Bodenreformenteignung
VermG § 1 Abs. 8 a
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Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; Enteignungsverbot
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bodenreformenteignungen sind in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur. Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, erfolgten aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (BVerfGE 84, 90 ff. [114]).
2. Ein generelles Verbot der SMAD, städtische Grundstücke im Wege der Bodenreform zu enteignen, bestand nicht.
3. Für die Annahme eines Enteignungsverbotes ist maßgeblich der von der SMAD geäußerte Wille. Es kommt nicht auf die von den damaligen deutschen Behörden insoweit vertretenen Rechtsauffassungen an.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Beteiligten streiten über die Rückübertragung der Grundstücke in der Gemarkung Meiningen (...).
Das ursprünglich fideikommissarischer Bindung unterliegende Vermögen des Hauses S.-M. wurde gemäß notariell beurkundetem "Hausgesetz" vom 15.4.1922 aufgelöst und das gesamte Hausvermögen zum Privatvermögen des Herzogs B. III. von S.-M. erklärt. Mit notariellem Erbvertrag vom 23.2.1927 wurde den Prinzen von S.-M. je ein Drittel dieses Vermögens als Erbe zugewiesen. Herzog B. III. von S.-M. starb am 16.1.1928. Nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wurden als Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke die Prinzen G. und B. von S.-M. zu je 1/2 Miteigentumsanteil eingetragen (vgl. Grundbuch von Meiningen Bd. 41, Bl. 121 I v. 5. Mai 1938). Der Kl. ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1984 verstorbenen Prinzen B. von S.-M.
In einem Schreiben vom 23.11.1946 führte der Beauftragte für die Abwicklung des Befehls Nr. 124 der SMA beim Ersten Vizepräsidenten des Landes Thüringen hinsichtlich des herzoglichen Vermögens folgendes aus: "Die Vermögenswerte des Prinz B. und G. von Meiningen sind nach den hier vorliegenden Unterlagen nicht sequestriert. Dagegen ist jedoch das Vermögen vom Herzog von S.-M., Herrenberg, Schloß mit Rundbau, Schloßgarten, Marstall, Stadtpark in der Sequesterliste enthalten und als Sequestrierungsgrund ‚herrenloser Feudalbesitz' angegeben ... Das Vermögen wurde kurz vor Auflösen des geschäftsführenden Ausschusses der Kreiskommission Meiningen zur Sequestrierung nach Weimar gemeldet und dort der Liste A (Einzelvermögen) hinzugesetzt ...". Ebenfalls im November 1946 wurde Rechtsanwalt H. K. aus Meiningen bis zur endgültigen Entscheidung und Bestallung durch die Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 durch Beschluß als Treuhänder über das ehemals im Besitz der Prinzen G. und B. stehende Eigentum, insoweit es nicht bereits im Zuge der Durchführung der Bodenreform zur Enteignung gekommen ist, zum vorläufigen Treuhänder bestellt. Zu der Problematik der Durchführung und zum Umfang der Enteignung von Vermögenswerten im Zuge der Bodenreform wird in einem Schreiben der Rechtsabteilung der SE Deutschland, Zentralsekretariat, Abteilung Landwirtschaft, vom 5.2.1947 ausgeführt: "Die Verordnung zur Durchführung der Bodenreform vom 10.9.1945 und die hierzu erlassenen Ausführungsverordnungen bieten keine gesetzliche Handhabe zur Enteignung nichtlandwirtschaftlicher Unternehmen und Besitzungen ..." In einem Schreiben der Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform des Kreises Meiningen an die Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform vom 14.2.1947 wurde beantragt, die in dem Gebiet der Gemeinde Meiningen gelegenen Grundstücke mit Gebäuden, die bisher nicht von der Bodenreform erfaßt worden seien, mit in diese aufzunehmen. Ausweislich des Grundbuchheftes des Rates des Kreises Meiningen, Band 71, Blatt 2087, angelegt am 20.5.1953, wurde am 11. April 1947 u. a. hinsichtlich der streitgegenständlichen Grundstücke als Eigentümer die Stadtgemeinde Meiningen eingetragen. Als Grundlage der Eintragung ist angegeben: "Auf Grund des Gesetzes über die Enteignung der durch das Gesetz über die Bodenreform vom 10. September 1945 an die Bauern aufgeteilten Ländereien in das Grundbuch vom 23. März 1946 und des Antrages der Gemeindekommission zur Durchführung der Bodenreform in Meiningen vom 28. März 1947, eingetragen am 11. April 1947." Mit Schreiben vom 24.10.1947 teilte der Beauftragte für die Abwicklung des Befehls 124 der SMA beim Minister des Innern, dem Ministerium für Justiz in Weimar mit, daß die auf der Liste A (Einzelvermögen) sequestrierten Fürstenvermögen bekanntgegeben würden. Dort war unter anderem aufgelistet: "... Herzog von S.