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Bodenreformeigentum

VG Chemnitz2 K 1413/9316.03.1995ZOV 1996, 145

VermG § 1 Abs. 3 , § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 a Satz 4; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 1 ; ErbbauVO § 1 Abs. 1; BGB § 1030 ff.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformeigentum; Machtmißbrauch; unlautere Machenschaft; Nötigung; Eigentumsverzicht; LPG, genossenschaftlich genutztes Eigentum; Vermögenswert

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bodenreformeigentum stellt einen Vermögenswert im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG dar.

2. Bei einem Verlust von Bodenreformeigentum aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ist dem Berechtigten gemäß § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG ein Nießbrauch gemäß § 1030 BGB an dem fraglichen Grundstück einzuräumen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Mit Beschluß des Rates des Kreises Auerbach vom 4.5.1982 war den Kl. das Flurstück als Bodenreformland zugeteilt worden. Am 6.4.1989 verzichteten die Kl. zugunsten des Eigentums des Volkes auf dieses Grundstück. Rechtsträger wurde der Rat der Stadt. Das streitgegenständliche Grundstück wurde von den Kl. bis zum Verzicht als Wiesengrundstück genutzt. Es ist auch derzeit nicht bebaut und im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Es wird jedoch gegenwärtig nicht bewirtschaftet.

Mit Schreiben vom 9.10.1990 stellten die Kl. einen Antrag auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks mit der Begründung, sie seien zum Verzicht auf ihr Eigentum gezwungen worden. Diesen Antrag lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Bekl. mit Bescheid vom 16.10.1991 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kl. wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurück. Die Kl. haben am 30.4.1993 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist teilweise begründet. Die Kl. haben kei-nen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums (1.) oder Einräumung eines Erbbaurechts (2. a) an dem streitgegenständlichen Grundstück, sondern nur Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs gem. § 1030 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (2. b) (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Vermögenswerte, die Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. Die Kl. sind als ehemalige Bodenreformnehmer des Grundstücks Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG i.V.m. § 3 Abs. 1 VermG, denn ihr Grundstück unterlag einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG. Nach Überzeugung der Kammer ist das streitgegenständliche Grundstück aufgrund unlauterer Machenschaften in der Form staatlichen Machtmißbrauchs in das Eigentum des Volkes überführt worden.

Machtmißbrauch ist der zweckwidrige Einsatz staatlicher Machtmittel, der sich insbesondere bei Vorliegen einer ebenfalls vom Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfaßten Nötigung bejahen läßt. Nötigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG bedeutet in Anlehnung an § 240 Strafgesetzbuch - StGB - die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (BVerwG, U. v. 29.9.1993 - BVerwG 7 C 42.92 -, VIZ 1994, 27, 28). Dabei ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel das Inaussichtstellen eines künftigen erheblichen Nachteils, auf dessen Eintritt sich der drohende Einfluß zuschreibt und dessen Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten i. S. des Täterverlangens zu motivieren (vgl. die umfangr. Nw. aus Rspr. und Lit. bei Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 45. Aufl. 1991, § 240 RdNr. 15 ff.).

