Bodenreformenteignung
InVorG § 21 Abs. 1 Satz 1, VermG § 1 Abs. 8 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bodenreformenteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Thronfolge; doppelte Staatsangehörigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Staatsangehörigkeit des Prinzen Ernst August von Hannover.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., der insoweit auch vermögensrechtliche Rückgabeansprüche nach § 1 Abs. 1 a VermG beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Sachsen-Anhalt geltend gemacht, begehrt als Alleinerbe nach seinem 1953 verstorbenen Großvater Ernst-August Christian Georg Herzog zu Braunschweig und Lüneburg den Erlaß eines Investitionsvorrangsbescheids für Investitionen in Höhe von ca. 6,5 Mill. DM in einen Teil der ehemaligen land- und forstwirtschaftlich genutzten Ländereien seines Großvaters im ehemaligen braunschweigischen Landkreis Blankenburg, nunmehr Regierungsbezirk Magdeburg.
Die entsprechenden Anträge des Kl. vom 8. und 15. Oktober 1992 lehnte die Bekl. durch Bescheid vom 9. November 1993 mit folgender Begründung ab: Der Kl. habe nicht seine Berechtigung, d. h. das Bestehen eines Restitutionsanspruches glaubhaft gemacht, da sein Großvater jedenfalls auch deutscher Staatsangehöriger gewesen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 9. November 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. daher nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Neubescheidung der Anträge vom 8. und 15. Oktober 1992 auf Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 InVorG ist der Verfügungsberechtigte über Grundstücke und Gebäude im Falle eines Angebots des Anmelders für eine Maßnahme nach den §§ 2 und 3 InVorG verpflichtet, einen Investitionsvorrangbescheid zu erteilen, wenn die Berechtigung glaubhaft gemacht ist und der Anmelder hinreichende Gewähr für die Durchführung des Vorhabens bietet. Der Kl. hat seine Berechtigung, d. h. das Bestehen eines Rückübertragungsanspruches auf die ehemaligen land- und forstwirtschaftlich genutzten Ländereien seines Großvaters im früheren braunschweigischen Landkreis Blankenburg nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ist nicht hinreichend wahrscheinlich.
Es spricht vielmehr alles dafür, daß ein Rückgabeanspruch nach § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen ist, weil der Großvater des Kl. das Eigentum an den nunmehr zurückgeforderten Ländereien bereits im Rahmen der Bodenreformenteignung und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage verloren hat.
Der Kl. selbst hat seinen Restitutionsantrag gegenüber dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Sachsen-Anhalt - mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1992 - u. a. damit begründet, daß die Ländereien seines Großvaters "nach der Beschlagnahmeverfügung des Landrats vom 30.7.1945 als im Zuge der Bodenreform im Herbst 1945 enteignet behandelt wurden und formal in Volkseigentum überführt bzw. an Dritte veräußert wurden" (Seite 17 oben).
Dementsprechende Feststellungen hat auch die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin bezüglich anderer Teile der Ländereien des Großvaters im Landkreis Blankenburg durch Beschlüsse vom 9. Januar und 21. Februar 1996 in den Verfahren VG 29 A 371.94, VG 29 A 36.95 und VG 29 A 44.95 getroffen. Grundlage für die Enteignung der dortigen Ländereien war danach die "Verordnung über die Bodenreform" der Provinz Sachsen vom 3. September 1945, wonach "der gesamte feudaljunkerliche Boden und Grundbesitz über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar und anderem landwirtschaftlichen Vermögen enteignet" wurde (Art. 2 Nr. 3 der Verordnung).
Daß die streitgegenständlichen Ländereien möglicherweise territorial bzw. staatsrechtlich nicht zur Provinz Sachsen gehörten, ist rechtlich unerheblich. Denn nach den vom Kl. als Anlage 2 und 3 seines Schriftsatzes vom 14. November 1994 eingereichten Schreiben des Braunschweigischen Staatsministeriums vom 12. November 1945 und des Präsidenten der Provinz Sachsen vom Dezember 1946 war der Restkreis Blankenburg für die Dauer der Trennung der Besatzungszonen einvernehmlich organisatorisch in die Provinz Sachsen eingegliedert und stand unter deren treuhänderischer Verwaltung.
Die Bodenreformenteignung war auch besatzungshoheitlicher Natur. Denn sie beruhte ungeachtet ihrer Durchführung durch deutsche Stellen auf dem Willen bzw. dem Einverständnis der sowjetischen Besatzungsmacht, ohne daß es dafür eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedurfte. Dies gilt selbst dann, wenn deutsche Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt und nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angeordnet haben sollten (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. nur Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 50.95 -, VIZ 1997, 222, 223). Ein generelles Verbot der entschädigungslosen Enteignung bestand allerdings für Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen standen, da dies dem SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 widersprochen hätte. Dieses Verbot galt jedoch dann nicht, wenn diese Personen gleichzeitig auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. BVerwG ebenda).
