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Bodenreformeigentum

VG Greifswald4 (3) A 747/9323.02.1994ZOV 1994, 408

§ 1 Abs. 1 lit. a, § 1 Abs. 3 VermG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenreformeigentum; unlautere Machenschaft; Zweckgerichtetheit der Nötigungshandlung; Neubauernstelle

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bodenreformeigentum ist als beschränktes Eigentum durch die einschlägigen Bodenreformverordnungen eingeführt worden und steht dem Nießbrauch nach § 1030 BGB als Rechtsinstitut am nächsten.

2. a) Unlautere Machenschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG liegen erst vor, wenn die Maßnahmen direkt auf die Entziehung des Vermögenswertes ausgerichtet werden.

b) Die Anfrage der Staatssicherheit beim Bürgermeister nach Fluchtplänen genügt diesen Anforderungen nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. beantragte am 3. Oktober 1990 gemeinsam mit seiner Ehefrau die Rückübertragung der "Landwirtschaft in X."

Dem Kl. war bereits zuvor eine Neubauernstelle übertragen worden. Sie war im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 1952 übernahm der Kl. die Ländereien einer anderen Neubauernstelle. Für die Ländereien der vorherigen Neubauernstelle unterschrieb er eine Verzichtserklärung. Das bisherige Wohnhaus nutzte er weiterhin. Eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte nicht. Der Kl. verließ das Gebiet der DDR im Jahre 1961. In der Folge wurde das Grundstück in die Rechtsträgerschaft der LPG übertragen. Der Bekl. lehnte den Rückgabeantrag ab.

Der Kl. hat am 16. August 1993 Klage erhoben und trägt vor, es habe sich bei dem Grundstück nicht um Bodenreformland gehandelt. Er habe das Land vielmehr von Y. käuflich erworben. Die Eigenschaft "Bodenreformland" sei durch diesen Erwerb untergegangen.

In der mündlichen Verhandlung hat er weiter vorgetragen, er habe die DDR 1961 verlassen müssen. Am Morgen seiner Ausreise sei der Bürgermeister zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, daß die Stasi sich erkundigt habe, ob bei ihm Fluchtgefahr bestünde. Dies habe er als Zeichen dafür angesehen, daß ihm eine Verhaftung drohe, da er einen Nachbarn einige Tage vorher nach Berlin gefahren habe, um ihm die Flucht zu ermöglichen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet. Dem Kl. steht kein Anspruch auf Rückübertragung seiner ehemaligen Bodenreformsiedlung in X. zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein entsprechender Anspruch läßt sich weder aus § 1 Abs. 1 lit. a des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl. I, S. 1446), zuletzt geändert durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24. Dezember 1993 (BGBl. I, S. 2182), noch aus § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 VermG, herleiten.

Bei den vom Kl. beanspruchten Flächen handelte es sich um Bodenreformeigentum.

Dieses auf der Grundlage der Bodenreformverordnung (BRVO) übertragene Eigentum an Grund und Boden war kein Volleigentum im Sinne des § 903 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG gehört zum Wesensgehalt des Privateigentums an Grund und Boden dessen grundsätzliche privatautonome Verfügbarkeit (vgl. BVerfGE 24, 367, 390; 26, 115, 222; 31, 229, 240; 42, 263, 294; 52, 1, 30). Eine auf Dauer angelegte Beschränkung des "Eigentümers" dergestalt, daß sich das Recht zur privatautonomen Verfügung lediglich auf den Bereich der Nutzung erstreckt, führt dazu, daß jedenfalls dann kein "Eigentum" mehr vorliegt, wenn dem Betreffenden durch einen Rechtssatz die Verfügungsbefugnis vom Erwerbszeitpunkt an auf Dauer genommen wird, ohne daß er die Möglichkeit erhält, jemals über sein Recht verfügen zu können.

Eine solche Rechtslage war bei den Grundstücken aus der Bodenreform gegeben, da sie nicht Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs sein konnten. Das dem Neubauern übertragene Eigentum an Grund und Boden stellte eine dingliche Rechtsposition eigener Art dar, die geprägt wird von massiven Verfügungsbeschränkungen und der auf den volkswirtschaftlichen Zweck der Zuteilung des Bodenreformlandes bezogenen Pflichtenstellung des Zuteilungsempfängers, des Neubauern. Diese dingliche Rechtsposition eigener Art ergibt sich unmittelbar aus der VO Nr. 19 über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 5. September 1945 (Amtsblatt M-V 1946 Nr. 1 S. 14; abgedruckt in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehem. DDR, Dok. I Nr. 28). Auch wenn diese Verordnung nicht mehr geltendes Recht ist, bestimmt sich der Umfang des Vermögenswertes "Neubauernwirtschaft" auf ihrer Grundlage (VG Greifswald, Urt. v. 24.5.1993, - 2 A 694/92 -, S. 11). Mit der VO über die Bodenreform hat der von der sowjetischen Besatzungsmacht protegierte deutsche Landesgesetzgeber neben der politischen Zielsetzung der Zerschlagung der nach seiner Ideologie feindlichen Klasse auch die Absicht verfolgt, durch die Zuteilung von Land zur Bewirtschaftung an bisher landarme oder landlose Bauern und an heimatvertriebene Bauern die bislang im wesentlichen auf Großgrundbesitz gestützte landwirtschaftliche Produktionsform in eine Landwirtschaft umzuwandeln, die von einer Vielzahl kleiner bäuerlicher Wirtschaften geprägt ist.