-M. ohne nähere Angaben. Herrenberg, Schloßmauer, Rundbau, Schloßgarten, Marstall, Stadtpark ...". In einem Schreiben vom 10.3.1948 teilte das Land Thüringen - Ministerium für Justiz - der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform mit: "... Nach ihrer Mitteilung hat der Beauftragte für die Abwicklung des Befehls 124 der SMAD beim Minister des Innern die herzoglichen Schlösser in Meiningen der Kreisbodenkommission zur Verwertung freigegeben mit der Begründung, daß zur Enteignung aus Befehl 124 keine Veranlassung bestehe ..." In einem weiteren Schreiben vom 20.7.1948 des Landes Thüringen, Ministerium
eilung hat der Beauftragte für die Abwicklung des Befehls 124 der SMAD beim Minister des Innern die herzoglichen Schlösser in Meiningen der Kreisbodenkommission zur Verwertung freigegeben mit der Begründung, daß zur Enteignung aus Befehl 124 keine Veranlassung bestehe ..." In einem weiteren Schreiben vom 20.7.1948 des Landes Thüringen, Ministerium für Finanzen Weimar, führte der damals zuständige Minister aus: "... daß sich das Gesetz über die Bodenreform auf reinen Gebäudebesitz innerhalb der Ortslage überhaupt nicht erstreckt."
Am 25.2.1949 teilte der Stadtrat der Stadt Meiningen dem Kreisrat des Landkreises Meiningen - Rechtsamt - mit: "lm Nachstehenden wird das Verzeichnis über das in der Stadtflur Meiningen im Wege der Bodenreform enteignete Fürstenvermögen überreicht. Enteignetes Fürstenvermögen auf Grund des Befehls 64 SMAD kommt nicht in Betracht." In der dem Schreiben beigefügten Auflistung sind auch die streitgegenständlichen Grundstücke benannt.
Am 4. April 1952 wurde für die streitgegenständlichen Grundstücke auf Grund Ersuchens des Kreisrates Meiningen vom 12. März 1952 "Eigentum des Volkes, Rechtsträger Stadt Meiningen" eingetragen. Derzeit ist Eigentümer des Schlosses, Schloßplatz 1, die beigeladene Stadt Meiningen. Der beigeladene Landkreis Schmalkalden Meiningen ist Eigentümer des großen Palais, Bernhardstraße 1. Mit Schreiben vom 2.10.1990 beantragte der Kl. unter anderem die Rückgabe aller auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Vermögenswerte, die streitgegenständlichen Objekte wurden im einzelnen benannt. Eine wirksame Enteignung der Vermögenswerte habe nie stattgefunden. Die Anwendung der Bodenreformvorschriften sei fehlerhaft gewesen, was sich allein daraus ergebe, daß die in den Vorschriften über die Bodenreform genannte Enteignungsgröße von 100 ha nicht vorgelegen habe. Auch die Voraussetzungen für eine Einzelenteignung von Grundflächen mit geringerer Größe hätten nicht vorgelegen. Eine Enteignung auf der Grundlage der Befehle Nrn. 124 und 64 der SMAD sei ebenfalls nicht möglich gewesen. Nachdem objektiv keine substantiellen Belastungsgründe vorgelegen hätten, sei auch eine Sequestration auf Grund des Befehls Nr. 124 der SMAD für zweifelhaft gehalten worden, was in einem Schreiben des Beauftragten für die Abwicklung des genannten Befehls vom 23.11.1946 an den Landrat des Kreises Meiningen zum Ausdruck komme. Dies ergebe sich auch weiterhin aus einem Schreiben des Beauftragten für die Abwicklung des Befehls 124 vom 10.3.1948, wo ausgeführt sei, "zur Enteignung aus Befehl 124 (bestehe) keine Veranlassung...". Eine Enteignung auf der Grundlage des Gesetzes über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen komme ebenfalls nicht in Betracht. Das Gesetz regele ausdrücklich, daß es sich mit solchen Vermögenswerten, die auf Grund besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Maßnahmen enteignet wurden, insbesondere mit der Bodenreform, nicht befasse. Mit Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4.5.1998 wurde unter anderem der Antrag auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Vermögenswerte abgelehnt. Das Vermögensgesetz gelte nicht für die Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. B., Prinz von S.