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Bloße Zahlung eines Darlehens kein Anerkenntnis

BGHXI ZR 239/0703.06.2008GE 2008, 986

BGB § 781

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bloße Zahlung eines Darlehens kein Anerkenntnis; Darlehensschuld; Ablösung eines Darlehens; Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklärte Willen der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796, Tz. 8 m.w.Nachw.).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer vorbehaltlos eine Forderung erfüllt, hat keinen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Schadensersatzansprüche bleiben allerdings bestehen, es sei denn, es liegt ein Schuldanerkenntnis i. S. v. § 781 BGB vor.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte im Steuersparmodell ein Darlehen aufgenommen und eine Eigentumswohnung gekauft. Das Darlehen zahlte er später im Wege der Umschuldung vollständig zurück und verlangte danach unter Berufung auf die Rechtsprechung zu Schrottimmobilien Schadensersatz. Das OLG München wies die Klage ab, weil in der Ablösung des Darlehens ein Schuldanerkenntnis liege und im übrigen auch Schadensersatzansprüche unbegründet seien.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 3. Juni 2008 sah sich der BGH veranlasst, diese Rechtsausführungen zu korrigieren. In der bloßen Ablösung eines Darlehens liege kein Anerkenntnis der Darlehensschuld. Das könne nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn eine Schuldbestätigung wie bei einem Vergleich über streitige Fragen vorliege. Im Übrigen habe aber das Oberlandesgericht den Schadensersatzanspruch zu Recht verneint.