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Bodenreformgrundstück

BGHV ZR 197/0008.03.2001ZOV 2001, 161

BesitzwechselVO 1951 § 13

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bodenreformgrundstück; Zuweisung an LPG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Zuweisung von Grundstücken aus der Bodenreform an eine Landwirtschaftliche oder Gärtnerische Produktionsgenossenschaft vor der Veröffentlichung des Beschlusses des OG vom 27. Juli 1965, NJ 1965, 521 war kein nichtiger Verwaltungsakt (Fortführung des Senatsurteils vom 26. November 1999, V ZR 34/99, WM 2000, 1067 = ZOV 2000, 40).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Grundstücke aus der Bodenreform sind der Bekl. am 11. November 1959 und damit nach Inkrafttreten des LPG-Gesetzes vom 6. Juni 1959 übertragen worden. Das führt nicht zur Nichtigkeit der Übertragung. Zur Abgrenzung zwischen einem rechtswidrigen und einem nichtigen Verwaltungsakt ist auf die gelebte Rechtswirklichkeit abzustellen (BVerwG VIZ 2000, 350, 352). Insoweit ist zu berücksichtigen, daß bis 1964 Bodenreformwirtschaften in großer Zahl Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften übertragen wurden (Schramm, NJ 1999, 269). Des weiteren ist das Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 20. November 1962, Neue Justiz 1963, 287 f. zu beachten. Nach dieser Entscheidung bestand an der Wirksamkeit eines am 13. November 1959, mithin ebenfalls nach Inkrafttreten des LPG-Gesetzes 1959, vereinbarten Besitzwechsels auf eine LPG kein Zweifel. Erst für Übertragungen nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts der DDR vom 27. Juli 1965, NJ 1965, 521 kommt eine andere Beurteilung in Betracht.