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Bodenordnungsverfahren

OVG Brandenburg8 D 84/00.G08.11.2001ZOV 2002, 122

LwAnpG §§ 53, 56, 64; EGBGB Art. 231 § 5, Art. 233 §§ 2 a, 2 b; SachenRBerG § 5 Abs. 2; ZGB §§ 295, 296

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenordnungsverfahren; Baulichkeiteneigentum; Antragsbefugnis für Nebengebäude; Nebengebäude

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

"Baulichkeiteneigentum" nach § 296 ZGB begründet keine Antragsbefugnis zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG (im Anschluß an BGH, RdL 1994, 26 f.). Die Antragsbefugnis kann für Nebengebäude auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG hergeleitet werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin der Flurstücke 62/6, 62/7 und 62/15 der Flur 2 der Gemarkung D. (Grundbuchblatt 13585), die aus dem ehemals einheitlichen Flurstück 62 der Flur 2 durch mehrfache Teilung entstanden waren. Die Beigeladenen zu 2. sind Eigentümer des ebenfalls aus dem Flurstück 62 der Flur 2 hervorgegangenen Flurstücks 62/3 mit einer Fläche von 500 qm. Diese beantragten unter dem 10. Oktober 1998 die Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum für Nebengebäude und Eigenheim. In dem Zusammenführungsantrag wiesen die Beigeladenen zu 2. darauf hin, daß es mit der Kl. zu keiner Einigung über den Ankauf der gewünschten Fläche betreffend die Nebengebäude, die maximal 400 qm betragen würde, gekommen sei. Der Vorstand der LPG "Frohe Zukunft" S. hatte in seiner Sitzung am 8. Juni 1972 einstimmig beschlossen, dem Bauplatz für ein Eigenheim im Umfang von 500 qm sowie Gartenland auf dem damaligen Flurstück 62 zuzustimmen, da diese Fläche nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche benötigt würde. Der Vorsitzende der LPG "Frohe Zukunft" teilte unter dem 26. November 1974 den Beigeladenen zu 2. mit, daß gegen den Bau eines massiven Schuppens auf dem zugesagten Grundstück nichts einzuwenden sei. Der Rat der Stadt P. erteilte am 4. April 1975 den Beigeladenen zu 2. die Zustimmung Nr. 20/75 zur Errichtung einer Waschküche und eines Hängerschuppens auf dem Grundstück in P. Die Beigeladenen zu 1. beantragten am 20. Oktober 1998 die Zusammenführung von Eigentum an Boden und Gebäude bzgl. ihres Eigenheims und eines Nebengebäudes. Ausweislich des Gebäudegrundbuchblatts 13657 sind sie Eigentümer des auf dem Flurstück 62/7 der Flur 2 errichteten Eigenheims. Für das Flurstück 62/7 hatte der Rat der Stadt P. den Beigeladenen zu 1. am 21. März 1981 das Nutzungsrecht übertragen. Hierüber wurde die Nutzungsurkunde vom 21. April 1981 ausgestellt sowie am 23. April 1981 die Anlegung des Gebäudegrundbuchblatts mitgeteilt. Gemäß der Zustimmung Nr. P228/83 des Rates der Stadt P. war den Beigeladenen zu 1. der Anbau eines Windfangs sowie der Neubau eines Nebengebäudes auf dem mit Flurstück 62/5 der Flur 2 bezeichneten Grundstück genehmigt worden. Für das Bauvorhaben war am 31. Dezember 1983 der Prüfbescheid Nr. P228/83 erteilt worden, nach dessen Bauzeichnung das Nebengebäude auf der hinter dem jetzigen Flurstück 62/7 gelegenen, zum heutigen Flurstück 62/15 gehörenden Fläche zu errichten war. Hierzu war den Beigeladenen zu 1. seitens der LPG Pflanzenproduktion P. mit Schreiben vom 17. September 1980 als Bauland das seinerzeitige Flurstück 62/4 sowie in Verlängerung des Baugrundstücks 600 qm Gartenland zur Verfügung gestellt worden. Mit Schreiben vom 26. Juni 1992 kündigte der Bürgermeister der Stadt P. den bestehenden Pachtvertrag über die Gartenfläche zum 31. Oktober 1992, da die Kl. zum 1. Januar 1991 von der Kreisverwaltung P. das Verfügungsrecht wiedererlangt habe. Mit am 2. Februar 1999 beim Bekl. eingegangenem Antrag beantragten die Eheleute G. und U. F. beim Bekl. die Zusammenführung von Boden-/ und Gebäudeeigentum für Nebengebäude zum Eigenheim. Ausweislich des Auszugs aus dem Liegenschaftsbuch vom 24. August 1999 besteht für die Eheleute F. ein Nutzungsrecht auf dem Flurstück 62/6 der Flur 2. Mit Urkunde vom 28. November 1979 war ihnen das Nutzungsrecht an diesem 497 qm großen Flurstück übertragen worden. Unter dem 31. März 1980 genehmigte die LPG Pflanzenproduktion P. Herrn U. F. die Nutzung einer Fläche von 600 qm als Gartenland in Verlängerung des

1999 besteht für die Eheleute F. ein Nutzungsrecht auf dem Flurstück 62/6 der Flur 2. Mit Urkunde vom 28. November 1979 war ihnen das Nutzungsrecht an diesem 497 qm großen Flurstück übertragen worden. Unter dem 31. März 1980 genehmigte die LPG Pflanzenproduktion P. Herrn U. F. die Nutzung einer Fläche von 600 qm als Gartenland in Verlängerung des Baulands. Unter dem 5. Oktober 2000 teilten die Eheleute F. dem Bekl. mit, daß sie mit der Kl. am 8. Dezember 1999 einen Pachtvertrag geschlossen hätten und ihren Antrag nicht mehr weiterverfolgten. Mit Beschluß vom 6. Dezember 1999 ordnete der Bekl. für Teile der Stadt P., Gemarkung D., Landkreis P. gemäß §§ 64, 56 LwAnpG die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens mit dem Verfahrensgebiet Flur 2, Flur-stücke 62/3, 6216, 62/7 und 62/15 der Gemarkung D. sowie für die darauf befindlichen Gebäude (1. Wohnhaus, 2. Nebengebäude) an.

Gegen den Einleitungsbeschluß legte die Kl. Widerspruch ein.

Den Widerspruch wies das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2000 mit der Begründung zurück: An den fraglichen Eigenheimen und den Nebengebäuden bestünde vom Grundeigentum getrenntes Sondereigentum. Dies werde bezüglich der Beigeladenen zu 1. durch das Gebäudegrundbuchblatt von D. Blatt 13657 als Nachweis für das Sondereigentum am Wohngebäude belegt. Aus den eingereichten Prüfbescheiden, Projektlageplänen und bautechnischen Unterlagen gehe ferner hervor, daß die fraglichen Nebengebäude durch die Beigeladenen und die Eheleute F. errichtet worden seien. Unter Berücksichtigung des umfassenden Nutzungsrechts der LPG sei den Beigelagenen zu 2. an den überbauten Flurstücken mit Zustimmungsbescheid 20/75 vom 4. April 1975 das Recht zur Errichtung einer Waschküche und eines Hängerschuppens eingeräumt worden. Das Bauamt P. habe mit Schreiben vom 11. November 1997 nachträglich die auf das Flurstück 62/13 (jetzt 62/15) bezogene Baugenehmigung erteilt. Den Beigeladenen zu 1. sei mit dem Zustimmungsbescheid P228/83 vom 16. Januar 1980 die Genehmigung zum Anbau eines Windfangs und zur Errichtung eines Nebengebäudes erteilt worden. Dieses Nebengebäude befände sich ausweislich der Bestätigung des Bauamts P. vom 1. Juli 1999 auf dem Flurstück "62/13". Die Eheleute F. hätten mit dem Zustimmungsbescheid P201/83 vom 4. April 1983 das Recht zur Errichtung einer Garage mit zwei Lagerräumen auf dem ehemaligen Flurstück 62/4 erhalten. Hiernach sei nach der damaligen Praxis der DDR von der Billigung der Bebauung durch staatliche Stellen auszugehen. Deshalb seien die Beigeladenen sowie die Familie als Gebäudeeigentümer berechtigt, die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens zu beantragen. Der Bekl. entließ mit dem 1. Änderungsbeschluß vom 7. September 2001 das Flurstück 62/6 der Flur 2 Gemarkung D. aus dem Bodenordnungsverfahren unter Hinweis auf die Rücknahme des Bodenordnungsantrags der Eheleute F. mit Schreiben vom 5. Oktober 2000. Mit der bereits am 14. September 2000 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Kl. weiterhin gegen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens. Soweit das Flurstück 62/6 der Flur 2 Gemarkung D. mit dem 1. Änderungsbeschluß vom 7. September 2001 aus dem Bodenordnungsverfahren entlassen worden ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Soweit sich die Klage gegen die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens für das Flurstück 62/7 der Flur 2 Gemarkung D. richtete, hat die Kl. die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Klage bezüglich der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens D. hinsichtlich des Flurstücks 62/7 der Flur 2 Gemarkung D. zurückgenommen und bezüglich des Flurstücks 62/6 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren gemäß bzw. entsprechend §§ 60 LWAnpG, 138 Abs. 1 FlurbG, 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die hinsichtlich der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens D. bezüglich des Flurstücks 62/15 weiterverfolgte Klage ist begründet. Insoweit ist der Einleitungsbeschluß des Bekl. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 7. August 2000 und des Änderungsbescheides vom 7. September 2001 rechtswidrig und verletzt die Kl. als Grundstückseigentümerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). I. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 56, 64 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes - LwAnpG - sind u. a. zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken neu zu ordnen. Diese Neuordnung ist allerdings als freiwilliger Landtausch gemäß § 54 Abs. 1 LwAnpG anzustreben, wobei die Eigentümer der Tauschgrundstücke gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 LwAnpG dessen Durchführung bei der Flurneuordnungsbehörde zu beantragen haben. Die nach dem angegriffenen Anordnungsbeschluß Beteiligten an dem Bodenordnungsverfahren haben die Durchführung eines solchen freiwilligen Landtauschverfahrens, das gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG bei Zustimmung des Betroffenen auch in Geldabfindung statt Landabfindung bestehen kann, nicht beantragt. Es kann auch nicht beanstandet werden, daß der Bekl. eine weitere gütliche Einigung bezüglich der Beigeladenen nicht für erfolgversprechend erachtet hat. Nach den vorliegenden Anträgen der Beigeladenen vom Oktober 1998 unter Hinweis darauf, daß Lösungsversuche mit der Kl. über einen Flächenankauf erfolglos geblieben waren, drängte sich ein weiteres Anstreben eines freiwilligen Landtauschverfahrens nicht auf (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 13. April 2000 - 8 D 12/99.G -; Urteil vom 26. Februar 1998 - 8 D 43/97.G - in RdL 1998, 161/162; Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 D 45/96.G - in RdL 1998, 186; BVerwG, RdL 1999, 16/17; E 105, 128, 136 f.). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im eingeleiteten Bodenordnungsverfahren weiterhin ein freiwilliges Tauschverfahren möglich bleibt, so daß schon zur Vermeidung von weiteren zeitlichen Verzögerungen von dem Bekl. insofern keine besonderen Anstrengungen zu verlangen sind. Im übrigen hatte das - zwischenzeitlich eingestellte - notarielle Vermittlungsverfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz keinen Vorrang vor dem Bodenordnungsverfahren (vgl. § 28 SachenRBerG). Anders stellte sich aber noch im laufenden Verwaltungsverfahren die Sachlage bezüglich des Antrags auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens der Eheleute F. dar. Diese hatten zwar mit dem als Antrag auf Einleitung des Bodenordnungsverfahrens zu verstehenden Schreiben vom 2. Februar 1999 auf die bislang fehlgeschlagenen Einigungsversuche mit der Kl. hingewiesen. Sie hatten auch erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens angezeigt, daß sie sich mit der Kl. am 8. Dezember 1999 gütlich geeinigt haben. Die Kl. hat auf diese Einigung aber bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom 2. Februar 2000 hingewiesen. Dem hätte der Bekl. schon im Laufe des Widerspruchsverfahrens nachgehen

atten auch erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens angezeigt, daß sie sich mit der Kl. am 8. Dezember 1999 gütlich geeinigt haben. Die Kl. hat auf diese Einigung aber bereits mit dem Widerspruchsschreiben vom 2. Februar 2000 hingewiesen. Dem hätte der Bekl. schon im Laufe des Widerspruchsverfahrens nachgehen müssen. Das Bodenordnungsverfahren ist nicht von Amts wegen durchzuführen, vielmehr ist die Privatautonomie der Beteiligten vorrangig. Der Bekl. hat nunmehr die hieraus folgende Konsequenz der Entlassung des Flurstücks 62/6 der Flur 2 Gemarkung D. aus dem angeordneten Bodenordnungsverfahren mit dem 1. Änderungsbeschluß vom 7. September 2001 gezogen und hat nach der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen insoweit gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. II. Bezüglich des Flurstücks 62/15 der Flur 2 Gemarkung D. waren die Beigeladenen nicht antragsberechtigt. Nach § 64 LwAnpG ist antragsberechtigt zur Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum auf Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen, der Eigentümer der Fläche oder des Gebäudes. Gemäß § 57 LwAnpG hat die Flurneuordnungsbehörde die Beteiligten hierbei grundsätzlich auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln. Die Vorschrift findet ihre Entsprechung in § 12 FlurbG und beruht auf der Erwägung, daß sich in der Regel Eigentumsrechte an Grund und Boden wie Gebäuden aus dem Grundbuch ergeben. Die Vorschrift knüpft damit an die Vermutungsregelung von § 891 BGB an. Es ist hiernach im Stadium der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens grundsätzlich nicht Aufgabe der Flurneuordnungsbehörde, über streitige Eigentumsverhältnisse zu entscheiden, die im Grundbuch eingetragen sind (vgl. Urteil des Senats vom 11. November 1999 - 8 D 21/98.G - in RdL 2000 S. 216, 217 = VIZ 2000, 605, m. w. N.). Es ist allerdings zu berücksichtigen, daß von Gesetzes wegen Eigentumsrechte auch außerhalb des Grundbuchs entstehen konnten und weiterhin bestehen, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. So gehören gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks u. a. Gebäude und Baulichkeiten, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Die Kenntnis solcher Rechte hat sich die Flurneuordnungsbehörde bei der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens von Amts wegen zu verschaffen (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 14 FlurbG; zur Eigentumsermittlungsbefugnis vgl. BVerwG, RdL 1999, 16 ff.); für diesen Fall gelten die Regelungen von §§ 12 bis 14 FlurbG sinngemäß. Das in Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB geregelte Feststellungsverfahren vor dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion beansprucht vor dem gleichermaßen dem Amtsermittlungsprinzip unterliegenden Verfahren nach § 64 LwAnpG keinen Vorrang. Die Kl. als Eigentümerin des noch streitgegenständlichen und zum Verfahren beigezogenen Flurstücks 62/15 der Flur 2 Gemarkung D. hat keinen Antrag gemäß § 64 LwAnpG gestellt. 1. Die Beigeladenen zu 2. sind nicht antragsbefugt zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens gemäß § 64 LwAnpG. Sie sind unstreitig Eigentümer des 500 qm großen Flurstücks 62/3 der Flur 2, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet. Bezüglich des Flurstücks 62/3 besteht hiernach mit Blick auf das aufstehende Gebäude kein

rag gemäß § 64 LwAnpG gestellt. 1. Die Beigeladenen zu 2. sind nicht antragsbefugt zur Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens gemäß § 64 LwAnpG. Sie sind unstreitig Eigentümer des 500 qm großen Flurstücks 62/3 der Flur 2, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet. Bezüglich des Flurstücks 62/3 besteht hiernach mit Blick auf das aufstehende Gebäude kein Ordnungsbedarf, da insoweit Gebäude- und Bodeneigentum nicht auseinanderfallen. Das Grundstück ist deshalb nur aus dem Grund beigezogen worden, weil sich auf dem sich anschließenden Gartenland (Teil des Flurstücks 62/15) Baulichkeiten befinden, die von den Beigeladenen zu 2. errichtet wurden, weshalb diesbezüglich vom Bekl. die Zuweisung einer Funktionalfläche und Verschmelzung mit dem Flurstück 62/3 erwogen wurde. Dies konnte die Antragsbefugnis der Beigeladenen zu 2. jedoch nicht begründen. a) Die Beigeladenen zu 2. sind ferner nicht mit Blick auf die Errichtung von Nebengebäuden auf dem Flurstück 62/15 diesbezüglich gemäß § 64 LwAnpG antragsbefugt. Ausweislich der Bescheinigung der LPG "Frohe Zukunft" S. vom 2. August 1973 hatte die Mitgliederversammlung der LPG am 30. Juni 1972 dem Antrag der Beigeladenen zu 2. auf Bauplatz mit Gartenland zugestimmt. Mit Schreiben vom 26. November 1974 teilte die LPG dem Beigeladenen Herrn T. mit, daß gegen den Bau eines massiven Schuppens auf dem zugesagten Grundstück nichts eingewendet werde. Der Rat der Stadt P. erteilte am 4. April 1975 die Zustimmung Nr. 20/75 zur Errichtung einer Waschküche und eines Hängerschuppens auf dem Grundstück D., Dorfstraße 72 a. Ausweislich des Grundbuchauszugs für das ehemalige Flurstück 62/13 lastete auf diesem das Recht zum Besitz gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB "Erlaubnis zur Bebauung mit einer Waschküche und einem Hängerschuppen zugunsten H. aus D." (Eintragung unter Bezugnahme auf den Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht Nr. 20/75 beim Rat der Gemeinde D. vom 1. April 1975 und der Bebauungsbestätigung des Landkreises P. vom 11. November 1997 sowie § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Gebäudegrundbuchverfügung vom 15. Juli 1994, eingetragen am 19. November 1997). Das Recht zum Besitz gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 a EGBGB führte je-doch nur unter den weiteren Voraussetzungen von Art. 233 § 2 b Abs. 1, 2 EGBGB zum gesonderten Eigentumserwerb an Gebäuden (vgl. BGHZ 137, 369 = VIZ 1998, 227; BGH, NJ 2001, 204; Urteil des Senats vom 11. November 1999, RdL 1999, 216, 217/218; Urteil vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G -, VIZ 2001, 388; Hartmann in Sörgel, Kommentar zum BGB, Band 10, 12. Auflage, 1996, Rz. 32, 33 zu Art. 233 § 2 b; Rz. 13 bis 15 zu Art. 233 § 2 a). Da die hiernach erforderliche Errichtung der Baulichkeiten durch die LPG nicht gegeben ist, liegen diese Voraussetzungen hier weder bzgl. des Entstehens von Gebäudeeigentum für eine LPG vor noch soweit nach § 27 LPG-82 bzw. § 13 LPG-59 für die LPG gesondertes Gebäudeeigentum entstanden war (vgl. Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB). Nach Art. 231 § 5 Abs. 1 EGBGB gehörten nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks Gebäude, Baulichkeiten etc., die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. So konnten nach § 291 ZGB u. a. Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Bürgern genossenschaftlich genutzten Boden zum Bau von Eigenheimen oder anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäuden zuweisen, wobei das ab 1.1.1976 geltende ZGB auch die bestehenden Rechtsverhältnisse erfaßte (§§ 1, 2 Abs. 2 EGZGB). Gemäß §§

ges Eigentum sind. So konnten nach § 291 ZGB u. a. Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Bürgern genossenschaftlich genutzten Boden zum Bau von Eigenheimen oder anderen persönlichen Bedürfnissen dienenden Gebäuden zuweisen, wobei das ab 1.1.1976 geltende ZGB auch die bestehenden Rechtsverhältnisse erfaßte (§§ 1, 2 Abs. 2 EGZGB). Gemäß §§ 292 Abs. 3, 295 Abs. 2 ZGB waren die auf der zugewiesenen Bodenfläche errichteten Gebäude, Anlagen etc. unabhängig vom Eigentum an der Bodenfläche persönliches Eigentum des Nutzungsberechtigten. Dies setzte allerdings auch die Bestellung eines entsprechenden sog. dinglichen Nutzungsrechts voraus (vgl. § 3 Eigenheimverordnung vom 9. September 1976 - GBl. I S. 426; vgl. hierzu Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Auflage, 1996, Rz. 49, 56 ff., 58; Kommentar zum ZGB, MdJ 1983, Bemerkung 3 zu § 291 ZGB). Ein solches dingliches Nutzungsrecht wurde den Beigeladenen zu 2. jedoch hinsichtlich der Grundfläche der auf dem Flurstück 62/15 der Flur 2 aufstehenden Nebengebäude nicht zugewiesen. Daneben kannte das ZGB aber noch Eigentum an Baulichkeiten, das dem Recht der beweglichen Sachen folgte (§ 296 ZGB, §§ 2, 5 EGZGB). Nach § 296 Abs. 1 ZGB waren Wochenendhäuser sowie andere Baulichkeiten, die der Erholung, Freizeitgestaltung oder ähnlichen persönlichen Bedürfnissen der Bürger dienten und in Ausübung eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts errichtet worden sind, unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart war. Nach der Rechtsprechung des OG-DDR (vgl. NJ 1985, 120; NJ 1986, 426; NJ 1987, 466; NJ 1988, 161; NJ 1989, 297; NJ 1990, 224), die Garagen und sonstige Schuppen, Hundezwinger etc. unter diese Norm subsummierte, dürften auch die hier errichtete Waschküche und der Hängerschuppen grundsätzlich unter den Anwendungsbereich von § 296 ZGB fallen. Dieses Baulichkeiteneigentum war nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB ebenfalls unabhängig vom Eigentum am Boden Eigentum des Nutzungsberechtigten (vgl. OG-DDR, NJ 1982, 331; NJ 1987, 466; NJ 1990, 128; Rövekamp, Schuldrechtsanpassung, Seite 44). Dem Eigentum nach § 296 ZGB lagen Nutzungsverträge nach §§ 312 ff. ZGB zu-grunde. Für diese Nutzungsverträge regelte § 4 Art. 232 EGBGB, daß Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 ZGB aufgrund von Ver-trägen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, sich weiterhin nach den genannten Vorschriften des ZGB richten (vgl. auch MünchKommBGB-Holch, 3. Aufl., 1999, Art. 231 § 5 EGBGB Rz. 24). Abweichende Regelungen blieben einem besonderen Gesetz vorbehalten. Nach § 4 Abs. 4 Art. 232 EGBGB galt diese Regelung auch für vor dem 1. Januar 1976 geschlossene Verträge, durch die land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der nicht gewerblichen kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wurden. Dieses besondere Gesetz ist das Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG -, das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG Rechtsverhältnisse erfaßt, die aufgrund eines Vertrages zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung, Erholung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, je-doch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen wurden. Dementsprechend nahm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG diese Rechtsverhältnisse von der Sachenrechtsbereinigung aus (vgl. Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., 1996, § 2 Rz. 2 ff; § 1 Rz. 20 ff.; § 5 Rz. 11

olung oder Freizeitgestaltung oder zur Errichtung von Garagen oder anderen persönlichen, je-doch nicht Wohnzwecken dienenden Bauwerken überlassen wurden. Dementsprechend nahm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG diese Rechtsverhältnisse von der Sachenrechtsbereinigung aus (vgl. Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., 1996, § 2 Rz. 2 ff; § 1 Rz. 20 ff.; § 5 Rz. 11 ff.). Das Schuldrechtsanpassungsgesetz regelte in seinem Anwendungsbereich die obligatorischen Rechtsbeziehungen weiter sowie gemäß §§ 11 ff. SchuldRAnpG den Eigentumserwerb an Baulichkeiten durch den Grundstückseigentümer mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. Hingegen gelten für das Gebäudeeigentum gemäß § 292 Abs. 3 ZGB nach § 4 Art. 233 EGBGB weiterhin grundsätzlich die sich auf Grundstücke be-ziehenden Vorschriften. Hiernach entspricht es dieser Systematik, wenn das Schuldrechtsanpassungsgesetz das Baulichkeiteneigentum nach § 296 ZGB, das den Vorschriften über bewegliche Sachen folgte, erfaßt (vgl. Rövekamp, a. a. O., S. 30). Die Trennung zwischen Schuld- und Sachenrecht hat der Gesetzgeber mit den Regelungen von Art. 232 und 233 EGBGB grundsätzlich beibehalten und sich damit gegen einen einheitlich ausgestalteten dinglichen Bestandsschutz von Grundstücken für alle in der DDR begründeten Nutzungsverhältnisse ausgesprochen (vgl. Rö-vekamp, a. a. O., S. 31). Der Gesetzgeber wollte bei der Anpassung der schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisse nicht über die in der DDR gewährten Rechtspositionen hinausgehen. Die ursprüngliche Absicht, alle baulichen lnvestitionen in die Sachenrechtsbereinigung einzubeziehen, wurde deshalb nicht Gesetz (vgl. Rövekamp, a. a. O., S. 33, BT-Drucksache 12/5992 S. 62). Ein Fall der Sachenrechtsbereinigung liegt hiernach nur vor, wenn der Bebauung eines fremden Grundstücks ein ding-liches Nutzungsrecht zugrunde lag oder hätte jedenfalls hierfür eingeräumt werden müssen (vgl. Rövekamp, a. a. O., S. 35; eine Ausnahme hierzu enthält nur die hier nicht einschlägige Regelung von Art. 233 § 8 EGBGB mit Blick auf die Rechtsverhältnisse nach § 459 ZGB). Es erscheint allerdings nicht zweifelsfrei, diese Differenzierung zwischen Schuldrechtsanpassungsgesetz und Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf das Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu übertragen und die Anwendbarkeit des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes generell davon abhängig zu machen, daß ein Fall der Sachenrechtsbereinigung vorliegt. Hinsichtlich des Baulichkeiteneigentums gemäß § 296 ZGB ist zwar festzustellen, daß dieses von Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB erfaßt ist. Nach dieser Regelung gehören nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks u. a. Gebäude und Baulichkeiten, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum waren, womit Baulichkeiteneigentum weiterhin nicht zu dem Bestandteil des Grundstücks zählt (BGH, RdL 1994, 26, 27; Soergel-Hartmann, 12. Aufl., 1996, Rz. 9 zu Art. 231 § 5 EGBGB; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., 2001, Rz. 2 zu Art. 231 § 5 BGBGB; MünchKommBGB-Holch, a. a. O., Rz. 10, 24 zu Art. 231 § 5 EGBGB). § 64 LwAnpG stellt aber für die Antragsbefugnis nicht schlechthin auf entstandenes selbständiges Eigentum ab, sondern auf ein solches, das auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts an Gebäuden und Anlagen entstanden ist. Mit dieser Formulierung knüpft das noch vor dem Beitritt der DDR erlassene LwAnpG vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 642) ersichtlich gerade

gnis nicht schlechthin auf entstandenes selbständiges Eigentum ab, sondern auf ein solches, das auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts an Gebäuden und Anlagen entstanden ist. Mit dieser Formulierung knüpft das noch vor dem Beitritt der DDR erlassene LwAnpG vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 642) ersichtlich gerade an die Terminologie von § 295 Abs. 2 S. 2 ZGB an. Denn nur für dieses (dingliche) Gebäudeeigentum galten die Regelungen über Grundstücke gemäß § 295 Abs. 2 S. 2 ZGB entsprechend. Hiernach besteht aufgrund von Baulichkeiteneigentum gemäß § 296 ZGB keine Antragsbefugnis für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens nach § 64 LwAnpG (in diesem Sinne BGH, RdL 1994, 26, 27; Thöne, Knauber, Boden-und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Auflage, 1996, Rz. 86 ff., 159, 498). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob für die hier streitigen Nebengebäude der Beigeladenen zu 2. überhaupt Eigentum nach § 296 ZGB entstanden war. Die Beigeladenen selbst haben auf die gerichtliche Auflage hin erklärt, einen Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen zu haben. b) Soweit der Bekl. in seiner Klageerwiderung eine Antragsbefugnis zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens bezüglich von Nebengebäuden aus einer Anwendung des Rechtsgedankens von § 5 Abs. 2 SachenRBerG folgern will, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung regelt für mit Billigung staatlicher Stellen errichtete Nebengebäude (wie Werkstätten, Lagerräume) die Anwendbarkeit der Vorschriften für Eigenheime und damit die Durchführung des Sachenrechtsbereinigungsverfahrens. Bezüglich der Ausschlußregelung des § 2 SachenRBerG hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage einer Anwendbarkeit von Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz ausdrücklich offengelassen (vgl. Urteil vom 2. September 1998 - 11 C 4/97 -, E 107, 177, 182). Der Senat hat die Anwendbarkeit von § 31 SachenRBerG bzgl. der Restnutzungsdauer als eine die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens hindernde Regelung abgelehnt (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1999 - 8 B 73/99.G -, RdL 1999, 273; OVG Weimar, VIZ 2001, 155). Der 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes enthält keine Verweisung auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Hinsichtlich der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens ist die Antragsbefugnis in § 64 LwAnpG geregelt. Diese stellt auf die Rechtsstellung als Gebäude- oder Grundeigentümer ab. Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ergibt sich hiernach nicht. Soweit Nutzern fremder Grundstücke zu DDR-Zeiten bei Errichtung baulicher Anlagen kein gesondertes Gebäude- oder Anlageneigentum eingeräumt wurde und solche Fälle dennoch vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz zulässigerweise erfaßt sind (vgl. hierzu BVerfG, VIZ 2001, 328 ff., 330 ff.; NJ 2001, 528, 529, 531), beruht dies auf einer sondergesetzlichen Wertentscheidung. Dieses Verfahren steht dann auch zur Verfügung, wenn ein Bodenordnungsverfahren die Durchführung des Sachenrechtsbereinigungsverfahrens nicht sperrt (vgl. § 28 SachenRBerG). Soweit der Bekl. in diesem Zusammenhang auf eine Zielkonformität zwischen Sachenrechtsbereinigungsgesetz einerseits und Landwirtschaftsanpassungsgesetz andererseits verweist, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 108, 202, 215) im Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit einer Landabfindung festgestellt, daß der genannte Umstand es nicht rechtfertigt, der Flurneuordnungsbehörde ein Instrumentarium zur

en Sachenrechtsbereinigungsgesetz einerseits und Landwirtschaftsanpassungsgesetz andererseits verweist, hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 108, 202, 215) im Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit einer Landabfindung festgestellt, daß der genannte Umstand es nicht rechtfertigt, der Flurneuordnungsbehörde ein Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, das ihr auf Grund des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nicht zur Verfügung steht. Diese Argumentation hält der Senat auch für die Frage der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG für einschlägig. 2. Den Beigeladenen zu 1. steht eine Antragsbefugnis gemäß § 64 LwAnpG nur mit Blick auf ihr Gebäudeeigentum an dem Eigenheim auf dem 501 qm großen Flurstück 62/7 der Flur 2 zu, das nach entsprechender Klagerücknahme nicht mehr streitgegenständlich ist. Ihnen wurde mit Urkunde vom 21. April 1981 des Rates der Stadt P. aufgrund der §§ 291 bis 294 ZGB i. V. m. der Verordnung über die Bereitstellung von genos-senschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9. September 1976 ein Nutzungsrecht nur auf dem Flurstück 62/7 der Flur 2 mit einer Größe von 501 qm unbefristet über-tragen. Für das zu errichtende Eigenheim wurde das Gebäudegrundbuchblatt 13657 von D. ausweislich der Bescheinigung des Liegenschaftsamtes des Rates des Bezirks ... vom 23. April 1981 eingerichtet. Die Beige-ladenen zu 1. waren gemäß §§ 291, 292 Abs. 3 ZGB i. V. m. § 3 Eigen-heimverordnung Eigentümer des von ihnen errichteten Gebäudes geworden, welche Rechtslage gemäß Art. 231 § 5 EGBGB fortbesteht. Hiernach war wegen des Auseinanderfallens von Boden- und Gebäudeeigentum für das Flurstück 62/7 insoweit das Bodenordnungsverfahren zu eröffnen.

Die Einbeziehung des Flurstücks 62/15 wegen der Errichtung des Nebengebäudes dort durch die Beigeladenen zu 1. ist jedoch rechtsfehlerhaft er-folgt. Für die Errichtung des Nebengebäudes war allerdings seitens des Rates der Stadt P. die Zustimmung Nr. P228/83 zur Errichtung des An-baus Windfang und Neubaus eines Nebengebäudes auf dem Grundstück Flur 2, Flurstück 62/5 erteilt worden. Hierzu liegt ferner der Prüfbescheid Nr. P228/83 des ehrenamtlichen Beauftragten der Staatlichen Bauaufsicht des Rates der Gemeinde/Stadt P. vom 31. Dezember 1983 vor. Der dazugehörige Lageplan weist das Nebengebäude auf dem Gartenland im Anschluß an das Wohngrundstück aus. Hiernach spricht überwiegendes dafür, daß das Nebengebäude mit Zustimmung staatlicher Stellen auf dem jetzigen Grundstück 62/15 seitens der Beigeladenen zu 1. errichtet wurde und dies gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 a EGBGB zu deren Besitz-recht führte. Ein dingliches Nutzungsrecht, das nach §§ 291, 292 ZGB zu gesondertem Gebäudeeigentum geführt hätte, ist den Beigeladenen zu 1. im Umfang der Gartenfläche in dem - jetzigen - Flurstück 62/15 jedoch nicht zugewiesen worden. Es spricht zwar weiterhin einiges dafür, daß im Fall der Beigeladenen zu 1. sog. Baulichkeiteneigentum nach § 296 ZGB entstanden war. Nach der zitierten Rechtsprechung des OG-DDR dürfte das ursprüngliche Stallgebäude (später Garage und Werkstatt) im Sinne der offensichtlich weit verstandenen Regelung des § 296 ZGB als ein zu den persönlichen Bedürfnissen dienendes Gebäude i. S. d. Vorschrift an-zusehen sein. Den Beigeladenen war hierzu in Verlängerung des Baugrundstücks (Flurstück 62/7) gemäß dem Schreiben der LPG Pflanzenproduktion P. vom 17. September 1980 Gartenland im Umfang von 600 qm zur Verfügung gestellt worden. Dies dürfte zu einem ordnungsgemäßen Pachtvertrag geführt haben, auch wenn dieser nicht vorgelegt werden konnte. Denn nach dem in Kopie eingereichten Schreiben des Bürgermeisters der Stadt F. vom 26. Juni 1992 hat dieser einen Pachtvertrag be-züglich dieses Gartenlandes gegenüber den Beigeladenen zum 31. Oktober 1992 gekündigt. Nach den obigen Ausführungen zu der Antragsbefugnis für ein Bodenordnungsverfahren aufgrund von Baulichkeiteneigentum oder entsprechend § 5 Abs. 2 SachenRBerG folgt aus diesen vor-genannten Umständen jedoch keine Antragsbefugnis zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens bezüglich des Flurstücks 62/15 der Flur 2. Wegen des Ordnungsbedarfs bezüglich des Flurstücks 62/7 allein war auch die Beiziehung des Flurstücks 62/15 aber nicht fehlerfrei erfolgt. Nach der im Bodenordnungsverfahren sinngemäß nach § 63 Abs. 2 LwAnpG anzuwendenden Regelung von § 7 Abs. 1 FlurbG ist das Ver-fahrensgebiet allerdings so zu begrenzen, daß der Zweck des Bodenordnungsverfahrens, wie er sich aus § 64 LwAnpG ergibt, nämlich die bisher selbständigen Eigentumspositionen der Grundstückseigentümer so zu vereinigen, daß BGB-konforme Rechtsverhältnisse entstehen, möglichst erreicht wird. Das gebietet es nicht, die Bodenordnung von vornherein auf das Gebäudeeigentum sowie die Fläche zu beschränken, an der das Nutzungsrecht des Gebäudeeigentümers besteht (vgl. Urteil des Senats vom 26. Februar 1998 - 8 D 43/97.G -, RdL 1998, S. 161, 162/3). Die Festlegung der Grenzen des Verfahrensgebiets liegt gemäß § 7 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG im Ermessen der Behörde, dessen Ausübung sich an dem dargestellten Zweck der Bodenneuordnung zu orientieren hat. Insofern ist die Beiziehung des Flurstücks 62/15 aber nicht

enats vom 26. Februar 1998 - 8 D 43/97.G -, RdL 1998, S. 161, 162/3). Die Festlegung der Grenzen des Verfahrensgebiets liegt gemäß § 7 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG im Ermessen der Behörde, dessen Ausübung sich an dem dargestellten Zweck der Bodenneuordnung zu orientieren hat. Insofern ist die Beiziehung des Flurstücks 62/15 aber nicht fehlerfrei erfolgt. Dabei ist insbesondere zu bedenken, daß auch bezüglich der neben dem Flurstück 62/7 liegenden Flurstücke 62/3 und 62/6 keine Erweiterung der Fläche in das Flurstück 62/15 erfolgt ist, die nunmehr eine einheitliche hintere Grenzziehung gebieten würde. Der Ausgangsbescheid hatte hingegen als Grund der Beiziehung des Flurstücks 62/15 das Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a EGBGB festgestellt und auf die bestehende funktionelle Einheit der dort aufstehenden Nebengebäude zu den Eigenheimen abgestellt. Wie dargestellt, führte das Besitzrecht allein jedoch nicht zu einer Antragsbefugnis zur Einleitung des Bodenordnungsverfahrens. Bezüglich des Flurstücks 62/3 der Beigeladenen zu 2. bestand kein Ordnungsbedarf, der zu einer Erweiterung des Verfahrensgebiets auf das Flurstück 62/15 hätte führen können. Das Flurstück 62/7 der Beigeladenen zu 1. war ebenfalls bereits entsprechend den üblichen Regelungen der Eigenheimverordnung in einer Größe von 501 qm katastermäßig gebildet und als Funktionalfläche dem Eigenheim zugeordnet worden. Soweit die Widerspruchsbehörde hiernach wohl die Einleitungsbefugnis mit entstandenem Gebäudeeigentum und der Antragsbefugnis nach § 64 LwAnpG begründet hat, war dies nach den obigen Ausführungen ebenso fehlerhaft wie die Heranziehung von § 5 Abs. 2 SachenRBerG.