Bodenreformeigentum
VermG § 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 3; Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform im Lande Sachsen vom 10. September 1945; BesitzwechselVO (DDR) 1975
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Bodenreformeigentum; Neubauer; Rechtsposition
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bodenreformeigentum ist als "höchstpersönliche" Rechtsposition des Neubauern anzusehen, die mit dessen Tod erlischt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung einer Liegenschaft. Der Großvater bzw. Schwiegervater der Kl., (Erblasser), erhielt das Flurstück mit einer Größe von 0,50 ha im Jahre 1945 als Neubauer aus dem Bodenfonds zur Bewirtschaftung zugeteilt. Mit Schreiben vom 8.10.1976 an den Rat des Kreises - Abt. Bodenrecht - beantragte der Erblasser die Umschreibung des Bodenreformgrundstücks auf seinen Enkelsohn, den Kl. zu 1), damit dieser dort einen Neubau errichten könne. Daraufhin wurde das Flurstück geteilt und so - laut Mitteilung des Liegenschaftsdienstes des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 23.11.1976 - in das Grundbuch eingetragen.
In der Folgezeit verzichtete der Erblasser mit undatierter Erklärung auf "500 qm zugunsten des Staates zwecks Bebauung durch ... und 0,449 ha zugunsten der Tochter, welche Erbe meines Eigentums wird - Alleineigentum -".
Der Kl. zu 1) wurde mit Beschluß Nr. 5 des Rates des Kreises vom 22.1.1976 als Eigenheimbauer bestätigt. Mit Urkunde vom 16.5.1977 erhielten der Kl. zu 1) und seine Ehefrau aufgrund des Gesetzes vom 14.12.1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (GBl. DDR I, S. 372) mit Wirkung vom 1.6.1977 an dem Flurstück ein unbefristetes Nutzungsrecht, das die Berechtigung beinhaltete, das Grundstück mit einem Eigenheim zu bebauen und für persönliche Zwecke zu nutzen. Dieses Eigenheim war ausweislich des Prüfbescheides der staatlichen Bauaufsicht spätestens im Mai 1981 errichtet gewesen. Ausweislich eines am 23.5.1977 angelegten Grundbuchauszugcs wurde der Kl. zu 1) im Grundbuch als Eigentümer - in ehelicher Vermögensgemeinschaft mit seiner Frau - des Gebäudes, errichtet auf dem im Grundbuch verzeichneten volkseigenen Grundstück, eingetragen; Rechtsträger des Grundstücks war der Rat der Gemeinde.
Am 2.3.1980 war der Bodenreformlandnehmer verstorben.
Im Jahre 1983 war die Rückführung des Flurstücks in den staatlichen Bodenfonds und die Überführung in die Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde beschlossen worden. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch erfolgte am 13.4.1983. Mit Schreiben des Rates der Gemeinde vom 9.5.1983 wurde dem Kl. zu 1) mitgeteilt, daß er (der Rat der Gemeinde) am 31.3.1983 Rechtsträger des Flurstücks geworden sei, wobei vorgesehen sei, die Fläche für einen Eigenheimstandort zu nutzen. Daraufhin legte die Mutter des Kl. zu 1) Beschwerde ein, die nach verschiedenen Aussprachen und Schriftwechsel mit den zuständigen staatlichen Organen auf Gemeinde-, Kreis- und Bezirksebene mit Bescheid des Rates des Bezirkes Karl-Marx Stadt vom 28.11.1983 im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt wurde, daß die Mutter des Kl. zu 1) nicht zu dem Personenkreis gehöre, dem gemäß § 1 der damals geltenden Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 8.8.1975 (GBl. DDR I Nr. 35, S. 629; im folgenden: Besitzwechsel-VO 1975) als Erbe ein Bodenreformgrundstück übertragen werden könne. Auch die Eingaben der Mutter bzw. Ehefrau der Kl. beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1984 führten zu keiner Abänderung dieser Entscheidung.
