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Biofilm und Mietminderung

LG Münster8 S 185/0907.01.2010GE 2010, 846

BGB § 536

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Biofilm und Mietminderung; Mangel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Auftreten von „Biofilm" berechtigt nicht zur Mietminderung.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Zur Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis des Berufungsgerichts vom 4.12.2009 Bezug genommen. Das Vorbringen der Berufungskl. im Schriftsatz vom 23.12.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insbesondere hält die Kammer an ihrer Auffassung fest, dass ein Mangel der Mietsache trotz des Vorhandenseins des Biofilms in den Leitungen nicht vorliegt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die nachvollziehbar dargelegt sind und von der Berufung in der Sache nicht angegriffen werden, handelt es sich dabei nämlich um ein Phänomen, dessen Ursache letztlich nicht geklärt und nach derzeitigem Erkenntnisstand in dem Zustand der Mietsache nicht begründet ist. Nicht ausschließbar ist insoweit auch, dass die Ursache in der - möglicherweise übermäßigen - Nutzung biologisch abbaubarer Putzmittel seitens der Kl. zu suchen sein könnte. Ein Mangel der Mietsache lässt sich mithin nach Auffassung der Kammer nicht feststellen, so dass die Berufung unbegründet ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Vorhandensein von „Biofilm" in den Trinkwasserleitungen berechtigt nicht zur Minderung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Wegen Auftretens von „Biofilm" in den Trinkwasserleitungen minderten die Mieter und klagten auf Feststellung, dass ein Mangel der Mietsache vorliege.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

AG und LG Münster hielten unter Hinweis auf ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten einen Mangel für nicht nachgewiesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen handele es sich um ein „Phänomen, dessen Ursache letztlich nicht geklärt" und möglicherweise durch eine bestimmte Putzmittelauswahl der Kläger selbst verursacht worden sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Entscheidend war, ob die Ablagerungen als solche gesundheitsgefährdend für die Kläger sein konnten; erst dann hätte die Frage, wessen Verantwortungsbereich das Entstehen des Biofilms zuzurechnen war, Bedeutung erlangt (obwohl auf den ersten Blick nicht erkennbar ist, wie sich Reinigungsverhalten auf die Trinkwasserzuleitungen auswirken soll). Ein Blick auf die Webseite www.biofilm-hausinstallation.de zeigt, dass dieses „Phänomen" sehr wohl mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sein kann, so dass es unter Berücksichtigung der jeweiligen Zurechnungsbereiche Aufgabe des Vermieters gewesen wäre, dessen Unschädlichkeit nachzuweisen.