-M., als Mitglied der herzoglichen Familie sei auf Grund der Bodenreform des Landes Thüringen enteignet worden. Sofern eine Enteignung nach dem Bodenreformgesetz nicht angenommen werden könne, wäre diese letztendlich durch das vom Thüringer Landtag am 11.12.1948 beschlossene Gesetz über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Lande Thüringen erfolgt. Da dieses Gesetz keine sachlichen Einschränkungen zum Gegenstand der Enteignung enthalte, könne von der vollständigen Enteignung aller Familienmitglieder ausgegangen werden.
Der Bescheid wurde den damaligen Bevollmächtigten des Kl. am 6.5.1998 zugestellt. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 4.5.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. S VwGO). 1.1 Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke. Die Anwendung des Vermögensgesetzes ist nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen, weil der Eigentumsverlust auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage beruht. Zwar sind die streitgegenständlichen Flächen entschädigungslos enteignet worden. Soweit die im vorliegenden Verfahren betroffenen Grundstücke in Volkseigentum überführt wurden, wäre daher der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllt. Das Vermögensgesetz ist aber nicht anwendbar, da diese Enteignung im Zuge der Bodenreform im Lande Thüringen und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. Soweit die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen ist, verfolgt dies den Zweck, die ehemalige Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit einer Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen und weder Behörden noch Gerichte des seinerzeit besiegten Deutschland hinsichtlich der damaligen rechts-, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen der ehemaligen Sowjetunion - bewertende - Entscheidungen treffen zu lassen. Vor dem Hintergrund dieses gesetzgeberischen Zwecks ist der Begriff der "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, daß die ehemalige Sowjetunion Enteignungen seinerzeit im Einzelfall geprüft und gebilligt hat. Für Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 ist nämlich eine besatzungshoheitliche Grundlage bereits dann zu bejahen, wenn die Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen; eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedurfte es nicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.4.1991 - Az. I BvR 1170/90 -, BVerfGE 84, 90 ff.; Beschluß vom 18.4.1996 - Az. I BvR 1452/90 -, VIZ 1996, 325 f.; BVerwG, Urteil vom 17.4.1997 - Az. 7 C 15/96 -, VIZ 1997, 447; Beschluß vom 14.1.1998 - Az. 7 B 339/97 -, VIZ 1998, 212). Die Bodenreformenteignungen sind davon ausgehend in aller Regel besatzungshoheitlicher Natur. Sie beruhten zwar auf Maßnahmen deutscher Stellen, erfolgten aber grundsätzlich im Einverständnis mit der sowjetischen Besatzungsmacht (vgl. BVerfGE 84, 90 ff. [114]; BVerwG, Urteil vom 28.9.1995 - Az. 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 ff. [271 f.]; Urteil vom 30.11.1995 - Az. 7 C 69.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 58 = VIZ 1996, 146). 1.2. Der Annahme einer besatzungshoheitlichen Enteignung und damit einem Ausschluß der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes nach § 1 Abs. 8 a Buchst. a VermG steht auch der Umstand, daß die im Wege der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte städtische Grundstücke waren, nicht entgegen. Richtig ist, und das ergibt sich auch aus den Regelungen des Gesetzes über die Bodenreform im Land Thüringen vom 10.9.1945, daß sich ein Eigentumsentzug nach den Vorschriften über die Bodenreform nicht immer auf den gesamten Grundbesitz,
