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Bodenreformenteignung

VG Halle2 VG A 288/9210.03.1994ZOV 1994, 330

§ 1 Abs. 8 a VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformenteignung; besatzungsrechtliche Grundlage; besatzungshoheitliche Grundlage Ausschlussgrund; Enteignungsmaßnahme; Vergesellschaftung; Kreisbodenkommission

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine "Bodenreformenteignung" auf besatzungsrechtlicher Grundlage liegt - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - vor, wenn sie durch Organe der Bodenreform vorgenommen worden ist, die enteignende Maßnahme ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf die Vorschriften der Bodenreform gestützt war und die mit der Bodenreform bezweckten Rechtsfolgen, die Vergesellschaftung des landwirtschaftlichen Vermögens, selbst dann, wenn sie auf exzessiver Auslegung beruhte, tatsächlich eingetreten ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung der elterlichen Landwirtschaft.

Der Vater des Kl. war Eigentümer eines in der beim Amtsgericht ... geführten Erbhöferolle eingetragenen landwirtschaftlichen Betriebes mit ca. 36 ha großen Flächen. Zu dem Landwirtschaftsbetrieb gehörte zudem das ca. 9 ha große Ackergelände, für das die Mutter des Kl. als Eigentümerin eingetragen war. Der Kl. hat seine in den Jahren 1959 und 1960 verstorbenen Eltern allein beerbt.

Am 10. Dezember 1945 beschloß die Kreisbodenkommission (KBK) des Kreises, den Vater des Kl. "aufgrund der bei der Bezirksregierung zur Vorlage gebrachten Beweismittel als Feind der werktätigen Bevölkerung zu bezeichnen und zu enteignen". Am 29. Dezember 1945 stimmte die Bezirksbodenkommission (BKK) diesem "Enteignungsantrag der Kreisbodenkommission" zu. Die Enteignung wurde am 17. oder 18. Januar 1946 durchgeführt; das lebende und tote Betriebsinventar wurde ebenso aufgeteilt wie die Betriebsflächen einschließlich des Grundbesitzes der Mutter des Kl. Die zunächst unter Hausarrest gestellten Eltern des Kl. wurden am 18. Februar 1946 verhaftet und am 20. Februar 1946 in das Lager ... verbracht. Nachdem sie dort fünf Monate inhaftiert waren, erhielten die Eltern des Kl. für ihren Heimatkreis "Kreisverbot" und wurden nach ... eingewiesen. Von dort siedelten sie 1954 in die Bundesrepublik Deutschland über.

Den mit Schreiben vom 21. August 1946 eingelegten Einspruch des Vaters des Kl. gegen seine Enteignung wies der Präsident der Bezirksregierung mit Schreiben vom 24. August 1946 unter Hinweis darauf zurück, daß der Beschluß der KBK endgültig sei. Am 2. Dezember 1946 wurde die Hofstelle des streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes "im Zuge der Bodenreform" in das am 9. März 1950 geschlossene Grundbuch von ... übertragen. Von dort wurde die Hofstelle nach ... des Grundbuches von ... übertragen. Die 1946 aufgesiedelten landwirtschaftlichen Betriebsflächen wurden später durch die "LPG Pflanzenproduktion" genutzt und sind derzeit im Integrationsregister der Gemeinde ... eingetragen.

Den am 29. Juni 1990 gestellten Antrag des Kl. auf Rückübertragung der väterlichen Landwirtschaft lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 22. August 1991 unter Hinweis darauf ab, daß der Vater des Kl. im Zuge der Bodenreform auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei. Den hiergegen von seinem Verfahrensbevollmächtigten am 20. September 1991 eingelegten Widerspruch des Kl. wies der Widerspruchsausschuß beim ... aufgrund seiner Entscheidung vom 23. Juli 1992 mit Bescheid vom 6. August 1992 zurück. Zur Begründung führte er aus, daß die Enteignung im Zuge der Bodenreform auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sei; eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der damals vollzogenen Enteignung sei nicht vorzunehmen.

Am 4. September 1992 hat der Kl. beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. (...)

