Bodenreformgrundstück, Besserberechtigtung des selbst nutzenden Erben, Hausgarten, Hauswirtschaft
EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Wesen des Begriffs "Hauswirtschaft".
2. Zur Frage der "Erforderlichkeit" eines Hausgartens.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das klagende Land (im folgenden: Kl.) nimmt die Bekl. auf Auflassung ehemaligen Bodenreformlandes in Anspruch, das die Bekl. von ihrer Mutter ererbt und im Wege der Erbauseinandersetzung zu Alleineigentum erworben hat.
Auf dem früheren Flurstück 19 - etwa 3.500 m2 groß - befand sich ein Wohnhaus, das seit dem Tode der Mutter im Jahre 1988 von der Bekl. (mit ihrer Familie) bewohnt wird. Das abvermessene Teilstück - jetziges Flurstück 19/1 - hat eine Fläche von 1.099 m2. Das Wohnhaus befindet sich auf dem jetzigen Flurstück 19/2.
Das Landgericht hat die Bekl. und ihre mitverklagte Schwester zur Auflassung des übrigen ehemaligen Bodenreformlandes verurteilt und - nur - die Klage auf Auflassung des Flurstücks 19/1 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Kl. hat der Senat durch Urteil vom 27. Februar 1997 zugunsten der früheren Bekl. zu 2. zurückgewiesen.
Die hiergegen vom Kl. eingelegte Revision hatte mit der Maßgabe Erfolg, daß der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats, soweit es zugunsten der Bekl. ergangen war, aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen hat (Urteil vom 17. Juli 1998 - V ZR 117-97 - = ZOV 1998, 421).
Der Kl. verfolgt sein noch streiterhebliches Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung erweist sich auch nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme, auch unter Beachtung der rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht, an die der Senat gemäß § 565 Abs. 2 ZPO gebunden ist, als nicht begründet.
1. Auf der Grundlage der rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht (§ 565 Abs. 2 ZPO) kommt es im erneuten Berufungsrechtszug nur noch auf die Frage an, ob das gesamte Flurstück 19 - also auch diejenige Fläche, die jetzt die Flurstücksbezeichnung 19/1 trägt - am Stichtag eine "Hauswirtschaft" i. S. d. Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c EGBGB war, oder ob etwa das jetzige Flurstück 19/1 nicht dazugehörte.
Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verweist der Senat deshalb wegen der übrigen Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, auf seine Ausführungen im Urteil vom 27. Februar 1997 und auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Juli 1998.
2. Der Senat hatte in seinem Urteil vom 27. Februar 1997 tatbestandlich festgestellt (§ 314 ZPO), daß die Bekl. nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien am Stichtag das gesamte Flurstück 19 - also auch diejenige Fläche, die jetzt die Flurstücksbezeichnung 19/1 trägt - als "Hauswirtschaft" im Sinne des Gesetzes genutzt hat.
Das Revisionsgericht hat dazu in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, daß die Bekl. dem Wortlaut nach den Tatbestand der besseren Berechtigung nach Artikel 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c EGBGB erfüllt. Gemessen an Sinn und Zweck dieses Gesetzes sei dieser Tatbestand aber zu weit geraten und bedürfe einer sinngemäßen Einschränkung. Ziel des Gesetzes sei es, in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der DDR das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform demjenigen zu übertragen, dem sie nach den Grundsätzen der Besitzwechselverordnung zukamen. Die Vorschrift sei deshalb einengend auszulegen (Umdruck S. 5 oben m. w. N.).
In bezug auf die "Hauswirtschaften", an denen auch einem nicht zuteiligungsfähigen Erben eines Bodenreformeigentümers (Neubauern) ein Nutzungsrecht bestellt werden konnte, führt das Revisionsgericht weiter aus, daß dieses Nutzungsrecht auf die zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses erforderlichen Gebäude und die zu deren Nutzung erforderliche Fläche, nämlich die Hofanlage und den Hausgarten beschränkt war (Umdruck S. 6). Es hat deshalb den Senat aufgefordert, die Feststellung nachzuholen, ob das jetzige Flurstück 19/1 am Stichtag zur Nutzung des Wohnhauses der Bekl. erforderlich war oder ob es von ihr als Hausgarten genutzt wurde.
