Bodenreformgrundstück
EGBGB 1986 Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bodenreformgrundstück; Besserberechtigter; Beschränkung des Auflassungsanspruchs des Erben auf Hausgrundstück nebst Nebengebäude und Hausgarten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berechtigung aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB ist nicht auf eine Fläche von 500 qm beschränkt. Die Größe des Grundstücks, das dem Erben gegenüber dem Auflassungsanspruch des Fiskus zu verbleiben hat, wird vielmehr durch die zur Benutzung des Wohnhauses und der diesem untergeordneten Nebengebäude und die als Hausgarten bei Ablauf des 15. März 1990 genutzte Fläche bestimmt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das klagende Land (Kl.) verlangt von der Bekl. zu 1 nach Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB die Auflassung eines Grundstücks aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 war E. F. als Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen, die ihr aus dem Bodenfonds zugewiesen waren. Der Bodenreformvermerk war im Grundbuch eingetragen. E. F. verstarb am 2. April 1988. Sie wurde von ihren Töchtern, den Bekl., beerbt.
Am 17. Dezember 1991 schlossen die Bekl. einen "Erbauseinandersetzungsvertrag", nach welchem die ihrer Mutter aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke zwischen ihnen aufzuteilen waren. Der Bekl. zu 1 sollte unter anderem das 3.472 qm große Grundstück Flur 2, Flurstück 19 der Gemarkung B. übertragen werden. Dieses Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, in welchem sie bei Ablauf des 15. März 1990 wohnte.
Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27. Mai 1994 verkaufte sie eine im Vertrag näher beschriebene Teilfläche des Grundstücks. Diese Fläche bildet nach Vermessung das Flurstück 19/1.
Mit der Klage hat der Kl. von den Bekl. die Auflassung der ihrer Mutter aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke verlangt. Die Bekl. haben den Anspruch des Kl. anerkannt, soweit die Grundstücke bei Ablauf des 15. März 1990 landwirtschaftlich genutzt wurden. Insoweit hat das Landgericht die Bekl. ihrem Anerkenntnis gemäß verurteilt. Den gegen die Bekl. zu 1 geltend gemachten Anspruch auf Auflassung des Flurstücks 19/1 hat es abgewiesen. Die Berufung des Kl. ist erfolglos geblieben. Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Flurstück 19 sei am Stichtag von der Bekl. zu 1 bewohnt und als "Hauswirtschaft", mithin nicht land- oder forstwirtschaftlich, genutzt worden. Damit scheide ein Auflassungsanspruch des Kl. aus. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Der Abschluß des "Erbauseinandersetzungsvertrages" zwischen den Bekl. hatte gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Satz 2 EGBGB zur Folge, daß die Bekl. zu 1 mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 alleinige Eigentümerin des ihrer Mutter aus dem Bodenfonds zugewiesenen Hausgrundstücks wurde. Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB kann der Kl. von der Bekl. die Auflassung des Flurstücks 19/1 verlangen, sofern dieser Teil des Grundstücks bei Ablauf des 15. März 1990 weder zur Nutzung des von der Bekl. bewohnten Hauses erforderlich war noch als Hausgarten von ihr genutzt wurde. Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB bildet einen Auffangtatbestand, nach welchem das jeweilige Bundesland die Auflassung aller Grundstücke aus der Bodenreform verlangen kann, hinsichtlich derer es an einer besseren Berechtigung ihres vorläufigen Eigentümers fehlt (Senat, BGHZ 132, 71, 77).
Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß die Bekl. zu 1 dem Wortlaut nach den Tatbestand einer besseren Berechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EGBGB erfüllt. Es verkennt jedoch, daß gemessen am Sinn und Zweck des Gesetzes dieser Tatbestand zu weit geraten ist und deshalb einer sinngemäßen Einschränkung bedarf. Ziel des Gesetzes ist es, in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der DDR das Eigentum an den Grundstücken aus der Bodenreform demjenigen zu übertragen, dem sie nach den Grundsätzen der Besitzwechselverordnung zukamen (Senatsurt. v. 7. Februar 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, 786). Diese Zielsetzung hat dem Senat wiederholt Anlaß gegeben, Regelungslücken und -widersprüche durch einengende Auslegung des Gesetzes zu schließen oder aufzuheben (vgl. Senat BGHZ 132, 71, gewerblich genutzte Grundstücke; Senatsurteil v. 7. März 1997, V ZR 107/96, WM 1997, 785, Kleinstflächen; Senatsurt. v. 18. Juli 1997, V ZR 121/96, WM 1997, 2172, landwirtschaftlich genutzte Grundstücke).
Ein solcher Widerspruch droht auch bei der Anwendung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB. Diese Bestimmung zeichnet § 4 Abs. 4 BesitzwechselVO nach. Hiernach konnte einem Erben, der nicht in der Land-, Forst oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war, unter bestimmten Voraussetzungen ein Nutzungsrecht an dem von dem verstorbenen Begünstigten aus der Bodenreform bewohnten Hausgrundstück eingeräumt werden. Insoweit galt die in § 2 BereitstellungsVO vom 9. September 1976 (GBl. I, 426) und § 7 Satz 2 EigenheimVO vom 31. August 1978 (GBl. I, 425) für den Bau von Eigenheimen auf genossenschaftlich genutztem bzw. volkseigenen Grundstücken bestimmte Beschränkung des privaten Grundbesitzes auf eine Fläche von 500 qm nicht. Zweck der Bestellung eines Nutzungsrechtes nach § 4 Abs. 4 BesitzwechselVO war, die Nutzung des Hauses eines verstorbenen Begünstigten aus der Bodenreform durch seine Erben als Wohnhaus zu ermöglichen. Die Beschränkung des Umfangs des Nutzungsrechts folgte insoweit durch den Verweis auf § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO. Hiernach war die Bestellung des Nutzungsrechts auf die zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses erforderlichen Gebäude und die zu deren Nutzung erforderliche Fläche beschränkt. Das waren nach der amtlichen Anmerkung zu § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO die Hofanlage und der Hausgarten.
Wollte man diese Beschränkung bei der Auslegung des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB unbeachtet lassen, so würde dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber denjenigen Erben des Begünstigten aus der Bodenreform führen, die während der Geltung der Besitzwechselverordnung die Übertragung oder Überlassung einer Hofstelle beantragt und erhalten haben (Senatsurt. vom 21. November 1997, V ZR 137/96, WM 1998, 405, 407). Dies führt in zweckorientierter Einschränkung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB dazu, daß eine bessere Berechtigung der Bekl. zu 1 nur insoweit anzuerkennen ist, als es um die Nutzung des Wohnhauses nebst untergeordneten Nebengebäuden und der als Hausgarten genutzten Fläche geht.
Die Beschränkung des Umfangs der Übertragung bzw. Bestellung eines Nutzungsrechts auf die Hoffläche und den Hausgarten findet in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b EGBGB dadurch Ausdruck, daß das Gesetz von der Zuweisung eines Grundstücks oder Grundstücksteils ausgeht. Die Berechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c EGBGB geht nicht weiter. Soweit die Fläche des dem Verstorbenen aus dem Bodenfonds zugewiesenen Hofgrundstücks über die zur Nutzung des Wohnhauses, die diesem untergeordneten Nebengebäude und die als Hausgarten genutzte Fläche hinausgeht, kann das jeweilige Bundesland daher Teilung des Grundstücks und Auflassung der am Stichtag nicht als Hof oder Hausgarten genutzten Teilflächen verlangen (Senatsurt. v. 21. November 1997, V ZR 137/96, a. a. O.).
Ob das aus der Teilung des Flurstücks 19 hervorgegangene Flurstück 19/1 am Stichtag (15. März 1990) zur Nutzung des Wohnhauses der Bekl. erforderlich war oder ob es von ihr als Hausgarten genutzt wurde, ist nicht festgestellt. Diese Feststellung ist nachzuholen.