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Blumenampel

AG Hannover538 C 9949/0013.10.2000WuM 2001, 153

BGB §§ 550, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Blumenampel; Blumenkästen; Balkon; vertragwidriger Gebrauch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der Dekoration eines Balkons mit Blumenampeln liegt kein vertragswidriger Gebrauch einer Mietsache.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Kl. steht gegen die Bekl. aus § 18 Ziff. 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages vom 6.6.1995 ein Anspruch auf die Entfernung der Balkonkastenhalterungen zu. § 18 Abs. 1 des Mietvertrages macht das Anbringen solcher Halterungen von einer vorherigen Genehmigung abhängig, die hier nicht erteilt ist.

Im übrigen ist die Klage nicht begründet. Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf die Entfernung einer Blumenampel von dem auf dem Balkon angebrachten Kleiderhaken aus § 550 BGB. Danach kann der Vermieter nur die Unterlassung bzw. Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauches der Mietsache verlangen. Ein Verbot dahingehend, Blumenampeln nicht an Kleiderhaken aufzuhängen, enthält der Mietvertrag jedoch nicht. Im übrigen liegt auch in der Dekoration eines Balkons mit Blumen kein vertragswidriger Gebrauch einer Mietsache.