Bodenreform
Art. 233 § 11 Abs. 2, 3, 12 Abs. 2 Satz 2 c, 15 EGBGB
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Bodenreform; Siedlereigentum; Eigentumszuweisung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das aufgrund der Bodenreform zugeteilte Siedlungseigentum entspricht nicht dem Eigentum der geltenden Rechtsordnung.
2. Das Siedlungseigentum unterlag nicht der Erbfolge im Sinne der geltenden Rechtsordnung.
3. Eine Eigentumszuweisung gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB ist von vornherein mit dem Auflassungsanspruch des Berechtigten behaftet.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von den Bekl. die Auflassung sowie die Bewilligung seiner Eintragung im Grundbuch. Hilfsweise macht er diesen Anspruch Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten, welche für Maßnahmen an dem Grundstück begründet worden sind, geltend.
Dem Erblasser war das streitgegenständliche Grundstück auf Grund einer Urkunde der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform gemäß der Verordnung für die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10.9.1945 (so der Text der Urkunde) zugeteilt worden. Ausdrücklich heißt es in dieser Urkunde, daß das Grundstück "rechtskräftig zum persönlichen, vererbbaren Eigentum" übergeben wird.
Mit Eintragung des Erblassers als Eigentümer ins Grundbuch wurde das streitgegenständliche Grundstück mit einem Bodenreformsperrvermerk belastet. Diese Belastung wurde bei Neufassung der Abteilung II des Grundbuchblattes am 17.9.1992 dahin übernommen.
Das streitgegenständliche Grundstück gehört zu den für die Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstücken (Schlag). Das Grundstück ist keiner Person nach den Vorschriften über den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform zugewiesen oder förmlich übergeben worden (siehe Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975 i. d. F. der Verordnung vom 7.1.1988 [GBl. I Seite 629 - GBl. I Seite 25]).
Die Bekl. selbst waren bzw. sind weder in der Land- und Forstwirtschaft noch in der Nahrungsgüterindustrie tätig.
Durch den protokollierenden Notar wurde die Verfügung am 23.9.1992 zum Vollzug beim zuständigen Grundbuchamt eingereicht. Auf Grund des am 20.10.1992 durch das Liegenschaftsamt Chemnitz eingelegten Widerspruchs wurde durch das Grundbuchamt für das genannte Flurstück eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Fiskus des Frei-staates Sachsen auf Eigentumsübertragung am 15.1.1993 eingetragen. Nachfolgend wurde am selben Tag eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Der Kl. beantragt, die Auflassung des Grundstücks zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Hilfsweise: Die Bekl. werden verurteilt, den Kl. Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeiten nach Art. 233 § 15 Abs. 1 Satz 2 EGBGB aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Die Bekl. beantragen, die Klage abzuweisen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Anspruch des Kl. gegen die Bekl. beruht auf Art. 233 § 11 Abs. 3, Abs. 2 i. V. m. § 12 Abs. 2, Satz 2 c, 15 EGBGB.
II. 1. Die Rechtsauffassung der beklagten Partei, wonach sie im "normalen" Erbgang das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück erworben haben und daher der durch den Kl. geltend gemachte schuldrechtliche Anspruch auf Übertragung von ehemals aus Bodenreformland zugeteilten Grundstücken von vornherein ausscheidet, ist unzutreffend.