Diese Voraussetzungen sind auch vorliegend erfüllt. Die Kl. haben nur deshalb auf das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück verzichtet, weil ihnen von seiten der LPG für den Fall einer Weigerung mit der Enteignung ihres Hausgrundstückes gedroht wurde (wird ausgeführt). Nicht jede Eigentumsaufgabe, die auf einer Drohung beruht, kann An-sprüche nach dem Vermögensgesetz auslösen. Für die im Rahmen des § 240 StGB zu prüfende Verwerflichkeit des Handelns ist in erster Linie darauf abzustellen, ob das Handeln mit den in der DDR geltenden allge-meinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis in Einklang stand. Ein Rückübertragungsanspruch kann in diesen Fällen nur dann begründet sein, wenn ein ent-sprechender Vermögensverlust - bei Einhaltung der Vorschriften - im Laufe des Verfahrens nicht hätte durchgesetzt werden können, wenn der Eigentümer durch die Drohung nicht zu der Eigentumsaufgabe veranlaßt worden wäre (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG, Stand Mai 1994, § 1 RdNr. 118; vgl. auch BVerwG, U. v. 24.6.1993, VIZ 1993, 450, 451), es also keine Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens mit gleichem Ergebnis gegeben hat. Dies ist hier der Fall. Der LPG standen keine Rechtsvorschriften zur Ver-fügung, die sie zur Übernahme und Weiterveräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks berechtigt hätten. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG Gesetz - vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I, S. 443) waren die LPG zwar berechtigt, sich zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Genossenschaftsbauern und Arbeiter an Wohnungsvorhaben auf dem Lande zu be teiligen, genossenschaftseigenen Wohnraum zu schaffen, Wohngebäude zu erwerben sowie Eigenheime für die spätere Nutzung durch Genossenschaftsbauern und Arbeiter zu errichten. Zu diesem Zweck konnten sie gem. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bereitstellung von ge-nossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9. September 1976 (GBl. DDR I, S. 426) Ge nossenschaftsmitgliedern, Arbeitern und Angestellten der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft sowie anderen auf dem Lande wohnenden Bürgern geeignete genossenschaftlich genutzte Bodenflächen, die nicht größer als 500 m2 sein sollten, zur Errichtung und persönlichen Nutzung von Eigenheimen zuweisen. Um genossenschaftlich genutzten Boden hat es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück aber nicht gehandelt. Nach den übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten waren we-der die Kl. noch ihr Rechtsvorgänger Mitglied der LPG, hatten die ihnen gehörenden Grundstücke also nicht in eine solche eingebracht. Die Grundstücke waren aber auch nicht durch einen Pächter in die LPG ein-gebracht, so daß diese gem. § 18 Abs. 1 LPG-Gesetz ein umfassendes und dauerndes Nutzungsrecht erworben hätte. Der Kl. zu 1) hat insoweit un-bestritten ausgeführt, das streitgegenständliche Grundstück bis zum Ver-zicht selbst als Wiesengrundstück genutzt zu haben. Eine Möglichkeit, das streitgegenständliche Grundstück - ohne Verzichtserklärung durch die Kl. - für den Eigenheimbau zur Verfügung zu stellen, hätte aber selbst dann nicht bestanden, wenn diese Fläche in die LPG eingebracht worden sein sollte. Gem. § 19 Abs. 4 LPG-Gesetz regelte sich der Besitzerwechsel von Bodenreformgrundstücken nicht nach diesem Gesetz, sondern nach speziellen Rechtsvorschriften. Solche enthält

tserklärung durch die Kl. - für den Eigenheimbau zur Verfügung zu stellen, hätte aber selbst dann nicht bestanden, wenn diese Fläche in die LPG eingebracht worden sein sollte. Gem. § 19 Abs. 4 LPG-Gesetz regelte sich der Besitzerwechsel von Bodenreformgrundstücken nicht nach diesem Gesetz, sondern nach speziellen Rechtsvorschriften. Solche enthält die Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 - BesitzwechselVO - (GBl. DDR I, S. 629). Gem. § 1 BesitzwechselVO konnten Bodenreformgrundstücke aber nur von den bisherigen Eigentümern, nach Genehmigung des Rates des Kreises gem. § 2 Abs. 2 BesitzwechselVO, an Genossenschaftsmitglieder übertragen werden. Der Rat des Kreises - nicht die LPG - hatte die Möglichkeit, Bodenreformgrundstücke unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. §§ 5, 8 a BesitzwechselVO) an andere Personen zu übertragen, nur dann, wenn das Bodenreformgrundstück von seinem ursprünglichen Besitzer zuvor - z. B. aus Altersgründen - in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt wurde. Auf eine eventuell bestehende rechtliche Möglichkeit der LPG Pflanzenproduktion, das Hausgrundstück oder einen Teil desselben zu enteignen, kommt es nicht an. Die bloße Drohung mit einem möglicherweise rechtmäßigen Verhalten kann dann verwerflich sein, wenn Mittel und Zweck nicht in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist hier der Fall. Nach übereinstimmender Aussage der Zeugen war es Ziel der LPG, einem Genossenschaftsmitglied ein Grundstück für den Eigenheimbau zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel hätte sie mit der angedrohten Enteignung des Hausgrundstücks nicht erreichen können. Die Drohung stellt sich demzufolge als sozialwidriges und damit verwerfliches Ausnutzen einer Machtposition dar.