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG auch Grundstücke zählen, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, wenn sie Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, soweit dies nach dem Vermögensgesetz nicht ausgeschlossen ist. Diese Anspruchsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Kl. gehört nicht zum Kreise der Berechtigten i. S. von §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Berechtigte im Sinne dieser Vorschrift sind nämlich nur natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger.

Hierzu zählt der Kl. nicht. Denn er macht seine Rückgabeberechtigung als Alleinerbe und damit Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Eltern geltend. Deren Landwirtschaft war indessen nicht von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen. Vielmehr findet zu seinen Lasten der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 a VermG Anwendung. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 1991, 1597 [1598]) liegt eine Enteignung von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher und -hoheitlicher Grundlage vor, wenn die fragliche Enteignung durch einen Akt der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden ist und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht hat. Dabei ist unerheblich, ob die Enteignung unmittelbar durch eine besatzungsrechtliche Rechtsnorm (Legalenteignung) oder aufgrund einer solchen Norm durch eine hierauf beruhende hoheitliche Entscheidung (Administrativenteignung) oder in Ausführung der Befehle und Anordnungen der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) durch Länder der SBZ - und damit durch Inanspruchnahme "deutscher" Dienststellen - erfolgt ist (vgl. Säcker/Hummert, Zivilrecht im Einigungsvertrag, MünchKomm., Ergänzungsband zur 2. Auflage, Rdnr. 1126 ff.). Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage liegt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer dann vor, wenn die ent-eignende Maßnahme unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nach der Umsetzung von Rechtsakten diente, die die Länder der Sowjetischen Be-satzungszone (SBZ) in Ausführung der Befehle, Anordnungen und Direktiven der SMAD erlassen hatte. Dieser äußere Anschein liegt nach Über-zeugung der Kammer in Fällen sogenannter Bodenreformenteignungen jedenfalls dann vor, wenn die Enteignung im konkreten Fall durch Orga-ne der Bodenreform vorgenommen worden ist, die Enteignungsmaßnahme ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf Vorschriften der Bodenreform gestützt wurde und die mit der Bodenreform bezweckten Rechtsfolgen - Vergesellschaftung von Grundbesitz mit allem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Vermögen - tatsächlich eingetreten sind.

In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Vater des Kl. die streitgegenständliche Landwirtschaft dem äußeren Anschein nach im Zuge der Bo-denreform und damit in Ausführung der Befehle und Anordnungen der SMAD entzogen worden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Beschluß der Kreisbodenkommission (KBK) vom 10. Dezember 1945, den Vater des Kl. "aufgrund der bei der Bezirksregierung zur Vorlage gebrachten Beweismittel als Feind der werktätigen Bevölkerung zu bezeichnen und zu enteignen", zum anderen aus der Zustimmungserklärung der Bezirksbodenkommission (BBK) vom 11. Januar 1946 zum "Enteignungsantrag der KBK". Denn diese für die Enteignung der streitgegenständlichen Landwirtschaft maßgeblichen Beschlußfassungen wurden durch Organe der Bodenreform gemäß Art. IV Nr. 2 b) und c) der Verordnung über die Bodenreform in der Provinz Sachsen (BRVO) vom 3. September 1945 (VOBl. Sachsen Anhalt Nr. I, S. 29) herbeigeführt und sind auch erkennbar in Ausübung dieser Funktion zustande gekommen. Letzteres zeigt sich daran, daß der Beschluß der KBK vom 10. Dezember 1945 mit der Überschrift "Beschluß über die Enteignung der Nazi Güter unter 100 ha" versehen war und die Zustimmungserklärung der BBK vom 11. Januar 1946 sich auf die "Enteignungsanträge der Kreisbodenkommission über die Nazi-Güter" bezog und - zumindest formal - noch eine Weiterleitung der Enteignungsanträge an die Provinzialbodenkommission zur endgültigen Beschlußfassung vorsah. Damit wurde rein äußerlich der Ausführungsbestimmung zur Bodenreform in der Provinz Sachsen vom 11. September 1945 (VOBl. Sachsen-Anhalt Nr. I, S. 33) zu Art. II § 2 Punkt b entsprochen, wonach die Gemeinde- bzw. Kreiskommissionen für die Bodenreform bei der Provinzialbodenkommission den Antrag stellen können, "den Boden und das Vermögen derjenigen aktiven Nazis zu beschlagnahmen, die in Unterorganisationen der NSDAP und ihrer Gliederungen tätig waren und die sich persönlich an Verbrechen und Bestialitäten beteiligt haben. Die Beschlagnahme und Enteignung der Wirtschaften dieser Personen kann auf Antrag der Kreisbodenkommission durch Beschluß der Provinzialverwaltung erfolgen."