Das Gericht stimmt der in seinem Beschluß vom 6.5.1992 vertretenen Rechtsauffassung des Bezirksgerichts Dresden (VIZ 1992, 278) zu, wonach das im Zuge der Bodenreform auf dem Gebiet der SBZ geschaffene sogenannte Siedlungseigentum ein Recht sui generis und nicht Eigentum im bundesdeutschen Rechtssinne darstellte. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß dem Erblasser bereits 1946 - zu einem Zeitpunkt also, als noch das BGB Geltung hatte - das Bodenreformgrundstück zum "persönlichen, vererbbaren Eigentum" übergeben wurde. Der Eigentumsbegriff wurde in der SBZ und der DDR trotz der bis zum 31.12.1975 fortwährenden Geltung des BGB vielschichtig verwandt. Aus den für die hier vorzunehmende Auslegung bedeutsamen bodenrechtlichen Zielvorstellungen der Bodenreform auf dem Gebiet der SBZ und der DDR ist zu folgern, daß der im Zusammenhang mit der Bodenreform verwandte Eigentumsbegriff (siehe VO über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10.9.1945 - BRVO - veröffentlicht in den Amtlichen Nachrichten der Landesverwaltung Sachsen, 1945, VO über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975 (GBl. I Seite 629) i. d. F. der 2. VO vom 7.1.1988 (GBl. I Seite 25) mit dem Eigentumsbegriff im bundesdeutschen Rechtssinne nicht identisch ist. Dieses Eigentum ist überwiegend als sogenanntes Arbeitseigentum bezeichnet worden, um damit auszudrücken, daß es sich um Eigentumsrechte besonderer Art handelt.
Der mit dem Eigentumsbegriff des BGB nicht zu vergleichende Charakter dieses besonderen Eigentums ergibt sich insbesondere aus den von vornherein auferlegten Verfügungsbeschränkungen. Zum Wesen des bürgerlich-rechtlichen Eigentums nach bundesdeutschem Rechtsverständnis gehört die privatautonome Verfügungsbefugnis. Daran fehlte es aber bei dem den Neubauern zugewiesenen Siedlungseigentum von vornherein. Die Verkehrsfähigkeit dieses Siedlungseigentums war gemäß Artikel 6 der BRVO von vornherein nicht gegeben. In dieser Vorschrift war nämlich geregelt, daß die auf Grund dieser Verordnung geschaffenen Wirtschaften weder geteilt noch verpfändet noch veräußert werden durften. Darüber hinaus gab es Möglichkeiten der Konfiskation, die nicht objektbezogen waren, sondern allein von den persönlichen Verhältnissen der Erben des Neubauern abhingen. Grundsätzlich war die Vererblichkeit dennoch nicht ausgeschlossen; sie konnte aber auch nicht Ausfluß eines Volleigentums im bürgerlich-rechtlichen Sinne sein. Folglich war auch die Vererblichkeit von Anbeginn an ebenfalls eine solche besonderer Art und wurde durch die erwähnten ausgestaltenden Vorschriften des DDR-Rechtes überlagert. So war in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken (VO vom 7.8.1975 i. d. F. der 2. VO vom 7.1.1988, GBl. I Seite 629 - GBl. I Seite 225) geregelt, daß das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen ist, sofern die Voraussetzungen für die Übertragung der Rechte und Pflichten für die Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstückes an die Erben nicht gegeben waren. Andererseits bedurfte es nach der gleichen Vorschrift eines ausdrücklichen staatlichen Aktes der Übertragung der Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstückes an den Erben oder einen seiner von ihm benannten Verwandten, unter der Voraussetzung, daß er oder der Verwandte das Bodenreformgrundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen wird. Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft erfolgte die Übertragung nicht an diese, sondern regelmäßig nur an einen der Erben oder Verwandten. Fehlten die Voraussetzungen für die Übertragung, war das Grundstück nach § 4 Abs. 5 in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen. Das bedeutet nach Überzeugung des Gerichts, daß das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück nicht als Volleigentum im Sinne des BGB verstanden werden kann. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Zuteilung des streitgegenständlichen Grundstückes ein Recht sui generis erlangt hat, welches eine unmittelbare und absolute Sachherrschaft über dieses Grundstück nicht einschloß. Der Wortlaut des Artikels 6 BRVO spricht auch eher dafür, daß dieses übertragene Recht einem Besitzrecht wohl näherstand als einem Eigentumsrecht.
Näher ausgestaltet worden ist dieses übrigens auch so bezeichnete Besitzrecht in der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975. Darin ist auch erstmals die Vererblichkeit von Bodenreformland ausdrücklich geregelt (GBl. I Seite 629).
