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Bodenreformenteignung

VG Greifswald3 (1) A 1201/9205.10.1993ZOV 1994, 77

Art. 100 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 8 lit. a) VermG; § 94 VwGO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformenteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Verfahrensaussetzung; Vorgreiflichkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte anhängiges Verfahren bietet keinen Anlaß zur Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits. 2. Die Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform vom 5. September 1945 bewirkte unmittelbar die Enteignung der Betroffenen, ohne daß es eines besonderen Verwaltungsaktes bedurfte.

3. Einer Benachrichtigung des Betroffenen bedurfte es zur Wirksamkeit der Enteignung nicht.

4. Der besatzungshoheitliche Charakter der Bodenreform ergibt sich aus dem SMAD Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945.

5. Die Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ist durch das Bundesverfassungsgericht mit Gesetzeskraft geklärt. Ein Wandel der Rechtsauffassung ist nicht festzustellen. Eine Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen kann in einer - möglichen - politischen Fehleinschätzung nicht gesehen werden. Mit Rücksicht darauf scheidet eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG aus.

6. Ein etwaiger Wegfall hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit des Vermögensgesetzes.

7. Der ordre public und die völkerrechtlichen Abmachungen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs gehen den Verfassungsnormen nach.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. beantragte mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 die Rückübertragung des Rittergutes K. (Fläche: 319,1630 ha).

Ausweislich des notariellen Kaufvertrages vom 14. Juni 1937 erwarben die Eheleute W. zu 2/3 und Hans Georg W. zu 1/3 das Rittergut. Das Rittergut ist unter der laufenden Nr. 49 in einer Liste des Rates des Kreises vom 15. November 1951 aufgeführt, die zum Zwecke der "Umwertung der Uraltguthaben bei durch die Bodenreform Enteigneten" die landwirtschaftlichen Betriebe und Güter im Kreis zusammenstellt. Die Liste enthält unter der Spalte, die den Namen des Enteigneten aufführt, den Eintrag "W.".

In einer "Meldung der enteigneten Gutsbesitzer des Kreises, die von den Kreisen "auf Grund eines Telegramms der Landesbodenkommission vom 25. Juli 1946 betreffend die Aufstellung der enteigneten Wirtschaften über 100 ha" erstellt wurde, ist das Gut K. der Familie W. ebenfalls aufgeführt. Unter der Spalte des Wohnorts der Enteigneten enthält die Liste den Eintrag: "im Westen".

Der Bekl. lehnte mit Bescheid vom 13. November 1992, der dem Bevollmächtigten der Kl. am 20. November 1992 zugestellt wurde, den Restitutionsanspruch mit der Begründung ab, daß die Rückgabe gem. § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ausgeschlossen sei. Die Enteignung des streitgegenständlichen Vermögenswertes sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage, nämlich der Bodenreformverordnung erfolgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist.

Keine Vorgreiflichkeit in diesem Sinne besteht, wenn in einem anderen Verfahren nur über dieselbe Rechtsfrage oder über die abstrakte Rechtsfrage der Gültigkeit einer Rechtsnorm zu entscheiden ist (Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 94 Rdnr. 4 a), denn in diesem Fall ist kein Rechtsverhältnis Gegenstand eines anderen Rechtsstreits, das eine Vorfrage für das Verfahren, dessen Aussetzung beantragt ist, bildet. Jedoch kommt aus Gründen der Verfahrensökonomie eine analoge Anwendung des § 94 VwGO in Betracht, wenn ein Verfahren vor dem BVerfG oder dem EuGH (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) über die anzuwendende Rechtsnorm in einer anderen Sache anhängig ist (Kopp, a. a. O., Rdnr. 4 a).

Bei einem Verfahren vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte handelt es sich auch nach Annahme des Gesuchs (Art. 28 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMK) nicht um einen Rechtsstreit, denn dieses Verfahren ist nicht auf eine streitige Entscheidung gerichtet. Die Kommission verfaßt lediglich einen Bericht, der dem Ministerrat vorgelegt wird (Art. 31 EMK). Dieser legt die Frage entweder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) vor oder beschließt mit Zweidrittelmehrheit, ob eine Verletzung der Konvention vorliegt und spricht eine Verpflichtung des Vertragschließenden (hier der Bundesrepublik Deutschland) aus (Art. 32 EMK). Auch nach einer (weiteren) Überleitung des Verfahrens an den EuGMR ist das Verfahren lediglich auf die Feststellung, daß die angegriffene Maßnahme mit den Verpflichtungen aus der Konvention im Widerspruch steht, und gegebenenfalls auf eine Wiedergutmachung gerichtet (Art. 50 EMK).

