Bodenformland
DDR-EErfG §§ 1, 4-6; BodenreformVO 1951
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Bodenformland; Neubauernstelle; Bodenreform; steckengebliebene Enteignung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz
Leitsätze
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1. Ein Antrag auf Entschädigung nach dem DDR-EErfG kann fristwahrend bei der Behörde gestellt werden, die über den vermögensrechtlichen Antrag entschieden hat, auch wenn diese für die Entscheidung über den Entschädigungsantrag nicht zuständig ist.
2. Der Verlust von Bodenreformland nach der Bodenreformverordnung von 1951 kann grundsätzlich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 DDR-EErfG begründen.
3. Voraussetzung ist ein in der DDR nicht erfüllter Anspruch auf Entschädigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein solcher formell abgelehnt wurde. Es reicht aus, dass eine Berechnung bzw. Prüfung des Anspruchs erfolgt ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt als Erbe seines Vaters eine Entschädigung für den Verlust einer Neubauernstelle auf Bodenreformland.
Das Flurstück 6 der Gemarkung N., eingetragen im Grundbuch von N. auf Blatt 5, war dem Vater des Kl., G. K., als Neubauernstelle zusammen mit anderen Flurstücken, die ebenfalls auf dem Grundbuchblatt 5 eingetragen waren, aus dem Bodenfonds zugewiesen worden. Die Familie des Kl. errichtete auf dem Flurstück 6 ein Wohnhaus und Stallungen. Nach dem Protokoll vom 11.10.1955 und vom 1.12.1955 über die Aufnahme und Schätzung des lebenden und toten Inventars der Neubauernstelle G. K. habe der Vater des Kl. seine Neubauernstelle am 1.7.1955 gekündigt und als Grund Krankheit angegeben. Er habe keinen neuen Bewerber vorgeschlagen. An der Aufnahme des Protokolls nahm die Mutter des Kl. teil. Laut Protokoll lehne sie jede Arbeit auf dem Hof ab und lasse die Ernte auf den Feldern stehen und verkommen. Das Neubauerngebäude habe sich in einem stark vernachlässigten Zustand befunden. [...] Laut Bescheinigungen vom 7.12.1955 und 14.12.1955 wurde die Neubauernstelle am 11.10.1955 abgegeben und zurückgenommen. Am 19.12.1955 schrieb der Rat der Stadt W. an den Rat des Kreises, Abteilung Landwirtschaft/Bodenordnung, die Neubauernstelle des G. K. sei an den neuen Bewerber mit Wirkung vom 1.12.1955 übertragen worden. Aus der durchgeführten Pfändung der Forderungen für die abgelieferten Produkte aus der Neubauernstelle K. seien nicht sämtliche Bodenreformbeiträge und Steuern abgeglichen worden. Insgesamt belaufe sich der zu zahlende Betrag auf 3.250,02 M, bis zur Rückgabe seien 1.462,52 M fällig geworden, auf die 1.153,86 M gezahlt worden seien. Die von der Entschädigung abzuziehenden Rückstände betrügen 308,66 M.