3. Jetzt ist diese Frage streitig geworden. Die deshalb vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) ergeben, daß die Bekl. am Stichtag die streitbefangene Fläche als Hausgarten genutzt hat.
Das ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen. Danach befanden - und befinden sich noch heute - auf der Fläche Obstbäume. Außerdem wurde dort Gemüse, z. B. Mohrrüben, Spargel, Zwiebeln und "Verschiedenes, was so auf dem Lande angebaut wird", tatsächlich angebaut.
Diese Angaben sind glaubhaft. Es entspricht den - in der mündlichen Verhandlung angesprochenen - Kenntnissen des Senats (§ 291 ZPO), daß in dem - dünn besiedelten - Land Brandenburg und ähnlich dünn besiedelten Gegenden auf dem Gebiet der ehemaligen DDR auch weit größere Flächen als das ca. 3.500 m2 große (frühere) Flurstück 19 als "Hofstelle", Hausgarten bzw. "Hauswirtschaft" genutzt wurden. Nicht nur in abgelegenen kleinen Dörfern - wie es B. ist -, sondern auch in größeren Dörfern, die verkehrstechnisch besser erschlossen waren, waren - und sind noch heute - "Hauswirtschaften" in der Größe von 5.000 m2 bis 6.000 m2 keine Seltenheit, gelegentlich sogar noch größere. Das gilt namentlich für Grundstücke in Dorflage - wie das streitbefangene - und Grundstücke in Dorfrandlage. Dabei machte es auch keinen Unterschied, ob es sich um Grundstücke in privatem Eigentum oder um solche aus der Bodenreform handelte.
Es entsprach zudem während des Bestehens der DDR den "Wohnbedürfnissen" (zumindest) der ländlichen Bevölkerung, die zur Verfügung stehenden Flächen vollständig als "Hausgarten" zu nutzen, nämlich zum Anbau von Obst und Gemüse, auch zur Kleintierhaltung. Die Lebensverhältnisse in der DDR waren - wie allgemein bekannt ist -von einer Mangelwirtschaft geprägt, die eine möglichst weitgehende Selbstversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln wünschenswert, ja zeitweise unerläßlich machten. Diese Verhältnisse hatten sich am Stichtag (15. März 1990) noch nicht geändert Der Senat ist deshalb davon überzeugt, daß die Angaben der Zeugen der Wahrheit entsprechen, zumal auch kein Anlaß besteht, an der Wahrheitsliebe der Zeugen zu zweifeln.
4. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus - in Übereinstimmung mit dem Gesetz in der Auslegung durch das Revisionsgericht -, daß die Bekl. besser berechtigt ist als der Kl. Das ergibt sich aus folgendem:
a) Der revisionsgerichtlichen Entscheidung ist - wie auch der Prozeßbevollmächtigte des Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß bemerkt hat - nicht ganz klar zu entnehmen, ob der Bundesgerichtshof vorrangig auf die (im ersten Berufungsrechtszug unstreitig gewesene) tatsächliche Nutzung des Grundstücks oder auf die "erforderliche" Nutzung abstellen will oder ob es sich bei diesen Voraussetzungen um als gleichwertig anzusehende Alternativen handelt. Für Letzteres spricht immerhin die Anweisung, eine der beiden Alternativen ("oder" - Umdruck S. 7) festzustellen. Als Auslegungshilfe kann auch der amtliche Leitsatz zu dieser Entscheidung (dessen Wortlaut sich in den Entscheidungsgründen so nicht findet) herangezogen werden, in dem es sogar heißt, die Größe des Grundstücks, das dem Erben zu verbleiben habe, werde durch die Benutzung des Wohnhauses "... und die als Hausgarten ... genutzte Fläche" (Hervorhebungen durch den Senat) bestimmt, was eher noch dafür spricht, daß der Bundesgerichtshof - vorrangig - auf die tatsächliche Nutzung abstellen will.