Die streitige Enteignungsmaßnahme wurde auch ihrem äußeren Erscheinungsbild nach auf die Vorschriften der Bodenreform gestützt. Zwar bezichtigt der hier maßgebliche Beschluß der KBK vom 10. Dezember 1945 den Vater des Kl., ein "Feind der werktätigen Bevölkerung" zu sein und entspricht damit dem Wortlaut der gerade nicht den von der Bodenreformenteignung betroffenen Personengruppen gemäß Art. II Nr. 2 BRVO und der dazugehörenden Ausführungsbestimmung. Jedoch ergibt sich aus der bereits zitierten Überschrift und Bezugnahme in den Beschlüssen der KBK und BBK sowie aus dem der Enteignung vorausgegangenen Schriftverkehr, daß der Vater des Kl. von den Bodenreformorganen in die Zielgruppe "aktiver Verfechter der Nazipartei" eingeordnet wurde. Demgemäß forderte der Bezirkspräsident den Landrat des Kreises mit Schreiben vom 17. November 1945 unter Verwendung der einschlägigen Begriffe gemäß den zitierten Ausführungsbestimmungen auf, hinsichtlich des Vaters des Kl. den Nachweis zu führen, daß dieser sich als "aktiver Nazi an Verbrechen und Bestialitäten" beteiligt habe.

Für diese Annahme spricht weiter das Sitzungsprotokoll der Gemeinde vom 16. Oktober 1945, in dem unter Punkt 1 folgendes vermerkt ist:

"Besprechung über die Enteignung des Gutsbesitzers ..., der als Kriegsverbrecher erklärt worden ist."

Auch der Vater des Kl. ging davon aus, daß seine Enteignung wegen angeblicher Naziaktivitäten erfolgte. So trägt er in seinem Einspruchsschreiben gegen die Enteignung an den Bezirkspräsidenten vom 21. August 1946 vor:

"Am 18.1.1946 wurde ich durch ..., Antifa Mitglied aus ..., enteignet. Grund:

1. Aktiver Nazi

2. Brutale Behandlung der in- sowie ausländischen Arbeiter."

Schließlich beruhte auch die Verhaftung der Eltern des Kl. und ihre Verbringung in das Lager ... auf dem Vorwurf "aktiven Nazitums", wie sich aus einer Liste des Landrates des Kreises ... über enteignete Grundbesitzer im Lager ... vom 13. März 1946 ergibt, in der auch der Name des Vaters des Kl. aufgeführt ist.

Durch die streitige Enteignungsmaßnahme sind auch die mit der Bodenreform bezweckten Rechtsfolgen eingetreten. Der Vater des Kl. wurde tatsächlich enteignet. Er hat dies in dem bereits zitierten Beschwerdeschreiben an den Bezirkspräsidenten vom 21. August 1946 selbst eingeräumt. Zudem ist in einem Sitzungsprotokoll der Gemeinde ... vom 17. Januar 1946 vermerkt:

"Am 17.1.46 wurde die Enteignung des Gutsbesitzers ... durchgeführt und zur Aufteilung von lebendem und totem Inventar. Und gleichzeitig in Parzellenaufteilung und Vermarkung."