Vom 4.1.1956 datiert ein Schreiben an das Kreis-VP-Amt in W. Dieses bezieht sich auf die unbebauten landwirtschaftlichen Flächen, deren Bodenklassen mitgeteilt werden. In diesem Zusammenhang wurden die Schulden des G. K. bekannt gegeben:
1. Deutsche Bauernbank W., für rückständige Zins- und Tilgungsleistungen 2.326,32 M
2. Rat des Kreises, für Schädlingsbekämpfung 48,00 M
3. MTS L. 24,00 M
360,40 M
4. Rat des Kreises W., rückständige Steuern und SVK-Beiträge 825,14 M
5. Rat des Kreises W., rückständige Bodenreformbeiträge 308,66 M
6. Kreisgericht W., rückständige Grundsteuern 430,00 M
für Gerichtskosten 88,67 M
Insgesamt: 4.814,19 M
(Addition falsch, richtig: 4.411,19 M, d. Red.) Auf der Neubauernstelle seien Werte i. H. v. 861 M zurückgelassen worden. Dieser Wert decke nicht einmal den Wert in Höhe von 1.080 M, welcher G. K. aus der Bodenreform zugeteilt worden sei. Er hinterlasse demnach Schulden i. H. v. 5.033,19 M, ohne die Waldminderung, die noch durch das Kreisforstamt Grimma festzustellen sei. [...] In dem Schreiben an den Notar Dr. H. V. vom 9.3.1956 ist ausgeführt, dass 5.000 M Verbindlichkeiten vorlägen und keine Wertverbesserung zur Abdeckung dieser Verpflichtungen zur Verfügung stehe. Aus dem undatierten Protokoll über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform (Bl. 190 ff. Altakte) betreffend die Neubauernstelle G. K., ist die Höhe eines Baukredits mit 11.225,37 M angegeben. Die Aufstellung der Schulden entspricht der im Schreiben vom 4.1.1956 genannten. Vom 26.6.1957 datiert die Berechnung der Waldwertminderung hinsichtlich der Neubauernstelle G. K. Danach betrug die Wertminderung 645,50 M, der nachweisbare Eigenbedarf sei abzusetzen. Am 25.7.1957 wurde eine Gebäudewertermittlung über die Neubauernwirtschaft auf dem Flurstück 6 erstellt. Insgesamt wurde ein Wert in Höhe von 13.556 M ermittelt (Wohnhausteil 7.525 M, Stallteil 3.914 M, Scheunenteil 2.117 M).
Am 23.11.1990 stellte der Kl. einen Antrag auf Rückübertragung der Neubauernstelle. Mit Bescheid vom 11.9.1991 lehnte das Landratsamt W. den Antrag auf Rückübertragung des Flurstücks 6 ab. Den hiergegen am 7.10.1991 eingelegten Widerspruch wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 6.10.1992 zurück. Mit Bescheid vom 29.5.1997 lehnte das Landratsamt M. die Rückübertragung der unbebauten Flächen ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 31.3.1999 zurück.
Am 30.1.2004 stellte der Kl. einen Wiedereinsetzungsantrag. Dieser wurde zuständigkeitshalber an die Bekl. weitergeleitet, was dem Kl. mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 14.6.2004, eingegangen beim Landratsamt M. am 14.6.2004 und bei der Bekl. am 22.6.2004, stellte der Kl. einen Antrag auf Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG - bezüglich des Flurstücks 6. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.1.2005 lehnte die Bekl. den Antrag auf Restitution oder Entschädigung für das Bodenreformgrundstück 6 von N. ab (Ziffer 1), ferner unter Ziffer 2 den Antrag nach dem DDR-EErfG. Hinsichtlich letzterem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es in der DDR keine Entschädigung für den Verlust von Bodenreformeigentum gegeben habe. Der Bescheid wurde dem Kl. am 22.1.2005 zugestellt.
Mit Schreiben vom 14.2.2005 legte der Kl. hiergegen Widerspruch ein, den er auf den Anspruch nach dem DDR-EErfG beschränkte. Zur Begründung führte er aus, sein Vater habe nicht auf das Eigentum verzichtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.4.2006 wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück. Vertiefend wurde ausgeführt, dass seinerzeit umfängliche Wertermittlungen mit dem Ergebnis durchgeführt worden seien, dass keine erstattungsfähigen Wertsteigerungen vorgelegen hätten. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kl. am 13.4.2006 zugestellt.