Rechtsnachfolger der am 24.4.1989 verstorbenen Erbin sind die Kl. je zur Hälfte.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9.10.1990 beantragten die Kl. beim Landratsamt die Rückübertragung des Flurstücks mit der Begründung, daß das genannte Bodenreformgrundstück der Mutter bzw. Ehefrau der Kl. in unrechtmäßiger Art und Weise entzogen und in Volkseigentum überführt worden sei, was entgegen der Verleihung des Eigentums bei der Bodenreform, bei der die Vererblichkeit ausdrücklich eingeschlossen gewesen sei, geschehen sei.
Mit Bescheid vom 24.2.1992 lehnte das Landratsamt ohne weitere Anhörung der Kl. die Rückübertragung des Flurstücks ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Bodenreformlandnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückführung des streitgegenständlichen Grundstücks in den staatlichen Bodenfonds bereits verstorben gewesen sei. Mit Schreiben vom 17.3.1992, beim Landratsamt eingegangen am 18.3.1992, ließen die Kl. durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.1.1993 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 19.2.1993 haben die Kl. zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kl. sind durch die Ablehnung ihres Antrages auf Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO), da ihnen kein solcher Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 VermG zusteht.
Unbeachtlich ist vorliegend, daß der Ausgangsbescheid vom 24.2.1992 dem Bevollmächtigten der Kl. zugestellt worden war, ohne daß den Kl. zuvor gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitgeteilt worden war. Diese besondere Form der Anhörung kann nach Auffassung der Kammer wie eine unterbliebene einfache Anhörung im Verwaltungsverfahren nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden, wenn die Anhörung - wie vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - während des Verwaltungsverfahrens nachgeholt wird.
Bei den streitbefangenen Grundstücken handelt es sich um ehemaliges Bodenreformland. Vorliegend erhielt der Groß- bzw. Schwiegervater der Kl. als Neubauer das streitbefangene Grundstück aus dem Bodenfonds.
Dieses aufgrund der SächsBRVO übertragene Eigentum an Grund und Boden war kein Volleigentum i.S.v. § 903 BGB (vgl. z. B. VG Greifswald, Urteil vom 23.2.1994, in ZOV 1994, S. 408 ff. m.w.N.). So unterlag der Neubauer zahlreichen Verfügungsbeschränkungen (Art. VI SächsBRVO) und die Neubauernwirtschaft war - obwohl laut Urkunde zum persönlichen und vererbbaren Eigentum zugewiesen - von Anfang an nur beschränkt vererbbar. Dies entsprach dem damaligen staatlichen Rechtsverständnis hinsichtlich der Bauernwirtschaften. Denn Inhalt und Schranken des (Neubauern-) Eigentums ergaben sich "aus den Gesetzen und sozialen Pflichten gegenüber der Gemeinschaft" (Art. 22 DDR-Verfassung 1949). Diese fanden ihren Ausdruck zum einen in den in Art. VI SächsBRVO) normierten Verfügungsbeschränkungen und zum anderen in der "Würdigung der sozialen Pflichten des Neubauern gegenüber der Allgemeinheit" (Oberstes Gericht der DDR [OG], Urteil vom 6.6.1951, in NJ 1951, S. 508 f.). Insbesondere bestand die Pflicht zur Bewirtschaftung der zugewiesenen Bauernwirtschaft. Deren Aufgabe konnte nur wegen der in § 1 Besitzwechsel-VO 1951 und 1975 abschließend genannten, "gesellschaftlich anerkannten" Gründe (vgl. Schietsch, Die Übertragung des Eigentumsrechts an Bodenreformwirtschaften, in NJ 1965, S. 564 ff., 564) erfolgen.