stand, daß die im Wege der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte städtische Grundstücke waren, nicht entgegen. Richtig ist, und das ergibt sich auch aus den Regelungen des Gesetzes über die Bodenreform im Land Thüringen vom 10.9.1945, daß sich ein Eigentumsentzug nach den Vorschriften über die Bodenreform nicht immer auf den gesamten Grundbesitz, insbesondere städtische Grundstücke, des jeweils Betroffenen erstreckte (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 10.12.1998 - Az. 7 C 34/97 -, ThürVBI. 1999, 140 ff. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 166; weil der Vollzug einer Enteignung erst durch Grundbuchumschreibung im Jahre 1952 erfolgte, wurde der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang mit einer Bodenreformenteignung landwirtschaftlicher Güter abgelehnt). Zwar regelte Art. II Nr. 3 des thüringischen Bodenreformgesetzes in Übereinstimmung mit den vergleichbaren Vorschriften der übrigen Länder der sowjetischen Besatzungszone, daß der "... gesamte feudaljunkerliche Boden und Großgrundbesitz über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar und anderem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet ..." wird. Daraus läßt sich allerdings nicht der Schluß ziehen, daß eine solche Enteignung auch den übrigen Grundbesitz des Enteigneten, also insbesondere Stadtgrundstücke, miterfaßte. Nach der Zielsetzung der Bodenreformvorschriften, die in der Präambel des Gesetzes von 1945 und nochmals in Art. 1 der jeweiligen Gesetze oder Verordnungen ausdrücklich hervorgehoben wurde, ging es um die Enteignung und Umverteilung "landwirtschaftlichen" Vermögens. Zwar wurde in Art. III Nr. 1 angeordnet, daß Grundstücke, die ein und demselben Besitzer oder ihm - im einzelnen bezeichneten - nahestehenden Personen gehörten, als ein und derselben "Wirtschaft" zugehörig betrachtet werden sollten, selbst wenn sie sich in verschiedenen Bezirken Deutschlands befanden. Damit sollte jedoch der grundlegende Bezug zur Landwirtschaft nicht aufgegeben werden, wie auch Art. III Nr. 2 verdeutlicht. Dort wird klargestellt, daß unter der Bezeichnung "Grundbesitz" der gesamte "wirtschaftliche Besitz", einschließlich des Herrenhofes, der Wälder, Gärten, Wiesen, Weiden, Seen, Sümpfe usw. zu verstehen ist. Fehlte es, wie bei einem Stadtgrundstück, an einem solchen "wirtschaftlichen" Zusammenhang, hatte es also keinen Bezug zu den enteigneten landwirtschaftlichen Flächen, war daher eine - isolierte - Enteignung unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1998 - Az.: 7 C 34/97 - a. a. O.; zur vergleichbaren Problematik einer Enteignung im Sinne des § 1 der Richtlinien Nr. 3 vom 21. September 1948 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 vgl. Urteil vom 27.2.1997 - Az.: 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106). Davon ausgehend mag zwar eine Enteignung von städtischen Grundstücken im Wege der Bodenreform, sofern sie keinen funktionellen Bezug zu den enteigneten landwirtschaftlichen Gütern hatten, nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässig gewesen sein. Eine solchermaßen unzulässige Enteignung würde gleichwohl den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnen. Die besatzungshoheitliche Grundlage einer Enteignung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die damals einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach heutigen rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind. Der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt kam damals die oberste Hoheitsgewalt zu, an deren Geltungsanspruch das Vermögensgesetz mit der in § 1 Abs. 8 a VermG getroffenen
