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Bodenreform

OLG Dresden6 U 0055/95 vgl. die Ausgangsentscheidung LG Chemnitz vom 30. November 1993, ZOV 1994, 19029.03.1994ZOV 1994, 313

Art. 233 § 11 Abs. 2, 3, § 12 Abs. 2 Satz 2 c, § 15 EGBGB; §§ 873, 929 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bodenreform; Siedlereigentum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Urkunde zur Übertragung des Siedlereigentums (Bodenreform) aus dem Jahre 1946 vermittelt auch aus heutiger Sicht nicht Eigentum im Sinne von §§ 873, 929 BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO.

Die Bekl. sind Erben des Verstorbenen. Dem Erblasser war das streitgegenständliche landwirtschaftliche Grundstück am 14. Februar 1946 aufgrund einer Urkunde der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform gemäß der Verordnung für die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 zugeteilt worden.

Während die Kl. und auch das Landgericht Chemnitz der Auffassung sind, der Erblasser habe hierdurch kein echtes vererbliches Eigentum erworben, die Bekl. seien somit auch nicht Eigentümer des Grundstücks geworden, berufen sich die Bekl. auf den Wortlaut der Urkunde vom 14. Februar 1946.

Das Bezirksgericht Dresden (Beschluß vom 6. Mai 1992, VIZ 1992, 278 ff.) hat ausführlich dargelegt, daß das Siedlungseigentum des Erblassers der Bekl. ein Recht sui generis ist. Nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform (BodRefG) vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) und Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB hätte diese Rechtsstellung zu einer voll vererbbaren Eigentümerstellung i. S. d. §§ 873, 929 BGB erstarken können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Bezirksgerichts Dresden in dieser Entscheidung Bezug genommen.

Die Entscheidung betrifft ebenfalls ein Grundstück, das vor Gründung der DDR aufgrund der Bodenreform 1945 übertragen wurde. Es wird auch ausführlich dargelegt, daß bei den damaligen Grundstücksübertragungen der Begriff "Eigentum" zwar verwendet wurde, als handle es sich um bürgerlich-rechtliches Eigentum, eine dem BGB entsprechende Eigentümerstellung des Erwerbers jedoch nie gewollt war und dadurch auch nicht erzielt wurde. Dies gilt auch für den Begriff "vererbbar". Wie das Bezirksgericht Dresden a. a. O. (S. 281 ff.) ausführlich darlegt, kann sogar von einer Vererblichkeit des Siedlungseigentums ausgegangen werden, selbst wenn diese mit erheblichen Einschränkungen verbunden war. Die Erbenstellung ist aber im Verhältnis zur Erbenstellung bei bürgerlich-rechtlichem Eigentum erheblich schwächer, da der Erbe nach § 4 BesitzwechselVO-NF in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten nur eintreten konnte, sofern er zu dem unter § 1 genannten Personenkreis gehörte und in der Lage war, das Grundstück zweckentsprechend zu nutzen. Da die Bekl. die Voraussetzungen des § 4 BesitzwechselVO-NF nicht erfüllten, wäre das Siedlungseigentum nach § 4 Abs. 3 BesitzwechselVO-NF in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen gewesen.

Die Bekl. meinen nun, allein die Tatsache, daß die Behörden der ehemaligen DDR nicht nach § 4 BesitzwechselVO-NF gehandelt hätten, führe dazu, daß sie nunmehr Eigentum i. S. d. §§ 873, 929 BGB erworben hätten. Sie gehen dabei anscheinend davon aus, daß durch das Inkrafttreten des Einigungsvertrages und die damit verbundene Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch für die neuen Bundesländer die Urkunde zur Übertragung des Siedlungseigentums vom 14. Februar 1946 so auszulegen sei, wie man sie bei einem Abschluß jetzt auslegen würde. Darauf kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich ist, was damals bei Abschluß des Vertrages gewollt war entsprechend der Ausgestaltung durch die späteren Gesetze der DDR.

Die Bekl. gehören unstreitig nicht zu dem Personenkreis, der aufgrund des Bodenreformgesetzes vom 6. März 1990 oder Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB Volkseigentum gemäß §§ 873, 929 BGB erworben hat.

Sie erlangten lediglich eine dem bisherigen Recht entsprechende formale Eigentumsposition gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB verbunden mit dem Übertragungsanspruch des Kl. gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB. In diesem Sinne hat auch das Landgericht entschieden. Die beabsichtigte Berufung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.