Der Einwand des Klägervertreters, der Erblasser habe seinerzeit eine Urkunde verliehen bekommen, die von vollem Eigentum und voller Vererbbarkeit spreche, führt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar erhielt der Erblasser sein Bodenreformland zu einem Zeitpunkt, als die DDR als Staat noch nicht existierte, so daß bezweifelt werden könnte, ob die Inhaltsbestimmungen für Bodenreformeigentum, wie sie sich aus den späteren Besitzwechselverordnungen ergeben, auch für diese Flächen gelten durften. Jedoch war die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft, insbesondere die Veränderung der überkommenen Eigentumsverhältnisse und Eigentumsformen schon vor Gründung der DDR Ziel der damaligen Staatsgewalt. Die damaligen sächsischen Behörden unterstanden wie die DDR-Behörden nach der Staatsgründung im Jahre 1949 bis zur Souveränitätserklärung durch die Sowjetregierung am 25.3.1954 der Kontrolle der sowjetischen Besatzungsmacht. Auch kann unterstellt werden, daß die Landnehmer aus der Bodenreform nach dem Krieg bewußt darüber im unklaren gelassen worden waren, daß sie über ihr (Bodenreform-) Eigentum nicht frei verfügen konnten. Die in Art. VI SächsBRVO normierten, weitgehenden Verfügungsbeschränkungen ergeben sich nämlich weder aus den Urkunden, ausweislich derer die Flächen zum persönlichen, vererbbaren Eigentum übergeben wurden, noch aus dem Bodenreformsperrvermerk im Grundbuch, wo lediglich auf die Verfügungsbeschränkung des Art. VI SächsBRVO Bezug genommen wird.
Doch auch vor dem Hintergrund einer solchen, möglicherweise gewollten Irreführung kann Bodenreformeigentum heute nicht dem Volleigentum i.S.v. § 903 BGB gleichgestellt werden. Denn diesem Irrtum unterlagen alle Neubauern gleichermaßen, da die mangelhafte Offenlegung der weitreichenden Verfügungsbeschränkung für Bodenreformland für alle galt. Es erscheint daher - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.2.1994 - Az.: 7 C 32.92 - in VIZ 1994, S. 236 f.) nicht geboten, den damaligen Bodenreformlandnehmern bzw. ihren Rechtsnachfolgern heute mehr zuzusprechen, als ihnen damals staatlicherseits gewährt worden war.
Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes soll und kann es auch nicht sein, generell staatliches Unrecht wiedergutzumachen, sondern es sollen nur bestimmte Vermögensverluste rückgängig gemacht werden, bei denen bewußt gegen die damaligen Gesetzlichkeiten in rechtsstaatswidriger und den Betroffenen im Verhältnis zu anderen diskriminierender Weise verstoßen wurde (vgl. Ziff. 8 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990; § 1 Abs. 3 VermG sowie BVerwG, Urteil vom 4.1.1994 - Az.: 7 B 99.93 - in NJW 1994, S. 1487 f. und Urteil vom 24.3.1994, Az.: 7 C 16.93 - in VIZ 94, S. 292 f.). Diese Zielsetzung des Vermögensgesetzes, die darauf beruht, daß die 40jährige Existenz der DDR als sozialistischer Staat nicht negiert werden kann, rechtfertigt es nach Ansicht der Kammer, bei der Beurteilung der rechtlichen Qualität von Bodenreformeigentum auf die damalige Rechtswirklichkeit abzustellen, wie sie u. a. in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Beschl. vom 21.11.1994 - Az.: 7 B 91.94 - in VIZ [3]1995, S. 161 f.).
Die Auswahl eines Besitznachfolgers für eine Neubauernwirtschaft konnte nach dem damaligen staatlichen Selbstverständnis schon deshalb nicht dem Belieben des einzelnen Neubauern überlassen bleiben, weil der Neubauer als Teil der gesellschaftlichen Produktion "über bestimmte persönliche, und zwar fachliche, charakterliche wie politische Eigenschaften verfügen muß[te], die ihn befähig[t]en, diesen seinen Verpflichtungen zur Förderung des Gemeinwohls Genüge zu leisten", so daß aufgrund der starken Bindung des Bodenreformlandes an die Person des Neubauern "jede rechtsgeschäftliche Verfügung darüber mit den Zielen der Bodenreform unvereinbar und deshalb unzulässig" war (OG, Urteil vom 6.6.1951, a.a.O., S. 509).