urch ausgeschlossen, daß die damals einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach heutigen rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind. Der Besatzungsmacht als nichtdeutscher Staatsgewalt kam damals die oberste Hoheitsgewalt zu, an deren Geltungsanspruch das Vermögensgesetz mit der in § 1 Abs. 8 a VermG getroffenen Regelung anknüpft. Der Restitutionsausschluß erfaßt damit auch solche auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhenden Enteignungen, die unter heutigen rechtsstaatlichen Verhältnissen sogar als nichtig angesehen werden müßten (vgl. BVerfGE 84, 90 ff. [115, 122]; BVerwG, Urteil vom 28.7.1994 - Az.: 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253 ff. [257]; Urteil vom 28.9.1995 - Az.: 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 ff. [270]; Beschluß vom 16.10.1996 - Az.: 7 B 232.96 - VIZ 1997, 36 m. w. N.). Erst dort, wo ein Zurechnungszusammenhang objektiv nicht mehr besteht, endet der Restitutionsausschluß. Angesichts dessen ist für das Vorliegen einer Enteignung maßgebend, daß der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Selbst wenn daher eine dem gesetzlichen Zweck und Inhalt widersprechende unzulässige Enteignung vorläge, würde es sich allenfalls um eine, im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, "exzessive, willkürliche" Enteignung und damit um eine nicht rückabwickelbare Maßnahme der SMAD handeln. Dies gilt im übrigen auch für den Fall, daß man - was zwischen den Beteiligten streitig ist - vorliegend davon ausgehen sollte, daß hinsichtlich der Enteignung feudaljunkerlichen Besitzes die in den Bodenreformvorschriften angegebene Größenordnung von über 100 ha nicht vorgelegen hat. Auch in diesem Fall würde es sich dann um eine exzessive, willkürliche Enteignung handeln. 1.3. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die von deutschen Stellen durchgeführte Enteignung deswegen nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen war, weil sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der SMAD zuwidergelaufen ist. 1.3.1. Ein im Hinblick auf die Enteignung der streitgegenständlichen Flächen konkret geäußertes Verbot einer Enteignung liegt ersichtlich nicht vor. Zwar geht das Gericht, wie sich vor allem aus dem umfangreichen Schriftverkehr zwischen den verschiedenen Behörden des damaligen Landes Thüringen, etwa des Ministeriums für Justiz, der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform und dem Ministerium für Finanzen ergibt, davon aus, daß es innerhalb der Behörden des Landes Thüringen unterschiedliche Auffassungen über die Grundlagen für die Enteignung der streitgegenständlichen Flächen gegeben hat. So wird zwar einerseits etwa in einem Schreiben vom 5.2.1947 der Rechtsabteilung "SE" Deutschland, Zentralsekretariat, Abt. Landwirtschaft ausgeführt, die Verordnung zur Durchführung der Bodenreform vom 10.9.1945 biete keine gesetzliche Handhabe auch zur Enteignung ... nicht landwirtschaftlicher Unternehmen und Besitzungen ...". In einem Schreiben der Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform des Kreises Meiningen an die Landeskommission vom 14.2.1947 wird bezüglich des herzoglichen Vermögens allerdings festgehalten, daß der Grundbesitz "... in die Bodenreform eingezogen worden sei ...", was sich unter anderem auf einen Teilgrundbesitz in der Gemeinde Hermannsfeld in Henneberg mit ca. 82 ha und einen Teilgrundbesitz in Landsberg mit einer Größe von ca. 60 ha bezog. Darüber hinaus wurde aber auch "... der
lich des herzoglichen Vermögens allerdings festgehalten, daß der Grundbesitz "... in die Bodenreform eingezogen worden sei ...", was sich unter anderem auf einen Teilgrundbesitz in der Gemeinde Hermannsfeld in Henneberg mit ca. 82 ha und einen Teilgrundbesitz in Landsberg mit einer Größe von ca. 60 ha bezog. Darüber hinaus wurde aber auch "... der bisher außer acht gelassene Grundbesitz im Stadtgebiet von Meiningen ..." mit einer Größe von ca. 39 ha mit in die Bodenreform einbezogen, so daß sich bereits daraus eine Gesamtfläche von ca. 181 ha ergab. Im gleichen Zusammenhang führt das Thüringer Ministerium für Justiz in einem Schreiben vom 10.3.1948 aus, der Beauftragte für die Abwicklung des Befehls 