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Bodenreformenteignung

VG BerlinVG 29 A 102.9412.10.1994ZOV 1995, 68

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5 ; GVO § 1 Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 8 a; BVerfGG § 31

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Enteignung von Großgrundbesitz mit über 100 ha Land im Rahmen der Bodenreform stellt sich grundsätzlich als (Legal-)Enteignung "an den, den es angeht", dar. Die falsche Bezeichnung des zu Enteignenden in der Aufstellung der Bodenreformkommission ist deshalb unschädlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist ein Restitutionsantrag dann, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer vom 9. Juni 1994,, ZOV 1994, 327, und vom 16. Juni 1994 - VG 29 A 108.94 -, jeweils m. w. N.). So liegt der Fall hier, Der geltend gemachte Restitutionsanspruch erscheint nach dem Regelbeispiel des § 1 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz GVO offensichtlich unbegründet, weil er auf einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, nämlich auf der Enteignung des ehemaligen Gutes im Zuge der Bodenreform. Die in der Literatur vereinzelt erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Restitutionsausschluß bei besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen (§ 1 Abs. 8 a VermG) und damit auch gegen die neu gefaßte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO teilt die Kammer nicht. Das Bundeverfassungsgericht hat in seinem sogenannten Bodenreformurteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) die Verfassungsmäßigkeit des fraglichen Restitutionsausschlusses geprüft und bejaht. An diese Entscheidung ist die Kammer gemäß § 31 BVerfGG weiterhin gebunden (vgl. den Beschluß der Kammer vom 9. Juni 1994, a. a. O.).

Die Enteignung des Gutes, welches nach den Angaben im Restitutionsantrag 235 ha groß war, erfolgte aufgrund der Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignungen und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, Ziff. 2. 7.1), nach deren Artikel II Nr. 3 u. a. der Boden "der Großgrundbesitzer mit über 100 ha Land" enteignet wurde. Sie wird bestätigt durch die nunmehr von der Antragsgegnerin vorgelegte "Aufstellung der enteigneten Wirtschaften über 100 ha" der Kreiskommission in Anklam für die Durchführung der Bodenreform vom 26. Juli 1946, wo es unter Nr. 48 heißt: "Gut W., ehemaliger Besitzer: G. E." (vgl. auch die von der Antragsgegnerin eingeholte Auskunft des LAROV Mecklenburg Vorpommern vom 19. November 1993). Einer konkreten Bekanntmachung der Enteignung im Einzelfall bedurfte es nicht, da es sich um eine sogenannte Legalenteignung handelte (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 5. Oktober 1993, ZOV 1994, 77; VG Schwerin, Urteil vom 24. März 1994, VIZ 1994, 479; Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt

-Räntsch, VermG, § 1 Rdnr. 222). Ihren besatzungshoheitlichen Charakter erfährt diese Enteignung durch den SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, a. a. O., Ziff. 2.4.3), der "die früher durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltungen der föderalen Länder auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt erlassenen Verordnungen für gesetzkräftig" erklärte (vgl. VG Greifswald, a. a. O.; Neuhaus, a. a. O., § 1 Rdnr. 184). Dies alles kann nicht zweifelhaft sein und wird offenbar auch von der Antragstellerin nicht mehr ernsthaft in Abrede gestellt, die sich in der Sache nur noch darauf beruft, E. G. habe nicht mehr enteignet werden können, weil im Zeitpunkt der Enteignung nicht mehr er, sondern sein Sohn K. G. (infolge rechtsgeschäftlicher Übertragung) Eigentümer der fraglichen Flächen gewesen sei. Dieser Einwand greift indessen offensichtlich nicht durch.

Es kann offenbleiben, ob durch den Grundbuchauszug, den die Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 17. Mai 1994 im Klageverfahren eingereicht hat, der Übergang des Eigentums (auch) an dem hier in Rede stehenden Grundvermögen hinreichend glaubhaft gemacht ist. Denn der Umstand, daß die Enteignung ausdrücklich gegen den früheren Rechtsinhaber gerichtet und der seinerzeitige Rechtsinhaber in der Enteignungsliste nicht genannt war, läßt die Rechtsbeständigkeit jedenfalls einer im Rahmen der Bodenreform vorgenommenen Enteignung unberührt, weil es sich dabei gleichsam um Enteignungen "an den, den es angeht", also den jeweiligen Rechtsinhaber handelte (vgl. dazu auch Neuhaus, a. a. O., § 1 Rdnr. 216). Dies folgt unmißverständlich aus den Bestimmungen der bereits erwähnten Verordnung Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern, nach deren Artikel I die Bodenreform "die Liquidierung des feudalen, junkerlichen und Großgrundbesitzes gewährleisten und der Herrschaft der Junker und Großgrundbesitzer ein Ende bereiten" sollte. Deshalb wurde nach Artikel II Nr. 3 der Verordnung u. a . "der Boden der Junker, Feudalherren und der Großgrundbesitzer mit über 100 ha Land mit allen darauf befindlichen Bauten, allem lebenden und toten Inventar und sonstigem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet". Insofern knüpfte die Enteignung ausschließlich an die Grundstücksgröße an. Es kam nicht darauf an, die Persönlichkeit bestimmter Grundeigentümer zu treffen, sondern allein darauf, bestehenden Großgrundbesitz zu zerschlagen (vgl. dazu schon die Beschlüsse der Kammer vom 16. Juni 1994 - VG 29 A 108.94 -, S. 12 des amtl. Abdrucks, und vom 30. Juni 1994 - VG 29 A 114.94 -, S. 5 f. des amtl. Abdrucks). Daß demgegenüber die Enteignung im vorliegenden Fall (auch) der Ahndung von Nazi- oder Kriegsverfehlungen gedient hätte (vgl. dazu z. B. Art. II Nr. 2 der o. g. Verordnung) und deshalb möglicherweise anders zu beurteilen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Ohnehin wäre ein Irrtum des Enteignenden über den Rechtsinhaber, selbst wenn er nach heutigem Rechtsverständnis zur Nichtigkeit der Maßnahme führen würde, nach nunmehr bekanntgewordener höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Anwendung des § 1 Abs. 8 a VermG nicht von Belang, sofern nur die Enteignung, wie hier, faktisch vollzogen wurde und in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht fiel (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1994 - 7 C 14.94 -, ZIP 1994, 1480). Daß schließlich das hier in Rede stehende Grundstück etwa nicht zu dem enteigneten Gut W. gehörte, hat die Antragstellerin selbst nicht behauptet; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.