Bodenordnungsverfahren
LwAnpG §§ 53, 54, 55, 56, 57, 63, 64; SachenRBerG §§ 12, 31; EGBGB Art. 231 § 5, Art. 233 §§ 2 a, 2 b: LPGG/59 §§ 13, 10, 9, 8; LPGG/82 § 27; Musterstatut LPG Typ III vom 30.4.1959 Ziff. II 2 ff., III 17 ff.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bodenordnungsverfahren; zivilrechtlicher Prozessvergleich; Gebäudeeigentum; Stallanlage; Ausbaumaßnahmen; Wirtschaftsgebäude; LPG; Genossenschaftseigentum; Überbauteneigentum
Leitsätze
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1. Die Einleitung des nicht von Amts wegen durchzuführenden Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG ist ausgeschlossen, wenn und soweit die Beteiligten in Ausübung der ihnen zustehenden Dispositionsmaxime im Rahmen eines zivilrechtlichen Prozeßvergleichs Regelungen ihrer Rechtsbeziehungen in bezug auf ein Flurstück getroffen haben, nach denen BGB-konforme Rechtsverhältnisse bestehen (werden).
2. Die Restnutzungsdauer einer im gesonderten Gebäudeeigentum stehenden Stallanlage hat keinen Einfluß auf die Befugnis zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluß vom 21. Juli 1999 - 8 B 73/99 - in RdL 1999, 273; OVG Weimar, VIZ 2001, 155).
3. Zum Entstehen von gesondertem Gebäudeeigentum gemäß § 13 LPGG-59/§ 27 LPGG-82 in Abgrenzung zu Ausbaumaßnahmen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 26.98 - in RdL 1999, 318 ff.; Urteil des Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G - in VIZ 2001, 388 = ZOV 2001, 203).
4. Zur Einbringung von Wirtschaftsgebäuden in eine LPG und der Entstehung von genossenschaftlichem Eigentum.
5. Zu den Eigentumsverhältnissen bei Überbauten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist laut Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. August 1992 (HRB 1076) durch Umwandlung aus der LPG G. entstanden. Letztere war eine seit dem 24. März 1954 im Genossenschaftsregister registrierte LPG Typ III. Die Beigeladene ist laut Grundbucheintragung im Grundbuch von G. Eigentümerin des Flurstücks 19/1 in einer Größe von 2.623 qm sowie des Flurstücks 21 mit einer Größe von 892 qm jeweils der Flur 1 Gemarkung G. Die Flurstücke waren vormals dem Vater der Beigeladenen, der seit März 1960 Mitglied der LPG G. war, als Bodenreformland zugeteilt worden; der Bodenreformsperrvermerk ist im Grundbuch gelöscht. Auf dem Flurstück 19/1 befindet sich ein Rinderstall mit Anbau. Für den Stallumbau und Ausbauten des in einer Länge von 45,85 m vorhanden gewesenen Rinderstalls war gemäß dem Schreiben der Bauplanung des Rates des Kreises G. vom 14. Dezember 1960 und entsprechendem Bauantrag vom 11. Januar 1961 der LPG "N." i. G. am 17. Dezember 1963 die Baugenehmigung Nr. 302/63 sowie für den 2. Bauabschnitt der Bauschein Nr. 56/64 vom 3. März 1964 seitens des Rates des Kreises G. und nach Übergabe mit Protokoll vom 23. November 1964 unter dem 30. Juli 1965 die Gebrauchsabnahme erteilt worden. Nach dem Ausbau war der Rinderstall an den Kopfenden auf eine Länge von insgesamt 92,5 m verlängert worden. Als Anbau wurde ein durch eine Schiebetür mit dem Stall verbundenes sog. Melkhaus errichtet (vgl. Übergabeprotokoll vom 23. November 1964). Nachträglich wurde die Dachkonstruktion bezüglich des alten Teils des Rinderstalls erneuert. Das Flurstück 21 ist zum Teil mit einem Bullenstall, der sich zum größten Teil auf dem Flurstück 20/1 befindet, sowie mit einem Bullen-/Färsenstall überbaut, der fast in Gänze auf dem Flurstück 17/1 errichtet worden ist, von wo aus auch eine Dunglege Teile des Flurstücks 21 erfaßt. Für die Dunglege war der LPG "N." die Standortgenehmigung vom 31. August 1981 sowie der Prüfbescheid Nr. 148/81 vom 14. September 1981 seitens der Staatlichen Bauaufsicht des Kreises G. erteilt worden. Für die "Rekonstruktion Kuhstall" auf den Flurstücken 17/1, 21 (Inventar-Nr. 01201104) ist der Prüfbescheid Nr. 126/80 der Staatlichen Bauaufsicht des Kreises G. vom 8. September 1980 erteilt worden und eine entsprechende Eintragung in der Grundmittelkarte der LPG erfolgt. Bezüglich der Flurstücke 19/1 und 21 hatte die LPG "N." bereits mit Anträgen vom 16./24. Juli 1991, die Beigeladene mit Antrag vom 15. November 1991, die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens begehrt. Nachdem der Bekl. mit Bescheid vom 14. April 1992, bestätigt durch Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 8. Juli 1992 die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens von der vorherigen zivilrechtlichen Klärung der Eigentumsverhältnisse abhängig gemacht, von der Abweisung des Antrags aber ausdrücklich Abstand genommen hatte, nahm die Kl. die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam - 1 K 579/92 - mit Schreiben vom 27. Juli 1993 unter Hinweis auf eine zivilrechtliche Einigung zurück. Aus Anlaß der Räumungsklage der Beigeladenen gegen die Kl. hatten diese vor dem Bezirksgericht Potsdam - 1 S 280/92 - am 22. Juni 1993 einen Vergleich geschlossen, der u. a. folgende Regelungen enthielt: "I. Die Kl. verpachtet an die Bekl. den von dieser selbst erstellten Gebäudeteil nebst der unter dem Gebäude liegenden Grundfläche aus der Fläche des Grundstücks, Grundbuch von G. Band 19, Blatt 589,
Kl. hatten diese vor dem Bezirksgericht Potsdam - 1 S 280/92 - am 22. Juni 1993 einen Vergleich geschlossen, der u. a. folgende Regelungen enthielt: "I. Die Kl. verpachtet an die Bekl. den von dieser selbst erstellten Gebäudeteil nebst der unter dem Gebäude liegenden Grundfläche aus der Fläche des Grundstücks, Grundbuch von G. Band 19, Blatt 589, Bestandsblatt 477, Flurstück 19/1 sowie den durch die Bekl. genutzten Gebäudeteil, der ursprünglich vorhanden war, zu einem monatlichen Pachtzins in Höhe von 500 DM. Vertragsbeginn ist der 1. Januar 1993; der Pachtvertrag ist auf 20 Jahre fest geschlossen. ...