Nach § 1 dieser Verordnung konnten Bodenreformgrundstücke von den bisherigen Eigentümern durch Besitzwechsel an Mitglieder landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft übertragen werden. Allerdings bedurfte der als solcher bezeichnete Besitzwechsel der Genehmigung des Rates des Kreises (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 trat der Erbe in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten ein, sofern er zu dem unter § 1 genannten Personenkreis gehörte und in der Lage war, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen. Mehrere Erben hatten sich zu einigen, welchem von ihnen das Bodenreformgrundstück übertragen werden sollte. Waren die Voraussetzungen für die Übertragung der Bodenwirtschaft nicht gegeben oder kam eine Einigung der Erben in der vorgegebenen Frist nicht zustande, war das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen. Diese Regelungen wurden durch die 2. Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.1.1988 (GBl. I Seite 25) konkretisiert. Danach hatte der Rat des Kreises auf Verlangen des Erben ihm oder einem seiner von ihm benannten Verwandten die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstückes zu übertragen, wenn er oder der Verwandte das Bodenreformgrundstück als Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter zweckentsprechend nutzen wird. Erbengemeinschaften hatten sich innerhalb einer vom Rat des Kreises festzulegenden angemessenen Frist über den Nachfolger zu einigen. Auch nach dieser Verordnung war vorgesehen, das Grundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung der Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstückes in der Person des Nachfolgers nicht gegeben waren oder sich die Erben nicht innerhalb der vom Rat des Kreises festgelegten Frist einigten.
Aus diesen Vorschriften wird deutlich, daß, korrespondierend mit den Eigentumseinschränkungen, auch kein volles Erbrecht nach bürgerlichem Rechtsverständnis eingeräumt war. Erst durch § 1 des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6.3.1990 (Bodenreformgesetz, GBl. I Nr. 17 Seite 134) sind die Bodenreformgrundstücke den Eigentumsvorschriften des DDR-ZGB unterstellt worden. Gleichzeitig wurden die bisherigen Beschränkungen des Bodenreformrechtes ersatzlos aufgehoben mit der Folge, daß über Bodenreformland wie über andere Grundstücke fortan frei verfügt werden konnte und dieses insbesondere auch frei vererblich war.
Konstituierend wirkt diese Vorschrift aber lediglich im Sinne einer Ausgestaltung bestehender Rechte. Eine Zuweisung bis dahin nicht bestehender Eigentumsrechte ist - ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift - dadurch nicht erfolgt. Den Bekl. standen zu diesem Zeitpunkt aber keine Eigentumsrechte zu, denn ihnen waren "die Rechte und Pflichten zur Bewirtschaftung des Bodenreformgrundstückes" zu keiner Zeit übertragen worden. Dieser staatliche Akt wäre aber - wie ausgeführt - Voraussetzung für den Rechtserwerb aus Erbfolge bis dahin gewesen.
Eine Eigentumszuweisung an die Bekl. ist vielmehr erstmals auf Grund der Vorschrift des Artikels 233 § 11 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 EGBGB erfolgt. Dieses übertragene Eigentum war aber auch mit einem in der gleichen Vorschrift geregelten Auflassungsanspruch belastet. Da den Bekl. - wie ausgeführt - keine Eigentumsrechte an diesem Grundstück zustanden, haben sie trotz dieser Einschränkung zunächst einen Rechtszuwachs anstatt einen Rechtsverlust erfahren.
Die durch den Gesetzgeber hierzu vorgenommene Beschränkung dieses Rechts oder die Geltendmachung des Auflassungsanspruchs durch den Kl. haben daher nicht den Charakter einer Enteignung.
Gemäß Artikel 233 § 11 Abs. 3 EGBGB hat der nach § 12 Berechtigte einen schuldrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Auflassung des Grundstückes, ggf. Zug um Zug gegen Übernahme der Verbindlichkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.