Auch die Vererbbarkeit war aufgrund der durch die Ziele der Bodenreform bestimmten Bindung des Privateigentums an die Person des Neubauern nur beschränkt möglich, denn selbst eine Übertragung des Bodenreformeigentums von Todes wegen kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge bedurfte der Bestätigung durch einen staatlichen Akt (OG, Urteil vom 12.3.1953, in NJ 1953, S. 498 f., 499). Diese Bestätigung der Erbfolge war zwingend zu versagen, wenn der Erbe den gestellten Anforderungen nicht entsprechen sollte, und die Übertragung war nur an einen Erben möglich (OG, Urteil vom 12.3.1953, a.a.O., S. 499).
Andererseits begründete die Eigentümerstellung beim Bodenreformland nicht lediglich eine schuldrechtliche Beziehung des Neubauern gegenüber dem staatlichen Bodenfonds, was sich schon aus der Tatsache ergibt, daß auch für diese neue, den Grundsätzen und Bedürfnissen der sozialistischen Bodenordnung entsprechend ausgestaltete Eigentumsform die Grundbucheintragung der Neubauern vorgesehen war. Vielmehr stellte das im Wege der Bodenreform zugeteilte Eigentum eine Eigentumsform eigener Art dar, die sich in der Rechtsordnung der Bundesrepublik etwa mit dem Rechtsinstitut des Nießbrauchs gemäß § 1030 BGB oder dem des Erbbaurechts gemäß § 1012 BGB vergleichen ließe. Allerdings unterschied es sich von diesen Rechtsinstituten insoweit, als dieses ausschließlich in der Person des Neubauern als absolutes Recht wirkte, so daß dem Bodenreformeigentum der Charakter eines sozusagen "höchstpersönlichen" Eigentumsrechts eigen war.
Das bedeutet, daß von einer Maßnahme nach § 1 VermG Betroffener nur derjenige sein kann, der aufgrund staatlicher Entscheidung - also entweder durch Zuteilung aus dem staatlichen Bodenfonds, durch staatliche Bestätigung der Erbfolge oder sonst im Wege des Besitzwechsels - Bo-denreformeigentum erworben hat. Denn nur dieser ist Inhaber dieses "höchstpersönlichen" Eigentumsrechts eigener Art, das als solches auch als Vermögenswert i.S.d. § 2 Abs. 2 VermG anzusehen ist. Daher ist da-von auszugehen, daß das Bodenreformeigentum als vermögenswerte Rechtsposition mit dem Tod des betreffenden Neubauern aufgrund der staatlicherseits beabsichtigten starken Bindung an die Person erloschen ist.
Daher stand den Erben des Neubauern mit dessen Tod kein Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG zu, sondern lediglich die - gegebenenfalls privilegierte - Chance (bzw. seit Inkrafttreten der 2. Besitzwechsel-VO 1988 am 1.3.1988 bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen sogar ein Anspruch - vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 25.2.1994, a.a.O., S. 237), selbst Zuteilungsempfänger von Bodenreformland zu werden. Im vorliegenden Fall wurde das streitgegenständliche Flurstück mit Beschluß des Rates des Kreises von 1983 in den Bodenfonds zurückgeführt. Damit fehlte es an dem erforderlichen staatlichen Akt, der für die Erben, hier die Großmutter und die Mutter des Kl. zu 1), dazu geführt hätte, ihre Chance auf Erwerb von Bodenreformland zu einem ihnen persönlich zustehenden Eigentumsrecht erstarken zu lassen.
Auf etwaige Verstöße gegen die damals geltenden Bestimmungen der Besitzwechsel VO 1975 kommt es hingegen nicht an. Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, ob durch etwa gegebene Verstöße die für den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG entscheidende Grenze der Willkürlichkeit der staatlichen Entscheidung überschritten worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1993 - Az.: 7 C 49.92 - in LKV 1994, S. 109 f., 110). Denn die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG scheidet schon deshalb aus, weil den Rechtsnachfolgern des Erblassers hier - aus den genannten Gründen - kein Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG entzogen worden ist. Darüber hinaus ist vorliegend für eine Mißachtung der Vorschriften der Besitzwechsel-VO 1975 nichts ersichtlich, da weder die Großmutter noch die Mutter des Kl. zu 1) LPG-Bäuerinnen i.S.d. § 4 i.V.m. § 1 Besitzwechsel-VO 1975 waren.