V. Für den weiterhin von der Bekl. genutzten Grund und Boden unter der Dunglage auf dem streitigen Grundstück werden von seiten der Kl. für die Zeit, in der die Mutter der Kl. das der Bekl. gehörende Haus in der D.-Str. 46 in G. bewohnt, Kosten nicht erhoben werden. Soweit das Nutzungsverhältnis der Frau E. endet, soll die Pacht für diese Fläche monatlich 150 DM betragen.
Das Pachtverhältnis endet ebenfalls mit dem 31. Dezember 2012; soweit es nicht von einer Partei ein halbes Jahr vor Ablauf der Pachtzeit gekündigt wird, verlängert es sich um weitere fünf Jahre. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Die Frist bleibt nur gewahrt, wenn das Schreiben beim Empfänger innerhalb der Frist eingegangen ist. VI. Die Kl. räumt der Bekl. ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht hinsichtlich des streitigen Grundstückteils aus der unter I. Absatz 1 beschriebenen Fläche ein. VII. Die Kl. ist verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses der Bekl. einen Wertausgleich hinsichtlich der von der Bekl. errichteten Gebäude und Anbauten zu leisten. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung ist die Kl. verpflichtet, den Ertragswert des Gebäudes, ermittelt durch den nachstehend genannten Sachverständigen, zu zahlen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Wertverbesserung durch einen von beiden Parteien zu bestimmenden unabhängigen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Pachtendes zu ermitteln ist. Die Kl. kann sich hinsichtlich der von der Bekl. geschaffenen Gebäude-, Gebäudeanbauten und Anlagen nicht auf aufgedrängte Bereicherung berufen. ...
XI. Der Rechtsstreit ist damit erledigt. Damit sind zugleich sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erledigt. ..."
Am 29. Januar 1998 beantragte die Kl. für das Flurstück 21 der Flur 1 Gemarkung G. unter Hinweis auf ihr zustehendes Eigentum an den Überbauten wiederum die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens. Ferner wiederholte sie am 24. Juni 1998 den Zusammenführungsantrag bzgl. des Flurstücks 19/1 unter Hinweis auf das zwischenzeitlich in Kraft getretene Sachenrechtsbereinigungsgesetz, nach dem nunmehr bezüglich des Ausbaus des Rinderstalls von gesondertem Gebäudeeigentum der Kl. auszugehen sei. Die Anträge auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 16. Juli 1998 mit der Begründung ab: Die baulichen Anlagen auf dem Flurstück 21 stünden zwar im getrennten Gebäudeeigentum der Kl., anderes gelte aber für die Aus- und Anbauten betreffend den Rinderstall auf dem Flurstück 19/1, die keine Neuerrichtung darstellten. Unabhängig davon hätten die Kl. und die Beigeladene jedoch mit dem Vergleich vom 22. Juni 1993 ihre Rechtsverhältnisse einer einvernehmlichen Regelung zugeführt, nach der die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens nicht mehr in Betracht käme. Daran ändere auch das zwischenzeitliche Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nichts, zumal auch dieses die Vertragsfreiheit der Beteiligten nicht beseitigt habe. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 29. Juli 1998 machte die Kl. geltend: Der Vergleich stünde der Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nicht entgegen, da er die Rechtsbeziehungen lediglich schuldrechtlich regele. Im übrigen sei er auch unwirksam bzw. es sei die Geschäftsgrundlage weggefallen, da nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes davon auszugehen sei, daß auch der Errichter von Teilen eines Gebäudes Eigentümer des gesamten Gebäudes - hier des Rinderstalls - werden könne. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 mit der Begründung zurück: Bezüglich des Flurstücks 19/1 stehe die Verwendung der Bausubstanz des alten Rinderstalls der Annahme einer Neuerrichtung entgegen. Davon abgesehen sei weder durch das Landwirtschaftsanpassungsgesetz noch durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Privatautonomie der Beteiligten ausgeschlossen, so daß die vergleichsweise Regelung der Rechtsbeziehungen der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens entgegenstünde. Die damaligen Unsicherheiten über die Rechtslage berührten die Wirksamkeit des Vergleichs nicht, vielmehr sollten diese gerade mit dem Vergleich behoben werden. Mit der Klage wendet sich die Kl. gegen die Ablehnung der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und trägt vor: Die von der LPG errichteten baulichen Anlagen auf dem Flurstück 21 der Flur 1 stünden insgesamt in ihrem Sondereigentum. Bei diesem Flurstück handele es sich um ehemaliges Bodenreformland, das den Rechtsvorgängern der Beigeladenen übertragen worden sei. Als LPG-Mitglieder hätten diese der LPG das Nutzungsrecht eingeräumt und dafür ein kleineres Gehöft in der D.-str. 46 zur Nutzung erhalten. Auf dem Flurstück 19/1 habe sich ein Anfang des Jahrhunderts gebauter Rinderstall befunden, der als Ruine nicht mehr nutzbar gewesen sei. Dieser sei zu einem Rinderstall mit 150 Stellplätzen durch Verlängerung in südlicher Richtung um 14 m und in nördlicher Richtung um 38 m erweitert worden. Ferner sei ein Melkhaus mit Sozialräumen angebaut und später der Dachstuhl komplett erneuert worden, nachdem er zuvor bereits repariert worden sei. Im übrigen sei der gesamte Boden des
