Bodenreformgrundstück
EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 a, b, c Abs. 2 Nr. 1, 2, 2 c
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Bodenreformgrundstück; Neubauernerbe; Hauswirtschaft
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die auf einem Bodenreformgrundstück befindliche Hauswirtschaft muß der Erbe eines vor dem 16.3.1990 verstorbenen Neubauern auf den Fiskus übertragen, wenn kein vorrangig Berechtigter nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist.
Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB regelt den Kreis der Berechtigten an einer Hauswirtschaft nicht abschließend; vielmehr findet subsidiär § 12 Abs. 2 Nr. 2 auch auf Hauswirtschaften Anwendung, so daß § 12 Abs. 2 Nr. 2 c auch insoweit ein Auffangtatbestand zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist.
Art. 233 § 12 Abs. 1 Nr. 1 c EGBGB ist kein Auffangtatbestand (gegen OLG Brandenburg, ZOV 1997, 111), sondern lediglich eine § 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) einschränkende Regelung zugunsten des Fiskus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das kl. Land (Kl.) verlangt von den Bekl. nach Art. 233 §§ 11 f. EGBGB die Auflassung verschiedener in Mecklenburg-Vorpommern gelegener Grundstücke.
Die Bekl. sind die auch bereits am 15.3.1990 in den alten Bundesländern lebenden Erben des am 28.6.1961 verstorbenen G. S. und der am 19.2.1994 nachverstorbenen M. S. G. S. war als Eigentümer der im Streit stehenden Grundstücke aufgrund Zuteilung aus der Bodenreform im Grundbuch eingetragen; er verließ die DDR 1953. Die Bekl. wurden aufgrund der gemeinschaftlichen Erbscheine des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 14.12.1961 und 13.4.1994 am 13.2.1995 unter Löschung des Bodenreformvermerks als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie hinsichtlich der Grundstücke S., ... (Hof- und Gebäudefläche, Gartenland, 2.267 m2) und (Gartenland, 613 m2) abgewiesen und dies damit begründet, daß es sich bei diesen Grundstücken um eine sogenannte Hauswirtschaft, bestehend aus einem Haus und dem dazugehörigen Garten handele; die Voraussetzungen des danach allein in Betracht kommenden Auflassungsanspruchs nach Artikel 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 d) seien jedoch nicht gegeben, da das Hausgrundstück am 15.3.1990 noch zu Wohnzwecken genutzt worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kl. kann von den Bekl. gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB in Verbindung mit Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB, § 1967 BGB die unentgeltliche Auflassung auch der Grundstücke Gemarkung S. ... (Hof- und Gebäudefläche) und (Gartenland) verlangen.
I. Grundstück Gemarkung S. ... (Hof- und Gebäudefläche)
Gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB kann der nach § 12 Berechtigte von demjenigen, dem das Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Absatz 2 übertragen wurde, die unentgeltliche Auflassung verlangen.
1. Die Bekl. sind Erben der am 19.2.1994 verstorbenen M. S. Ihr wurde als Erbin ihres am 28.6.1961 verstorbenen Ehemanns G. S. das im Grundbuch als Bodenreformgrundstück gekennzeichnete Grundstück Gemarkung S. ... nach Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 EGBGB übertragen, da bei Ablauf des 15. März 1990 ihr Ehemann als Eigentümer dieses Bodenreformgrundstücks im Grundbuch eingetragen war.
2. Weder M. S. noch einer der Bekl. waren bzw. sind als Berechtigte nach Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB anzusehen; insbesondere liegen die Voraussetzungen des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 c) EGBGB nicht vor.