Offenbleiben kann vorliegend, ob die Erben eines Bodenreformlandnehmers Berechtigte i.S.v. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sein können, wenn infolge des Todes des Erblassers keinerlei Entscheidung der zuständigen staatlichen Organe ergangen ist, so daß die weitere Überlassung der Bauernwirtschaft zur Nutzung durch die Erben jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 6.8.1990 (GBl. DDR I Nr. 17 vom 16.3.1990, S. 134) als stillschweigende Neuverteilung an die Erben zu werten sein könnte. Denn vorliegend hat der zuständige Rat des Kreises - Abt. Land- und Nahrungsgüterwirtschaft - mit Beschluß vom 31.3.1983 über die Neuverteilung des Bodenreformeigentums des Großvaters bzw. des Schwiegervaters der Kl. entschieden.
Daß über die Neuverteilung des Bodenreformlandes des Erblassers nicht unmittelbar nach seinem Tod am 2.3.1980, sondern erst im Jahre 1983 vom Rat des Kreises entschieden worden war, genügt nach Auffassung der Kammer nicht, um für die Zwischenzeit eine stillschweigende Zuteilung an die Mutter bzw. Ehefrau der Kl. anzunehmen. Dazu hätte es außer einem weitaus größeren zeitlichen Abstand zwischen dem Tod des Erblassers und der Entscheidung über die Rückführung weiterer Anhaltspunkte für eine Duldung der fortgeführten Nutzung durch die zuständigen staatlichen Organe bedurft.
Eine Rückübertragung von Bodenreformeigentum nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes kommt nach Auffassung der Kammer allenfalls dann in Betracht, wenn es dem eingetragenen Bodenreformeigentümer aufgrund unlauterer Machenschaften i.S.v. 1 Abs. 3 VermG entzogen worden ist. Erfolgte die Rückführung der Bauernwirtschaft in den staatlichen Bodenfonds bzw. die Zuteilung an einen anderen Neubauern aufgrund der damaligen gesetzlichen Bestimmungen, so erfüllt dies jedenfalls nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Denn dem Bodenreformeigentum als "höchstpersönlichem" Arbeitseigentum des Neubauern wohnte die Belastung inne, bei der Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen und ausschließlich mit staatlicher Genehmigung auf einen entsprechend qualifizierten Erben überzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1994, a.a.O., S. 237). Handelt es sich wie hier um einen Sachverhalt, bei dem sich mit der Rückführung in den Bodenfonds lediglich die dem Bodenreformland immanente Belastung realisiert hat, so ist darin keine entschädigungslose Enteignung zu sehen, da dieser Rückfall der damaligen Inhalts- und Schrankenbestimmung dieser Eigentumsform entsprach.
Lediglich soweit darüber hinaus der Neubauer seine Bauernwirtschaft aufgrund einer Maßnahme i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG verloren hat (vgl. Fallkonstellation im Verfahren vor dem VG Dessau, Urteil vom 10.8.1993, in ZOV 1994, S. 75 f.), kommt eine Rückübertragung - möglicherweise in Form der Einräumung eines der o. g. bundesdeutschen Rechtsinstitute oder sogar von Volleigentum - in Betracht. Der Vortrag der Kl., der Erblasser sei genötigt worden, von seinem Bodenreformgrundstück 525 qm in Volkseigentum zu überführen, weil der Kl. zu 1) erst dann ein Eigenheim habe bauen dürfen und er selbst zum Bauen zu alt gewesen sei, erfüllt nach Auffassung der Kammer nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG. Infolge des Verzichts erhielt der Kl. zu 1) das, was auch vom Erblasser beabsichtigt war; denn er hat an dem 525 qm großen Flurstück ein unbefristetes Nutzungsrecht und das Gebäudeeigentum an dem von ihm dort errichteten Eigenheim erworben. Im übrigen ist dem Erblasser nichts "entzogen" worden, denn er hat die restliche Fläche (das streitgegenständliche Flurstück) als Bodenreformeigentümer behalten.