esen sei. Dieser sei zu einem Rinderstall mit 150 Stellplätzen durch Verlängerung in südlicher Richtung um 14 m und in nördlicher Richtung um 38 m erweitert worden. Ferner sei ein Melkhaus mit Sozialräumen angebaut und später der Dachstuhl komplett erneuert worden, nachdem er zuvor bereits repariert worden sei. Im übrigen sei der gesamte Boden des Rinderstalls befestigt worden. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise entsprächen diese Maßnahmen einer Neuerrichtung und hätten zu Sondereigentum der LPG geführt. Sämtliche baulichen Maßnahmen der LPG seien im übrigen baurechtlich genehmigt gewesen. Der Vergleich stehe der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nicht entgegen, da er nach § 136 BGB unwirksam sei. Sie sei auf die Stallungen und die Funktionalflächen für ihren Betrieb angewiesen, diese wirtschaftliche Zwangslage habe die Beigeladene ausgenutzt und mit dem Vergleich eine um das Zehnfache über der Ortsüblichkeit liegende Pacht erzwungen. Insoweit sei nunmehr auch die "Wiederaufnahme" des Verfahrens beim Landgericht Potsdam beantragt worden, weshalb das vorliegende Verfahren gegebenenfalls auszusetzen sei. Im übrigen regele der Vergleich nicht den Überbau mit Stallanlagen auf dem Flurstück 21 und könne auch insoweit die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nicht hindern. Dies gelte auch deshalb, weil das Bodenordnungsverfahren die dinglichen Rechtsverhältnisse einer Ordnung zuführe, während der Vergleich nur schuldrechtliche Abreden enthalte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage, die sich gegen die Ablehnung der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens für die Flurstücke 19/1 und 21 der Flur 1 Gemarkung G. richtet, ist der Sache nach als Verpflichtungsbegehren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu verstehen, aber nur zum Teil begründet. I. Die Klage hat keinen Erfolg insoweit, als der Bekl. im Ergebnis zu Recht die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bezüglich des Flurstücks 19/1 Flur 1 Gemarkung G . abgelehnt hat. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 56, 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) sind u. a. zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken neu zu ordnen. Hierzu zählen gemäß § 64 S. 1 LwAnpG auch die Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen. Antragsberechtigt ist neben dem Flächeneigentümer der Gebäudeeigentümer. Die Beigeladene als Flächeneigentümerin des Flurstücks hat einen Antrag nicht mehr gestellt. Der von ihr am 15. November 1991 gestellte Antrag war jedenfalls nach Abschluß des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Potsdam durch Klagerücknahme seitens der Kl. vom 27. Juli 1993 nicht mehr weiterverfolgt worden. Die Kl. leitet ihr Antragsrecht diesbezüglich ohne Erfolg aus einem geltend gemachten Sondereigentum des aufstehenden Stallgebäudes ab. 1. Soweit die Beteiligten über die Bedeutung des Prozeßvergleichs vor dem Bezirksgericht Potsdam vom 22. Juni 1993 für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens streiten, sei zunächst folgendes bemerkt: a) Die Abhängigkeit der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG von einem Antrag anders als die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens (vgl. § 4 FlurbG) trotz partiell paralleler Zielstellung gemäß § 3 LwAnpG einerseits und § 1 PlurbG andererseits hinsichtlich der Entwicklung der Landwirtschaft und der Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. BVerwG, RdL 1998, 158; Urteil des Senats in RdL 1998, 161, 2) beinhaltet die vorrangige Dispositionsbefugnis der Antragsbefugten über die Durchführung des Bodenordnungsverfahrens. Diese wird zudem bestätigt und bestärkt mit der Regelung von § 56 LwAnpG, nach der die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens von dem Scheitern eines freiwilligen Landtauschverfahrens gemäß §§ 54, 55 LwAnpG abhängig ist. Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck, daß nach dem LwAnpG die Herstellung BGB-konformer Rechtsverhältnisse nicht zuvörderst im allgemeinen Interesse der Rechtsordnung erfolgt, sondern ausschlaggebend die Disposition der maßgeblich Beteiligten ist (vgl. Thöne, Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 33, 37, 164). Diesen steht kraft der vorherrschenden Privatautonomie zur Ordnung ihrer Rechtsbeziehungen die Befugnis zur zivilrechtlichen Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse ohne jegliche behördliche Begleitung oder nach Maßgabe von §§ 54, 55 LwAnpG im ländlichen Raum eine solche mittels behördenunterstützten Tauschverfahrens bzw. sogar nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes das sachenrechtliche Ordnungsverfahren zur Verfügung, soweit dieses gemäß § 29 SachenRBerG nicht durch ein Bodenordnungsverfahren gesperrt ist. Hiernach ist auch davon auszugehen, daß eine
§ 54, 55 LwAnpG im ländlichen Raum eine solche mittels behördenunterstützten Tauschverfahrens bzw. sogar nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes das sachenrechtliche Ordnungsverfahren zur Verfügung, soweit dieses gemäß § 29 SachenRBerG nicht durch ein Bodenordnungsverfahren gesperrt ist. Hiernach ist auch davon auszugehen, daß eine aufgrund eines Prozeßvergleichs bereits erfolgte Ordnung der Rechtsbeziehungen zwischen den potentiell Beteiligten eines Bodenordnungsverfahrens in bezug auf ein bestimmtes Flurstück dessen Einleitung mit dem Ziel der Neuordnung hindert, unbeschadet der Möglichkeit der Einbeziehung solcher Flurstücke in ein aus anderem Anlaß festzusetzendes Bodenordnungsgebiet, wie sie hier nicht zur Diskussion steht. b) Davon ausgehend ist festzustellen, daß der Prozeßvergleich vom 22. Juni 1993 vor dem 1. Senat des Bezirksgerichts Potsdam - 1 S 280/92 - eine dauerhafte Regelung bezüglich des Flurstücks 19/1 mit Blick auf die aufstehenden Gebäude vorgenommen hat. Nach dem Vergleich war bezüglich des Flurstücks 19/1 geregelt:
(I) Die Kl. (hier die Beigeladene) verpachtet an die Bekl. (hier die Kl.) den von dieser selbst erstellten Gebäudeteil nebst der unter dem Gebäude liegenden Grundfläche aus der Fläche des Grundstücks, Grundbuch von G. Band 19, Bl. 589, Bestands-Nr. 477, Flurstück 19/1 sowie den durch die Bekl. genutzten Gebäudeteil, der ursprünglich vorhanden war, zu einem monatlichen Pachtzins in Höhe von 500 DM. Der Vertragsbeginn ist der 1. Januar 1993; der Pachtvertrag ist auf 20 Jahre fest geschlossen.
