Bindung des Eigentümers nach Restitution an Breitbandkabelanschlußvertrag
VermG §§ 3, 16
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Bindung des Eigentümers nach Restitution an Breitbandkabelanschlußvertrag; Gestattungsvertrag; Kabelanschluß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Abschluß eines langfristigen Gestattungsvertrags zum Betrieb eines Breitbandkabelanschlusses gehört zur erforderlichen Bewirtschaftung im Sinne des § 3 VermG, so daß der Berechtigte nach Rückübertragung daran gebunden ist. (Leitsatz der Red.)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um den Bestand eines Gestattungsvertrages zur Errichtung und zum Betrieb eines Breitbandkabelanschlusses in einem Mietshaus. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Das Grundstück war vor der Wende enteignet worden. Die Bekl. haben rechtzeitig ihren Restitutionsanspruch angemeldet. Das ARoV hat ihrem Antrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Dezember 1997 stattgegeben. Die Bekl. sind inzwischen als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Vor der Eigentumsumschreibung war die Wohnungsbaugesellschaft (im folgenden: W. GmbH) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 31. Juli 1995 schloß die W. GmbH ohne eine Zustimmung der Bekl. mit der Kl. einen "Gestattungs- und Lieferungsvertrag" über einen Anschluß des Mietshauses und benachbarte Häuser an das Breitbandkabelnetz der Telekom. (...) Die Kl. wollte im Dezember 1998 die Breitbandkabelanlage errichten. Die Bekl. verweigerten ihre Zustimmung und erteilten den Mitarbeitern der Kl. ein Hausverbot. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) 2. Zwischen den Parteien besteht der von der W. GmbH geschlossene Gestattungs- und Lieferungsvertrag vom 31. Juli 1995. Denn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG sind die Bekl. in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eingetreten. Nach Abs. 4 a. a. O. kann der Vertrag nur nach den Allgemeinen Rechtsvorschriften geändert oder beendet werden.
Entgegen der von den Bekl. vertretenen Ansicht ist dieser Vertrag wirksam.
a) Das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ist - entgegen der von den Bekl. vertretenen Ansicht - auf den streitgegenständlichen Vertrag nicht anwendbar. Zwar begründet der Vertrag eine langfristige Verbindlichkeit der Bekl. Denn sie müssen es auf die Dauer von 15 Jahren mit einer Option auf weitere fünf Jahre dulden, daß die Kl. auf ihrem Grundstück die Anlage für einen Breitbandkabelanschluß errichtet und unterhält, von dem aus sowohl das den Bekl. gehörende Miethaus wie auch benachbarte Häuser mit Fernsehsendungen und anderen Informationsquellen verbunden werden können.
Die W.-GmbH war aber nach der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b VermG befugt, den streitgegenständlichen Vertrag auch ohne Zustimmung der Bekl. abzuschließen. Denn er war zur Bewirtschaftung des Hauses erforderlich. Es ist nicht eindeutig klar, was die zitierte Vorschrift des Vermögensgesetzes mit Maßnahmen, die "... zur ... Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind ..." meint. Eine Ansicht faßt unter dem Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB darunter nur solche Maßnahmen der Notgeschäftsführung, die in dem Fall, daß sie nicht ausgeführt werden, für den Vermögensgegenstand einen Schaden oder eine konkrete Gefahr eines Schadenseintritts begründen (Säcker/Busche, Vermögensrecht [1995] § 3 Rdnr. 180). Die Rechtsprechung (BGH NJW 1993, 1706, 1709; Senatsurteil vom 25. November 1991 - 24 U 4830/91 - in VIZ 1992, 143, 144) legt dagegen den Tatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b VermG weiter aus; denn sie faßt unter das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit zur Bewirtschaftung" alle Maßnahmen "... einer sachgemäßen zwischenzeitlichen Verwaltung, die nach der gesetzlichen Wertung regelmäßig noch nicht die Interessen des Rückgabeberechtigten berühren." (Senatsurteil vom 25. November 1991 a. a. O.).
Der Senat hält an dieser weiten Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit zur Bewirtschaftung fest. Denn demjenigen, der vor der Umschreibung des Eigentums auf den Rückgabeerwerber berechtigt die Verwaltung über den Vermögenswert führte, soll die Verwaltung des Vermögensgegenstandes nicht unnötig erschwert werden. Er muß grundsätzlich in seiner Entscheidung frei sein, sofern dem Rückgabeberechtigten daraus nicht erhebliche Vermögensnachteile drohen.
Hiernach war die W. GmbH befugt, den streitgegenständlichen Gestattungs- und Lieferungsvertrag mit der Kl. zu schließen. Denn Vermögensinteressen der Bekl. sind durch den Vertrag nicht beeinträchtigt worden. Sie sind mit keinerlei Zahlungs- oder sonstigen vermögenswerten Leistungspflichten beschwert. Ihre Verpflichtung erschöpft sich vielmehr darin, die von der Kl. zu installierende Verteilerdose für den Breitbandkabelanschluß, die nur sehr geringe Abmessungen hat, und deren Verbindung mit den Wohnungen zu dulden. Außerdem hat sie den Mitarbeitern der Kl. und der Telekom den Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren, damit sie die Anlage einrichten und warten können. Diese Verpflichtungen wiegen so leicht, daß eine meßbare Vermögensbeeinträchtigung von ihnen nicht ausgeht. Entgegen der von den Bekl. vertretenen Ansicht ist auch ihr Interesse an einer möglichst günstigen Vermietbarkeit der Wohnungen nicht beeinträchtigt. Denn in § 4 Nr. 2 Abs. 2 des Vertrages haben die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, daß die Mieter den Anschluß in der gemieteten Wohnung auch vollständig sperren lassen können, so daß ihnen keinerlei Kosten aus dem Kabelanschluß entstehen.