b) Das mag indes letztlich offenbleiben. Der Senat kann - unschwer - auch das Merkmal der "Erforderlichkeit" feststellen. Dieser Begriff ist weder in dem Revisionsurteil näher definiert, noch läßt er sich aus den Rechtsvorschriften der DDR über die Bodenreform näher konkretisieren. Über seinen Inhalt und Umfang ließe sich trefflich streiten. Die Abgrenzung kann deshalb nicht allein positiv - etwa im Sinne von "unerläßlich" - vorgenommen werden. Nicht als Hausgarten "erforderlich" sind gewiß solche Flächen, die - am Stichtag - nicht tatsächlich als Hausgarten genutzt wurden, etwa seit längerer Zeit bestehende Brache oder gemäß § 312 ZGB an Dritte überlassene Flächen. Das war bei der streitbefangenen Fläche unzweifelhaft nicht der Fall. Andererseits ist die tatsächliche Nutzung ein gewichtiges Indiz für die "Erforderlichkeit" der Nutzung. Das gilt jedenfalls im Streitfall auch deshalb, weil - wie die Zeugin B. beiläufig bemerkt hat - die Bekl. eine "große Familie" hatte.
c) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner weiteren Feststellungen über die Zahl der der Familie angehörenden Personen. Auch kann es nicht darauf ankommen, ob alle der "Familie" angehörenden Personen auf dem Grundstück der Bekl. bei dieser wohnten oder nicht. Der Erforderlichkeit der Nutzung zur Befriedigung des "Wohnbedürfnisses" des Erben eines Neubauern stünde es nicht entgegen, wenn die Bekl. von dem angebauten und geernteten Obst und Gemüse an auswärtige Familienmitglieder oder auch an Bekannte und Nachbarn abgegeben hätte. Das bereits dargestellte "Prinzip" der Selbstversorgung schließt die Teilhabe ferner stehender, aber in persönlicher Beziehung zum Grundstücksnutzer stehender Personen nicht aus, sondern im Gegenteil ein. Keine staatliche Stelle der DDR hätte einem nutzungsberechtigten Erben des Neubauern einen Teil des "Hausgartens" deshalb abgenommen, weil er fernere Familienmitglieder, Freunde und Bekannte oder Nachbarn mit Lebensmitteln versorgte. Diesen (dem Senat bekannten, § 291 ZPO) Umstand der Rechtswirklichkeit in der ehemaligen DDR darf der Senat im Rahmen der "pauschalierten Nachzeichnung" zur Feststellung der tatsächlichen Nutzung und deren "Erforderlichkeit" mit berücksichtigen.
Es kommt deshalb auch nicht auf die in der Senatsverhandlung und in der Beweisaufnahme angesprochene Frage an, ob der Ehemann der Bekl. etwa die von ihm gehaltenen Kaninchen zum Teil an Dritte verkauft hat. Selbst wenn dies - was er als Zeuge verneint hat - gelegentlich doch geschehen sein sollte, schließt das die Eigennutzung jedenfalls solange nicht aus, wie es dabei nur darum gegangen wäre, evtl. ein "Zubrot" zum sonst schmalen Familieneinkommen zu erzielen. Es verhält sich dabei nicht anders als etwa bei jenen (privaten oder Bodenreform-) Grundeigentümern, die - namentlich im nahe Brandenburg an der Havel bei Werder an der Havel gelegenen Obstbaugebiet - Äpfel und anderes Obst bei einer LPG oder einem ähnlichen Betrieb ablieferten, um im Gegenzug von dieser Obstsäfte und ähnliches, gelegentlich vielleicht auch Geld zu erhalten. Auch hier kann die Abgrenzung der "Erforderlichkeit" letztlich nur negativ dahin vorgenommen werden, daß eine Nutzung als "Hausgarten" dann nicht angenommen werden kann, wenn der Nutzer daraus "ein Geschäft" machte. So liegt der Streitfall indes nicht.