Zur Zufahrt zu dem Pachtgegenstand war gemäß VIII. des Vergleichs der hiesigen Kl. ein Überfahrtsrecht eingeräumt worden. Ferner wurde für diese insoweit ein schuldrechlliches Vorkaufsrecht (VI. des Vergleichs) sowie im Falle der Beendigung des Pachtverhältnisses ein Wertausgleichsanspruch hinsichtlich der von ihr errichteten Gebäude und Anbauten unter näherer Bestimmung des Wertermittlungsverfahrens festgelegt. Gemäß XI. des Vergleichs war damit der Rechtsstreit erledigt. Ferner war bestimmt: "Damit sind zugleich sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnis erledigt." Hiernach sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Kl. und der Beigeladenen hinsichtlich des Flurstücks 19/1 geordnet. Der Prozeßvergleich enthält zwar nur schuldrechtliche Abreden und stellt nicht bereits eine dingliche Neuordnung her, wie sie mit einem Bodenordnungsplan erfolgt. Der Vergleich führt aber in der Folge nach Ablauf des Pachtverhältnisses zu einer Neuordnung mit Blick auf die Regelungen hinsichtlich des Wertausgleichs bezüglich der bezeichneten baulichen Anlagen. Darin kann bei verständiger Würdigung nur die Vereinbarung gesehen werden, daß nach Beendigung des Pachtverhältnisses aufstehende Gebäude insgesamt im Eigentum des Flächeneigentümers verbleiben bzw. stehen sollen. Da sich Sondereigentum von Gebäuden aus dem Grundbuch nicht ergibt, hat dies zur Folge, daß die Kl. solches gegenüber der Beigeladenen mit Beendigung des Pachtverhältnisses auch nicht mehr geltend machen kann. Soweit hiernach in diesem Vergleich ein den Formvorschriften des Grundstücksrechts unterstehendes Verpflichtungsgeschäft liegen sollte (Art. 233 § 4 Abs. 1 EGBGB i. V. m. § 313 BGB), wäre die Formvorschrift mit dem Prozeßvergleich gemäß § 127 a BGB eingehalten. Mit Blick auf diese ausgeübte und rechtsverbindliche Disposition kommt eine - nur nachrangig mögliche - behördliche Bodenordnung nach dem LwAnpG bezüglich des Flurstücks 19/1 nicht mehr in Betracht. Die Kl. beruft sich demgegenüber ohne Erfolg darauf, daß dem Prozeßvergleich keine Rechtsverbindlichkeit zukomme. Soweit die Kl. hierzu die Sittenwidrigkeit des Prozeßvergleichs gemäß § 138 BGB wegen Ausbeutung einer Zwangslage geltend macht, da die vereinbarte Pacht in einem auffälligen Mißverhältnis zur Leistung der Beigeladenen stehe und sie zur Fortführung ihres Betriebs auf dem Pachtgegenstand angewiesen gewesen sei, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1983, 2034 m. w. N.) ist vielmehr - wie dies die Kl. nunmehr vorträgt - die Fortführung des zivilgerichtlichen Verfahrens zu beantragen, wenn die Wirksamkeit des Prozeßvergleichs und damit zugleich seine prozeßbeendende Wirkung in Frage gestellt wird. Hiernach kommt eine inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Prozeßvergleichs in einem anderen Verfahren nur dann in Betracht, wenn in dem Prozeßvergleich eine über den seinerzeit anhängig gewesenen Streitgegenstand des Zivilprozesses hinausgehende Regelung getroffen worden ist und ausschließlich deren Unwirksamkeit geltend gemacht wird. So verhält es sich hier aber nicht. Die Nutzungsregelungen und Eigentumsfragen bezüglich des Flurstücks 19/1 stellten gerade den Streitgegenstand der Räumungsklage vor dem Bezirksgericht Potsdam dar. Diese Regelung, die zur Folge hat, daß das Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG nicht durchzuführen ist, will die Kl. nicht mehr gegen sich gelten lassen. Diese Folge wird jedoch
cht. Die Nutzungsregelungen und Eigentumsfragen bezüglich des Flurstücks 19/1 stellten gerade den Streitgegenstand der Räumungsklage vor dem Bezirksgericht Potsdam dar. Diese Regelung, die zur Folge hat, daß das Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG nicht durchzuführen ist, will die Kl. nicht mehr gegen sich gelten lassen. Diese Folge wird jedoch erst beseitigt, wenn die Unwirksamkeit des gerade den Streitgegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens betreffenden Prozeßvergleichs festgestellt ist. Die hiernach zu erwägende Aussetzung des vorliegenden Verfahrens (§ 94 VwGO) war jedoch nicht geboten, da der Kl. unabhängig von der Bedeutung des Prozeßvergleichs für das Flurstück 19/1 der Flur 1 Gemarkung G. keine Antragsbefugnis zukommt. 2) Die Kl. als Rechtsnachfolgerin der LPG G. kann sich bezüglich des Flurstücks 19/1 zur Begründung der Antragsbefugnis nicht auf aufgesondertes Gebäudeeigentum i. S. v. § 64 LwAnpG berufen. Gemäß § 27 LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten hierbei grundsätzlich auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. Die Vorschrift findet ihre Entsprechung in § 12 FlurbG und beruht auf der Erwägung, daß sich in der Regel Eigentumsrechte an Grund und Boden wie Gebäuden aus dem Grundbuch ergeben. Die Vorschrift knüpft damit an die Vermutungsregelung von § 891 BGB an. Es ist hiernach im Stadium der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich zwar nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1999 in RdL 1999 S. 216 ff. m. w. N.). Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß von Gesetzes wegen Eigentumsrechte auch außerhalb des Grundbuchs entstehen konnten und weiterhin bestehen, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. So gehören gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks u. a. Gebäude und Baulichkeiten, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Die Kenntnis solcher Rechte hat sich die Flurneuordnungsbehörde - entgegen ihrer seinerzeitigen Auffassung - bei der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens von Amts wegen zu verschaffen (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 14 FlurbG; zur Eigentumsermittlungsbefugnis vgl. BVerwG, RdL 1999, 16 ff.); für diesen Fall gelten die Regelungen von §§ 12 bis 14 FlurbG sinngemäß. Das in Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB geregelte Feststellungsverfahren vor dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion beansprucht vor dem gleichermaßen dem Amtsermittlungsprinzip unterliegenden Verfahren nach § 64 LwAnpG keinen Vorrang (vgl. BVerwG, RdL 1999, 16 ff.). a) Nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 S. l a EGBGB sind Gebäude und Anlagen Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften weiterhin unabhängig vom Eigentum am Grundstück Eigentum des Nutzers. Dementsprechend ist gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2 S. 1 EGBGB für Gebäudeeigentum, das nach Abs. 1 entsteht oder nach § 27 LPGG/82 bzw. § 13 Abs. 2 LPGG/59 (vgl. BVerwG VIZ 2000, 35 = RdL 1999, 316) entstanden ist, auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen. Maßgeblich für die Entstehung von gesondertem Gebäudeeigentum nach § 13 LPGG/59 bzw. § 27 LPGG/82 war die Errichtung einer baulichen Anlage. Wie der Begriff der "Errichtung" eines Gebäudes im Sinne der LPG-Gesetze von bloßen Ausbau- oder Erhaltungsmaßnahmen abzugrenzen ist, ist höchstrichterlich durch
s Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen. Maßgeblich für die Entstehung von gesondertem Gebäudeeigentum nach § 13 LPGG/59 bzw. § 27 LPGG/82 war die Errichtung einer baulichen Anlage. Wie der Begriff der "Errichtung" eines Gebäudes im Sinne der LPG-Gesetze von bloßen Ausbau- oder Erhaltungsmaßnahmen abzugrenzen ist, ist höchstrichterlich durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen erläutert worden (vgl. Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 26.98 -, RdL 1999, 318 ff.; Urteil vom 9. März 1999 - 3 C 21.98 -, VIZ 2000, 35; Urteil vom 30. April 1998 - 3 C 52.96 -, VIZ 1998, 570; Urteil vom 23. April 1997 - 3 B 146/96 -). Danach zielt die Errichtung eines Gebäudes auf die Schaffung eines in seiner wesentlichen Substanz neuen Bauwerks (vgl. auch Urteil des Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G - in VIZ 2001, 388 = ZOV 2001, 203). Das LPG-Gesetz grenzte die Gebäudeerrichtung deutlich ab von "baulichen Veränderungen" einschließlich Generalreparatur (§ 18 Abs. 2 d), von einem "Aus- und Umbau" (§ 28 Abs. 1 S. 2) sowie von "Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen" (§ 44 Abs. 2 S. 2). Da bei einer "Errichtung" Gebäudeeigentum neu begründet wird, war insoweit die Verwendung eindeutiger Kriterien unerläßlich. Eine solche Rechtsklarheit wäre nicht zu erzielen gewesen, wenn zur Bestimmung des Eigentümers Untersuchungen über die Wertverhältnisse vor und nach der Baumaßnahme sowie über das Ausmaß der beibehaltenen Bausubstanz hätten erfolgen müssen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, daß Gebäudeeigentum an einer Altbausubstanz zunächst hätte erlöschen müssen, bevor es durch eine Gebäudeerrichtung seitens einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft gemäß § 27 LPGG/82 neu hätte begründet werden können. Solches Eigentum ist aber im Beitrittsgebiet nicht schon infolge Baufälligkeit des betreffenden Gebäudes oder durch Wertverlust erloschen, sondern allenfalls durch Untergang der Sache (vgl. BVerwG, VIZ 1997, 645 = ZOV 1997, 427; Czub, ZOV 1997, 63, 72). Infolgedessen bestimmt sich bei Weiterverwendung alter Bausubstanz der Begriff der "Errichtung" auch danach, ob die Altsubstanz noch ein Substrat für selbständiges Gebäudeeigentum hätte bilden können. Nahm eine LPG bauliche Veränderungen an einem bestehenden Gebäude vor, so konnte sie zwar gemäß § 44 Abs. 2, 3 LPGG/82 bei Beendigung der genossenschaftlichen Nutzung einen Ausgleich hierfür verlangen, jedoch entstand insoweit weder genossenschaftliches Teileigentum noch ein Miteigentumsanteil an den An- oder Einbauten (vgl. Staatsverlag der DDR, Kommentar zum LPGG/82, 1989, S. 88; anders nach § 459 Abs. 1, 4 ZGB, welche Regelung aber nach § 459 Abs. 5 ZGB nicht für eine LPG anwendbar war, da für diese die genossenschaftlichen Regelungen galten: von Oefele/J. Eckert in MünchKomm BGB, 3. Aufl., 1999, Bd. 11, Art 232, § 8 Rn. 19). Für den in Art. 233 § 2 a Abs. 1 S. 1 a EGBGB verwendeten Begriff der "Bebauung" gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 1999 a. a. O.) nichts anderes als für den Begriff der Errichtung. Was unter einer Bebauung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, läßt sich nach dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Kl. nicht der Legaldefinition des § 12 Abs. 1 SachenRBerG entnehmen, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dem 2. Vermögensgesetz, durch welches das Moratorium in Art. 233 EGBGB eingefügt worden ist, mit erheblichem zeitlichen Abstand nachgefolgt ist, ohne daß § 12 Abs. 1 SachenRBerG
ßt sich nach dieser Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Kl. nicht der Legaldefinition des § 12 Abs. 1 SachenRBerG entnehmen, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dem 2. Vermögensgesetz, durch welches das Moratorium in Art. 233 EGBGB eingefügt worden ist, mit erheblichem zeitlichen Abstand nachgefolgt ist, ohne daß § 12 Abs. 1 SachenRBerG Rückwirkung beigelegt worden wäre. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Gesetzgeber habe schon bei der Schaffung des Moratoriums den Begriff der "Bebauung" im Sinne der späteren Legaldefinition verstanden wissen wollen. Vor allem die Entstehungsgeschichte läßt darauf schließen, daß der Normgeber inhaltlich an den in § 13 LPGG/59, § 27 LPGG/82 enthaltenen und in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 12/2480 S. 79) mehrfach verwendeten Begriff der "Errichtung" als Entstehungsgrund für Gebäudeeigentum anknüpfen wollte. Dieser Betrachtungsweise entsprach wohl auch noch die Rechtsprechung des BGH (VIZ 1997, 294 = DtZ 1997, 323 = LM H. 7/1997 § 295 DDR-ZGB Nr. 2; BGHZ 134, 170 = VIZ 1997,174, 176 = DtZ 1997, 118 = LM H. 5/1997 Art. 232 EGBGB 1986 Nr. 14), die es in Auslegung von § 13 LPGG/59 für unmaßgeblich hielt, ob die bauliche Maßnahme nach fast vollständigem Abriß des Altgebäudes einem Neubau gleichkam, sofern jedenfalls noch Teile des Altbestandes wiederverwendet wurden. Mit Urteil vom 5. Februar 1999 (RdL 1999, 130) hat der BGH, ohne Eingehen auf letztgenannte Urteile, unter Heranziehung auch des Gedankens von § 12 SachenRBerG allerdings gemeint, daß die Voraussetzungen für die Entstehung von Gebäudeeigentum eher großzügig als formalistisch eng anzusetzen seien. Die Wiederherstellung der Nutzbarkeit eines Gebäudes mit schweren Bauschäden (Rekonstruktion) könnte nach Umfang und Aufwand einer Neuerrichtung entsprechen (vgl. § 12 Abs. 1 SachenRBerG). Werde der mit § 13 Abs. 2 LPGG/59 beabsichtigte Schutzzweck berücksichtigt, so müßten