3. Da auch im übrigen kein vorrangiger Berechtigter nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 a) - c) bzw. Nr. 2 a) oder b) EGBGB vorhanden ist, kann der Kl. Auflassung des Grundstücks an sich nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB verlangen.
a) Der Erbe eines vor dem 16.3.1990 verstorbenen Neubauern kann das gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB erworbene Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nicht schon dann behalten, wenn für die Hauswirtschaft kein Besserberechtigter im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vorhanden ist. Er hat das Grundstück vielmehr nur dann nicht übertragen, wenn in pauschalierter Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften der DDR die Zuteilung des Grundstücks bei Ablauf des 15.3.1990 an ihn möglich gewesen wäre. Fehlt es hieran, ist das Grundstück gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB an den Fiskus des Landes aufzulassen, in dem es belegen ist, soweit kein vorrangig Berechtigter i. S. von Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB vorhanden ist (BGH, VIZ 1996, 345 = BGHZ 132, 71 = WM 1996, 1194 = DtZ 1997, 176 = ZOV 1996, 193). Denn die Regelung des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB ist nicht auf die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke, die sog. Schlägen, beschränkt. Sie bildet vielmehr auch für die sogenannten Hauswirtschaften einen Auffangtatbestand, sofern Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht zur endgültigen Zuweisung des Eigentums führt (BGH, VIZ 1996, 345, 347). Der Auflassungsanspruch des Fiskus nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB bildet wiederum innerhalb von Nr. 2 einen Auffangtatbestand (BGH a.a.O.), so daß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB letztlich als Auffangtatbestand für alle Alterbfälle anzusehen ist, soweit ein gegenüber dem Fiskus Besserberechtigter nicht vorhanden ist.
b) Diese Bedeutung von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 2 c) EGBGB ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der vorgenannten Regelungen wie ihrem Sinn und Zweck.
aa) Der Gesetzgeber des 2. VermRÄndG vom 22.7.1992, welches Artikel 233 §§ 11 f. EGBGB eingeführt hat, stand vor folgender Situation:
Im Zuge der Bodenreform wurde ab 1945 in der sowjetischen Besatzungszone land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz enteignet und in einen staatlichen Bodenfonds überführt. Aus diesem wurden durch Hoheitsakt einzelne Grundstücke an Neubauern zugeteilt. Diese wurden zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, doch wurde durch Eintragung eines Bodenreformvermerks sichergestellt, daß die Bodenreformgrundstücke weder ganz noch teilweise geteilt, verkauft, verpachtet oder verpfändet werden durften (vgl. MünchKomm/Eckert, BGB, 3. Aufl., Art. 233 Vor § 11 EGBGB Rz. 1). Die Besitzwechselverordnungen der DDR enthielten auch für den Erbfall den Eigentümer stark beschränkende Regelungen. So durfte das Bodenreformgrundstück beim Tod des Neubauern nur geeigneten Übernehmern neu zugewiesen werden. Dem Erben des Neubauern konnte ein land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück nur dann zugewiesen werden, wenn er beispielsweise zum Kreis der Mitglieder der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gehörte; für die Zuweisung einer Hauswirtschaft war u. a. Voraussetzung, daß der Erbe in dem Wohnhaus wohnte. Gemäß § 4 Abs. 5 der Besitzwechselverordnungen waren Bodenreformgrundstücke in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen, wenn ein geeigneter Übernehmer nicht vorhanden war.
Bei dem Bodenreformeigentum handelte es sich daher nicht um bürgerlich-rechtliches, vererbliches Eigentum, sondern gleichsam um "Ar-beitseigentum". Das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990 hat lediglich die bis dahin bestehenden Verfügungsbeschränkungen - und zwar mit Wirkung vom 16.3.1990 - aufgehoben, die rechtliche Stellung der Erben von zuvor verstorbenen Neubauern jedoch nicht geregelt und diesen insbesondere auch eine Eigentümerstellung am Bodenreformgrundstück verschafft (BGH, VIZ 1996, 345, 346; OLG Brandenburg, VIZ 1997, 542).
