Biotonne
BGB §§ 535, 550
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Biotonne; Terrasse; Mietgebrauch; Aufstellen; Nutzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Aufstellen von Biotonnen im Bereich der zur Mietwohnung gehörenden Terrasse durch den Mieter stellt grundsätzlich keine mietvertragswidrige Nutzung dar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Vermieter, der Bekl. Mieter einer Erdgeschoßwohnung. Der Bekl. hat neben der Terrasse seiner Erdgeschoßwohnung zwei Tonnen aufgestellt, die er als Biotonnen benutzt. Die Kl. behaupten, von diesen Biotonnen gingen unangenehme Gerüche aus, durch die die benachbarten Mieter betroffen seien. In der wärmeren Jahreszeit seien die so übelriechend und stark, daß den benachbarten Erdgeschoßmietern der Aufenthalt auf der Terrasse, die an die Terrasse des Bekl. grenze, unmöglich sei. Auch die über der Wohnung des Bekl. wohnenden Mieter könnten ihre Balkone aufgrund der von den Tonnen ausgehenden Gerüche nur eingeschränkt benutzen.
Die Kl. tragen weiter vor, die Unterhaltung der Biotonnen sei auch unabhängig von der dargelegten Geruchsentwicklung unzulässig, weil sie eine mietvertragswidrige Nutzung der Terrasse darstelle. Darüber hinaus sei auch nur die Terrasse mitvermietet, und nicht der angrenzende Gartenbereich. Nach dem Mietvertrag sei hier lediglich die Pflege durch die Erdgeschoßmieter durchzuführen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Biotonnen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Den Kl. steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Beseitigung der Biotonnen gegen den Bekl. zu.
Das Aufstellen der Biotonnen stellt nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich keine mietvertragswidrige Nutzung dar. Ein Erdgeschoßmieter, der einen gewissen Außenbereich zur Verfügung gestellt bekommen hat, kann dort im Rahmen seines Mietgebrauches auch Biotonnen aufstellen, soweit dadurch nicht andere Mieter in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden.
Vorliegend kann auch dahingestellt bleiben, ob der an die Terrasse angrenzende Bereich mitvermietet worden ist oder nicht. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, ist die vertragliche Übung in fast allen Fällen der Erdgeschoßwohnung dergestalt, daß die Erdgeschoßmieter einen bestimmten angrenzenden Bereich an die Terrassen nur für sich alleine benutzen. Dieser Bereich ist von der übrigen Grünanlage deutlich abgetrennt und steht anderen Mietern nicht zur Verfügung. Aufgrund der mietvertraglichen Übung würde es daher gemäß § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung seitens des Vermieters darstellen, wenn er nur im Falle des Bekl. darauf abstellen würde, daß lediglich die Terrasse selbst, nicht aber der angrenzende Bereich vermietet worden ist und benutzt werden darf.
Da nach Ansicht des Gerichts das fachgerechte Aufstellen von Biotonnen zum mietvertraglichen Gebrauch gehört, kommt es auch nicht darauf an, ob in einiger Entfernung von der Wohnung eine Kompostieranlage vorhanden ist. Das Gericht geht nach der Inaugenscheinnahme dieser Kompostieranlage im übrigen aber auch davon aus, daß diese Kompostieranlage als solche nicht zu gebrauchen ist, sondern eine "wilde" Müllkippe für Bioabfälle ist.
Soweit die Kl. vorgetragen haben, von diesen Biotonnen gingen Geruchsbelästigungen aus, ist ihr Vortrag nicht ausreichend substantiiert. Es fehlen konkrete Angaben dazu, wann und in welchem Umfang solche Belästigungen aufgetreten sein sollen. Die pauschale Angabe eines Zeitraumes von mehreren Monaten unter Bezugnahme auf das Zeugnis diverser Zeugen reicht als substantiierter Vortrag nicht aus und hätte im Falle einer Beweisaufnahme zu einer unzulässigen Ausforschung der Zeugen geführt.