auch diese Fälle als Gebäudeerrichtung verstanden werden. Dieser Argumentation folgt der Senat nicht, soweit diese auf eine Ausweitung des Begriffs der Neuerrichtung im Rahmen von § 13 Abs. 2 LPGG/59 bzw. § 27 LPGG/82 hinausläuft. Sofern der Regelungsgehalt des LPG-Rechts mithin nicht mit dem des § 12 SachenRBerG übereinstimmt, erscheint die Eröffnung des Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG unter Anwendung von § 12 SachenRBerG nicht zulässig. Das BVerfG (VIZ 2001, 328) hat bezüglich § 12 SachenRBerG bemerkt: Die Regelung über das Ankaufsrecht nach dem SachenRBerG bestimme in zulässiger Weise i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt und die Schranken des (Grundstücks-) Eigentums, und zwar unabhängig davon, ob der Nutzer an dem von ihm errichteten, renovierten oder in der Nutzungsart veränderten Gebäude (vgl. § 12 Abs. 1 SachenRBerG) selbständiges Eigentum erworben habe. Nichts anderes gelte in den Fällen, in denen der Nutzer, der das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrages erhalten habe, Aus - und Umbauten vorgenommen habe, durch die die Wohn- oder Nutzfläche des bei der Überlassung des Grundstücks bereits vorhandenen Gebäudes um mehr als 50 % vergrößert wurde, oder Aufwendungen für bauliche Investitionen getätigt habe, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des Gebäudes ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen habe (§ 12 Abs. 2 SachenRBerG). Mit der Einbeziehung dieser baulichen Maßnahmen in das SachenRBerG und der damit verbundenen
er Aufwendungen für bauliche Investitionen getätigt habe, deren Wert die Hälfte des Sachwerts des Gebäudes ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstiegen habe (§ 12 Abs. 2 SachenRBerG). Mit der Einbeziehung dieser baulichen Maßnahmen in das SachenRBerG und der damit verbundenen Ausdehnung des Ankaufsrechts verfolge der Gesetzgeber dasselbe legitime Regelungsziel wie in den übrigen vom SachenRBerG erfaßten Fällen. Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck, daß das SachenRBerG eine gegenüber dem LwAnpG eigene Rechtslage geschaffen hat. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage des LPPG-59 in der Auslegung der Rechtsprechung des BVerwG, der sich der Senat angeschlossen hat, spricht bereits der Erhalt tragender Teile des alten Rinderstalls, wie die komplette Front- und Rückseite (vgl. Foto Bl. 141 VV II sowie Protokoll der Ortsbesichtigung des Kreisgerichts G. vom 17. Juni 1992 - 1 C 91/91), gegen die Annahme einer Neuerrichtung. Entsprechend hatte die Abteilung Bauplanung des Rates des Kreises G. - mit Schreiben vom 14. Dezember 1960 - der LPG G. nur einen Stallumbau als für das Jahr 1961 berücksichtigungsfähig bescheinigt. Der Bauantrag der LPG G. war entsprechend gerichtet auf Rinderstallausbau- und Zwischenbau, Futterhausausbau, Milchhausanbau und so mit Bauschein Nr. 302/63 vom 17. Dezember 1963 des Rates des Kreises G. genehmigt und mit Gebrauchsabnahmeschein vom 30. Juli 1965 abgenommen worden. Ebenso weist der Gebrauchsabnahmeschein vom 30. Juli 1965 für den 2. Bauabschnitt (Baugenehmigung 56/64) nur einen Rinderstallanbau aus (vgl. auch Übergabeprotokoll der Kreisbauleitung G. vom 23. November 1964). Auch das Dach war erst aufgrund des Bauantrags vom 12. Oktober 1980 durch eine völlige Neukonstruktion ersetzt worden (Bauantrag vom 12. Oktober 1980). Der Anbau Milchhaus an den Rinderstall, der mit einer Schiebetür zum Stallgebäude zugänglich und insoweit nicht selbständig abgeschlossen war, sondern dem Stall funktionell diente, stellte keine bautechnisch abgegrenzte selbständige Anlage dar, die als Neuerrichtung in das Eigentum der LPG fallen konnte (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 11. November 1999 - 8 D 18/98.G - in ZOV 2000, 124 ff.). b) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der auf dem Flurstück 19/1 Nr. 1 Gemarkung G. vorhanden gewesene Rinderstall seinerzeit als Wirtschaftsgut zu Eigentum der LPG G. in diese eingebracht worden wäre. Der Eigentumserwerb einer LPG an baulichen Anlagen war allerdings außer im Fall der Neuerrichtung auch durch Einbringung von Wirtschaftsgütern in die LPG seitens eines Genossen möglich (vgl. § 13 Abs. 1 LPGG-59, Musterstatut LPG Typ III vom 30. April 1959 - GBl. 59, 352 - III Ziff. 15 Abs. 1; BVerwG, U. v. 9. März 1999 - 3 C 21.98 - in VIZ 2000, 36 f. = RdL 1999, 316 ff.). Der Vater der Beigeladenen war als ehemaliger Eigentümer des Flurstücks 19/1 nach Erwerb desselben aus der Bodenreform Mitglied der LPG seit März 1960. Ferner war im Musterstatut LPG Typ III vom 30. April 1959 (GBl. 59, 351) III Ziff. 12 Abs. 1 a geregelt, daß jedes Mitglied der Genossenschaft bei seinem Eintritt zur allgemeinen Nutzung u. a. größere Wirtschaftsgebäude, die es nicht braucht, die aber für die Genossenschaft notwendig sind, übergibt. Nach Ziff. 17 wurde hierüber von der LPG Buch geführt. Nach § 2 LPGG-59/§ 7 LPGG-82 waren die Musterstatuten allgemeinverbindliche Rechtsnormen. Gemäß § 13 Abs. 1 LPGG-59 entstand mit Bestätigung des
em Eintritt zur allgemeinen Nutzung u. a. größere Wirtschaftsgebäude, die es nicht braucht, die aber für die Genossenschaft notwendig sind, übergibt. Nach Ziff. 17 wurde hierüber von der LPG Buch geführt. Nach § 2 LPGG-59/§ 7 LPGG-82 waren die Musterstatuten allgemeinverbindliche Rechtsnormen. Gemäß § 13 Abs. 1 LPGG-59 entstand mit Bestätigung des Übergabeprotokolls durch die Mitgliederversammlung genossenschaftliches Eigentum an dem eingebrachten Wirtschaftsgebäude. Allerdings war die Einbringung von Wirtschaftsgebäuden zu Eigentum der LPG nicht zwingend, vielmehr konnte die Einbringung auch unter Wahrung des Privateigentums durch Abschluß von Nutzungsverträgen erfolgen (vgl. Heuer, Komm. zum LPGG § 13, S. 126; Arlt, Grundriß des LPG-Rechts 1959, 273 f., 275/6). Dies vermied für die LPG den Nachteil der wirtschaftlichen Belastung, die sich aus der Anrechnung des Gebäudewerts auf den von dem Genossen einzubringenden Inventarbeitrag ergab (vgl. Musterstatut LPG Typ III vom 30. April 1959 III Ziff. 18, 19, 14 Abs. 2). Das Flurstück selbst war ausweislich des Grundbuchauszuges Hoffläche (anders als das Flurstück 21: Acker). Nach Ziffer II 2 ff. des Musterstatuts Typ III vom 