Daß der streitgegenständliche Grundbesitz gemäß den Vorschriften der Bodenreform in den Bodenfonds gefallen und an Neubauern verteilt wurde, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, aber auch aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen. So geht aus einem Schreiben des Amtsgerichts ..., vom 13. Januar 1947 hervor, daß das in der Gemarkung ... gelegene, 16 a x 60 m2 große Grundstück zur elterlichen Landwirtschaft gehörte (...), "im Zuge der Bodenreform" auf ein neues Grundbuchblatt übertragen wurde und die Herren ... und ... als Miteigentümer zu gleichen Teilen eingetragen sind.

Des weiteren findet der Vater des Kl. in einer Übersicht über die 1946 im Lande Sachsen Anhalt enteigneten Betriebe (nach einer Statistik des Ar-chivs der Provinzialverwaltung Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 1946) na-mentliche Erwähnung mit der Anmerkung "aktiver Nationalsoz.". Ebenfalls aufgeführt ist der Vater des Kl. in einer vom Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellten Liste "Bodenreform, Nachprüfung der Enteignungen unter 100 ha". Hier ist unter der Rubrik "Begründung der örtlichen Stellen" vermerkt: "Ortsbauernf. Missh. v. ausl.". Bei-de zuvor genannten Unterlagen geben den enteigneten Grundbesitz mit 45 ha Größe an, so daß davon ausgegangen werden kann, daß die streit gegenständliche Enteignung auch das der Mutter des Kl. gehörende Ackergrundstück mitumfaßte. Denn die genannte Größenangabe stellt die Summe aus väterlichem (ca. 36 ha) und mütterlichem (ca. 9 ha) Grundbesitz dar.

Nach all dem kommt es rechtlich nicht darauf an, ob die vorliegend zur Enteignung führende Beschlußfassung durch die sachlich instanziell zuständigen Bodenreformorgane erfolgt ist und ob die Mitenteignung des mütterlichen Grundbesitzes durch die Vorschriften der Bodenreform gedeckt war. Ebensowenig ist von Bedeutung, daß der Vater des Kl. nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten tatsächlich kein aktiver Verfechter der Nazipartei war und sich auch nicht an Verbrechen und Bestialitäten beteiligt hat. Denn all dies betrifft die Rechtmäßigkeit der Bodenreformenteignung, die nach dem erklärten Willen der ehemaligen Sowjetunion und der DDR im Rahmen der Verhandlungen über die Wiedervereinigung Deutschlands nicht zur Überprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder andere Staatsorgane gestellt werden sollte. Dies ergibt sich aus einer von der sowjetischen Regierung am 27. März oder April 1990 durch TASS veröffentlichten Erklärung:

"Unter Berücksichtigung ihrer Rechte und ihrer Verantwortung in deutschen Angelegenheiten tritt die Sowjetunion für die Wahrung der Gesetzlichkeit der Eigentumsverhältnisse in der DDR ein, und sie ist gegen die Versuche, die Vermögensverhältnisse in der DDR im Falle der Bildung der Währungs- und Wirtschaftsunion mit der BRD sowie im Falle des Entstehens eines einheitlichen Deutschlands in Frage zu stellen. Das setzt voraus, daß beide deutsche Staaten im Prozeß ihrer Annäherung und Vereinigung davon ausgehen, daß die 1945 bis 1949 von der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland verwirklichten Wirtschaftsmaßnahmen gesetzmäßig waren. Absolut unannehmbar wären eventuelle Versuche, die Rechte der gegenwärtigen Besitzer von Boden und anderen Vermögenswerten in der DDR in Abrede zu stellen, die seinerzeit mit Einwilligung oder auf Beschluß der sowjetischen Seite, die sich dabei von der Erklärung über die Niederlage Deutschlands, vom Potsdamer Abkommen und von anderen vielseitigen Beschlüssen und Entscheidungen leiten ließ, erworben wurden."

und aus einem Aide-mémoire der damaligen UdSSR, das der deutschen Botschaft in Moskau am 28. April 1990 übergeben worden ist:

"Nichts im Vertragsentwurf zwischen der BRD und der DDR" - gemeint war der Staatsvertrag über die Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBl. II, S. 537) - "darf dazu berechtigen, die Gesetzlichkeiten der Maßnahmen und Verordnungen in Frage zu stellen, die die vier Mächte in Fragen der Entnazifizierung, der Demilitarisierung und der Demokratisierung gemeinsam oder jede in ihrer ehemaligen Besatzungszone ergriffen haben. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse, vor allem in Besitz- und Bodenfragen, unterliegt keiner neuerlichen Überprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder andere deutsche Staatsorgane." (zitiert nach: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege

n, Vermögensgesetz, § 1 VermG, 3. Erg.-L., Rdnr. 178, 179).