124 der SMAD beim Minister des Innern habe die herzoglichen Schlösser mit der Begründung freigegeben, daß zur " ... Enteignung aus Befehl 124 ..." keine Veranlassung - mehr - bestehe. Nur wenige Monate später, nämlich mit Schreiben vom 20.7.1948 äußerte das gleiche Ministerium "... Bedenken ..." daran, ob sich das Gesetz über die Bodenreform Thüringen auf "... reinen Gebäudebesitz innerhalb der Ortslage ..." überhaupt erstrecke. Die im Zusammenhang mit der Enteignung und unmittelbar nach der Umschreibung im Grundbuch am 11.4.1947 geäußerten Bedenken an der Enteignung insbesondere des städtischen Grundbesitzes auf der Grundlage der Vorschriften der Bodenreform zeigt deutlich, daß Uneinigkeit innerhalb der deutschen Behörden über den Anwendungsbereich der entsprechenden Vorschriften bestanden hat. Ein in bezug auf das herzogliche Vermögen geäußertes Enteignungsverbot kann diesem "Auslegungsstreit" jedoch nicht entnommen werden. Dafür wäre es nicht auf Bedenken der die Enteignung vollziehenden deutschen Behörden, sondern maßgeblich auf entsprechende Äußerungen der sowietischen Militäradministrationen angekommen. Letztere sind in bezug auf die Enteignung der streitgegenständlichen Flächen nicht ersichtlich. 1.3.2 Auch ein "generelles Verbot", städtische Grundstücke im Rahmen der Bodenreform zu enteignen, liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Ein solches generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, angenommen (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 30.6.1994 - Az. 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 ff. [186 ff]; Urteil vom 2.5.1996 - Az. 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = ZOV 1996, 299 m. w. N.). Die Proklamation Nr. 2 der Oberbefehlshaber der Besatzungsstreitkräfte vom 20. September 1945 (ABl. des Kontrollrats Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S. 8 ff.) legte in Abschnitt III Nr. 9 den deutschen Behörden und dem deutschen Volk die Verpflichtung auf, ... alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit, den Unterhalt und die Wohlfahrt von Personen, die nicht deutsche Staatsbürger sind, sowie deren Eigentum und des Eigentums fremder Staaten zu gewährleisten." Auf Grund der gewählten Formulierung schloß die Gewährleistung damit auch die Untersagung von Enteignungsmaßnahmen ein, welche die intensivste Form einer Beeinträchtigung des Eigentums darstellen, weil sie mit einem vollständigen Rechtsverlust verbunden sind. An diesem, von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochenen Schutzversprechen und dem daraus abzuleitenden Enteignungsverbot hat die sowjetische Besatzungsmacht auch stets festgehalten, wie sich aus deren späteren Verlautbarungen zweifellos ergibt (vgl. hierzu ausführlich:
darstellen, weil sie mit einem vollständigen Rechtsverlust verbunden sind. An diesem, von allen vier Besatzungsmächten ausgesprochenen Schutzversprechen und dem daraus abzuleitenden Enteignungsverbot hat die sowjetische Besatzungsmacht auch stets festgehalten, wie sich aus deren späteren Verlautbarungen zweifellos ergibt (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urteil vom 30.6.1994 - Az. 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 ff. [186 f.]; Urteil vom 2.5.1996 - Az. 7 C 41.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 74 = VIZ 1996, 449). Dieses generelle Enteignungsverbot, so das Bundesverwaltungsgericht, habe auch Enteignungen im Zuge der Bodenreform eingeschlossen, da sich den maßgeblichen sowjetischen Verlautbarungen etwas Abweichendes nicht habe entnehmen lassen. Wegen des generell und ausnahmslos geltenden Verbots bedurfte es daher auch keiner ausdrücklichen Wiederholung in den Regelungen der jeweiligen Bodenreformverordnungen. Sollten diese Verordnungen aus der Sicht der sie erlassenden deutschen Stellen auch die Enteignung ausländischer Vermögenswerte erfassen, wären die betreffenden Regelungen insoweit rechtlich nicht wirksam geworden, weil der SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (VOBl. der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 15. November 1945, S. 1; abgedruckt als Dok. 2.4.3 in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl.) diese Verordnungen nur für gesetzeskräftig erklärt hat, wenn sie den Gesetzen und Befehlen des Kontrollrats und den Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung nicht widersprachen. Ein solch generelles Enteignungsverbot im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der genannten Proklamationen kann jedoch weder den Vorschriften über die Bodenreform noch sonstigen dokumentierten Verordnungen oder Maßgaben der SMAD entnommen werden. Zwar enthält das Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen zumindest partiell einem solchen Enteignungsverbot vergleichbare Regelungen. So wird beispielsweise in Art. II Nr. 5 festgehalten, daß folgender (unter den Buchstaben a bis d genannter) Grundbesitz und folgendes landwirtschaftliches Vermögen nicht der Enteignung unterliege. Zu den dort abschließend aufgezählten landwirtschaftlichen Flächen gehören aber städtische Grundstücke ersichtlich nicht. Ein generelles Enteignungsverbot läßt sich im Ergebnis auch den bereits oben genannten Zielsetzungen der Bodenreformvorschriften, wie sie in der Präambel des Gesetzes von 1945, aber auch in dessen Art. 1 festgeschrieben wurde, nicht entnehmen. Soweit dort festgehalten wird, Gegenstand der Enteignung im Rahmen der Bodenreform sei das "landwirtschaftliche" Vermögen, schließt dies die Möglichkeit einer Enteignung auch städtischen Grundbesitzes nicht "generell" aus. So bestimmt Art. III Nr. 2 des Gesetzes, daß Gegenstand der Enteignung der gesamte "Grundbesitz", das heißt der gesamte "wirtschaftliche Besitz" des Betroffenen sei. Die Enteignung auch städtischer Grundstücke kam somit in Betracht, wenn diese mit dem zu enteignenden landwirtschaftlichen Besitz in einer "wirtschaftlichen" Beziehung standen und daher mit diesem einen einheitlichen Grundbesitz im Sinne des Bodenreformgesetzes darstellten. Ein generelles Enteignungsverbot kann folglich den Regelungen schon deswegen nicht entnommen werden, weil es letztendlich Sache der tatbestandlichen Auslegung der Bodenreformvorschriften war, ob die enteigneten städtischen Grundstücke in einer wirtschaftlichen Beziehung zu
nen einheitlichen Grundbesitz im Sinne des Bodenreformgesetzes darstellten. Ein generelles Enteignungsverbot kann folglich den Regelungen schon deswegen nicht entnommen werden, weil es letztendlich Sache der tatbestandlichen Auslegung der Bodenreformvorschriften war, ob die enteigneten städtischen Grundstücke in einer wirtschaftlichen Beziehung zu landwirtschaftlichen Flächen standen und daher mit diesen enteignet werden konnten und zu enteignen waren. Bestand ein derartiger Zusammenhang nicht, wurden also städtische Grundstücke nach den Bodenreformvorschriften ohne Zusammenhang zu landwirtschaftlichen Flächen enteignet, hätte dies, wie bereits dargestellt, zwar unter heutigen rechtlichen Gesichtspunkten die Nichtigkeit der Enteignung zur Folge gehabt. Unter Berücksichtigung der damaligen von Verordnungen und Vorschriften der SMAD geprägten gesetzlichen Situation wäre ein solches Vorgehen zwar als willkürlich zu bezeichnen, hätte aber dennoch Bestand. Lag damit bereits eine die Anwendung des Vermögensgesetzes ausschließende Enteignung auf der Grundlage der Vorschriften über die Bodenreform im Land Thüringen vor, so bedurfte es keiner gerichtlichen Klärung der ebenfalls zwischen den Beteiligten streitigen Fragen, ob möglicherweise eine Enteignung auf der Grundlage der Befehle Nrn. 1 24 und 64 der SMAD oder auf der Grundlage des am 11.12.1948 im Landtag des Landes Thüringen beschlossenen Gesetzes über die Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser im Land Thüringen (Regierungsblatt Teil I Nr. 19 vom 29.12.1948) erfolgt sein könnte und somit auch aus diesen Gründen die Anwendung des Vermögensgesetzes nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen wäre.