30. April 1959 brachten Genossen aber nur Ackerland, Wiesen, Weiden, Wald und sonstige bewirtschaftete Flächen zur gemeinsamen Bewirtschaftung mit ihrem Beitritt in die LPG ein. Ein Eigentumsübergang bezüglich des alten Rinderstalls ist auch nicht bereits aus dem als "Verzichtserklärung" überschriebenen Schreiben des E. S. vom 12. Januar 1961 abzuleiten, welches lautete: "Unterzeichner verzichtet hiermit zugunsten der LPG N. auf dem Grundstück B. gelegenen Kuhstall und Wohnhaus zur Hälfte. Das Grundstück ist eingetragen im Grundbuch Blatt 629, Flur 1 Flurstück 20/1. Teile von dem Grundstück (Scheune und Düngerschuppen) sind bereits der LPG übertragen." Zum einen ist mit Blick auf die Lagebezeichnung nicht eindeutig, daß sich diese Erklärung überhaupt auf den hier streitigen Rinderstall auf dem Flurstück 19 der Flur 1 (Grundbuchblatt 589) bezieht. Zum anderen aber war zum Eigentumsübergang nach §§ 9, 13 LPGG/59 in Verbindung mit III Nr. 12 Abs. 1 a, 15 des Musterstatuts der LPG Typ III vom 30. April 1959 eine förmliche Übergabe mittels durch die Mitgliederversammlung der LPG bestätigten Übergabeprotokolls vorgesehen. Ein solches Übergabeprotokoll ist hingegen nicht nachgewiesen und vor allem nicht in der Niederschrift der LPG G. vom 24. Januar 1961 zu sehen, nach der Herr S. seine Gebäude, ehemals Hof B. D.-str. 27, die er aus der Bodenreform erhalten hat, nach Beitritt im März 1960 gesondert zur Verfügung gestellt und wofür er das Grundstück D.-str. 46 zur Nutzung erhalten hat. Dabei wird hier bereits unterstellt, daß sich diese Bescheinigung auf den alten Rinderstall beziehen könnte, obwohl die korrekte Lagebezeichnung D.-str. 25 hätte lauten müssen. Die Regelung vom 24. Januar 1961 läßt vielmehr nur den Schluß auf eine Nutzungsvereinbarung zu, die gerade eine Eigentumsübertragung unter Anrechnung auf einzubringende Inventarbeiträge vermied. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Rinderstall bereits als Wirtschaftsgebäude zu Eigentum der LPG eingebracht worden wäre. Eine Grundmittelkarte bzgl. der Stallanlage auf dem Flurstück 19/1, die diese als genossenschaftliches Eigentum ausgewiesen hätte, hat die Kl. entsprechend nicht beibringen können. Zu den (unbeweglichen) Grundmitteln einer LPG gehörten aber u. a. bauliche Anlagen (vgl. z. B. § 1 Abs. 3 der
chaftsgebäude zu Eigentum der LPG eingebracht worden wäre. Eine Grundmittelkarte bzgl. der Stallanlage auf dem Flurstück 19/1, die diese als genossenschaftliches Eigentum ausgewiesen hätte, hat die Kl. entsprechend nicht beibringen können. Zu den (unbeweglichen) Grundmitteln einer LPG gehörten aber u. a. bauliche Anlagen (vgl. z. B. § 1 Abs. 3 der Verordnung über den Verkauf und Kauf volkseigener unbeweglicher Grundmittel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft vom 28. August 1968 i. d. F. der VO vom 13. Juli 1978, GBl. I S. 257; Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, § 3 S. 261). Diese Grundmittelkarte diente als Grundmittelverzeichnis gemäß II Nr. 17 des Musterstatuts für Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III vom 30. April 1959 der Dokumentation des Inventars der LPG. Hiernach bestehen auch unabhängig von der Bedeutung des Prozeßvergleichs keine hinreichenden Anhaltspunkte für bestehendes gesondertes Gebäudeeigentum der Kl. auf dem Flurstück 19/1. II. Die Klage hat hingegen Erfolg, soweit der Bekl. auf den Antrag der Kl. vom 29. Januar 1998 hin wegen des Prozeßvergleichs die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens auch für das Flurstück 21/1 abgelehnt hat. Insoweit hat die Kl. einen Anspruch auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens gemäß § 64 LwAnpG, die ablehnende Entscheidung des Bekl. ist rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Dem Anspruch auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens steht nicht der Bescheid des Bekl. vom 14. April 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1992 entgegen. Hiernach war die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens von der vorherigen zivilrechtlichen Klärung der Eigentumsverhältnisse abhängig gemacht, von der Abweisung des Antrags aber ausdrücklich Abstand genommen worden. Über das Bestehen einer Antragsberechtigung der Kl. zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens gemäß § 64 LwAnpG ist nicht entschieden worden. Die Bestandskraft der genannten Bescheide kann dem Klagebegehren mithin nicht entgegengehalten werden. 2. Der Prozeßvergleich vom 22. Juni 1993 hindert die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nicht, weil ihm keine Regelung zu entnehmen ist, die zu einer vollständigen Ordnung von entstandenem gesonderten Gebäudeeigentum an baulichen Anlagen auf dem Flurstück 21 führt. Der Prozeßvergleich bezeichnet das Flurstück 21 zwar nicht als solches ausdrücklich, enthält aber unter V. folgende Regelung: "Für den weiterhin von der Bekl. (hiesigen Kl.) genutzten Grund und Boden unter der Dunglage auf dem streitigen Grundstück werden von seiten der Kl. (hiesigen Beigeladenen) für die Zeit, in der die Mutter der Kl. das der Bekl. gehörende Haus in der Dstraße 46 in G. bewohnt, Kosten nicht erhoben. Soweit das Nutzungsverhältnis der Frau E. S. endet, soll die Pacht für diese Fläche monatlich 150 DM betragen. Das Pachtverhältnis endet ebenfalls mit dem 31. Dezember 2012, soweit es nicht von einer Partei ein halbes Jahr vor Ablauf der Pachtzeit gekündigt wird, verlängert es sich um weitere fünf Jahre ..." Daran schließen sich die Regelungen unter VI bzgl. eines Vorkaufsrechts auf dem Flurstück 19/1 sowie unter VII die Wertausgleichsregelungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses an. Letztere Regelung von VII verpflichtet die hiesige Beigeladene, bei Beendigung des Pachtverhältnisses der hiesigen Kl. einen Wertausgleich zu leisten, was - wie bereits dargelegt - eine Eigentumszuordnung zur Beigeladenen beinhaltet. Ob diese Regelung sich auch auf das Flurstück 21 oder nach dem