Auch das offensichtliche Unrecht, das sich hier - wie auch in einer Vielzahl anderer Fälle - aus den Umständen ergibt, die die Enteignung des Vaters des Kl. begleiteten - insbesondere auch die willkürliche Handhabung des Begriffes "Naziaktivist" - sollte im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands ausdrücklich nicht revidiert werden. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (Anlage III zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 [BGBl. II, S. 889, 1237]). Nach Ziffer 1 dieser Erklärung sind

"die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der DDR sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß."

Ob diese Vereinbarung - wie der Kl. meint - dem Verfassungsrecht der DDR widerspricht, kann offenbleiben, da jedenfalls die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften des Vermögensgesetzes i. V. m. den entsprechenden Regelungen des mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossenen Einigungsvertrages in Einklang mit dem Grundgesetz stehen.

Der Einordnung der dem äußeren Anschein nach im Zuge der Bodenreform erfolgten streitgegenständlichen Enteignung als Maßnahme auf besatzungshoheitlicher Grundlage steht auch nicht entgegen, daß die SMAD mit Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (VOBl. der Provinz Sachsen 1945, Nr. 4/5/6, S. 10) u. a. die Sequestrierung des in der sowjetischen Besatzungszone befindlichen Eigentums der Amtspersonen der NSDAP, ihrer früheren Mitglieder und "hervorgetretenen" Anhänger angeordnet hat. Soweit der Kl. hieraus folgert, den Bodenreformorganen sei damit die Dispositionsbefugnis über das Eigentum sogenannter Naziaktivisten entzogen worden, trifft dieser Einwand nicht zu. Denn wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 22. Januar 1991 zu "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage" (- 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 - S. 35) ausgeführt hat, ergibt jedenfalls der Geschehensablauf, daß die Bodenreform "von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach. Das wird vor allem dadurch deutlich, daß die SMAD mit Befehl vom 22. Oktober 1945 (abgedruckt in: von Münch, Dokumente des geteilten Deutschlands [1968], S. 294) die bis dahin erlassenen Vorschriften der von ihr eingesetzten Landes- und Provinzialverwaltungen, denen sie förmlich noch keine Rechtsetzungsbefugnis eingeräumt hatte, für ,gesetzeskräftig' erklärt und damit die Vorschriften über die Bodenreform ausdrücklich bestätigt hat."

Der Anwendbarkeit des Ausschlußtatbestands des § 1 Abs. 8 a VermG steht vorliegend auch nicht entgegen, daß es sich bei der streitgegenständlichen Enteignungsmaßnahme erkennbar um eine willkürliche und exzessive Anwendung der Bodenreformvorschriften handelte. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem bereits zitierten Urteil vom 22. Januar 1991 ausdrücklich erklärt, daß auch solche Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßnahmen willkürlich angewendet worden sind - selbst wenn sie unmittelbar allein von deutschen Stellen vollzogen worden sind -, letztlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhten, weil der Besatzungsmacht im hier maßgeblichen Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis 7. Oktober 1949 noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (BVerfG, NJW 1991, 1597 [1598]). Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht auch nicht mit seiner Entscheidung vom 24. Juni 1991 (VIZ 1991, 107) eingeschränkt, in der es die Klärung der Frage, inwieweit Fälle von Willkür dem Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 a VermG unterfallen, den Fachgerichten überläßt. Denn auch hier hat das Bundesverfassungsgericht wiederum ausdrücklich betont, daß der Ausschlußtatbestand - der lediglich eine Rückgabe der enteigneten Objekte in Natur, nicht aber eine sonstige Wiedergutmachung ausschließt - auch Fälle von Willkür umfassen kann, ohne daß daraus eine verfassungsrechtliche Beanstandung der Regelung hergeleitet werden kann. Mit Beschluß vom 15. April 1993 (VIZ 1993, 301) hat das Bundesverfassungsgericht diese Rechtsauffassung nochmals bekräftigt. Soweit daher in Fällen von Willkür die Prüfung des Vorliegens des Ausschlußtatbestandes Fachgerichten überlassen wurde, kommt bei verständiger Würdigung der vorgenannten Ausführungen eine Nichtanwendung des Ausschlußtatbestandes nur in Betracht, wenn im konkreten Fall eine von der Besatzungsmacht erkennbar nicht gewollte und gebilligte Maßnahme deutscher Stellen vorliegt. Denn in einem solchen Fall steht eine Enteignungsmaßnahme offensichtlich nicht mehr in einem Zurechnungszusammenhang zur Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht und beruht damit auch nicht mehr auf einer besatzungshoheitlichen Grundlage. Dies trifft hier jedoch nicht zu.

