Blei im Trinkwasser
BGB § 536
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Blei im Trinkwasser; Grenzwerte; Ablaufzeit; Mangel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erreicht das Trinkwasser erst nach längerem Ablaufen die zulässigen Bleiwerte, liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzinses, denn der Mietzins war im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Bleikonzentration im Trinkwasser in der Wohnung der Bekl. die gemäß TrinkwV zulässige Höchstmenge überschreitet. Dies hat der Sachverständige Dr. S. in seinem Gutachten vom 18.10.2010 überzeugend festgestellt. Sämtliche Messwerte lagen oberhalb der zulässigen Konzentration, ausgenommen die Werte nach einem Ablaufenlassen von 10 bzw. 15 Minuten.
Die Überschreitung stellt einen Mangel dar, der zu einer Minderung führt. Das Ablaufenlassen des Wassers als Methode zur Verringerung der Bleikonzentration mag über einen Zeitraum von wenigen Sekunden zumutbar sein, für einen Zeitraum von 10 bis 15 Minuten gilt dies jedoch bei weitem nicht mehr. Einen derart langen Zeitraum das Wasser ablaufen zu lassen, bedeutete für den Mieter nicht nur einen nicht zu rechtfertigenden Zeitaufwand, sondern auch eine Verschwendung von Trinkwasser, die sowohl aus umweltbelastenden aber auch aus finanziellen Aspekten dem Mieter nicht zumutbar ist.
Die vorgenommene Minderung der Bekl. i. H. v. knapp 5 % (65 € je Monat) erachtet das Gericht für die vorliegende Beeinträchtigung als angemessen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erreicht das Trinkwasser erst nach längerem Ablaufen die zulässigen Bleiwerte, liegt ein zur Minderung berechtigender Mangel vor. Im konkreten Fall waren die zulässigen Bleiwerte erst unterschritten worden, nachdem der Mieter das Wasser 10 bis 15 Minuten hatte laufen lassen. Die so genannte Trinkwasserverordnung ist durch VO vom 3. Mai 2011 geändert worden mit der Folge, dass Vermieter von Mehrfamilienhäusern ihre Warmwasserbereitungsanlagen auf Legionellen untersuchen lassen müssen. Auch aus diesem Grunde ist zu erwarten, dass Streitigkeiten um die Trinkwasserverordnung zunehmen werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter musste das Wasser 10 bis 15 Minuten ablaufen lassen, damit die Bleikonzentration unterhalb der in der Trinkwasserverordnung genannten Höchstwerte lag. Deshalb minderte er die Miete um knapp 5 %.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage des Vermieters auf Zahlung des Minderungsbetrages nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Die Miete sei gemindert, weil dem Mieter das Ablaufen des bleihaltigen Wassers über einen derart langen Zeitraum nicht zumutbar sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der „Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001 – vom 21. Mai 2001 [BGBl. I Seite 959], letztmals geändert durch die Erste ÄnderungsVO vom 3. Mai 2011 [BGBl. I Seite 748])", die zur Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November 1998 (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) ergangen ist, heißt es u. a. wie folgt (Wortlaut in der nach Änderung der Trinkwasserverordnung [ab 1. November 2011] gültigen Fassung):
„§ 6 Chemische Anforderungen
(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.
(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden ... Die lfd. Nr. 4 (Anm. der Redaktion: Blei) der Anlage 2 Teil II ist ab dem 1. Dezember 2013 anzuwenden; bis zum 30. November 2013 gilt der Grenzwert von 0,025 mg/l.
(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.
Anlage 2 Teil II (zu § 6 Abs. 2):
Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Trinkwasser-Installation ansteigen kann (Auszug, vgl. BGBl. I 2011 Seite 764 f.)
Lfd. Nr. Parameter Grenzwert
mg/l
1 Antimon 0,005
2 Arsen 0,01
3 Benzo-(a)-pyren 0,00001
4 Blei 0,01
Bemerkung zum Parameter Blei: Grundlage ist eine für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentative Probe. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um die Bleikonzentration in Trinkwasser so weit wie möglich zu reduzieren. Maßnahmen zur Erreichung dieses Wertes sind schrittweise und vorrangig dort durchzuführen, wo die Bleikonzentration in Trinkwasser am höchsten ist.
Überschreiten die Wasserwerte die in der Verordnung genannten Höchstwerte, ist die vermietete Wohnung nicht mehr zum Wohnen geeignet: Vom Mieter kann nicht verlangt werden, kontaminiertes Wasser zum Kaffeekochen, zur Essenszubereitung oder gar zur Herstellung von Babynahrung (hierauf weist ausdrücklich Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 536 Rn. 158, hin) zu verwenden. Fraglich kann nur sein, ob die Gebrauchstauglichkeit dadurch wiederhergestellt wird, dass durch Ablaufenlassen ein weitgehend bleifreies Trinkwasser erreicht werden kann. Das muss schon deswegen verneint werden, weil der Mieter ohne entsprechende Messungen gar nicht wissen kann, ob 10, 11, 12 usw. Minuten ausreichend sind, um den Bleigehalt auf das zulässige Maß zu reduzieren (a. A. LG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 1991 - 16 S 33/88, NJW 1991, 1898, allerdings für ein Ablaufen von 1 bis 2 Sekunden; LG Berlin, Urteil vom 9. Mai 1996 - 62 S 410/95, GE 1996, 929: kürzeres Ablaufen [wie lange?]; beide Entscheidungen jedoch vor Inkrafttreten der TrinkwV 2001).
Neben der Mietminderung kommt übrigens in Fällen der vorliegenden Art auch eine Reduzierung der in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Kosten für Kaltwasser in Betracht: In dem Umfang, in dem Ablaufen des Wassers erforderlich ist, muss auch der dem Mieter in Rechnung gestellte Verbrauch reduziert werden.