1. Trotz Vorliegens unlauterer Machenschaften haben die Kl. aber gem. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 VermG keinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück.

a) Da Art. 233 § 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - nur solche Rechte als Eigentum übergeleitet hat, die nach den Wertmaßstäben der bundesdeutschen Zivilrechtsordnung ihrer Art nach eigentumsfähig sein können (BezG Dresden, B. v. 6.5.1992, VIZ 192Z, 278, 280), muß für die Frage, ob das durch die Bodenreform geschaffene Eigentum eine rückübertragungsfähige Eigentümerstellung begründet, die Bewertung unter Berücksichtigung des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - erfolgen (ausführlich BezG Dresden, B. v. 6.5.1992, VIZ 1992, 278, 280). Dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverständnis ist jedoch der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff des Art. 14 Grundgesetz - GG - immanent, so daß zum Wesen des bürgerlich rechtlichen Eigentums stets eine privatautonome Verfügungsbefugnis gehört (vgl. nur BVerfGE 82, 6, 16; 79, 292, 303 f., 52, 1, 30), die nur nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 GG eingeschränkt werden kann.

Eine solche Rechtsposition hatten die Kl. zum Zeitpunkt ihres Vermögensverlustes jedoch nicht inne. Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken war aufgrund der vielfältigen Verfügungsbeschränkungen und öffentlich-rechtlichen Bindungen, denen der Neubauer unterworfen war und die dem Siedlungseigentum ganz gezielt jegliche Verkehrsfähigkeit nehmen sollten (vgl. Siewert, Zum Eigentum an den Bodenreform-Grundstücken, NJ 1992, 155, 156), weder Eigentum im Sinne des bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriffs des Bürgerlichen Gesetzbuches noch persönliches Eigentum im Sinne des Zivilgesetzbuches - ZGB - der DDR (vgl. nur BezG Dresden, U. v. 17.12.1991, VIZ 1992, 198 ff.; B. v. 6.5.1992, VIZ 1992, 278 ff.; BezG Rostock, B. v. 18.12.1991, VIZ 1992, 193 ff.; VG Dresden, U. v. 17.6.1993, ZOV 1993, 446 f.; VG Dessau, U v. 23.6.1993; U. v. 10.8.1993, ZOV 1994, 75 f.; LG Chemnitz, U. v. 30.11.1994, ZOV 1994, 190 ff.; VG Berlin, U. v. 10.1.1994, ZOV 1994, 214 ff.; OVG Dresden, B. v. 29.3.1994). So waren dem Neubauern zunächst die Teilung und der Verkauf des Siedlungseigentums gänzlich untersagt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10.9.1945 - BRVO). In der Folge wurde ein Besitzwechsel zwar unter engen Voraussetzungen zugelassen. Dabei war aber stets die Genehmigung des Rates des Kreises erforderlich (§ 2 BesitzwechselVO). Darüber hinaus gab es die Möglichkeit, dem Bodenreformnehmer für den Fall einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung das Grundstück zu entziehen (vgl. § 9 BesitzwechselVO). Der Eintritt von Erben in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten war wiederum abhängig von dessen Mitgliedschaft in einer LPG (§ 4 BesitzwechselVO, § 4 der Zweiten Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken v. 7.1.1988 - 2. BesitzwechselVO). Der Ausschluß der Verkehrsfähigkeit der Bodenreformgrundstücke und insbesondere die Anknüpfung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und Konfiskationsmöglichkeiten nicht an die Objekt- oder Situationsbezogenheit eines bestimmten Grundstücks, sondern an die persönlichen Verhältnisse der Neubauern oder ihrer Erben ist unvereinbar mit dem bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff (BezG Dresden, B. v. 6.5.1992, VIZ 1992, 278, 280).

