Bodenreformgrundstück
EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2 und Abs. 3, § 12 Abs. 2 und Abs. 3
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Bodenreformgrundstück; Nutzungsartbestimmung; Besserberechtigung des selbst nutzenden Erben
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Nutzungsart des Bodenreformgrundstücks.
2. Maßgeblich für die bessere Berechtigung des Erben im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziffer 1 c EGBGB ist die tatsächliche Nutzung des Bodenreformgrundstücks.
3. Erbe im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziffer 1 c EGBGB ist nur diejenige Person, die das Bodenreformgrundstück selbst nutzt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das klagende Land macht gegen die Bekl. einen Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines Bodenreformgrundstücks geltend.
Als Eigentümer des im Grundbuch als Ackerland bezeichneten Grundstücks war der Vater der Bekl., O. S., aufgrund Zuteilung aus dem Bodenfonds eingetragen. Dieser verstarb. Aufgrund einer Besitzwechsel Entscheidung des Rates des Kreises P., Abteilung Land- und Nahrungsgüter wirtschaft vom 13.4.1980 wurde dieses Grundstück auf H. S., dem Sohn des Herrn O. S. und Bruder der Bekl., als Eigentümer umgeschrieben. Herr H. S. verstarb am 5.3.1990. Alleinerbin nach H. S. ist die Bekl. Das streitgegenständliche Grundstück war bereits aufgrund einer entsprechenden behördlichen Baugenehmigung aus dem Jahre 1954 mit einer Wohnbaracke und einem Stallgebäude einschließlich einer Waschküche bebaut und genutzt worden. Das Grundstück mit seinen Gebäuden wurde durch Herrn H. S. - bis zu dessen Tod - zusammen mit seiner Lebensgefährtin bewohnt. Nach dem Tode des H. S. bis in das Jahr 1993 hinein wurde das Grundstück nebst Gebäude weiter durch die Lebensgefährtin des Herrn H. S. bewohnt.
Die Bekl. hat im Februar 1989 zusammen mit ihrem Ehemann, der bis dahin seit 1954 in der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet tätig war, die ehemalige DDR ohne Ausreisegenehmigung verlassen und lebt seitdem, also auch am 15. März 1990, in den westlichen Bundesländern. Als alleinige Erbin nach H. S. wurde sie am 2. Oktober 1991 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
Mit notariellen Verträgen vom 15.8.1994 und 15.9.1994 veräußerte sie zwei Teilflächen des zu parzellierenden Grundstücks. Am 21. November 1994 wurde in der Abteilung ll des Grundbuchs zu Gunsten des Kl. eine Vormerkung gemäß Art. 233 § 13 EGBGB sowie aufgrund entsprechender Bewilligungen der Bekl. zwei Auflassungsvormerkungen für die veräußerten Teilflächen eingetragen.
Der Kl. verlangt die unentgeltliche Auflassung zu seinen Gunsten.
Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung des Kl. hat in der Sache Erfolg.
Dem klagenden Land steht gegen die Bekl. gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 lit. c EGBGB ein unentgeltlicher Auflassungsanspruch hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks zu. Die Bekl. ist nicht besserberechtigt im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. b EGBGB, da sie das Haus am Ende des 15. März 1990 nicht bewohnte. Sie besitzt auch nicht die Zuteilungsfähigkeit im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB.
Der Erbe eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Neubauern erwarb mit Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB das Eigentum an den Grundstücken, als deren Eigentümer der Erblasser in das Grundbuch eingetragen war. Das kraft Gesetzes erworbene Eigentum hat er jedoch gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB demjenigen aufzulassen, der Berechtigter im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB ist. Die pauschalierte Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze von Bodenreformgrundstücken in der ehemaligen DDR durch Art. 233 § 12 Abs. 2 und 3 EGBGB führt dazu, daß das Eigentum nur dann dem Erben verbleibt, wenn die Zuteilung nach diesen Grundstücken an ihn möglich gewesen wäre. Kam eine Zuteilung an ihn nicht in Betracht, hat er das Grundstück gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c an den Fiskus des Landes aufzulassen, in dem es gelegen ist.
Der Bekl. ist hier gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB zunächst Eigentum zugewiesen worden. Die Zuweisung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück ist nicht bereits nach Art. 233 § 11 Abs. 1 EGBGB kraft Gesetzes erfolgt. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich um Bodenreformland, es war im Grundbuch als Grundstück aus der Bodenreform gekennzeichnet, und der Bodenreformvermerk ist nicht vor dem 16. März 1990 gelöscht worden. Bei Ablauf des 15. März 1990 war die Bekl. nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Zu diesem Stichtag war der am 5. März 1990 verstorbene Erblasser H. S. als Eigentümer des streitbefangenen Grundstückes eingetragen.