Der Kl. ist Berechtigter im Sinne dieser Vorschrift und hat demnach gem. Artikel 233 § 12 Abs. 2 Satz 2 c EGBGB einen Rückübertragungsanspruch gegen die Bekl. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück han-delt es sich unstreitig um ein für die Land- und Forstwirtschaft genutztes Grundstück (Schlag). Dieses streitgegenständliche Grundstück ist nach dem Tode des Erblassers keiner weiteren Person auf Grund der Vorschriften über die Bodenreform oder den Besitzwechsel bei Grundstücken aus der Bodenreform förmlich zugewiesen oder übergeben worden. Die Bekl. sind nicht im Sinne der Vorschrift des Artikels 233 §12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig, da sie nicht bei Ablauf des 15.3.1990 in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig waren. Demzufolge ist Berechtigter, d. h. Inhaber des Anspruchs auf Auflassung dieses Grundstücks, der Fiskus des Landes, in dem das Grundstück liegt, hier der Kl.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Es handelt sich - soweit ersichtlich - um das erste Urteil betreffend den Anspruch auf unentgeltliche Auflassung von Bodenreformland an einen besserberechtigten Fiskus gemäß den Bodenreformabwicklungsvorschriften des Art. 233 § 11 ff. EGBGB. Das Urteil bestätigt die Auffassung, wonach die Erben der das Bodenreformland bewirtschafteten Neubauern zum Stichtag 16.3.1990 kein Volleigentum im Sinne des BGB erhalten haben, sondern über die endgültige Stellung der Erben durch die Bodenreformabwicklungsvorschriften entschieden wird. Nach Auffassung des Landgerichts Chemnitz stellt dies keine Enteignung dar. Der Entscheidung ist im Ergebnis und in großen Teilen der Begründung zuzustimmen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines Bodenreformgrundstücks aufgrund einer Besserberechtigung - hier einer Berechtigung des Landesfiskus des Belegenheitsortes gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c) EGBGB - kann nur bestehen, wenn weder mit der Zuweisung von Bodenreformland durch die DDR Behörden an die Neubauern eine Eigentumsstellung begründet wurde (nachfolgend unter 1.) noch mit dem "Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform" vom 6. März 1990 (nachfolgend unter 2.).
1. Bereits Forsthoff hat mit seiner 1954 erschienenen Monographie "Ist die Bodenreform in der DDR im Fall der Wiedervereinigung als rechtswirksam anzuerkennen?" unter Heranziehung der damals gültigen Besitzwechselverordnung aus dem Jahr 1951 ("Verordnung vom 21. Juni 1951 über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform" [GBl. Nr. 78 S. 629]) nachgewiesen, daß die Neubauern kein Eigentum an dem ihnen zugewiesenen Bodenreformland erworben hatten, da die von den Neubauern zu leistenden Zahlungen keine Kaufpreisraten, sondern eine Nutzungsvergütung oder einen Pachtzins darstellten. Für die zuletzt in der DDR geltenden Besitzwechselverordnungen ("Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken" vom 7. August 1975 [GBl. I Nr. 35 S. 629], geändert durch die "2. Verordnung vom 7. Januar 1988 über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken" [GBl. I Nr. 3 S. 25]) hat das Landgericht eindrucksvoll dargelegt, daß aufgrund der dort niedergelegten Beschränkungen von Eigentum im bundesdeutschen Sinn nicht ausgegangen werden kann (ebenso bereits BezG Rostock, VIZ 92, 193 ff.; 2. Senat des Bezirksgerichts Dresden, VIZ 92, 198 ff.; VG Dresden, ZOV 93, 446, 447; Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, Einf. Rdnr. 9; Försterling, Recht der offenen Vermögensfragen, Rdnr. 24 ff.; a. A. KreisG Rostock-Stadt, VIZ 92, 195 f. mit zust. Anm. Gollasch/Kroeger, aaO. S. 196 ff.). Dem ist zuzustimmen. Soweit Gollasch/Kroeger aus dem Wortlaut der Bodenreform-Verordnungen von 1945 ("...die das Privateigentum ihrer Besitzer sind") etwas anderes herleiten wollen, übersehen sie die unterschiedliche Verwendung des Begriffs "Privateigentum" in der SBZ bzw. der DDR und der Bundesrepublik, wie das Landgericht Chemnitz zutreffend feststellt (instruktiv zur Eigentumsordnung der SBZ/DDR Krüger, DtZ 91, 385 ff.).