Dem Gesetzgeber standen für eine gesetzliche Regelung der Abwicklung der Bodenreform zwei Lösungskonzepte zur Verfügung: die Erbrechtslösung und die sog. Nachzeichnungslösung. Die bloße Zuweisung des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform an die Erben des eingetragenen Neubauern hatte zu willkürlichen Ergebnissen geführt, weil die fehlende Vererblichkeit der Grundstücke aus der Bodenreform von einem erheblichen Teil der Erblasser bei der Ordnung ihres Nachlasses berücksichtigt worden und die Handhabung der Regeln der Besitzwechselverordnungen durch die Räte der Kreise unterschiedlich war. In einigen Kreisen der DDR ist die Besitzwechselverordnung in ihrer jeweiligen Fassung genau beachtet worden. Die Rückführung der den Neubauern zugewiesenen Grundstücke in den Bodenfonds, Neuausgabe oder Bestätigung eines Besitzwechsels sind erfolgt. In einem großen Teil der Kreise ist dies indessen nicht geschehen. Der Tod eines Neubauern wurde nicht zum Anlaß einer Neuordnung der diesem zugewiesenen Bodenreformgrundstücke genommen, Änderungen der Grundbucheintragungen unterblieben. Da indessen der Grundbuchstand den einzig verläßlichen Ausgangspunkt der Nachzeichnung bildet, würde damit der zufällig entfaltete oder auch nicht entfaltete Eifer der zuständigen Stellen bei der Anwendung der Vorschriften der Besitzwechselverordnungen darüber entscheiden, ob eine Familie ein Grundstück aus der Bodenreform behalten kann oder nicht (BT-Dr. 12/2480, S. 84). Die sog. Nachzeichnungslösung, für die sich der Gesetzgeber entschieden hat, bestimmt hingegen den Eigentümer, indem sie die Zuteilungsfolge entsprechend den Bestimmungen des Bodenreformrechts der DDR in pauschalierter Form nachzeichnet (BT-Dr. 12/2480, S. 84).
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der sog. Nachzeichnungslösung eine privatrechtliche Anspruchslösung gewählt (BT-Dr. 12/2480, S. 84 ff.). Das bedeutet für die unter Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB fallenden Bodenreformgrundstücke, zu denen auch die im Streit befindlichen Grundstücke gehören, zunächst eine gesetzliche Zuweisung von Eigentum aufgrund rein formaler Kriterien (BT-Dr. 12/2480, S. 86). Auf dieser Grundlage gibt das Gesetz dann in einer Nachzeichnung der Bestimmungen des Bodenreformrechts der DDR demjenigen einen Anspruch auf unentgeltliche Auflassung, der unter den früheren Verhältnissen als zuteilungsfähig anzusehen war. War das Bodenreformgrundstück nach den Bodenreformbestimmungen nicht zuzuteilen, wäre es bei früherer Beachtung der Besitzwechselverordnungen in den Bodenfonds zurückgefallen. In konsequenter Nachzeichnung dieses Umstandes war es das ausdrückliche Bestreben des Gesetzgebers des 2. VermRÄndG vom 22.7.1992, alle Grundstücke - gleich ob als Hauswirtschaft oder land- und forstwirtschaftlich genutzt -, die nach den zuvor genannten Bestimmungen nicht zuzuteilen sind, an die Treuhandanstalt fallen zu lassen (BT-Dr. 12/2480, S. 89). In der endgültigen Fassung des Gesetzes wurde statt der Treuhandanstalt sodann in Anlehnung an § 928 Abs. 2 RGB der Landesfiskus berechtigt.
bb) Diese Vorstellung und Absicht des Gesetzgebers wird auch hinsichtlich der Hauswirtschaften zwanglos verwirklicht, wenn man Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB als Auffangtatbestand innerhalb von Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB und Nr. 2 EGBGB als Auffangtatbestand zu Nr. 1 ansieht, weil dann alle nicht nach Nrn. 1 und 2 zuzuteilenden Grundstücke, darunter auch die Hauswirtschaften, dem Fiskus anfallen.