b) Den Kl. kann auch nicht deshalb Eigentum i. S. d. § 903 BGB zurück übertragen werden, weil sich ihr Bodenreformeigentum durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 - Bodenreformgesetz - (GBl. I, S. 134) in Volleigentum umgewandelt hätte (so VG Dessau, U. v. 10.8.1993, ZOV 1994, 75, 75 f., Fieberg/Reichenbach, a.a.O., § 4 RdNr. 41), wenn es ihnen nicht durch unlautere Machenschaften entzogen worden wäre. § 1 des Bodenreformgesetzes wertete zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens - wie sich be-reits aus der amtlichen Überschrift des Gesetzes ergibt - nur in der Hand des Bodenreformnehmers aktuell bestehendes Bodenreformeigentum zum Volleigentum auf (so auch noch VG Dessau, U. v. 10.8.1993, ZOV 1994,75, 76). Davon kann aber nicht auch derjenige profitieren, der sein Bodenreformeigentum bereits in früherer Zeit verloren hat und deshalb durch das Gesetz vom 6.3.1990 gar nicht unmittelbar betroffen war. Hier-bei ist es nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob der Verlust des Bodenreformeigentums durch einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Rückfall des Grundstückes in den staatlichen Bodenfonds oder durch unlautere Machenschaften herbeigeführt wurde. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Dessau (U. v. 10.8.1993, ZOV 1994, 75, 76 f.), in letztgenannten Fällen stelle sich das Bodenreformeigentum der Anmelder als Volleigentum dar, das gleichsam mit einer entsprechenden latenten Anwartschaft ausgestattet war, setzt voraus, daß mit Sicherheit festgestellt werden kann, daß die Bodenreformeigentümer ohne die un lauteren Machenschaften ihre Rechtsposition auch noch am 16.3.1990 innegehabt hätten. Eine solche Feststellung geht nach Auffassung der Kammer - angesichts der Vielzahl der Umstände, die auch ohne das Vor-liegen unlauterer Machenschaften zu einem Verlust von Bodenreformland führen konnten (vgl. § 8 2. BesitzwechselVO, z. B. Aufgabe der Bo-denreformwirtschaft aus Altersgründen) allerdings zu weit.

2. Die Kl. haben jedoch einen vermögensrechtlichen Anspruch nach § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG. Für den Fall, daß ein früheres Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Rechtsvorschriften nicht wiederbegründet werden kann, bestimmt diese Vorschrift, daß dasjenige Recht zu begründen ist, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Diese Vorschrift, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften (Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG) vom 14.7.1992 am 22.7.1992 in das Vermögensgesetz eingefügt wurde, ist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 2. VermRÄndG auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen waren. Abschließende Entscheidung in diesem Sinne ist in den Fällen des § 36 Abs. 4 VermG der das behördliche Verfahren beendende Widerspruchsbescheid (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1993 - 7 C 7.93 -, ZOV 1994, 61, 61 f.). Dieser ist hier erst am 30.3.1993 ergangen, eine abschließende Entscheidung lag bei Inkrafttreten des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes demzufolge noch nicht vor.

Den Kl. kann nicht die Rechtsposition zurückübertragen werden, die sie zum Zeitpunkt des Vermögensverlustes innehatten. Offen bleiben kann dabei, ob das Recht der Bodenreformeigentümer als ein Recht sui generis (so BezG Rostock, aaO, LG Chemnitz, aaO) oder vielmehr als "Siedlungseigentum" (so BezG Dresden aaO; Krüger, DtZ 1991, 385 ff.), "Arbeitseigentum" (so Arlt, NJ 1992, 301, 301; Faßbender, VIZ 1994, 321, 321 f.) oder als "dingliches Recht in der Form eines personengebundenen und bewirtschaftungspflichtigen Nutzungsrechts" (so VG Dresden aaO) zu bezeichnen ist. Zwar verkörpert auch das Bodenreformeigentum als solches begrifflich einen Vermögenswert im Sinne des § 3 VermG, also einen wirtschaftlich erfaßbaren Wert. Seine Rückübertragung ist aber ausgeschlossen, denn Bodenreformeigentum stellt eine Rechtsposition dar, die bereits vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 - Bodenreformgesetz 1990 - abgeschafft wurde.