Ob damit das Recht der Neubauern als ein Recht sui generis zu bezeichnen ist - wie das Landgericht Chemnitz meint (ebenso BezG Rostock, aaO.) - oder vielmehr als "Siedlungseigentum" (so etwa Krüger aaO.), "Arbeitseigentum" (so die Rechtsprechung der DDR, vgl. OGZ 2, 115, 117) oder als "dingliches Recht in der Form eines personengebundenen und bewirtschaftungspflichtigungen Nutzungsrechts" (VG Dresden, ZOV 93, 446, 447), kann hier offenbleiben. Heute besteht in diesem Zusammenhang allerdings kein Recht sui generis. Die Neubauern bzw. ihre Erben sind unter den Voraussetzungen des Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB i. d. F. d. Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren vom 20. Dezember 1993 - RegVBG -, BGBl. Teil I, 218 ff.) sachenrechtlich Eigentümer geworden, auch wenn sie noch nicht im Grundbuch eingetragen waren. Ihre Eigentümerstellung kann allerdings schuldrechtlich belastet sein mit einem unentgeltlichen Auflassungsanspruch unter den Voraussetzungen des Art. 233 § 11 Abs. 3, 12 EGBGB i. d. F. d. RegVBG. Der Gesetzgeber (Begründung des Regierungsentwurfs (BR Drucks. 227/92, S. 264; BT-Drucks. 12/2480, S. 85) hat sie daher zutreffend als "Zuteilungstreuhänder" bezeichnet.
2. In der Rechtsprechung der Gerichte in den neuen Bundesländern waren ferner Zweifel laut geworden, ob nicht das "Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform" vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 134 - nachfolgend "Bodenreformgesetz") an der Rechtsstellung der Erben der Neubauern etwas geändert hatte. Dieses Gesetz aus der Wendezeit hatte beide zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Besitzwechselverordnungen aufgehoben (§ 3 Abs. 2) und in seinem § 1 festgestellt, daß in Rechtsvorschriften enthaltene entgegenstehende Verfügungsbeschränkungen aufgehoben und für das Recht zum Besitz, zur Nutzung und zur Verfügung von Bodenreformgrundstücken die Vorschriften des ZGB anzuwenden sind. Nach der Entscheidung des Landgerichts Chemnitz war Inhalt des Bodenreformgesetzes nur die Konstituierung bereits bestehender Eigentumsrechte. Diese Auslegung liegt auch den Bodenreformabwicklungsvorschriften gemäß Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB zugrunde. Dem ist im Ergebnis uneingeschränkt beizupflichten, bedarf aber näherer Begründung:
a) Das Bodenreformgesetz ist mit dem Einigungsvertrag nicht aufgehoben worden, sondern ist fortgeltendes Recht. Dies ergibt sich aus Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB, deren Anlage 1 zu Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag aufgeführt ist (BGB l. II 1990, 885, 945). Dem steht nicht entgegen, daß dieses Gesetz nicht in den Anlagen II zu Art. 9 Einigungsvertrag aufgeführt ist. Dies ist nicht Voraussetzung zur Fortgeltung von DDR Bestimmungen, da die DDR-Regierung bei den Verhandlungen über den Einigungsvertrag nicht zu der Angabe in der Lage war, welche ihrer Rechtsvorschriften unverzichtbar seien (Barkam, ZAP-DDR, Fach 7, Seite 21; im Ergebnis ebenso Bezirksgericht Dresden - besonderer Senat für Zivilsachen -, VIZ 1992, 278, 285). Vereinzelt ist auch eingewandt worden, daß das Bodenreformgesetz wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 2 der DDR-Verfassung unwirksam ist, wenn damit das in sozialistischem Eigentum stehende Bodenreformland in Privateigentum oder persönliches Eigentum im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der DDR-Verfassung umgewandelt worden wäre (Beschluß des Kreisgerichts Güstrow vom 14. Mai 1992, RNL 67/92; vgl. auch Krüger, aaO.). Diese Frage bedarf in diesem Zusammenhang keiner endgültigen Entscheidung. Ohne Verstoß ergibt sich die Fortgeltung des Bodenreformgesetzes aus der genannten Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB. Verstieß es gegen die DDR Verfassung, ergibt sich die endgültige Aufteilung der Bodenreformgrundstücke aus Art. 233 § 11 ff. EG-BGB. Im folgenden soll allerdings unterstellt werden, daß ein Verstoß nicht gegeben ist. Dafür spricht insbesondere die historische Situation der Loslösung von sozialistischen Idealen im ersten Halbjahr 1990 (vgl. im einzelnen BezG Dresden - besonderer Senat für Zivilsachen -, VIZ 92, 278, 285).