Diese dem Wortlaut und Gesamtaufbau der Art. 233 §§ 11 f. EGBGB nicht ohne weiteres zu entnehmende Systematik wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, daß ausschließlich land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz enteignet wurde und die auf diesem Grundbesitz befindlichen Hauswirtschaften somit Teil der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke sind. Die Besitzwechselvorschriften und in deren Nachzeichnung die Bestimmungen des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB sahen bzw. sehen lediglich - vor allem zum Schutz des in der Hauswirtschaft wohnenden Erben (Nr. 1 c) und derjenigen Personen, denen die Hauswirtschaft faktisch zugewiesen war (Nr. 1 b) - eine gegenüber den ausschließlich land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken erleichterte Zuteilung einer Hauswirtschaft vor. Soweit die Voraussetzungen für eine Zuteilung einer Hauswirtschaft nicht gegeben waren, besteht jedoch für eine Sonderbehandlung der Hauswirtschaft kein Grund. Sie unterliegt vielmehr dann als Teil der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke den hierfür geltenden Vorschriften der Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, woraus zwanglos folgt, daß § 12 Abs. 2 Nr. 2 Auffangregelung zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist.
Die so verstandene gesetzliche Systematik erklärt schließlich auch, warum der Gesetzgeber zunächst in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB keine Fiskusregelung aufgenommen hatte und gleichwohl der Ansicht war, daß "alle Grundstücke aus der Bodenreform, die ... nach Nummern 1 und 2 nicht zuzuteilen sind, ... an die Treuhandanstalt fallen" (BT-Dr. 12/2480 S. 89). Dies wäre mangels Fiskusregelung nicht nachvollziehbar, wenn § 12 Abs. 2 Nr. 1 eine für Hauswirtschaften abschließende Regelung enthalten hätte. Versteht man also § 12 Abs. 2 Nr. 2 aus den dargestellten Gründen als Auffangregelung zu § 12 Abs. 2 Nr. 1, so ergibt sich die Richtigkeit dieser gesetzgeberischen Annahme ohne weiteres. Demzufolge ist es auch unzutreffend, § 12 Abs. 2 Nr. 1 d) als Auffangtatbestand innerhalb der Nr. 1 (so allerdings OLG Brandenburg ZOV 1997, 111) bzw. als zu Nr. 1 a) bis c) subsidiäre Regelung zugunsten des Fiskus (so MüKo/Eckert, BGB, 3. Aufl., Rz. 7 zu EGBGB Art. 233 § 12; Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl., Rz. 28 zu EGBGB Art. 233 § 12) zu begreifen. Nr. 1 d) wurde mit Artikel 13 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 nachträglich eingeführt, "um in der Praxis aufgetretene Zweifelsfälle (z. B. jahrzehntelange Nutzung durch nicht mehr bestehende öffentliche Dienststellen) einer vernünftigen Regelung" zuzuführen und damit langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden (BT-Dr. 12/5553 S. 199). Diese Fälle waren in der Tat bis dahin aus Sicht des Gesetzgebers nicht "vernünftig" geregelt.
Nach der bisherigen Regelung fielen nämlich "Hauswirtschaften" auch dann an den nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 a) oder b) (formal) Berechtigten, wenn diese Hauswirtschaften nicht mehr zu Wohnzwecken, sondern etwa als Schulungs- oder Tagungsstätten für politische Zwecke genutzt worden waren. Dies war ein verständlicherweise unerwünschtes Ergebnis, das durch Nr. 1 d) dahin korrigiert wurde, daß in diesen Fällen - nicht subsi-diär, sondern vorrangig - der Fiskus Berechtigter wurde. Durch Nr. 1 d) werden somit aus dem Anwendungsbereich der Nummern 1 a) und 1 b) derartig genutzte "Hauswirtschaften" zugunsten des Fiskus herausgenommen. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat Nr. 1 d) nicht.
c) Für das hier in Rede stehende Hausgrundstück ergibt sich damit die Berechtigung des Kl. aus Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB. Da ein vorrangig Berechtigter nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 - unstreitig - nicht vorhanden ist und auch kein Fall des § 12 Abs. 2 Nr. 2 a) bzw. b) vorliegt, greift zugunsten des Kl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) ein. Dieses Ergebnis entspricht dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, das Eigentum nicht in der Hand von Personen zu belassen, denen das Grundstück nach DDR-Recht nicht zugeteilt worden wäre.
