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Bodenfonds entlassen werden mußten.
Aus den Grundakten läßt sich schließlich entnehmen, daß der Status des Flurstücks 31 als Bodenreformland auch in der Folgezeit bis zum Beitritt nicht in Zweifel gezogen worden ist. Die Bekl. zu 1. und 2. haben den von den Eheleuten Gustav und Elisabeth K. ererbten Grundbesitz aufgrund notariellen Vertrages vom 13. Februar 1962 auf die Eheleute Franz und Elisabeth Kü. übertragen. Ausgenommen hiervon war jedoch ausdrücklich das Flurstück 31. Der Übertragungsvertrag führt hierzu aus: "Der Bodenreformsperrvermerk in Abt. II unter Nr. 4 ist löschungsfähig, da die entsprechende Bodenreformfläche dem Erschienenen zu 3) [Franz Kü.] inzwischen aus dem Bodenfonds zugeteilt wurde und die Eintragung auf Blatt ... des Grundbuches L. erfolgt ist." Diese Erklärung der Bekl. zu 1. und 2. im Vertrag deckt sich mit dem Inhalt des Grundbuchs Blatt ..., später Blatt .... Nach diesem ist das Flurstück 31 Franz Kü. auf-grund Nachtrags-Aufteilungsprotokoll vom 17. November 1961 zugewiesen worden. 2. Als Erben des vormaligen Bodenreformeigentümers sind die Bekl. nach der neueren Rechtsprechung des BGH, nach der Bodenreformeigentum vererblich war (BGH, VIZ 1999, 157), mit dem Erbfall Eigentümer des Grundstücks geworden. Der Eigentumszuweisung durch Artikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB bedurfte es nach dieser Rechtsprechung nicht mehr. Die Eigentümerstellung ist jedoch nach den mit dem Zweiten Ver-mögensrechtsänderungsgesetz eingefügten Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform keine endgültige. In Nachzeichnung der DDR-Besitzwechselverordnungen hat sie nur dann dauerhaften Bestand, wenn die Erben gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. b i. V. m. Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig waren. An dieser Zuteilungsfähigkeit der Bekl. fehlt es unstreitig. Die Bekl. sind mithin dem Auflassungsanspruch des Landesfiskus ausgesetzt.
3. Von diesem vom Gesetz vorgegebenen Ergebnis kann - entgegen der Auffassung der Bekl. - vorliegend auch nicht wegen der besonderen Um-stände des zu entscheidenden Falles abgewichen werden. Insbesondere gebietet es der auch die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform prägende Nachzeichnungsgedanke nicht, den Bekl. das Grundstück des-wegen zu belassen, da in der DDR eine Herausnahme des Grundstücks aus dem Bodenfonds zur freien Verfügung möglich gewesen wäre. Zu-nächst könnten sich hierauf ausschließlich die Bekl. zu 1. und 2. als Erben des seinerzeit aus der Auflassung von 1938 Berechtigten, des Bauern Gustav K., berufen, nicht aber der Bekl. zu 3., der in keiner erbrechtlichen Beziehung zu dem vormaligen Schwiegervater seiner Mutter gestanden hat. Ferner dienen die Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform ausschließlich der Nachzeichnung der DDR-Besitzwechselverordnungen, nicht aber einem hypothetischen ordnungsgemäßen Verfahrensgang bei der Durchführung der Bodenreform und der Zuweisung von Bo-denreformgrundstücken. Eine solche Nachzeichnung ist vorliegend auch deswegen ausgeschlossen, da die Entlassung des zunächst in die Bodenreform einbezogenen Grundstücks aus der Bodenreformhaft und die Übertragung zu Volleigentum nach den vorgelegten Unterlagen der Pa-rallelfälle nur auf Antrag und durch Einzelentscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt ist. Vorliegend fehlt es bereits an einem Antrag der seinerzeit Berechtigten, der Bekl. zu 1. und 2. Diese haben vielmehr die Einbeziehung des Grundstücks in die Bodenreform über 40 Jahre beanstandungslos hingenommen. Insbesondere haben sie auch der späteren Zuteilung des Grundstücks an den zweiten Ehemann ihrer Mutter nicht in erkennbarer Weise widersprochen. Danach besteht auch heute keine Veranlassung, den Bekl. zu 1. und 2. nunmehr das von ihnen über 40 Jahre nicht beanspruchte Volleigentum am Grundstück zu verschaffen.