Billigkeitskontrolle für Tarife der BSR
BGB § 315
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Billigkeitskontrolle für Tarife der BSR; Müllabfuhrgebühren
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Tarife der BSR unterliegen der Billigkeitskontrolle durch die Zivilgerichte, ohne daß sich die BSR auf einen Ermessensspielraum berufen könnten.
2. Die Genehmigung der Tarife durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft hat keine Auswirkung auf die Überprüfung der Billigkeitsentscheidung durch die Zivilgerichte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Bis zum Ende des Jahres 1996 verlangte die Bekl. für die von ihr erbrachten Entsorgungsleistungen ein Entgelt in Höhe von ... Die Höhe der Entgelte richtet sich nach der von der Senatsverwaltung für Wirtschaft genehmigten Entgeltordnung der Bekl., die im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht wurde. Der Kl. zahlte nur teilweise. Die Bekl. erhob daraufhin Klage auf Zahlung der Differenz zwischen dem vom Kl. gezahlten und nach der Entgeltordnung der Bekl. zu zahlenden Betrages. Das Amtsgericht Hohenschönhausen gab der Klage statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, daß der Kl. nach den im Amtsblatt von Berlin veröffentlichten Leistungsbedingungen der Bekl. Einwendungen gegen die Höhe der geforderten Entsorgungsentgelte erst in einem Rückforderungsprozeß geltend machen dürfe. Der Kl. zahlte das ausgeurteilte Entgelt und begehrt vorliegend Rückerstattung und trägt vor:
Die Bekl. sei zur Rückzahlung verpflichtet. Zum einen habe sie in ihren Rechnungen nicht auf die Rechtsgrundlage der Entgelte bzw. ihre Leistungsbestimmungen hingewiesen. Zum anderen habe sie nicht in ausreichendem Maße die Billigkeit der von ihr vorgenommenen Tariferhöhungen dargelegt. Die Tarife seien vielmehr willkürlich festgesetzt worden. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip sei nicht beachtet worden. Mit diesem Prinzip sei es nicht vereinbar, daß die Bekl. im Jahre 1997 zwei Freizeiterholungsheime und zwei Parkhäuser für ihre Mitarbeiter sowie ein Orchester betrieben habe. Außerdem habe die Kl. in den Jahren 1997 bis 1999 einen erheblichen Jahresüberschuß erwirtschaftet. Auch eine Angleichung der Tarife für den Ostteil Berlins zu denen im Westteil der Stadt habe nicht erfolgen dürfen. Die im Ostteil der Stadt gelegenen Grundstücke unterlägen einer immer noch deutlich niedrigeren Bewertung als im Westen, und auch die im Osten gezahlten Löhne, Gehälter und Renten seien nach wie vor geringer als die im Westen Berlins gezahlten.
Die Bekl. führt an, die von ihr in Rechnung gestellten Entgelte seien angemessen. Sie habe ihre Gebühren erhöht, da sie eine Angleichung der Ost- an die Westtarife anstrebe. Die Kosten, die ihr für die Entsorgung von Abfall entstünden, seien im Ostteil der Stadt genauso hoch wie im Westteil. Außerdem seien ihr gesteigerte Kosten durch die Bildung von Rückstellungen für die Deponiesanierung, den Ausgleich unternehmerischer Wagnisse, den Ausgleich der Stammkapitalverzinsung und den Ausgleich von Verlusten entstanden. Des weiteren habe sie aufgrund eines Gutachtens festgestellt, daß die Kosten für die Entsorgung von Abfall aus 240 l Hofstandgefäßen bis zum Jahr 1997 nur zu 86 % gedeckt gewesen seien. Ferner stehe ihr bei der Berechnung ihrer Tarife ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange begründet; im übrigen war sie abzuweisen. Dem Kl. steht gegen die Bekl. ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 145,18 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Die Bereicherung der Bekl. erfolgte zum Teil ohne rechtlichen Grund. Denn die Festsetzung des Entgelts für die Abfallentsorgung durch die Bekl. hält nicht in vollem Umfang der Billigkeitskontrolle durch das Gericht stand. Der Rechtsgrund für die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts für die Entsorgung von Abfall ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG Bln. Hierbei ist die Pflicht zur Zahlung eines Entgelts unabhängig vom Abschluß eines ausdrücklichen oder konkludenten Entsorgungsvertrages. Maßgeblich ist nur die tatsächliche Beseitigung des Abfalls (vgl. BGH NVwZ-RR 1990, 139 f.; BayObLG GewArch 2002, 391 f. m. w. N.). Es kann daher dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Benutzungsvertrag zustande gekommen ist und ob die Leistungsbedingungen der Bekl. wirksam in diesen einbezogen worden sind. Die Bestimmung des Entgelts ist nach § 315 Abs. 1 und 2 BGB durch die Bekl. vorzunehmen und dem Kl. gegenüber zu erklären. Denn § 8 Abs.1 KrW-/AbfG Bln enthält keine Aussage darüber, wie das Entgelt zu bemessen ist. Die Bestimmung der Höhe des Entgelts i. S. v. § 315 Abs. 2 BGB erfolgte spätestens durch Zugang der von der Bekl. an den Kl. übersandten Rechnungen. Die Höhe der von der Bekl. festgesetzten Entgeltforderung der Bekl. unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Denn die Bekl. bietet als Monopolunternehmen Leistungen der Daseinsvorsorge an, auf die der Kl. angewiesen ist (vgl. BGH NJW 1987, 1828, 1829 m. w. N.; BayObLG GewArch a. a. O.). Die Überprüfung der Billigkeitsentscheidung der Bekl. wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Tarife durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft genehmigt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 185 m. w. N.; BVerwGE 95, 133, 138 m. w. N.). Denn die öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung der Tarife der Bekl. beschränkt sich nur auf das Verhältnis zwischen Behörde und Genehmigungsempfänger (vgl. BGH NJW 1998, 3188, 3192 m. w. N.). Hinsichtlich der Angleichung der Ost- an die Westtarife halten sich die Erwägungen der Bekl. im Rahmen des ihr nach § 315 BGB zukommenden Ermessensspielraums. Es ist nachvollziehbar, daß die Kosten für die Entsorgung von Abfall sowohl im Ost- als auch im Westteil der Stadt annähernd dieselbe Größenordnung besitzen und sich die Bekl. bei der Bemessung ihrer Entgelte in erster Linie an diesen orientiert. Ob es demgegenüber angebracht ist, mehrere Jahre nach Vollendung der Deutschen Einheit, im Ostteil der Stadt niedrigere Entgelte zu verlangen, entzieht sich der gerichtlichen Überprüfung. Zwar bestehen nach wie vor soziale Unterschiede in den beiden Stadthälften, diese sind aber mittlerweile nicht mehr so groß, daß es zwingend geboten ist, von den Entsorgungspflichtigen im Ostteil Berlins ermäßigte Entgelte zu verlangen, die durch das Entgeltaufkommen im Westen Berlins mitfinanziert werden. Bezüglich der im übrigen von der Bekl. zur Rechtfertigung der Erhöhung der von ihr erhobenen Gebühren vorgetragenen Erwägungen kann allerdings nicht von einer der Billigkeit entsprechenden Ermessensentscheidung ausgegangen werden. Die Bekl. führt zwar aus, in welcher Höhe sie Rückstellungen bilden mußte und in welcher Höhe ihr Kosten für den Ausgleich unternehmerischer Wagnisse, den Ausgleich der Stammkapitalverzinsung und den Ausgleich
n Gebühren vorgetragenen Erwägungen kann allerdings nicht von einer der Billigkeit entsprechenden Ermessensentscheidung ausgegangen werden. Die Bekl. führt zwar aus, in welcher Höhe sie Rückstellungen bilden mußte und in welcher Höhe ihr Kosten für den Ausgleich unternehmerischer Wagnisse, den Ausgleich der Stammkapitalverzinsung und den Ausgleich von Verlusten entstanden seien. Diese Argumentation ist aber nicht hinreichend substantiiert. Denn der Bekl. obliegt, da sie für sich das Recht der Leistungsbestimmung einseitig in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sie dieses Recht der Billigkeit entsprechend ausgeübt hat (vgl. BGH NJW 1998, 3189, 3191 