Die Entscheidung stellt also in keinem Fall - anders als bei einem Verfahren vor dem EuGH - mit verbindlicher Wirkung für die Beteiligten dieses Verfahrens die Gültigkeit einer Norm fest. Es besteht keine unmittelbare Bindung deutscher Gerichte an die Entscheidungen des Ministerrats oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Es bedarf vielmehr der Umsetzung durch den Vertragschließenden. Eine nur mögliche Rechtsänderung ist aber generell kein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens (Kopp, a. a. O., Rdnr. 4 a). Zudem gibt es auch vor dem Hintergrund der zu § 1 Abs. 8 lit. a) VermG schon ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts keine Anzeichen dafür, daß eine Aufhebung dieser Norm durch den Gesetzgeber, zu der es wegen der Regelung des Art. 143 Abs. 3 GG gem. Art. 79 Abs. 3 GG einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat bedürfte, zu erwarten ist.

(...)

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bekl. vom 13. November 1992 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diese hat keinen Anspruch aus den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 VermG auf Rückgabe des Rittergutes, denn § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ist hier anwendbar.

Das Rittergut K. unterlag einer Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a) VermG, denn es ist entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden.

Die Enteignung erfolgte unmittelbar mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 19 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 1946; abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumenation 7, Enteignungen und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Ziff. 2.7.1).

Artikel II Nr. 3 dieser Verordnung normiert eine Legalenteignung (Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, VermG, Kommentar, § 1 Rdnr. 162).

Das folgt zum einen bereits aus ihrem Wortlaut ("Ferner wird der Boden der Junker, Feudalherren und Großgrundbesitzer mit über 100 ha Land mit allen darauf befindlichen Bauten, allem lebenden und toten Inventar und sonstigem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet."), ergibt sich zum anderen aber auch aus dem systematischen Zusammenhang.

Die Wahl der Formulierung "wird ... enteignet" bringt - entgegen der Ansicht der Kl. - kein zukünftiges Verhalten zum Ausdruck. Es handelt sich dabei um die Präsens-Passiv-Form des Verbs enteignen.

In Art. IV und einer Reihe von auf der Grundlage des Art. VII Nr. 1 der Verordnung Nr. 19 erlassenen Ausführungsbestimmungen wird die Durchführung der Bodenreform näher geregelt. Keine dieser Bestimmungen enthält eine Anordnung über die Form eines auf eine Enteignung gerichteten Einzelaktes oder das Verfahren sowie die Zuständigkeit für Einzelmaßnahmen zur Enteignung, während u. a. die Aufteilung des enteigneten Vermögens explizit geregelt wird. Dies läßt nur den Schluß zu, daß der Verordnungsgeber selbst die eigentliche Enteignung durch Art. II Nr. 3 der Verordnung als abschließend geregelt ansah.

Aus einem Schreiben des Landrates und Vorsitzenden der Kreiskommission für Bodenreform des Kreises D. vom 22. August 1946 ergibt sich, daß die betroffene Vorschrift von den damals zur Rechtsanwendung berufenen Stellen als Legalenteignung verstanden wurde. In dem Schreiben heißt es wörtlich: "... teile ich Ihnen mit, daß die im Zuge der Bodenreform getroffenen Maßnahmen sich auf die Verordnung der Landesverwaltung vom 5.9.45 stützen. Danach fiel der Grundbesitz über 100 ha Größe grundsätzlich in den Bodenfonds und war damit de jure enteignet. Einer Mitteilung an die Betroffenen bedurfte es in diesem Fall nicht mehr, sie wurde durch die Veröffentlichung der Verordnung v. 5.9.45 ersetzt."

Es kann im vorliegenden Fall kein Zweifel daran bestehen, daß die Enteignung auch tatsächlich umgesetzt worden ist. Das ergibt sich aus der Tatsache, daß das Rittergut sowohl in der Liste des Rates des Kreises vom 15. November 1951 als auch in der Zusammenstellung der Meldungen der Kreise, die auf Grund des Telegramms der Landesbodenkommission vom 25. Juli 1946 erfolgten, zu finden ist. Beide Verzeichnisse enthalten nur landwirtschaftliche Betriebe, bei denen die Enteignung auch tatsächlich vollzogen worden ist.