Der Kl. hat am 27.4.2006 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, nach dem DDR-EErfG bestehe ein Anspruch auf Entschädigung, soweit dieser nach den im Zeitpunkt der Enteignung in der früheren DDR anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden sei. Die BesitzwechselVO sehe in §§ 3 bis 5 Entschädigungsansprüche für Neubauern vor, die ihre Neubauernwirtschaft an den Kreisbodenfonds der DDR zurückgegeben hätten. Für diese Ansprüche sei auch das DDR-EErfG anwendbar. Das gelte zwar nur für Entschädigung nach der Ersten Besitzwechselverordnung. Diese habe aber wegen der Kündigung des Vaters des Kl. zum 1.7.1955, also vor der Änderung der Vorschriften am 23.8.1956, Anwendung gefunden. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der werterhöhenden Maßnahmen gem. § 4 der Verordnung vom 21.6.1951 zu. Die Höhe der nach den § 3 und 4 der Verordnung zu gewährenden Entschädigung hätte die zuständige Kreisbodenkommission festzusetzen gehabt. Eine solche Festsetzung sei nicht erfolgt. Der Vater des Kl. habe erhebliche werterhöhende Maßnahmen auf der Neubauernstelle durchgeführt. Er habe auf dem Grundstück ein Haus errichtet, das bis 1998 als Kinderkrippe genutzt worden sei. Das Gebäude sei ca. 12 m hoch, 20 m lang und 8 m breit. Gleichfalls befinde sich auf dem Grundstück ein Stallanbau, den ebenfalls sein Vater errichtet habe. Außerdem sei er für das verlorene Inventar zu entschädigen. Das Bauernhaus sei in den Jahren 1950 bis 1953 errichtet worden. Das Haus sei in einem sehr guten Zustand gewesen. Das Gebäude sei auch nicht überschuldet gewesen.
Aus der Altakte ergebe sich nach einem Bausachverständigengutachten ein Wert i. H. v. 13.556 M. Es gebe mit Ausnahme des noch fehlenden Außenputzes keine Hinweise auf Mängel. Im Jahre 1955 hätte noch eine geringere Wertminderung vorgelegen. Der Wert des Hauses habe sich zu diesem Zeitpunkt auf 13.759 M belaufen. Hinzu komme der Wert des lebenden und toten Inventars i. H. v. 1.457 M, also insgesamt 15.216 M. Die Flächen, die sein Vater zugewiesen erhalten habe, seien im Zeitpunkt der Zuweisung nicht bewirtschaftet und nicht brauchbar gewesen. Die Urbarmachung sei durch den Vater erfolgt. Zu bewerten seien auch die Urbarmachung der 8,27 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Er gehe davon aus, dass es sich um mindestens weitere 10.000 M handele. Es ergebe sich somit eine Gesamtbewertung i. H. v. ca. 25.000 M. Verbindlichkeiten ergäben sich aus Blatt 189 der Akte i. H. v. 10.535,47 M, sowie Steuerrückstände i. H. v. 430 M und Bodenreformrückstände i. H. v. 308,66 M.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Entschädigung gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG, bei dessen Nichterfüllung er in seinen Rechten verletzt wäre (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zwar hat der Kl. den Entschädigungsantrag innerhalb der Ausschlussfrist des § 5 DDR-EErfG gestellt (1.), die Kammer lässt jedoch offen, ob der Vater des Kl. überhaupt i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG enteignet wurde (2.), da es sich vorliegend nicht um eine sog. steckengebliebene Entschädigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG handelt.