Der Bekl. ist auch nicht nach Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 EGBGB Eigentum zugewiesen worden, da der Erblasser bereits am 5. März 1990 und nicht nach dem 15. März 1990 verstorben ist. Grundstücke, die mit Ablauf des 15. März 1990 mit einem Bodenreformsperrvermerk belastet waren und für die im Grundbuch bei Ablauf des 21. Juli 1992, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (2. Vermögensrechtsänderungsgesetz) vom 14.7.1992 (BGBI. I S. 1257 ff.), eine natürliche Person eingetragen war, die am 15. März 1990 nicht mehr lebte (sogenannter Alterbfall), gingen gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB zunächst in das Eigentum der Erben dieser Person über. Dieser treuhänderische Erwerb war insoweit provisorisch, als er unter dem Vorbehalt einer besseren Berechtigung nach Art. 233 § 12 EGBGB stand (BGH ZIP 1994, S. 1222). Die Regelungen des Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB beschränken sich darauf, zur Bereinigung weiterhin unklarer Rechtsverhältnisse zunächst den "vorläufigen" Eigentümer des Bodenreformgrundstückes festzustellen. Sodann soll im Wege einer privatrechtlichen Anspruchslösung die Bodenreform "nachgezeichnet" werden. Ein Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum ist in diesen Regelungen nicht zu sehen. Die Bekl. hat nicht bereits durch den Erbfall unbeschränktes Eigentum im Sinne des § 903 BGB erlangt, vgl. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB. Insbesondere hat die Bekl. nicht durch die 2. Besitzwechselverordnung von 1988 Eigentum im Sinne des § 903 BGB erworben. Danach konnte der Erbe vom Rat des Kreises lediglich die Übertragung des Grundstücks verlangen, wenn er das Bodenreformgrundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen wird. Hierdurch wurden die erbrechtlichen Regelungen des ZGB von den Regelungen der Besitzwechselverordnung überlagert. Der Erbe eines vor dem Wirksamwerden des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBI./DDR I S. 134) verstorbenen Erblassers eines Bodenreformgrundstückes trat nicht in dessen Rechtsstellung ein, sondern hatte nur die Möglichkeit der staatlichen Zuweisung (vgl. BGH AgrarR 1996, S. 120 [121]).
Eigentum hat die Bekl. auch nicht durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 erworben. Dieses Gesetz hob die Verfügungsbeschränkung über die Grundstücke aus der Bodenreform mit Wirkung vom 16. März 1990 auf. Die Rechtsstellung der Begünstigten wurde zu Eigentum aufgewertet, das fortan, also von diesem Zeitpunkt ab, nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches übertragen und vererbt werden konnte. Die rechtliche Stellung der Erben zuvor verstorbener Neubauern wurde nicht geregelt (BGH-Urteil vom 16.2.1996 - V ZR 208/94 - veröffentlicht in DtZ 1996, S. 176 ff. = AgrarR 1996, S. 120 ff. = ZOV 1996, S. 193 ff.).
Die vom Gesetzgeber der ehemaligen DDR unterlassene Regelung wird durch Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 und § 12 Abs. 2 bis 5 EGBGB nachgeholt. Der zunächst kraft Gesetzes eingetretene Eigentumserwerb der Bekl. ist nur dann beständig, wenn die Zuteilung des Besitzes des Verstorbenen an sie in Betracht gekommen wäre.
Berechtigter im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB ist das klagende Land und nicht die Bekl. Das Grundstück war im maßgeblichen Zeitpunkt als Hauswirtschaft genutzt. Es war - wie dies letztlich auch zwi-schen den Parteien unstreitig ist - mit einer Wohnbaracke nebst Nebengebäuden bebaut und wurde bis zu dessen Tod vom Erblasser bewohnt und damit genutzt.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Re-gelungen in Artikel 233 §§ 11 ff. EGBGB am 22. Juli 1992, sondern der 15. März 1990, also der Zeitpunkt der Aufhebung der Beschränkungen aus der Bodenreform. An diesen letzteren Stichtag knüpfen auch die Re-gelungen des Artikel 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EGBGB an. An diesem Tag wurden die Beschränkungen aus der Bodenreform aufgehoben, so daß es folgerichtig erscheint, für die Art der Grundstücksnutzung auf diesen Stichtag abzustellen (BGH AgrarR 1996, S. 120 [122], OLG Naumburg in VIZ 1995, S. 114 [115]).