m. w. N.). Ihrer Darlegungslast genügt die Bekl. aber nicht durch ihren Vortrag. Denn allein anhand der von ihr gemachten Angaben kann eine sachliche Nachprüfung der von der Bekl. getroffenen Ermessensentscheidung nicht erfolgen. Ebensowenig kann die Behauptung, ein Gutachten habe ergeben, daß die Kostendeckung bei 240-l-Hofstandgefäßen nur bei 86 % gelegen habe, vernünftig überprüft werden. Das Gericht setzt daher für das vom Kl. für den streitgegenständlichen Zeitraum an die Bekl. zu zahlende Entgelt für den Zeitraum vom ersten Quartal 1997 bis zum ersten Quartal 1999 (einschließlich) einen Betrag von 101,80 DM pro Quartal fest. Dieser Betrag entspricht dem Entgelt, das von Entsorgungspflichtigen im Westteil der Stadt bis zum vierten Quartal 1996 (einschließlich) gezahlt wurde. Für den Zeitraum vom zweiten Quartal 1999 bis zum dritten Quartal 2000 (einschließlich) verbleibt es bei einem Entgelt von 100,70 DM. Denn die Bekl. trägt selbst vor, daß sie in diesem Zeitraum von Entsorgungspflichtigen im Westteil der Stadt nur noch die Zahlung dieses Betrages und nicht von 101,80 DM verlangt hat. Eine weitergehende Ersetzung der Billigkeitsentscheidung der Bekl., die die anderen von der Bekl. vorgebrachten Erwägungen berücksichtigt, nimmt das Gericht nicht vor. Denn aufgrund des unzureichenden Vortrags der Bekl. besteht kein hinreichender tatsächlicher Ausgangspunkt für eine ersetzende Bestimmung durch das Gericht (vgl. BGH NJW-RR 1992, 183, 186). Nach alledem ergibt sich für die Höhe des Rückforderungsanspruchs folgende Berechnung: (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Entgelte für Wasser, Abwasser, Strom und Müll stehen auf dem Prüfstand (GE 2002, 496). Ob die Zivilgerichte ohne weiteres feststellen können, ein bestimmter Tarif sei unbillig, ist umstritten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger war vom AG rechtskräftig zur Zahlung von Müllabfuhrentgelten der BSR verurteilt worden. In einem Rückforderungsprozeß machte der Kläger Unbilligkeit der Tarife geltend.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. Februar 2003 gab das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Klage überwiegend statt und meinte, die BSR habe nicht substantiiert dargelegt, daß die Tarife nach billigem Ermessen festgesetzt seien. Die Genehmigung durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft habe nur öffentlich-rechtliche Wirkung. Die Begründung für die Tarifbestimmungen sei nicht hinreichend substantiiert.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vor Nachahmung wird gewarnt, denn das Urteil erwähnt nicht die entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung. Zwar ist der Ausgangspunkt des Urteils formell zutreffend, daß die Rückforderungsklage nicht durch das rechtskräftige Urteil im Vorprozeß ausgeschlossen ist. In den Leistungsbedingungen der BSR heißt es nämlich (GE 2001, 605), daß Einwendungen (nur) im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen seien. Was aber im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB von den BSR alles vorgetragen werden muß, ist umstritten. Das Landgericht Berlin hatte noch (GE 2001, 1338) gemeint, die Genehmigung durch die Senatsverwaltung für die Tarife sei unerheblich, da ein Interessenkonflikt bestehe. Im Gegensatz dazu hat das Kammergericht (GE 2002, 730) entschieden, daß die Genehmigung ein Indiz für die Wahrung des billigen Ermessens sei. Der Kunde müsse also die Unbilligkeit darlegen und beweisen. Diese Auffassung ist jetzt auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden (Abdruck demnächst in GE). Bis zur Erklärung durch die Verwaltungsgerichte (vgl. GE 2002, 496) ist in einem Zivilverfahren die Berufung auf das "langjährige Gemauschel zwischen Politik und landeseigenen Betrieben" (GE a. a. O.) wenig erfolgversprechend.