Zukunftsgerichtet verfolgte der Landesgesetzgeber das Ziel der Verteilung landwirtschaftlichen Grundbesitzes auf eine Vielzahl von Bauern mit dem Zweck, "feste und gesunde produktive Bauernwirtschaften" zu schaffen (Art. I Nr. 1, Nr. 2 lit. a-c BRVO).

Ausdrücklich hat die BRVO zwar festgelegt, daß der zugeteilte Grundbesitz Privateigentum der Besitzer sein sollte. Aus den zur Ausführung der BRVO ergangenen Vorschriften ergibt sich, daß an der Konzeption der Verteilung von Grund und Boden aus enteignetem Grundbesitz in privates Eigentum der Begünstigten festgehalten werden sollte. Der Status als Privateigentum wurde noch vor Gründung der DDR in der Verwaltungspraxis bestritten, so daß sich die Landesbodenkommission des Landes Sachsen-Anhalt gezwungen sah, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Ländereien, die durch die BRVO an Landerwerber übergeben wurden, deren Individualeigentum geworden sind und eine eventuell im Grundbuch zu findende Eintragung "Eigentum des Volkes" zu berichtigen sei, da ein im Zuge der Bodenreform ordnungsgemäß eingesetzter Landerwerber nicht nachträglich wieder enteignet werden könnte (zit. nach Döhring, Von der Bodenreform zu der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, 1953, S. 255). Ähnliche Hinweise gab auch die Landesbodenkommission Mecklenburg Vorpommern. Das Privateigentum der Neubauern unterlag aber nach Art. VI BRVO einschneidenden Verfügungsbeschränkungen. Art. VI BRVO bestimmte, daß Bodenreformwirtschaften weder ganz noch teilweise verkauft, verpachtet, geteilt oder durch Hypotheken belastet werden können. Zweck dieser Vorschrift war die Sicherung der Bodenreformstellen als kleiner landwirtschaftlicher Betrieb. Art. VI verfolgte konsequent die politische Zielsetzung der BRVO, kleine Bauernstellen zu schaffen. Das durch die Bodenreform geschaffene Eigentum war daher eines, das ausschließlich zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung in einer Hand an die jeweiligen Zuteilungsempfänger ausgegeben wurde. Das rechtfertigte auch in der Sicht des Verordnungsgebers die dargestellten Verfügungsbeschränkungen, zu denen im Laufe der Verwaltungspraxis auch die beschränkte Vererblichkeit einer Bodenreformstelle hinzutrat (VG Greifswald, Urt. v. 24. Mai 1993, - 2 A 694/92 -, S. 13; BezG Dresden, Urt. v. 17. Dezember 1991, - 2 S 152/91 -, VIZ 92, 198; KreisG Dresden, Urt. 13. Mai 1992, - IV K 503/91 -, ZOV 92, 225; a. A. KreisG Rostock-Stadt, Beschl. v. 16. Dezember 1991, - L. Bl. 58 -, VIZ 92, 195).

Die entsprechenden Regelungen in den später erlassenen Besitzwechselverordnungen, die den Entzug einer Bodenreformwirtschaft ermöglichten, wenn diese nicht mehr zweckgebunden verwendet wurde, sei es, weil Alter, Erkrankung oder Tode diese Bewirtschaftung hinderten, sind Ausdruck dieser bereits in der BRVO zu findenden zweckgebundenen Eigentumszuteilung. Eine contra legem entwickelte Verengung des durch die BRVO gewährten Privateigentums an Bodenreformstellen durch die Besitzwechselverordnung ist insoweit nicht feststellbar (vgl. dazu BezG Dresden, Urt. v. 17. Dezember 1991, - 2 S 152/91 -, VIZ 92, 198, 199). Bei dem durch die Bodenreform zugeteilten Eigentum handelt es sich daher um Privateigentum eigener Art, das vielfältigen Beschränkungen und Entziehungsmöglichkeiten unterlag, deren Verwirklichung bei Vorliegen der entsprechenden Entziehungstatbestände weder als entschädigungslose Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 lit.. a VermG noch als eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, da entsprechende Entziehungsmaßnahmen in dem Eigentumsrecht angelegt waren und ihre Verwirklichung dem Bodenreformeigentum immanent gewesen ist. Das dem Bodenreformeigentum am ehesten vergleichbare (vgl. § 3 Abs. 1a Satz 4 VermG) Rechtsinstitut des Bürgerleichen Gesetzbuchs ist daher auch nicht das Eigentum im Sinne des § 903 BGB, sondern der Nießbrauch gemäß § 1030 BGB (ähnlich BezG Rostock, Beschl. v. 13.2.1992, - 4 T./91 -, AgrarR 92, 164, 165). Selbst gegenüber diesem Recht weist zwar das Bodenreformeigentum den Nachteil der beschränkten Vererblichkeit auf, stellt aber dennoch einen Vermögenswert im Sinne von § 2 VermG dar.