1. Mit Stellung des Antrags auf Entschädigung am 14.4.2004 beim Landratsamt M. ist die Ausschlussfrist des § 5 DDR-EErfG gewahrt, die am 16.4.2004 endete. Das Landratsamt M. war gem. § 4 Satz 1 DDR-EErfG zuständig, den Antrag des Kl. entgegenzunehmen. Denn es hatte zuständigerweise das Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz bearbeitet. Zwar war mittlerweile gem. § 4 Satz 1 DDR-EErfG i. V. m. § 6 Satz 1 DDR-EErfG i. V. m. § 23 Abs. 2 Vermögensgesetz - VermG - i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Vermögensgesetz vom 24.8.2000 - SächsAGVermG - die Bekl. zuständig, jedoch konnte der Kl. gem. § 4 Satz 3 DDR-EErfG den Antrag noch bei der für die Rückübertragung zuständigen Behörde stellen. So kommt es nicht darauf an, dass der Antrag bei der Bekl. erst am 22.4.2004, also nach Ablauf der Ausschlussfrist eingegangen ist. Der Kl. hat nicht erkennen können, dass sich die Zuständigkeit mittlerweile geändert hat. Aus dem an ihn gerichteten Schreiben vom 3.5.2004 des Landratsamtes M. geht zwar hervor, dass das Schreiben des Kl. bezüglich des Wiederaufgreifens des vermögensrechtlichen Verfahrens an die Bekl. zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, das musste für den Kl. wegen § 4 Satz 3 DDR-EErfG noch nicht bedeuten, dass dies auch für den Antrag auf Entschädigung nach dem DDR-EErfG gilt.
2. Es kann offenbleiben, ob der Anspruch des Kl. überhaupt dem DDR-EErfG unterfällt. § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG setzt voraus, dass ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung geltenden Bestimmungen der früheren Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllt worden ist. Anspruchsberechtigt sind die früheren Eigentümer und ihre Rechtsnachfolger von Vermögenswerten, die in der Deutschen Demokratischen Republik nach Vorschriften enteignet wurden, die die Zahlung einer Entschädigung vorsahen, bei denen eine Entschädigung aber erst gar nicht festgesetzt oder nach einer Festsetzung nicht ausgezahlt worden ist und auch keine Schuldbuchforderung begründet wurde (vgl. BT-Drucks. 15/1180 v. 11.6.2003, S. 25). Ob der Vater des Kl. allerdings enteignet wurde, ist fraglich. Eine Enteignung liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks vollständig durch einen Hoheitsakt aus seiner Rechtsstellung verdrängt wird. Zwar ist dabei von einem weiten Enteignungsbegriff auszugehen. Erfasst ist damit jede staatliche Maßnahme, die die vollständige und endgültige Verdrängung des Eigentümers aus seiner zuvor innegehabten Rechtsposition zur Folge hatte (Wasmuth, Nachträgliche Erfüllung "steckengebliebener" Entschädigungen, VIZ 2004, 201 [202]; Broschat, in: Fieberg, VermG, § 1 DDR-EErfG, Rn. 17 m. w. N.). Der Kl. selbst hat im Rahmen des vermögensrechtlichen Verfahrens z. B. im Schreiben vom 27.3.1991 davon gesprochen, dass seine Familie "ohne Entschädigung" enteignet worden sei. Dagegen erklärte er im Klageverfahren im Schriftsatz vom 31.7.2006, dass G. K. am 11.10.1955 aus gesundheitlichen Gründen zum 1.7.1955 seine Neubauernstelle gekündigt habe. Erst in der mündlichen Verhandlung hat er an diesem Vortrag nicht mehr festgehalten und Zeugen für das Vorliegen einer Enteignung benannt. Gegen eine Enteignung spricht aber das sich in der Altakte befindende Übergabeprotokoll vom 1.12.1955, in welchem ausdrücklich davon die Rede ist, dass der Vater des Kl. die Neubauernstelle gekündigt habe. Darin würde keine Enteignung liegen. Folgt man dem neueren Vortrag des Kl., sein Vater habe nicht freiwillig auf die Neubauernstelle verzichtet, dann würde ein staatlicher Hoheitsakt zur Verdrängung aus der Position als Bodenreformnehmer geführt haben. Die Kammer lässt dies allerdings dahinstehen, weil der Kl. keinen Anspruch auf nachträgliche Erfüllung einer Entschädigung hat. Es handelt sich vorliegend nicht um eine sog. steckengebliebene Entschädigung.
3. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 DDR-EErfG liegen nicht vor. Das wäre dann der Fall, wenn es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen in der DDR nicht erfüllten Anspruch auf Enteignungsentschädigung handelt. Das heißt, dass das DDR-Recht bereits einen Entschädigungsanspruch vorgesehen haben muss. Wenn ein solcher nicht vorlag, kann er auch im Nachhinein nicht mehr erfüllt werden (Wasmuth, aaO.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich ein entsprechender Bescheid über die Gewährung bzw. Versagung einer Entschädigung in der Verwaltungsakte befindet. Die Festsetzung der Entschädigung ist schon immer dann erfolgt, wenn die Berechnung sich in den Unterlagen befindet, es ist nicht erforderlich, dass sie dem Betroffenen bereits bekannt gemacht wurde oder nachweislich zugegangen ist (Broschat, aaO., § 5 Rn. 42).
Zwar lassen sich grundsätzlich Ansprüche nach der Bodenreformverordnung vom 21.6.1951 als solche i. S. d. § 1 Abs. 1 DDR-EErfG qualifizieren (Wasmuth, aaO. [204]), aber im vorliegenden Fall ergibt sich aus der dem Gericht vorliegenden Altakte, dass die dem Vater des Kl. überlassene Neubauernstelle bei Übergabe an den übernehmenden Neubauern überschuldet war, so dass dem Vater des Kl. schon zu DDR-Zeiten für den Verlust der Neubauernstelle keine Entschädigung zugestanden hätte.
Grundsätzlich sahen die §§ 3 bis 5 BodenreformVO vor, dass ein zurückgebender Bauer eine Entschädigung bekommen kann, wenn er Inventar auf der Bauernstelle zurücklässt, das ihm nicht durch die Bodenreform unentgeltlich zugeteilt wurde (§ 3 Abs. 2 BodenreformVO), und dass ihm nach dem Zeitwert der sich aus nachweisbaren notwendigen Aufwendungen aus privaten Mitteln für Neubauten ergebende Wertzuwachs zu erstatten ist (§ 4 Abs. 1 BodenreformVO). Eine Wertminderung der Neubauernstelle, insbesondere der Waldstücke ist in Abzug zu bringen (§ 4 Abs. 3 BodenreformVO). Die Höhe der nach den §§ 3 und 4 BodenreformVO zu gewährenden Entschädigung wird von der Kreisbodenkommission festgesetzt (§ 5 BodenreformVO). Aus § 6 Abs. 2 BodenreformVO ergibt sich, dass bis zur Rückgabe nicht entrichtete Kaufpreisraten von einer Entschädigung abzuziehen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 BodenreformVO hat der zurückgebende Bauer auch eine Aufstellung seiner Schulden einzureichen. Gemäß dessen Abs. 2 Satz 2 ist der zur Deckung dieser Schulden erforderliche Betrag von der dem Bauern zu zahlenden Entschädigung gem. §§ 5 und 6 BodenreformVO einzubehalten und an die Kassen abzuführen.