b) Das Bodenreformgesetz ist daher auszulegen. Bereits vor dem Inkrafttreten der Bodenreformabwicklungsvorschriften aufgrund des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes war die Rechtsprechung der Frage nachgegangen, ob mit dem Inkrafttreten des Bodenreformgesetzes (16.3.1990) auch die nicht im Grundbuch eingetragenen Erben Volleigentum erlangt haben oder allein die aufgrund einer Zuweisung im Grundbuch eingetragenen Neubauern. Im letztgenannten Sinn hatten sich bereits das Bezirksgericht Rostock (VIZ 92, 193 ff.) und der 2. Senat des Bezirksgerichts Dresden (VIZ 1992, 198 ff.) ausgesprochen. Das Bezirksgericht Neubrandenburg hatte mit Beschluß vom 10.4.1992 (RNL 66/92) das Einrücken des nicht im Grundbuch eingetragenen Erben in eine Eigentümerstellung davon abhängig gemacht, ob er bis zum Inkrafttreten des Bodenreformgesetzes Genossenschaftsmitglied oder Arbeiter in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft war und das Grundstück zweckentsprechend nutzte. Der besondere Senat für Zivilsachen des Bezirksgerichts Dresden hatte allerdings mit Beschluß vom 6.5.1992 (VIZ 1992, 278 ff.; ebenso Rostock-Stadt, VIZ 92, 195 ff.; zustimmend Gollasch/Kroeger, aaO. S. 196 ff.) dem 2. Senat des Bezirksgerichts Dresden in der bereits zitierten Entscheidung widersprochen und im Ergebnis entschieden, daß auch der im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Bodenreformgesetzes nicht eingetragene Erbe des Neubauern aufgrund dieses Gesetzes Eigentümer geworden ist und daher im Grundbuch als Volleigentümer einzutragen ist. Die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz ist insofern mißverständlich, als es sich auf diese letztgenannte Entscheidung des besonderen Senats für Zivilsachen des Bezirksgerichts Dresden im Zusammenhang mit der Äußerung beruft, das sogenannte Siedlungseigentum stelle ein Recht sui generis und nicht Eigentum im bundesdeutschen Sinne dar. Der besondere Senat für Zivilsachen hatte zwar diese Auffassung für die Rechtslage vor dem Bodenreformgesetz vertreten, aber nicht für die Zeit danach, wonach auch der nicht eingetragene Erbe Volleigentum erlangt haben soll. Dieser Auffassung ist das Landgerichts Chemnitz - zu Recht - gerade nicht gefolgt, sondern den bereits zitierten Beschlüssen des Bezirksgerichts Rostock (VIZ 92, 193 ff.) und des 2. Senates des Bezirksgerichts Dresden (VIZ 92, 198 ff.). Dem Wortlaut des Bodenreformgesetzes ist kein eindeutiger Anhaltspunkt zu entnehmen, daß auch die nicht im Grundbuch eingetragenen Erben der Neubauern erfaßt werden sollen. Aufgrund der bis dahin geltenden Rechtslage hätte es hierzu einer detaillierten Regelung bedurft, wie das Landgericht unter Verweis auf § 4 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7.8.1975 i. d. F. d. zweiten Verordnung vom 7.1.1988 zutreffend festgestellt hat. Aufgrund der Auslegung nach dem Wortlaut und der Systematik der bis dahin geltenden Rechtslage war daher Regelungsgegenstand des