Der Zurechnungszusammenhang, der sich in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit vom 8. Mai 1945 bis 7. Oktober 1949 erstreckt, erfaßt in sachlicher Hinsicht sämtliche Maßnahmen, die jedenfalls von der "Einwilligung der sowjetischen Seite" gedeckt waren. Eine "Einwilligung" im vorgenannten Sinn wird stets dann zu bejahen sein, wenn sich ein sinnvoller Bezug zur Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht, d. h. zu deren Besatzungspolitik herstellen läßt. Dieser kann darin bestehen, daß eine bestimmte Maßnahme oder Kategorie von Maßnahmen durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht oder maßgeblich beeinflußt worden ist, maßgeblich auf deren Entscheidung beruhte oder ihrem erklärten Willen entsprach. Darüber hinaus sind Rechts- bzw. Hoheitsakte deutscher Stellen aber auch dann der Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen, wenn sie mit deren generell oder im Einzelfall geäußerten Plänen oder Absichten im Geist übereinstimmten und von ihr wenigstens stillschweigend geduldet wurden, und zwar selbst dann, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind. Auch solche Maßnahmen beruhten letztlich - selbst wenn sie unmittelbar allein von deutschen Stellen vollzogen worden sind - auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil der Besatzungsmacht in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (so Neuhaus in Fieberg u. a., aaO., 3. Ergänzungslieferung August 1993, § 1 VermG, Rdnr. 186; Johannes Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Bd. I, 1. Lieferung 6/93, § 1 VermG, Rdnr. 228).

Danach werden Maßnahmen deutscher Behörden vor dem 7. Oktober 1949 nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht von der Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt sein, nämlich dann, wenn sie sich nachweislich über den im Einzelfall erklärten Willen der Sowjetischen Militäradministration hinwegsetzten. Das kommt nur bei Enteignungsfällen in Betracht, in denen entweder eine in den Enteignungslisten der deutschen Wirtschaftskommission aufgeführte Eintragung durch die Sowjetische Militäradministration im Einzelfall nicht bestätigt worden ist, die Enteignung aber gleichwohl von deutschen Stellen nicht rückgängig gemacht wurde, oder in denen die sowjetische Militäradministration z. B. eine zuvor erfolgte Sequestration nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 im konkreten Einzelfall (etwa auf Beschwerde des Betroffenen) ausdrücklich aufgehoben hatte und der betreffende Vermögenswert später von deutschen Stellen aufgrund von Rechtsvorschriften, deren Zielsetzung mit derjenigen des SMAD-Befehls Nr. 124 inhaltlich übereinstimmte, gleichwohl enteignet wurde (so Fieberg u. a., aaO., § 1 VermG Rdnr. 191; Kimme, aaO., § 1 VermG Rdnr. 233). In Anwendung dieser Grundsätze ergeben sich vorliegend jedoch keinerlei Anhaltspunkte, daß die streitgegenständliche Enteignungsmaßnahme gegen den erklärten Willen der Besatzungsmacht durchgeführt wurde.