Allerdings liegen die weiteren Voraussetzungen des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 nicht vor. Der Bekl. war - was letztlich unstreitig ist, da sie sich auf eine Berechtigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c beruft - das Grundstück nicht nach der Besitzwechselverordnung 1988 förmlich zugewiesen worden, auch eine Berechtigung der Bekl. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. b scheidet aus. Die Bekl. hat das Grundstück nicht auf Veranlassung oder mit Billigung staatlicher Stellen wie ein Eigentümer in Besitz genommen, was ihr nicht möglich war, da sie sich seit Februar 1989 bereits in den sogenannten alten Bundesländern aufhielt. Im übrigen hat sie auch nichts dafür vorgetragen, daß sie einen Besitzwechsel beantragt hat. Sie ist auch nicht zuteilungsfähig. Bei Ablauf des 15. März 1990 war die Bekl. nicht im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig. Sie hielt sich vielmehr bereits in den alten Bundesländern auf, da sie im Februar 1989 ausgereist war. Sie hat auch nichts dafür vorgetragen, vor Ablauf des 15. März 1990 im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft mindestens 10 Jahre tätig gewesen zu sein und im Anschluß an diese Tätigkeit keinen anderen Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein und solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen zu werden. Entgegen der Auffassung der Bekl. ergibt sich für sie, worauf sie sich ausschließlich beruft, auch keine Berechtigung aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit c. Zwar ist die Bekl. Erbin des zuletzt im Grundbuch aufgrund einer Entscheidung über die Durchführung des Besitzwechsels eingetragenen Eigentümers. Aber die Bekl. hat das Haus am Ende des 15. März 1990 nicht bewohnt.
Entscheidend ist allein die tatsächliche Benutzung der Hauswirtschaft durch den Erben am 15. März 1990, wobei anspruchsberechtigt nur dieser Erbe ist und nicht auch etwaige weitere vorhandene Erben. Andere Erben wären an dem Grundstück nicht berechtigt. Sie könnten aufgrund des Anspruchs keinen Ausgleich verlangen. Grund hierfür ist, daß der Anspruch außerhalb des Erbrechts steht; weil das Grundstück nach § 424 Satz 2 ZGB außerhalb des Erbrechts vergeben worden wäre, wären die Besitzwechselverordnungen angewendet worden. Dies alles belegt aber, daß nicht die Rechtsstellung als Erbe hier für die Auslegung der Vorschrift maßgebend ist, sondern die Erbenstellung nur als tatsächlicher Anknüpfungspunkt dient (Bundestagsdrucksache 12/2480 S. 88). Eine über den Wortlaut der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. c hinausgehende Auslegung würde dazu führen, daß über den Nachzeichnungsgedanken hinaus hier dem Erben "als Erben" Bodenreformland beständig zugewiesen werden würde. Der Gesetzgeber hat sich aber bewußt gegen eine reine Erbrechtslösung und für eine Nachzeichnungslösung entschieden.
Auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. d liegen insofern nicht vor, als das Hausgrundstück gerade zu Wohnzwecken genutzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Geeignetheit zu Wohnzwecken in dem Sinne an, ob das Haus bewohnbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob das Wohnhaus tatsächlich bewohnt wird. Die Regelungen des § 11 und § 12 des Art. 233 EGBGB knüpfen insgesamt an einfach feststellbare Sachverhalte an und stellen auf das tatsächliche Erscheinungsbild ab. Unstreitig wurde hier das Haus am 15. März 1990 durch die Lebensgefährtin des Erblassers bewohnt, und zwar noch bis zum Frühjahr 1993.