Bodenreformgesetzes nicht der Erbfall. Diese Auslegung wird durch die Auslegung nach Sinn und Zweck bestätigt. Nach den Protokollen der Volkskammer zum Erlaß des Bodenreformgesetzes sollte die Bewirtschaftung der LPG gesichert werden betreffend "über 80 % von etwa 1,4 Mio. ha volkseigener Flächen", die von Genossenschaften genutzt wurden und "bei denen es sich um eine Rückverwandlung ehemaligen Bodenreformeigentums, das aus Gründen der Vereinfachung bei Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Eigentümer nicht mehr in den Bodenfonds der Bodenreform zurückgeführt
gesichert werden betreffend "über 80 % von etwa 1,4 Mio. ha volkseigener Flächen", die von Genossenschaften genutzt wurden und "bei denen es sich um eine Rückverwandlung ehemaligen Bodenreformeigentums, das aus Gründen der Vereinfachung bei Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Eigentümer nicht mehr in den Bodenfonds der Bodenreform zurückgeführt wurde, sondern nach § 9 des DDR-LPG-Gesetzes von 1959 als staatliches Eigentum zu registrieren war" (Protokolle der 18. Tagung der Volkskammer, 9. Wahlperiode, 531 f. zitiert nach Krüger, DtZ 1991, 385, 392 f.). Intention des Gesetzgebers war daher die Überführung der Bodenreformgrundstücke in das Genossenschaftseigentum der LPG (zutreffend Krüger, aaO.), da die Bodenreformflächen überwiegend nicht mehr von den Neubauern selbst genutzt worden waren, sondern von diesen zur Nutzung in die LPG eingebracht wurden. Die eigentumsrechtlichen Regelungen der sich im Besitz der früheren LPG befindlichen Bodenreformgrundstücke haben jedoch durch § 3 der 3. DVO zum THG (GBl. I. Nr. 57, S. 1333) dahingehend eine Veränderung erfahren, daß die Eigentumsrechte an diesen Grundstücken in die treuhänderische Verwaltung der Treuhandanstalt übergeben wurden. Veräußern darf die Treuhandanstalt nach § 4 Abs. 2 des "Gesetzes über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger" vom 22.7.1990 (GBl. I, S. 899) jedoch nur die Bodenreformgrundstücke, deren "Status als Volkseigentum zweifelsfrei feststeht". Es handelt sich mithin um die staatlich registrierten und im Grundbuch mit dem Vermerk "Eigentum des Volkes, Rechtsträger LPG ..." versehenen Grundstücke. Diese Fälle sind jedoch sehr selten. Überwiegend sind nach wie vor die Neubauern im Grundbuch eingetragen. Die Vorschriften der 3. DVO zum THG werden durch die Bodenreformabwicklungsregelungen grundsätzlich nicht angetastet (vgl. Art. 233 § 16 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Jedoch werden die unter Verwaltung der Treuhandanstalt stehenden Bodenreformgrundstücke unter den Voraussetzungen des Art. 233 § 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB (Grundbucheintragung: "Eigentum des Volkes") auf die Treuhandanstalt und unter den Voraussetzungen des Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) EGBGB an die Landesfiski übertragen (vgl. Staudinger/Rauscher, aaO. § 16 Rdnr. 2).
Rechtsanwalt Dr. Volkmar Jesch, Dresden