regelungen bei Beendigung des Pachtverhältnisses an. Letztere Regelung von VII verpflichtet die hiesige Beigeladene, bei Beendigung des Pachtverhältnisses der hiesigen Kl. einen Wertausgleich zu leisten, was - wie bereits dargelegt - eine Eigentumszuordnung zur Beigeladenen beinhaltet. Ob diese Regelung sich auch auf das Flurstück 21 oder nach dem systematischen Zusammenhang mit VI des Vergleichs, der die unter I Abs. 1 beschriebene Fläche (Flurstück 19/1) erfaßt, nur auf letzteres Grundstück bezieht, kann dahinstehen. Die Regelung V ist jedenfalls erkennbar nur im Hinblick auf die Nutzung der Dunglage vereinbart worden. Die Wertausgleichsregelung würde deshalb nur diese erfassen, während sie bezüglich der Stallüberbauten keinen Sinn machte, da diese Stallanlagen ganz überwiegend auf den angrenzenden Flurstücken 17/1 und 20/1 stehen und insoweit für die Beigeladene eigenständig nicht nutzbar sind, also keinen auszugleichenden Wert darstellen können. Soweit jedoch die Eigentumsverhältnisse bezüglich der Überbauten auseinanderfallen, besteht ein Bodenordnungsbedarf, der mit dem Vergleich keiner Lösung zugeführt wird. 3. Die Kl. erfüllt schließlich die Voraussetzungen der Antragsbefugnis gem. § 64 LwAnpG bezüglich des Flurstücks 21 der Flur 1 Gemarkung G. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. August 1992 (HRB 1076) ist sie durch Umwandlung aus der LPG G. entstanden und damit auch in die Eigentümerposition der LPG G. eingetreten. Wie bereits erwähnt, sind gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 b, § 2 b Abs. 2 S. 1 (2. Alt.) EGBGB Gebäude, die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften entsprechend den damals geltenden Rechtsvorschriften errichtet haben, unabhängig vom Eigentum am Grundstück Eigentum des Nutzers. Zu dem Vermögen der LPG gehörte auch das ihr gemäß §§ 8, 10 Abs. 1 d, 13 Abs. 2 LPGG-59 zustehende Eigentum an von ihr errichteten Gebäuden, zu denen auch sonstige Anlagen zählten (vgl. Musterstatut LPG Typ III vom 30. April 1959 III Ziff. 15 Abs. 2). Das hierfür erforderliche Nutzungsrecht der LPG G. gemäß § 8 Abs. 1 LPGG-59 am Flurstück 21 ist nicht streitig, da dieses von dem Vater der Beigeladenen als Genosse in die LPG eingebracht wurde. Weiterhin standen u. a. die angrenzenden Flurstücke 17/1 und 20/1 in Rechtsträgerschaft der LPG G. (vgl. den Rechtsträgernachweis des Rats des Kreises G. vom 19. April 1956, Bl. 10 VV I, bzgl. Flurstück 20/1 sowie die Angaben im notariellen Kaufvertrag vom 19. November 1997 zu § 1, Bl. 82 ff. VV II). Die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken berechtigte zu deren Nutzung, Verwaltung, und auch dazu, Neubauten zu errichten und bauliche Veränderungen vorzunehmen (vgl. §§ 9, 10 LPGG-59, § 3 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969, GBl. II S. 433, §§ 1, 2 der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistischen Genossenschaften vom 11. Oktober 1974, GBl. I S. 489; BVerwGE 97, 31, 36; VIZ 2000, 162, 163). Maßgeblich ist im Fall des Überbaus über mehrere Grundstücke für das Entstehen von Gebäudeeigentum auf die Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich des Stammgrundstücks abzuheben (BVerwG, VIZ 2000, 661). Bezüglich der Rekonstruktion Bullenstall (Färsenstall), der ganz überwiegend auf dem Flurstück 17/1 aufsteht und nur zu einem minimalen Teil das Flurstück 21 überbaut, liegen der Prüfbescheid Nr. 126/80 vom 8. September 1980 sowie
ebäudeeigentum auf die Besitz- und Nutzungsrechte hinsichtlich des Stammgrundstücks abzuheben (BVerwG, VIZ 2000, 661). Bezüglich der Rekonstruktion Bullenstall (Färsenstall), der ganz überwiegend auf dem Flurstück 17/1 aufsteht und nur zu einem minimalen Teil das Flurstück 21 überbaut, liegen der Prüfbescheid Nr. 126/80 vom 8. September 1980 sowie Grundmittelkarten (Inventar-Nr. 01201104) vor, die das Gebäude als genossenschaftliches Eigentum ausweisen. Die Einlassung der Beigeladenen, es handele sich um einen ungenehmigten Schwarzbau, der nicht zur Entstehung von Sondereigentum geführt habe, ist völlig unsubstantiiert. Hiernach können vielmehr keine berechtigten Zweifel an dem Sondereigentum bezüglich dieser baulichen Anlage für die LPG C. und damit für die Kl. als deren Rechtsnachfolgerin bestehen. Dieses Sondereigentum setzte sich auch an dem Gebäudeteil auf dem Flurstück 21 als Überbau fort (vgl. hierzu OG-DDR, NJ 1986, 254, 255; BVerwG, VIZ 2000, 661). Die Restnutzungsdauer dieser Stallanlage ist entgegen der Ansicht der Beigeladenen für die Frage der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens ohne Bedeutung. Der 8. Abschnitt des LwAnpG enthält weder selbst eine § 31 SachenRBerG vergleichbare Vorschrift noch wird auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz verwiesen. Bei § 31 SachenRBerG handelt es sich schon nicht um eine Ausschlußregelung, sondern um eine detaillierte Regelung betreffend die Gestaltung der Nutzungsverhältnisse, wenn die betroffene bauliche Anlage eine geringere Restnutzungsdauer als 25 Jahre aufweist. Nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz kann der Nutzer der baulichen Anlage grundsätzlich eine dingliche Sicherung durch Erbbaurechtsvertrag oder infolge des Grundstückskaufvertrags durch Eigentumsübertragung erreichen, wodurch BGB-konforme Eigentumsverhältnisse herbeigeführt werden. Sofern die für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 53 ff., 64 LwAnpG), besteht deshalb keine rechtliche Grundlage, einen Ausschlußtatbestand in Analogie zu § 31 SachenRBerG anzunehmen: Im Hinblick auf die Zielvorstellung des LwAnpG, BGB-konforme Eigentumsverhältnisse herbeizuführen, bedarf es einer Ordnung bei bestehendem Sondereigentum auch in Fällen, in denen diesem Sondereigentum nur ein geringer Restwert beizumessen ist. Die Frage der Zuordnung ist im Rahmen des Bodenordnungsplans zu entscheiden und verbietet somit nicht von vornherein die Einleitung des Verfahrens (Beschluß des Senats vom 21. Juli 1999 - 8 B 73/99 - in RdL 1999, 273; vom 8. November 2001 - 8 D 8/99.G; vgl. auch OVG Weimar, VIZ 2001, 155). Auf Fragen der weiteren Errichtung des Bullenstalls auf dem Flurstück 20/1, der ebenfalls in das Flurstück 21 hineinragt, kommt es im vorliegenden Zusammenhang hiernach nicht mehr an. Da insoweit auch nur ein geringer Teil des Stalls auf dem Flurstück 21, der weit überwiegende Teil aber auf dem Flurstück 20/1 aufsteht, wird im angeordneten Bodenordnungsverfahren Veranlassung bestehen, den Ordnungsbedarf auch insoweit abzuklären.