Entgegen der Auffassung des Bekl. ist die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 lit. d EGBGB aber nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen das Hausgrundstück weder zu Wohnzwecken noch zu gewerblichen Zwecken genutzt wird. Vielmehr handelt es sich bei dieser Regelung um einen Auffangtatbestand. Der Erbe eines vor dem 16. März 1990 verstorbenen Neubauern hat das gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB erworbene Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nur dann nicht weiter zu übertragen, wenn in pauschalierter Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften der ehemaligen DDR die Zuteilung des Grundstückes als Hauswirtschaft oder zu Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft an ihn bei Ablauf des 15. März 1990 möglich gewesen wäre. Fehlt es hieran, ist das Grundstück an den Fiskus des Landes aufzulassen, in dem es belegen ist, soweit kein vorrangiger Berechtigter im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 BGB vorhanden ist. Wie zuvor dargelegt, ist die Bekl. nicht vorrangig berechtigt. Dies gilt auch dann, wenn man das Grundstück als landwirtschaftliches Grundstück, wie es noch im Bestandsverzeichnis des Grundbuches eingetragen ist, betrachten würde, da für die Bekl. eine Zuteilungsfähigkeit - wie dargelegt - nicht gegeben ist. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bildet einen Auffangtatbestand für alle Grundstücke, für die Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht zur endgültigen Zuweisung des Eigentums führt (BGH AgrarR 1996, S. 120 [121]).
Entgegen der Auffassung der Bekl. hat der Gesetzgeber mit den Regelungen zur Abwicklung der Bodenreform eine lückenlose und abschließende Regelung getroffen. In beiden Alternativen der Nutzungsmöglichkeiten von Bodenreformgrundstücken, nämlich der Nutzung als Hauswirtschaft und der Nutzung als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke hat der Gesetzgeber eine Rangfolge der Berechtigten aufgestellt, die sich aus der Reihenfolge ihrer Aufzählung in der Vorschrift ergibt. Dabei ist sowohl bei als Hauswirtschaften genutzten Grundstücken als auch bei landwirtschaft- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken jeweils das Land als Letztberechtigter aufgeführt. Daraus folgt, daß, falls die Nachzeichnungslösung zu keinen Besserberechtigten führt, jedenfalls der zuständige Landesfiskus der Berechtigte ist. Dies steht auch im Einklang mit dem Sinn und den Regelungen der Bodenreform. Sobald kein Berechtigter oder berechtigter Erbe vorhanden war, fiel das Bodenreformgrundstück in den Bodenfonds zurück, damit es neu zugeteilt werden konnte. Wie oben dargelegt, hat die Bekl. aufgrund der bis zum 5. März 1990, dem Tod des Erblassers, geltenden Rechtsvorschriften der DDR keine schützenswerte Rechtsposition im Hinblick auf das streitgegenständliche Bodenreformgrundstück erworben. Auch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 hat die Rechtsstellung der Erben nicht berührt.
Unabhängig davon ist Zweck des Artikels 233 §§ 11 ff. EGBGB, ein lückenloses Normsystem zur Abwicklung der Bodenreform vorzustellen. Dazu werden bestimmte Personengruppen, denen durch die Bodenreform schützenswerte Rechtspositionen zugewiesen worden sind, in ihren Besitzstand privilegiert als Besserberechtigte im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB. Damit werden geschaffene faktische Verhältnisse und Vermögenszuordnungen zur Zeit der DDR durch den Gesetzgeber anerkannt. Voraussetzung ist allein, daß die Besserberechtigten, falls Bucheigentum und Berechtigung auseinanderfallen, ihr Recht aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB geltend machen. Der Gesetzgeber wollte jedoch die öffentliche Hand letztlich als Begünstigten einsetzen, wenn das Eigentum nicht nach den Vorschriften der Besserberechtigung des Artikels 233 § 12 Abs. 2 EGBGB anderen - natürlichen - Personen endgültig zugewiesen wird. In diesem Fall bestand für andere Personen zur Zeit der DDR eben kein geschützter Besitzstand, der nach dem Beitritt anzuerkennen oder fortlaufend zu schützen wäre. Daraus folgt aber, daß diese Grundstücke, die sich in keinem privilegierten Besitz befanden, der Allgemeinheit zuzuordnen sind. Dementsprechend heißt es zur Begründung des Gesetzentwurfes: "Alle Grundstücke aus der Bodenreform, die am 16. März 1990 nicht einer lebenden Person zu Eigentum zustanden oder als ehemaliges volkseigenes Vermögen im staatlichen Eigentum stehen oder nach Nr. 1 und Nr. 2 (des § 12 Abs. 2) nicht zuzuteilen sind, sollen an die Treuhandanstalt fallen, die das in Volkseigentum bereits befindliche Bodenfondsvermögen erhalten hat" (so Bundestagsdrucksache 12/2480, S.89). In der endgültigen Fassung des Gesetzes wurde statt der Treuhandanstalt sodann in Anlehnung an § 928 Abs. 2 BGB der Landesfiskus berechtigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Das PKH-Gesuch der Bekl. und Revisionskl. ist durch Beschluß des BGH mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden.