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Bodenordnung

OVG Brandenburg8 D 22/99.G21.03.2002ZOV 2002, 255

LwAnpG § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 2, § 44, § 64 Satz 1; LPGG/59 § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2; EGBGB Art. 231 § 5, Art. 233 § 2 a Abs. 1, § 2 b Abs. 1, Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bodenordnung; Beigeladene; Gebäudeeigentum; Eigentumsermittlungsbefugnis; Stallanlage; Sondereigentum; LPG; Umwandlung; Mitgliederkontinuität

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist im Grundbuch von W. eingetragener (Allein-) Eigentümer der Flurstücke 35 und 39 der Flur 5 in der Gemarkung W. mit einer Gesamtfläche von 345.520 m2. Die nach den Feststellungen des bestandskräftigen Rückübertragungsbescheids des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. Januar 1999 vormals im Eigentum eines Landwirts stehenden Flächen wurden in den 50er Jahren in Eigentum des Volkes zunächst in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde W., ab 1955 in Rechtsträgerschaft der LPG "F." W. überführt. Diese LPG bzw. ihre Rechtsnachfolger erricheten auf den Flächen ab den 60er Jahren eine aus mehreren Ställen und Nebengebäuden bestehende komplexe Schweinemastanlage. Hierzu liegen aus dieser Zeit verschiedene Baugenehmigungen, Rohbauabnahmescheine, Übergabeprotokolle, Abnahmeprotokolle, bauaufsichtliche Gebrauchsabnahmen sowie sonstige bautechnische Unterlagen vor, die die LPG "F." W. als Investitionsträger des Bauvorhabens bezeichnen. Die LPG wurde ausweislich des Genossenschaftsregisters Blatt Nr. 24 des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) 1959 in das Register eingetragen und im Jahre 1975 mit den LPGen T. und S. zur LPG T., S. W. Sitz S. zusammengeschlossen, aus der ausweislich des Genossenschaftsregisters Blatt Nr. 15 des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) die am 25. September 1978 registrierte LPG (T.) "Z." S. entstand. Diese LPG wurde ausweislich des Genossenschaftsregisters Blatt Nr. 76 des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) mit der LPG (P.) S. zu der am 27. März 1990 registrierten LPG S. zusammengeschlossen. Die LPG S. ihrerseits wurde ausweislich des Handelsregisters Nr. A 333 und B 1918 in die Agronomia Agrarproduktions GmbH & Co. S. - die Beigeladene - umgewandelt und gemäß Antrag vom 12. Dezember 1991 am 24. Juni 1992 in das Register eingetragen. Der zugrunde liegende Umwandlungsbeschluß vom 30. November 1991 lautete: "1. Die bisherige LPG wird in eine GmbH & Co. KG umgewandelt.

2. Sie führt die Firma Agrarproduktions GmbH & Co. S.

Der Sitz des Unternehmens ist S. Die Gesellschafter haben das Recht, den KG-Vertag entsprechend den Hinweisen der Industrie- und Handelskammer oder des Registergerichts ohne weitere Rückfrage zu ändern. 3. Als Komplementär fungiert eine GmbH. Diese wird mit einem Stammkapital von 50.000 DM aus dem LPG-Vermögen gegründet. Kommanditist kann jedes Mitglied der LPG werden. Als Einlage bringt jeder Kommanditist sein als Anteil vom Vermögen der LPG ausgewiesenes Vermögen ein. Das nicht als Kommanditist in die KG eintretende Mitglied erhält ein Abfindungsangebot entsprechend den Bestimmungen des LAG." Die Beigeladene stellte unter dem 18. November 1996 einen Antrag auf Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum hinsichtlich der in Rede stehenden Flächen. Der Bekl. ordnete daraufhin mit Beschluß vom 3. März 1997 die Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens für die Flurstücke 35 und 39 der Flur 5 der Gemarkung W. an. Gegen den Anordnungsbeschluß legte der Kl. mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 24. März 1997 Widerspruch ein, den er mit weiteren Schreiben vom 9. Mai 1997 und vom 18. Juni 1997 im wesentlichen darauf stützte, daß die Beigeladene nicht Gebäudeeigentümerin der aufstehenden Stallanlage sei, das Flurstück 35 von einer fremden Überbauung nicht betroffen sei und die Restnutzungsdauer der Gebäude unter 25 Jahren liege, was der Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens entgegenstehe. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (jetzt: Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung) wies den Widerspruch des Kl. mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1999 zurück. Zur Begründung führte es aus, daß an der Schweinemastanlage gesondertes Gebäudeeigentum bestehe. Hierzu bezog es sich auf einen das gesonderte Gebäudeeigentum an der Stallanlage feststellenden (im Verfahren 6 K 291/99 vor dem VG Frankfurt/Oder angefochtenen) Zuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 14. Januar 1999. Die Einbeziehung auch des Flurstücks 35 in das Bodenordnungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Nach Auswertung der Kataster-Luftbildkarte könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch dieses Flurstück mit fremdem Gebäudeeigentum überbaut sei. Eine genaue Vermessung bleibe dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die behauptete geringe Restnutzungsdauer stehe der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens nicht entgegen, sondern habe nur für die Frage der Eigentumsneugestaltung und für die Abfindung Bedeutung. Der Widerspruchsbescheid wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Kl. am 26. Juni 1999 zugestellt. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet; der mit Beschluß vom 12. Dezember 2001 geänderte Beschluß des Bekl. vom 3. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des (damaligen) Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bekl. hat zu Recht auf Antrag der Beigeladenen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens für das (hier nur noch) streitbefangene Flurstück 39 der Flur 5 in der Gemarkung W. angeordnet. Gemäß § 53 Abs. 1, §§ 56, 64 LwAnpG sind u. a., worauf die Einleitungsanordnung hier gestützt ist, zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden und Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken neu zu ordnen. Hierzu zählen gemäß § 64 Satz 1 LwAnpG auch die Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritter stehen. Antragsberechtigt ist in diesem Fall neben dem Flächeneigentümer der Gebäudeeigentümer. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Bodenordnungsverfahrens sind hier gegeben. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück 39 der Flur 5 der Gemarkung W. besteht vom Grundeigentum getrenntes Gebäudeeigentum. Eigentümer des Grund und Bodens ist ausweislich der gemäß § 57 LwAnpG maßgeblichen Grundbucheintragung der Kl.; Eigentümerin der aufstehenden Gebäude und damit Antragsberechtigte i. S. d. § 64 LwAnpG ist die Beigeladene. Zwar liegt für die Beigeladene eine grundbuchliche Eintragung von Gebäudeeigentum nicht vor. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß zur Zeit der DDR von Gesetzes wegen Eigentumsrechte auch außerhalb des Grundbuchs entstehen konnten und weiterhin bestehen, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind. So gehören gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks unter anderem Gebäude und Baulichkeiten, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind. Die Kenntnis solcher Rechte hat sich die Flurneuordnungsbehörde bei der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens von Amts wegen zu verschaffen (vgl. § 6 Abs. 1 i. V. m. § 14 FlurbG; zur Eigentumsermittlungsbefugnis vgl. BVerwG, RdL 1999, 16 ff.); für diesen Fall gelten die Regelungen von §§ 12 ff. FlurbG sinngemäß. In diesem Zusammenhang beansprucht das in Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB geregelte Feststellungsverfahren vor dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion vor dem gleichermaßen dem Amtsermittlungsprinzip unterliegenden Verfahren nach § 64 LwAnpG keinen Vorrang (BVerwG, Urteil vom 2. September 1998 - 11 C 4/97 -, BVerwGE 107, 177; Urteil des Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G -, RdL 2001, 131 ff.). Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO bis zum Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die Klage gegen den Zuordnungsbescheid der Oberfinanzdirektion vom 14. Januar 1999 (6 K 291/99), wie dies der Kl. mit Schriftsatz vom 18. März 2002 beantragt hat, kommt deshalb nicht in Betracht. Ob Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, ist keine Vorfrage, deren Klärung in einem anderen (vorgreiflichen) Verfahren abzuwarten wäre, sondern ist eine von der Flurbereinigungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren vom Flurbereinigungsgericht selbständig zu beurteilende Frage. Unbeschadet dessen gibt der hier

shalb nicht in Betracht. Ob Gebäudeeigentum entstanden ist und wem es zusteht, ist keine Vorfrage, deren Klärung in einem anderen (vorgreiflichen) Verfahren abzuwarten wäre, sondern ist eine von der Flurbereinigungsbehörde und im gerichtlichen Verfahren vom Flurbereinigungsgericht selbständig zu beurteilende Frage. Unbeschadet dessen gibt der hier ergangene Zuordnungsbescheid der OFD Cottbus vom 14. Januar 1999, mit dem gesondertes Gebäudeeigentum der Beigeladenen an der streitbefangenen Stallanlage festgestellt worden ist, insoweit die Rechtslage aber auch nach Auffassung des Senats zutreffend wieder. An der in Rede stehenden Stallanlage ist von dem Grundeigentum getrenntes Sondereigentum entstanden. Nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 (GBI. I S. 577, im folgenden LPGG/59) hatte die LPG das Recht, auf dem ihr zur Nutzung übergebenen Boden unter anderem Neubauten zu errichten. Hier hat die LPG "F." W. jedenfalls Teile der Stallanlage errichtet (vgl. zum Begriff der Errichtung Urteil des erkennenden Senats vom 25. Januar 2001 - 8 D 6/99.G -, VIZ 2001, 388 ff., m. Nachw.). Das ergibt sich hinreichend eindeutig aus den vorliegenden Bauunterlagen, in denen die LPG regelmäßig als Investitionsträger bzw. Auftraggeber bezeichnet worden ist. Die Errichtung erfolgte auf Grundflächen, die der LPG vom Staat zur Nutzung übergeben waren im Sinne des § 8 Abs. 1 LPGG/59. Dies folgt aus den Feststellungen des (bestandskräftigen) Rückübertragungsbescheids vom 6. Januar 1999 sowie aus der bei Anlegung des Grundbuchs zu diesem Grundstück am 18. März 1997 unter Hinweis auf ein früheres Bestandsblatt des Katasteramtes erfolgten Eintragung: "Eigentum des Volkes, Rechtsträger LPG F". Das hiernach entstandene Sondereigentum der LPG "F." ist noch vor der deutschen Wiedervereinigung durch den Zusammenschluß mit weiteren LPGen letztlich auf die LPG S. übergegangen. Dies ergibt sich hinreichend aus den vorliegenden Registerauszügen, wonach die LPG "F." W. zunächst mit den LPGen T. und S. zur LPG T., W. zusammengeschlossen wurde, aus der sodann die LPG (T.) "Z." S. entstanden ist, die nach Zusammenschluß mit der LPG (P.) S. in der am 27. März 1990 registrierten LPG S. aufgegangen ist. Diese durch die Registerauszüge im einzelnen belegte und bereits von der OFD Cottbus im Bescheid vom 14. Januar 1999 festgestellte Rechtsnachfolge wird vom Kl. im übrigen auch nicht angezweifelt. Das danach vor dem 3. Oktober 1990 auf die LPG S. übergegangene Gebäudeeigentum ist durch die Wiedervereinigung nicht erloschen, sondern bestand gemäß Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB als vom Grundeigentum getrenntes Eigentum der LPG fort. Demgemäß ist nach Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB u. a. für Gebäudeeigentum, das nach § 27 LPGG/82 entstanden ist - und Gleiches gilt für nach § 13 Abs. 2 LPGG/59 entstandenes Gebäudeeigentum (vgl. BVerwG VIZ 2000, 35) - auf Antrag des Nutzers ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen. Das fortbestehende Gebäudeeigentum der LPG S. ist schließlich infolge der am 30. November 1991 beschlossenen, am 12. Dezember 1991 beantragten und am 24. Juni 1992 erfolgten Eintragung der Umwandlung der LPG in die Beigeladene auf diese übergegangen. Die Eintragung der Beigeladenen in das Register entfaltet nach § 34 Abs. 3 LwAnpG konstitutive Wirkung mit der Folge, daß die Umwandlung grundsätzlich unbeschadet etwaiger Mängel wirksam ist.

1 beschlossenen, am 12. Dezember 1991 beantragten und am 24. Juni 1992 erfolgten Eintragung der Umwandlung der LPG in die Beigeladene auf diese übergegangen. Die Eintragung der Beigeladenen in das Register entfaltet nach § 34 Abs. 3 LwAnpG konstitutive Wirkung mit der Folge, daß die Umwandlung grundsätzlich unbeschadet etwaiger Mängel wirksam ist. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die konstitutive Wirkung der Eintragung (lediglich) voraus, daß ein Umwandlungsbeschluß überhaupt vorliegt, die Umwandlung in eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zulässige Rechtsform beschlossen worden ist und schließlich durch die Umwandlung die Kontinuität gewahrt bleibt (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 2. Dezember 1994 - V ZR 23/94 -, VIZ 1995, 298 ff.; Beschluß vom 3. Mai 1996 - BLw 54/95 -, VIZ 1996, 580 ff. = ZOV 1996, 344; Urteil vom 31. Juli 1997 - V ZR 23/96 -, VIZ 1997, 653 ff. = ZOV 1997, 416; Beschluß vom 5. Mai 1998 - BLw 18/97 -, VIZ 1998, 466 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 5 W 0772/95 -, zitiert nach juris; s. auch Wenzel, AgrarR 2000, 349 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Umwandlung wurde nach den vom Kl. vorgelegten Unterlagen am 30. November 1991 beschlossen. Ob dieser Umwandlungsbeschluß selbst den Anforderungen des maßgeblichen Umwandlungsrechts genügt oder - wie der Kl. geltend macht - nichtig ist, berührt nicht die konstitutive Wirkung der Eintragung der neuen Unternehmensform in das Register. Durch die Eintragung in das Register ist die Umwandlung unabhängig von der möglichen Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses wirksam (BGH, Beschluß vom 3. Mai 1996 - BLw 54/95 -, VIZ 1996, 580 = ZOV 1996, 344). Entscheidend ist insofern nur, daß - wie hier - ein Umwandlungsbeschluß tatsächlich gefaßt worden ist. Die Umwandlung erfolgte ferner in eine nach § 23 Abs. 1 LwAnpG in der ab dem 7. Juli 1991 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) zulässige Rechtsform, nämlich in eine Kommanditgesellschaft. Schließlich ist auch die für die konstitutive Wirkung der Eintragung außerdem maßgebliche Kontinuität der Mitglieder gewahrt. An dieser Voraussetzung fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann, wenn es sich um eine sogenannte mitgliederverdrängende Umwandlung handelt, wenn also nicht allen Mitgliedern der vormaligen LPG die Teilnahme an der Gesellschaft neuer Rechtsform ermöglicht wird. Maßgeblich ist insoweit jedoch nicht eine Identität der Mitglieder der LPG mit den Mitgliedern der Gesellschaft neuer Rechtsform, sondern lediglich die Möglichkeit für die bisherigen Mitglieder, auch der neuen Gesellschaft anzugehören. Es reicht insofern aus, daß den bisherigen Mitgliedern freigestellt wird, der neuen Rechtsform anzugehören. Es ist hingegen nicht erforderlich, daß alle bisherigen Mitglieder von diesem Angebot auch tatsächlich Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1994 - V ZR 23/94 -, VIZ 1995, 298 ff.; Urteil vom 31. Juli 1997 - V ZR 23/96 -, VIZ 1997, 653 ff. = ZOV 1997, 416; Beschluß vom 5. Mai 1998 - BLw 18/97 -, VIZ 1998, 466 ff.; Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293/98 -, NJW 1999, 2522 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Februar 1998 - C 8 S 4/97 -, RdL 1998, 213 ff.; Tombrink, AgrarR 1996, 358 f.). Hier bestehen für eine mitgliederverdrängende Umwandlung keine Anhaltspunkte. Der Umwandlungsbeschluß vom 30. November 1991 lautet unter Ziff. 3 Abs. 2: "Kommanditist kann jedes Mitglied der LPG

ai 1999 - II ZR 293/98 -, NJW 1999, 2522 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 5. Februar 1998 - C 8 S 4/97 -, RdL 1998, 213 ff.; Tombrink, AgrarR 1996, 358 f.). Hier bestehen für eine mitgliederverdrängende Umwandlung keine Anhaltspunkte. Der Umwandlungsbeschluß vom 30. November 1991 lautet unter Ziff. 3 Abs. 2: "Kommanditist kann jedes Mitglied der LPG werden. Als Einlage bringt jeder Kommanditist sein als Anteil vom Vermögen der LPG ausgewiesenes Vermögen ein. Das nicht als Kommanditist in die KG eintretende Mitglied erhält ein Abfindungsangebot entsprechend den Bestimmungen des LAG."

Kommanditist der KG konnte somit jedes LPG-Mitglied werden, und zwar unmittelbar und ohne daß hier etwa ein Treuhänder dazwischengeschaltet wurde, der zunächst für die LPG-Mitglieder der neuen Rechtsform beigetreten wäre (vgl. zu einem Treuhand-Fall, der die Kontinuität entfallen lassen würde: BGH, Urteil vom 17. Mai 1999, a. a. O., S. 2524; OLG Jena, Urteil vom 24. Januar 2002 - 6 W 627/01 -, zitiert nach juris). Der Identität zwischen der LPG und der neuen Rechtsform steht ferner nicht der Beitritt eines neuen Mitglieds, hier der neu gegründeten GmbH, entgegen. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob der neuen Rechtsform ein weiteres Mitglied erst nach der Umwandlung beitritt oder dieser Beitritt bereits im Zuge der Umwandlung beschlossen wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 1994 - V ZR 23/94 -, VIZ 1995, 298 ff.; BGH, Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 293/98 -, NJW 1999, 2522, 2524, m. w. N. zur Literatur). Eine die Identität der Mitglieder wahrende Umwandlung wird auch nicht durch den vom Kl. hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, daß die Komplementär-GmbH nach den Regelungen des Umwandlungsbeschlusses (dort Ziff. 3 Abs. 1) mit einem Stammkapital von 50.000 DM aus dem LPG-Vermögen gegründet werden sollte. Die Herkunft des Stammkapitals der Komplementär-GmbH hat keinen Einfluß auf die hier allein interessierende Identität der Mitgliedschaft i. S. einer Möglichkeit der bisherigen Mitglieder der LPG zum Beitritt der KG als Kommanditisten. Ob den Kommanditisten durch die Entnahme des für die Gründung der GmbH erforderlichen Stammkapitals von 50.000 DM aus dem Vermögen der LPG Einbußen ihrer Kapitaleinlage drohen, ist letztlich eine Frage, die lediglich die Übereinstimmung des Umwandlungsbeschlusses mit den insoweit maßgeblichen Vorgaben des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (insbesondere § 44 LwAnpG) und damit die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses betreffen, nicht aber die konstitutive Wirkung der Eintragung der Umwandlung in das Register nach § 34 Abs. 3 LwAnpG, auf die es hier allein ankommt. Im übrigen ist nach dem Inhalt des Umwandlungsbeschlusses nicht ersichtlich, daß die vom Kl. geltend gemachten Bedenken hinsichtlich einer Beeinträchtigung der Einlagen der Kommanditisten überhaupt zutreffen. Immerhin ist nach dem Umwandlungsbeschluß in Ziff. 3 bestimmt worden, daß jeder Kommanditist als Einlage sein als Anteil vom Vermögen der LPG ausgewiesenes Vermögen mitbringt, und daß jedes nicht als Kommanditist in die KG eintretende Mitglied ein Abfindungsangebot entsprechend den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes erhält. Daß hiernach durch den Umwandlungsbeschluß überhaupt eine Beeinträchtigung der Vermögensinteressen der Mitglieder der LPG zu besorgen ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls aber berühren Defizite des Umwandlungsbeschlusses in diesem Bereich nicht die Wirksamkeit der Eintragung und ihrer konstitutiven Wirkung. Die neben dem Umwandlungsbeschluß, dem Protokoll der Vollversammlung und der Vermögensaufteilung vom Kl. im Erörterungstermin noch vorgelegten Unterlagen sind für die hier interessierende Frage der konstitutiven Wirkung der Registereintragung der Beigeladenen ohne Bedeutung. Sie betreffen zum Teil erst nach der Eintragung eingetretene Veränderungen hinsichtlich der Gesellschafter der Beigeladenen und im übrigen die Gesellschaftsverhältnisse der ... im Jahre 1996, bei denen ein Bezug zum vorliegenden Fall nicht erkennbar ist und auch vom Kl. bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten nicht

gung der Beigeladenen ohne Bedeutung. Sie betreffen zum Teil erst nach der Eintragung eingetretene Veränderungen hinsichtlich der Gesellschafter der Beigeladenen und im übrigen die Gesellschaftsverhältnisse der ... im Jahre 1996, bei denen ein Bezug zum vorliegenden Fall nicht erkennbar ist und auch vom Kl. bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten nicht erklärt werden konnte. Die genannte GmbH ist an der Beigeladenen nicht beteiligt. Sie wurde aus-weislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Handelsregisterauszuges erst am 10. Juni 1996 eingetragen. Der einzige Zusammenhang zum vorliegenden Fall besteht offenbar darin, daß diese GmbH be-absichtigt (hat), die in Rede stehenden Gebäude von der Beigeladenen zu erwerben. Soweit der Kl. schließlich gegen die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens in allgemeiner Form eine geringe Restnutzungsdauer der Gebäude geltend macht, greift dieser Einwand nicht durch. Abgesehen davon, daß angesichts des vorliegenden Gutachtens vom 26. August 1958 für eine unter 25 Jahren liegende Restnutzungsdauer im Sinne des § 31 SachenRBerG nichts ersichtlich ist und der Einwand des Kl. offenbar eher "ins Blaue" hinein erfolgte, ist dieser Punkt für die Frage der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens nicht relevant. Der 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes enthält weder selbst eine § 31 SachenRBerG vergleichbare Vorschrift noch wird auf das Sachenrechtsbereinigungsgesetz verwiesen. Sofern die für die Einleitung des Bodenordnungsverfahrens gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 53 ff., 64 LwAnpG), besteht keine rechtliche Grundlage, einen Ausschlußtatbestand in Analogie zu § 31 SachenRBerG anzunehmen. Im Hinblick auf die Zielvorstellung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, BGB-konforme Eigentumsverhältnisse herbeizuführen, bedarf es einer Ordnung bei bestehendem Sondereigentum auch in Fällen, in denen diesem Sondereigentum nur ein geringer Restwert beizumessen ist. Letztlich sind mit der behaupteten geringen Restnutzungsdauer Fragen angesprochen, die erst im Rahmen des weiteren Bodenordnungsverfahrens zu entscheiden sein werden; die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens wird hierdurch jedenfalls nicht berührt (vgl. Beschluß des Senats vom 21. Juli 1999 - 8 B 73/99 -, RdL 1999, 273, und vom 8. November 2001 - 8 D 8/99.G -; OVG Weimar, Urteil vom 15. Mai 2000 - 7 F 930/98 -, VIZ 2001, 155).