Daß die Eltern der Kl. über die Enteignung und die Durchführung der Bo-denreform nicht unterrichtet worden sind, steht dem nicht entgegen. Die Legalenteignung bedurfte keiner Bekanntgabe im Einzelfall. Auch faktisch war eine solche nicht notwendig. Da sich die Eltern der Kl. nicht mehr in der sowjetisch besetzten Zone aufhielten, wie sich aus dem Ein-trag in der Liste aus dem Jahre 1946 ergibt, war ein Zugriff auf das Ver mögen möglich, ohne die Enteigneten aus dem Besitz zu setzen. Die Kl. hat ihre Stellung als Berechtigte, d. h. als Rechtsnachfolgerin der von der Maßnahme nach § 1 VermG Betroffenen (§ 6 Abs. 1 a VermG), nur zu 2/3 nachgewiesen. Die bloße Behauptung einer gesetzlichen Erbfolge nach ihrem Vater zugunsten ihrer Mutter, die sie nachweislich beerbt hat, genügt nicht, um die Anspruchsvoraussetzungen insoweit zu beweisen.

Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an, denn der Anspruch ist ohnehin nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kommt eine Rückübertragung vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Absätze 6 und 7 des § 1 VermG, bei Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht in Betracht.

Die Enteignung durch Art. II Nr. 3 der Verordnung Nr. 19 erfährt ihren besatzungshoheitlichen Charakter durch den SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22.10.45 (Verordnungsblatt der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 15. November 1945; abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS Dokumentation 7, Enteignungen und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Ziff. 2.4.3), der "die früheren durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltungen der föderalen Länder auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt erlassenen Verordnungen für gesetzkräftig" erklärt (vgl. Fieberg/Reichenbach, a. a. O., § 1 Rdnr. 129).

Die Kammer sieht sich nicht veranlaßt, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG), denn sie hält § 1 Abs. 8 lit. a) VermG für verfassungsgemäß (ebenso BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - 7 B 28.93 - ZIP 1993, S. A 101 [Nr. 280]; VG Halle, Urteil vom 3. März 1993 - 1 VG A 172/92).

Das Grundgesetz bestimmt in Art. 143 Abs. 3, daß Art. 41 des Einigungsvertrages und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand haben, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Art. 3 dieses Vertrages genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden. Durch Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages wird die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen zum Bestandteil des Einigungsvertrages gemacht. In Nr. 1 dieser Gemeinsamen Erklärung heißt es:

"Die Enteignungen auf beastzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß."

Da das GG über diese Verweisung den Anspruchsausschluß für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage selbst vorgibt, könnte § 1 Abs. 8 lit. a) VermG nur verfassungswidrig sein, wenn das verfassungsändernde Gesetz mit dem Art. 143 Abs. 3 GG in das GG eingefügt wurde (Art. 4 Nr. 5 des Einigungsvertrages), seinerseits verfassungswidrig wäre.

Den Maßstab für eine grundgesetzkonforme Verfassungsänderung bildet allein Art. 79 Abs. 3 GG. Danach ist eine Änderung des Grundgesetzes unzulässig, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in Art. 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. April 1991 (1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, S. 90 ff.) festgestellt, daß die Einfügung des Art. 143 Abs. 3 GG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. An diese Entscheidung ist die Kammer gebunden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Das Urteil hat gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 1 BVerfGG Gesetzeskraft.

Die Möglichkeit zu einer abweichenden Entscheidung und damit zu einer etwaigen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur erneuten Entscheidung besteht in zeitlicher Hinsicht nur bei Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen oder einem grundlegenden Wandel allgemeiner Rechtsauffassungen (Maunz/Schmidt Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 31, Rdnr. 37).

Daß von einem grundlegenden Wandel der Rechtsauffassung keine Rede sein kann, wird schon dadurch deutlich, daß das BVerfG mit dem Beschluß vom 15. April 1993 (1 BvR 1885/92 - VIZ 1993, S. 301) die Entscheidung aus dem Jahre 1991 bestätigt hat, und daß auch das BVerwG (vgl. Beschluß vom 2. April 1993 - 7 B 28.93 - ZIP 1993, S. A 101 [Nr. 280]) diese Auffassung teilt.

Auch eine Veränderung entscheidungserheblicher Tatsachen vermag die Kammer nicht festzustellen.

Wenn die Kl. vorträgt, die Sowjetunion habe in dem betreffenden Rückübertragungsausschluß, anders als dies die Bundesregierung in der Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht im Jahre 1991 dargestellt habe, keineswegs eine nicht negotiable Vorbedingung der deutschen Wiedervereinigung gesehen, so stellt dies keine Veränderung der entscheidungserheblichen Tatsachen dar.

Es ist unter verfassungsrechtlichen Aspekten irrelevant, ob die politische Einschätzung der Bundesregierung über die Irreversibilität der Ergebnisse der Bodenreform richtig war oder vielmehr auch andere Verhandlungsergebnisse möglich gewesen wären. Bei der Verhandlungsführung der Bundesregierung kam es darauf an, wie sich ihr damals die Position der Sowjetunion darstellte (BVerfG, Beschluß vom 15.4.1993 - 1 BvR 1885/92 - VIZ 1993, S. 301). Deren Beurteilung entzieht sich der verfassungsrechtlichen Nachprüfung (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, S. 90 [128]; BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - 7 B 28.93), denn diese Einschätzung unterfällt der politischen Beurteilungsprärogative (Papier, NJW 1991, S. 193, 197).

Der Einschätzung einer bestimmten Verhandlungssituation, in der es auf dem Weg zur deutschen Wiedervereinigung eine Reihe unterschiedlicher Fragen zu klären galt, läßt sich rechtlich nicht entgegenhalten, daß der Verhandlungspartner, hier die Sowjetunion, auf einzelne Punkte letztlich nicht bestanden hätte. Es zeichnet derartige Verhandlungen aus, daß sich auch für die Beteiligten erst in ihrem Verlauf zeigt, bis zu welchem Punkt die andere Seite noch kompromißfähig ist. Daran hat sich, sollen die Verhandlungen nicht scheitern, auch die eigene Position auszurichten. Dieser dynamische Verhandlungsprozeß, der durch eine gewisse Unsicherheit im Hinblick auf die Grenzpositionen des Verhandlungspartners gekennzeichnet ist, entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle.

Eine Überprüfung erfolgt insofern, als sich das Ergebnis im Rahmen des Grundgesetzes, namentlich im Rahmen des Willkürverbots, das über Art. 1 Abs. 2 und 3 zum Prüfungsmaßstab des Art. 79 Abs. 3 GG zählt, zu halten hat. Insofern hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, daß der Gesetzgeber auch ohne Art. 143 Abs. 3 GG zur Herbeiführung der staatlichen Einheit Deutschlands, die ein verfassungsrechtliches Ziel und Gebot von hohem Rang darstellte, einen Ausschluß der betroffenen Ansprüche hätte bestimmen dürfen (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, S. 90 [125]).

Der von der Kl. dargelegte Wegfall der Sowjetunion als Völkerrechtssubjekt kann nicht zur Verfassungswidrigkeit des Art. 143 Abs. 3 GG und damit auch nicht zu der des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG führen.

Das GG läßt es nicht zu, daß eine bei ihrer Einfügung verfassungsgemäße und damit wirksame Vorschrift des GG durch eine nachfolgende Veränderung von Tatsachen ihre Gültigkeit verliert.

Die Nichtrestituierbarkeit dieser Enteignungen hat über Art. 143 Abs. 3 GG Verfassungsrang erfahren. Das GG kann nach Art. 79 Abs. 1 Satz 1 nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ändert oder ergänzt.

Es kommt hinzu, daß einiges dafür spricht, daß eine Rechtsnachfolge der Sowjetunion zumindest durch die Russische Föderation eingetreten ist (Kimme, a. a. O., § 1, Rdnr. 217, 222; Blumenwitz, S. 6 des bislang unveröffentlichten Aufsatzes "Die besatzungshoheitlichen Konfiskationen in der SBZ zu den völkerrechtlichen Schranken künftiger Restitutions- oder Ausgleichsregelungen in der Bundesrepublik Deutschland"). Dies hätte zur Folge, daß die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Sowjetunion nicht unter-, sondern nur übergegangen sind.

Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen Art. 6 EGBGB ist die Kammer an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das diesen verneint hat, gebunden. Neue Tatsachen sind insofern weder von der Kl. vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Verfassungsvorschrift des Art. 143 Abs. 3 GG ist ohnehin nicht an dem in Art. 6 EGBGB nur einfachgesetzlich geregelten Grundsatz des ordre public zu messen.

Gleiches gilt für einen etwaigen Verstoß gegen Artikel 46 Abs. 2 des Abkommens betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Selbst wenn diese Norm zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG gehören sollte, ginge sie zwar gem. Art. 25 S. 2 GG den (einfachen) Gesetzen, nicht aber der Verfassung vor (von Münch, Grundgesetz, Kommentar, § 25, Rdnr. 26). Sie genießt jedenfalls nicht den Rang unabänderbaren Verfassungsrechts, da Art. 25 GG nicht in Art. 79 Abs. 3 GG erwähnt wird (von Münch, a. a. O., Rdnr. 37). Nur an diesem Maßstab ist Art. 143 Abs. 3 GG aber zu messen.