Vorliegend mag dahinstehen, ob der Großvater des Kl. im Zeitpunkt der Enteignung der streitgegenständlichen Ländereien auch die britische Staatsangehörigkeit besaß, wie der Kl. unter Berufung auf eine entsprechende Feststellung des britischen Oberhauses aus dem Jahre 1956 behauptet, die sich allerdings auf den 1914 geborenen Prinz Ernst August von Hannover, d. h. den Vater des Kl., bezieht. Denn der Großvater des Kl. besaß jedenfalls auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Unstreitig hatte er diese jedenfalls mit Herrschafts- und Regierungsübernahme im Herzogtum zu Braunschweig und Lüneburg im November 1913 erworben. Das ergab sich daraus, daß der Landesherr kraft seiner Stellung immer zugleich auch die Staatsangehörigkeit seines Staates besitzen mußte (vgl. dazu von Keller Trautmann, Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, München 1914, S. 206, der dies aus allgemeinen Grundsätzen des Staatsrechts ableitet; im Ergebnis ebenso Anschütz, Lehrbuch des deutschen Staatsrechts, 7. Aufl. 1919, S. 252, 253 und Rehm, Modernes Fürstenrecht, 1904, S. 131).
Hieraus folgt jedoch nicht, daß der Großvater des Kl. mit dem durch die Revolution am 8. November 1918 erzwungen Thronverzicht - vgl. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. IV, S. 432 Rn. 47 und Bd. V, S. 1053 - gleichzeitig auch seine braunschweigische und die daraus abgeleitete deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatte. Denn der innere Grund, d. h. die Zwangsläufigkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit mit der Herrschaftsübernahme, gilt für den Fall der Beendigung der Herrschaft - z. B. auch aus Alters- und Gesundheitsgründen - gerade nicht. So ging beispielsweise auch im Falle der Anstellung in unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst eines Bundesstaates des Deutschen Reiches - insoweit wäre für den Landherrn im übrigen auch ein Analogieschluß denkbar (vgl. von Keller Trautmann, ebenda) - die dadurch kraft Fiktion erworbene Staatsangehörigkeit nach § 9 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (nachfolgend: Gesetz von 1870) und § 14 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (nachfolgend: RuSt-AG) nicht etwa mit der Beendigung dieser Tätigkeit verloren (vgl. § 13 des Gesetzes von 1870 und § 17 des RuStAG - so auch ausdrücklich Isay, Kommentar zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz und zu den deutschen Staatsangehörigkeitsverträgen, 1925, S. 44).
Eine andere Beurteilung würde auch zu dem unbefriedigenden Ergebnis führen, daß der während der Herrschaftszeit vom Herrscher abgeleitete Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung bzw. Geburt nach §§ 3 und 5 des Gesetzes von 1870 sowie § 4 Abs. 1 und 6 des RuStAG nach Ende der Herrschaft bestehen bliebe, während der Herrscher selbst diese (automatisch) verlöre. Dies würde - folgt man der Auffassung, daß die Thronfolge in einem anderen Staat die bisherige Staatsangehörigkeit zum Erlöschen bringt, weil ein Staatsoberhaupt nicht fremder Staatsgewalt unterworfen sein kann (so von Keller-Trautmann, a.a.O., S. 53 und Rehm a.a.O., S. 134 betreffend den Verlust der englischen Staatsangehörigkeit u.a. für die letzten Könige von Hannover Ernst August und Georg den V.) - zudem stets die Staatenlosigkeit des Herrschers eines Staates nach dessen Thronverlust zur Folge haben, was dem Grundsatz der Vermeidung von Staatenlosigkeit zuwiderliefe.
Der Großvater des Kl. hat seine deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Entlassung (§ 17 Nr. 1 RuStAG) oder Ausbürgerung verloren. Vor diesem Hintergrund ist es auch verständlich, daß der Großvater des Kl., der sich nach den Angaben des Kl. im Restitutionsverfahren nach dem 8. November 1918 zunächst nach Blankenburg, Aschersleben, Karlsruhe und Augsburg begeben hatte und - nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Österreich - in den 30er Jahren bis Juli 1945 wieder ins Deutsche Reich zurückgekehrt war - allgemein, d. h. auch behördlicherseits, als Deutscher angesehen wurde und sich selbst als solcher gesehen hat.