Vorliegend ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass dem Vater des Kl. gegenüber keine Entschädigung für den Verlust seiner Neubauernstelle festgesetzt wurde, weil sie überschuldet war. Aus dem letzten Schreiben der Abteilung Landwirtschaft an das Kreis-VP-Amt vom 4.1.1956 ergibt sich, dass der Vater des Kl. Schulden i. H. v. 5.033,19 M ohne die Waldwertminderung, die noch durch das Kreisforstamt G. festzustellen sei, hinterlassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung fehlerhaft erfolgt ist, gibt es nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zu Unrecht Beträge eingeflossen sind, die nicht hätten einbezogen werden dürfen. Vielmehr wird die Berechnung durch das Schreiben des Rates der Stadt W. vom 19.12.1955 untermauert, wonach aus der durchgeführten Pfändung der Forderungen für die abgelieferten Produkte aus der Neubauernstelle K. nicht sämtliche Beiträge und Steuern abgeglichen wurden. Ferner werden im Schreiben an den Notar Dr. H. V. vom 9.3.1955 die Verbindlichkeiten von G. K. mit einer Höhe von 5.000 M angegeben, für die keine Wertverbesserung zur Abdeckung stehe. Wenn der Kl. meint, man habe 2.326,32 M Schulden bei der Deutschen Bauernbank W. für rückständige Zins- und Tilgungsleistungen nicht in die Rechnung nehmen dürfen, ist das nicht zu erkennen. Denn es handelt sich vorliegend um Zins- und Tilgungsleistungen für den Kredit, den die Deutsche Bauernbank dem Vater des Kl. für die Errichtung der Neubauernstelle gewährt hatte. Nach dem Protokoll vom 1.12.1955 war das Gebäude mit 10.000 M belastet. Nach dem undatierten Protokoll betrug der aufgenommene Kredit 11.223,37 M. Aus § 7 Abs. 4 BodenreformVO ergibt sich, dass über den Übergabetermin hinaus gezahlte Tilgungsraten zurückzuerstatten sind, weil der übernehmende Bauer für die Neubauernstelle aufgenommene Kredite übernimmt, die bis dahin angefallenen Zins- und Tilgungsleistungen muss der abgebende Bauer selbst tragen. In nicht zu beanstandender Weise wurden die zurückgelassenen Werte mit den zugeteilten Werten verrechnet, so dass Schulden i. H. v. insgesamt 5.033,19 M zuzüglich der Waldwertminderung i. H. v. 645 M, also 5.678,19 M zurückgelassen wurden.
Selbst wenn man mit dem Kl. davon ausgehen würde, dass ihm der Wertzuwachs hinsichtlich seines privaten Neubaus gem. § 4 Abs. 1 BodenreformVO auszugleichen sei, führt das im Ergebnis nicht zu einer auszuzahlenden Entschädigung. Aus der Gebäudewertermittlung vom 25.7.1957 ergibt sich, dass die errichteten Wohngebäude und Stallungen zu diesem Zeitpunkt 13.556 M wert waren. Zugunsten des Kl. soll hier mit seinem Vortrag davon ausgegangen werden, dass sie zwei Jahre zuvor 13.759 M wert waren, was angesichts der Aktenlage gewissen Zweifeln begegnet, weil dem übernehmenden Bauern gleich nach Übernahme der Neubauernstelle eine Beihilfe in Höhe von 2.820,09 M zur Ausbesserung der Schäden am Dach gewährt wurde. Bereits zu der Zeit, als der Vater des Kl. noch die Neubauernstelle bewirtschaftete, war diesem im März 1954 wegen der Dachschäden eine Beihilfe in Höhe von 1.000 M für diesen Zweck angeboten worden, die er jedoch abgelehnt hatte.
Ausgehend von einem Wert i. H. v. 13.759 M standen diesem Wert allerdings laut Protokoll auf Blatt 191 der Altakte der Baukredit i. H. v. 11.225,37 M - zumindest aber laut Protokoll vom 1.12.1955 in Höhe von 10.000 M - gegenüber. Somit hätte die Werterhöhung allenfalls 2.533,65 M (bzw. 3.759 M) betragen. Dieser standen Schulden, wie oben ausgeführt, i. H. v. 5.678,19 M gegenüber.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Situation auch nicht anders ausgesehen hätte, wenn man die Urbarmachung der unbebauten Flächen einbezogen hätte. Die Vorschriften der Bodenreformverordnung sehen keine Entschädigung für die Arbeitsleistung des abgebenden Bauern vor, sondern nur für sonstiges lebendes und totes Inventar, sowie Vorräte, das Saatgut, die Düngemittel usw., die auf der Neubauernwirtschaft zurückzulassen sind (§ 3 Abs. 2 BodenreformVO), sowie der sich aus privaten Mitteln für Neubauten, Instandsetzung und Ausbau von Gebäuden ergebende Wertzuwachs der Wirtschaft (§ 4 Abs. 2 BodenreformVO). [...]