Diese Eigenschaft ging vorliegend insbesondere nicht durch die Übertragung des Bodenreformeigentums auf den Kl. unter. Es kann offenbleiben, ob es überhaupt möglich ist, daß diese Eigenschaft etwa aufgrund gutgläubigen Erwerbs untergeht. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Bekl. ergibt sich eindeutig, daß dem Kl. bei Übernahme der Wirtschaft die Eigenschaft als Bodenreformland bekannt war. Insbesondere hat er die "Verhandlung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform" unterzeichnet. Ob er anschließend an den vorherigen Eigentümer, Zahlungen erbracht hat, ist danach ohne Bedeutung.

Es kann offen bleiben, ob dem Kl. die Bodenreformwirtschaft wirksam übertragen worden ist. Er hat das Besitzwechselprotokoll unterzeichnet und ist von dem Rat der Gemeinde für die Übernahme vorgeschlagen worden. Nicht mehr nachvollziehbar ist, ob die Bodenkommission einen Zuweisungsbeschluß gefaßt hat; eine Eintragung in das Grundbuch ist jedenfalls unterblieben. Wenn der Kl. wirksam Bodenreformeigentum erworben hätte, käme eine Rückübertragung von Bodenreformeigentum nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall unlautere Machenschaften vorlägen. Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Der Vortrag des Kl. vermag das Gericht nicht davon zu überzeugen, daß er durch unlautere Machenschaften gezwungen wurde, seine Neubauernstelle zu verlassen und damit einen Rückfalltatbestand zu verwirklichen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Angaben des Kl., die dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, zutreffen. Der vom Kl. vorgebrachte Sachverhalt ergibt schon keine Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften staatlicher Organe oder sonstiger Dritter. Der Bürgermeister ist danach zu ihm gekommen und hat ihm mitgeteilt, daß sich der Staatssicherheitsdienst nach eventuellen Fluchtplänen des Kl. erkundigt habe. Dieser Sachverhalt mag zwar zu dem Schluß berechtigen, die Staatssicherheit habe dem Kl. mißtraut. Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, wie sie eventuell das sofortige Verlassen des Hofes rechtfertigen könnte, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Nicht jeder Bürger der DDR, über den die "Stasi" Erkundigungen einzog, mußte mit langfristiger Inhaftierung rechnen. Gerade die Tatsache, daß der Bürgermeister den Kl. von der Anfrage informieren konnte und dem Kl. danach die Flucht gelang, zeigt, daß die Staatssicherheit kein allzu großes Interesse an ihm gehabt haben kann. Wäre eine Verhaftung des Kl. wegen Beihilfe zur Republikflucht geplant gewesen, hätte es eine derartige Anfrage nicht gegeben.

Selbst wenn der Schluß des Kl. auf die ihm drohenden Gefahren gerechtfertigt gewesen wäre, so fehlte es hier an einer Zweckgerichtetheit der Nötigungshandlung.

Die unlauteren Machenschaften müssen direkt auf die Entziehung des Vermögenswertes ausgerichtet gewesen sein. Die Einwirkung auf die Willensentschließung und der Verlust des Vermögenswertes müssen im Sinne einer Zweck-Mittel-Relation unmittelbar miteinander verknüpft sein. Lediglich mittelbare Folgen reichen nicht aus, da dies nicht vom Zweck des Gesetzes gerechtfertigt ist. Zweck des Vermögensgesetzes ist es nicht, lediglich mittelbare Folgen auszugleichen, die im Einklang mit der Rechtsordnung der ehemaligen DDR standen. Vielmehr setzt ein Restitutionsanspruch voraus, daß der Kl. an einer zweckentsprechenden Nutzung des fraglichen Bodenreformgrundstücks zu dem Zweck gehindert wurde, diesen in den Besitz des Staates, einer LPG oder eines sonstigen Dritten zu bringen (KreisG Dresden, Urt. v. 13. Mai 1992, - IV K 503/91 -, ZOV 92, 225, 228; VG Dessau, Urt. v. 23. Juni 1993, - 2 A 1/93 -, S. 11).

Auch dieses Erfordernis ergibt sich aus der grundsätzlichen Zielrichtung des Vermögensgesetzes, nicht alle durch das sozialistische System in ideologischer oder politischer Weise herbeigeführten Ungerechtigkeiten rückabzuwickeln. Vielmehr soll nur sogenanntes Teilungsunrecht rückabgewickelt werden, zu dem der vorliegende Fall nicht gehört. Der Rückfall des Bodenreformeigentums war nicht davon abhängig, daß der Neubauer in den Westen übersiedelte. Vielmehr erfolgte der Rückfall ebenso, wenn der Neubauer ohne vorherige ordnungsgemäße Rückgabe innerhalb der DDR verzog oder aufgrund einer Krankheit nicht mehr in der Lage war, die Neubauernstelle ordnungsgemäß zu bewirtschaften.