a) Die von den Kl. hilfsweise beantragte Einräumung eines Erbbaurechts kommt nach § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG nicht in Betracht, denn das Erbbaurecht entspricht in seiner rechtlichen Ausgestaltung nicht dem Bodenreformeigentum. Das Erbbaurecht ist gem. § 1 Abs. 1 der Verordnungung über das Erbbaurecht vom 15.1.1919 - ErbbauVO - das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Erdoberfläche des - mit dem Recht belasteten - Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Zwar sollte durch die Erbbaurechtsverordnung der Wohnungsbau, insbesondere der sozial schwächeren Schichten der Bevölkerung gefördert und ein Instrument zur Bekämpfung der Bodenspekulation geschaffen werden und hat damit eine der Bodenreformverordnung vergleichbare Zielsetzung. Zudem verschafft das Erbbaurecht dem Berechtigten - ähnlich wie das Bodenreformeigentum an einer Hauswirtschaft - Eigentum auf Zeit am Bauwerk und eine dem Grundstückseigentum angenäherte Stellung (vgl. v. Oefele in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4, 2. Aufl. 1986, Vorb. ErbbauVO RdNr. 5). Gleichwohl ist die wirtschaftliche Bedeutung des Erbbaurechts ungleich größer als die des Bodenreformeigentums. Zum wesentlichen Inhalt des Erbbaurechts gehört die Möglichkeit, dieses Recht zu veräußern und zu vererben. Beschränkungen können insoweit nur nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 ErbbauVO vereinbart werden. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, daß sie einem Ausschluß der Veräußerlichkeit oder Vererblichkeit, wenn auch nur auf Zeit, nahekommen (v. Oefele, aaO, § 1 ErbbauVO, RdNr. 67 f.) Damit ist im Gegensatz zum Bodenreformeigentum (vgl. oben) die Verkehrsfähigkeit wesentlicher Inhalt des Erbbaurechts. Da es nicht Sinn des Verfahrens nach dem Vermögensgesetz ist, dem Rückübertragungsberechtigten mehr zurückzugewähren, als ihm zum Zeitpunkt des Vermögensverlustes zustand, scheidet die Einräumung eines Erbbaurechts hier aus. Überdies gehört zum zwingenden Inhalt des Erbbaurechts das Haben eines Bauwerks. Bezieht sich das Erbbaurecht nicht auf ein - bereits bestehendes oder zu errichtendes - Bauwerk, so entsteht kein Erbbaurecht, seine Eintragung wäre inhaltlich unzulässig (v. Oefele, aaO, § 1 ErbbauVO, RdNr. 8 m.w.Nw.). Das streitgegenständliche Grundstück wurde bis zum Vermögensverlust landwirtschaftlich genutzt. Eine Nutzung zu Wohnzwecken durch die Kl. wäre angesicht der Tatsache, daß diese bereits ein Wohnhaus besaßen, auch nicht mit den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik in Einklang zu bringen ge wesen und hätte zum Entzug des Bodenreformgrundstücks führen können (vgl. BesitzwechselVO). Damit war aber das "Haben eines Bauwerks" gerade nicht Inhalt des Bodenreformeigentums der Kl. Die Ein-räumung eines Erbbaurechts scheidet daher auch aus diesem Grund aus.

b) Die Kl. haben jedoch gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 a Satz 4 VermG einen Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1030 BGB an dem streitgegenständlichen Grundstück.

Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer Sache zu ziehen (§§ 1030, 1059, 1061 BGB). Der wesentliche Gehalt des Nießbrauchs ist ein umfassendes Nutzungsrecht des Nießbrauchers (§§ 1030 Abs. 1, 1068 Abs. 2 BGB), das sich gleichermaßen auf die Sach- wie auf die Rechtsfrüchte erstreckt. In der Nutzung liegt aber keine Berechtigung zur Verfügung über die nießbrauchsbelastete Sache selbst, sondern nur eine solche über die Früchte. Damit ist der Nießbrauch als persönliche Dienstbarkeit dasjenige Recht, das dem Bodenreformeigentum am ehesten entspricht. Er ermöglicht insbesondere die umfassende landwirtschaftliche Nutzung - der die Bodenreformgrundstücke nach der Zielsetzung der Bodenreform dienen sollten -, berechtigt aber ebensowenig wie das Bodenreformeigentum zur Verfügung über die mit ihm belastete Sache. Hinsichtlich des völligen Ausschlusses der Vererbbarkeit ist der Nießbrauch noch enger als das Bodenreformeigentum, das diese Möglichkeit zumindest unter gewissen Voraussetzungen eröffnet (vgl. § 4 2. BesitzwechselVO). Da aber § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG nur die Einräumung eines Rechts, das dem entzogenen Recht am ehesten entspricht, verlangt, wird diese Einschränkung von den ehemaligen Bodenreformeigentümern hinzunehmen sein.