b) Aber auch dann, wenn man der oben zitierten engeren Auslegung folgt, ist der Gestattungs- und Lieferungsvertrag vom 31. Juli 1995 nicht unwirksam. Die W. GmbH hätte mit dem Vertragsabschluß dann zwar gegen das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG verstoßen. Dieser Pflichtverstoß hat aber nicht zur Folge, daß der abgeschlossene Vertrag unwirksam ist. Ein Verstoß gegen das Gebot führt vielmehr nur zu Schadensersatzansprüchen aus § 678 BGB i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 VermG bzw. aus positiver Vertragsverletzung oder aus Delikt (Säcker/Busche a. a. O. Rdnr. 193 ff.; Redeker u. a. in Fieberg/Reichenbach u. a., Kommentar zum Vermögensgesetz, § 3 Rdnr. 310 ff.). Einen solchen Schadensersatzanspruch machen die Bekl. hier aber nicht geltend.
Die Unwirksamkeit des Vertrages könnte sich dann allenfalls aus § 134 BGB ergeben. Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ein Verbotsgesetz im Sinne dieser Vorschrift ist. Der Wortlaut der Vorschrift: "... so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, ... zu unterlassen", deutet eher darauf hin, daß ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB nicht vorliegt. Denn allgemein hat der Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung nicht die Unwirksamkeit der Rechtshandlung, sondern lediglich Schadensersatzansprüche gegen den verbotswidrig Handelnden zur Folge. Außerdem ergibt sich diese Folge, wie oben erwähnt, hier auch aus dem in § 3 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 2 VermG enthaltenen Hinweis auf § 678 BGB. Der hierauf gegründete Schadensersatzanspruch setzt nämlich voraus, daß das von dem Geschäftsführer gegen den Willen des Geschäftsherrn geführte Geschäft wirksam ist, sofern die unberechtigte Geschäftsführung im Abschluß eines Rechtsgeschäftes besteht.
3. Zutreffend hat das Landgericht auch entschieden, daß weder § 11 Nr. 12 lit. a noch § 9 AGB-Gesetz auf den streitgegenständlichen Gestattungs- und Lieferungsvertrag anwendbar sind. Die lange Vertragszeit von 15 Jahren ist für sich kein Nachteil, weil die Bekl. über die vereinbarte Gestattung hinaus keine sie belastende Verpflichtung trifft und ihnen außerdem das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund immer erhalten bleibt. Denn dieses Recht kann wirksam nicht abbedungen werden.
4. Letztlich liegt - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat - auch kein kollusives Zusammenwirken der W. GmbH und der Kl. vor, das es der Kl. nach § 242 BGB verbieten könnte, sich auf die Wirksamkeit des Gestattungs- und Lieferungsvertrages vom 31. Juli 1995 zu berufen. Zwar wußten beide Vertragsparteien, daß die Bekl. einen Restitutionsantrag gestellt hatten. Sie durften aber redlicherweise darauf vertrauen, daß der abgeschlossene Vertrag noch im Rahmen einer zur Bewirtschaftung erforderlichen Maßnahme lag.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei schwebenden Rückübertragungsansprüchen darf der noch formell Verfügungsberechtigte langfristige Verpflichtungen nicht eingehen, es sei denn, sie sind zur Erhaltung der Bewirtschaftung erforderlich (§ 3 VermG). Dazu gehören auch Kabelverträge, so das KG.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Wohnungsbaugesellschaft war als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und schloß während eines laufenden Restitutionsverfahrens nach dem Vermögensgesetz einen langfristigen Vertrag über den Anschluß des Mietshauses an das Breitbandkabelnetz der Telekom ab. Nach Rückübertragung fühlten sich die Alteigentümer nicht an den Vertrag gebunden und erteilten den Mitarbeitern der Telekom Hausverbot.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 11. Dezember 2000 gab das Kammergericht dem Breitbandkabelbetreiber recht und meinte, der Tatbestand des § 3 VermG sei weit auszulegen, wonach auch langfristige Verträge zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts vom Verfügungsberechtigten abgeschlossen werden dürfen. Dieser solle grundsätzlich in der Verwaltung frei sein, sofern dem Rückgabeberechtigten daraus nicht erhebliche Vermögensnachteile drohen. Im übrigen wäre bei entgegenstehender Auffassung der Vertrag nicht unwirksam, sondern es bestünde lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen die Wohnungsbaugesellschaft.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gestattungsverträge sind Verträge eigener Art, keine Mietverträge (OLG Brandenburg GE 2000, 1474). Ob wirklich eine derart weite Auslegung der Bewirtschaftungsbefugnis durch den Verfügungsberechtigten nach dem Gesetz geboten ist, ist zweifelhaft. Das Kammergericht hat die Revision zugelassen, so daß möglicherweise der Bundesgerichtshof die Frage klären wird.