4. Die Inanspruchnahme der Bekl. durch den Kl. ist vorliegend nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluß kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WM 1997, 783, 784 = VIZ 1997, 238, 239 = DtZ 1997, 121 = NJW 1997, 1502 - nur Leitsatz - = ZOV 1997, 105) in Betracht, soweit allein Unrechtsmaßnahmen der DDR dazu geführt haben, daß der Erbe eines Berechtigten aus der Bodenreform die Nachfolge in das Grundstück nicht antreten konnte. In der zitierten Entscheidung wurde dies zugunsten eines Erben bejaht, der seine bereits aufgenommene Tätigkeit auf dem Hof seines im Grundbuch als Eigentümer eines Bodenreformgrundstücks eingetragenen Vaters aufgeben mußte, weil er wegen eines Wirtschaftsvergehens zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war; das Urteil wurde nach der Wiedervereinigung aufgehoben. Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Weder hatte auch nur einer der Bekl. begonnen, auf dem Hof des Vaters zu arbeiten - der älteste Bekl. war acht Jahre alt, als G. S. die DDR verließ - noch ist erkennbar, daß einem der Bekl. ein ähnliches Schicksal widerfahren ist wie das zuvor beschriebene. Der Vortrag der Bekl., daß ihr Vater die DDR "aus politischen Gründen" verlassen hat bzw. verlassen mußte, läßt weder eine strafrechtliche Unrechtsmaßnahme noch ein unrechtmäßiges Verwaltungshandeln der DDR erkennen, welches auszugleichen wäre und aufgrund dessen es nun dem Kl. verwehrt sein könnte, den an sich gegebenen Auflassungsanspruch durchzusetzen. Viele Bürger der DDR haben mehr oder weniger unfreiwillig diesen Staat verlassen, sei es, weil sie mit der politischen oder ihrer persönlichen Situation unzufrieden waren oder weil sie den dortigen Zwängen gleich welcher Art entfliehen wollten; viele haben hierbei von ihnen zuvor getätigte Investitionen und ihren Besitz verloren. Diese Fälle waren dem Gesetzgeber des 2. VermRÄndG vom 22.7.1992 bekannt; er hat entschieden, daß auch in solchen Fällen eine unentgeltliche Rückgabe an den Besserberechtigten, hier also an den Fiskus, zu erfolgen hat.
Der Kl. ist nicht verpflichtet, den Bekl. die von dem Erblasser als Gegenleistung für den ihm zugewiesenen Grundbesitz entrichteten Betrag von angeblich 35.000 DM zu erstatten. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gibt dem nach § 12 Berechtigten einen unentgeltlichen Auflassungsanspruch und verpflichtet ihn lediglich, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu übernehmen, § 15 Abs. 1 Satz 3 (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., Art. 233 EGBGB § 11 Rz. 10 sowie § 15 Rz. 4); eine Erstattung des vorliegend vor mehr als 40 Jahren für den Grundbesitz entrichteten Entgelts sehen die Vorschriften des Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB nicht vor.
II. Grundstück Gemarkung S., ..., Gartenfläche)
Der Kl. kann von den Bekl. weiterhin die unentgeltliche Auflassung auch der Gartenfläche gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB verlangen, und zwar gleich ob sie zur Hauswirtschaft zugehört oder als selbständige Fläche anzusehen ist; es ergeben sich zu dem oben Ausgeführten keine Besonderheiten.