veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Billigkeit von Strompreisen und Stromtarifen

LG Berlin55 S 369/0031.07.2001GE 2001, 1338

BGB §§ 812 Abs. 1, 315

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Billigkeit von Strompreisen und Stromtarifen; Darlegungs- und Beweislast; BEWAG

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Stromerzeugers für die Billigkeit der Stromtarife.

2. Die Ausführungen zur Billigkeit von Strompreisen in einem gerichtlichen Verfahren dürfen nicht nur für Experten nachvollziehbar sein, sondern müssen sowohl vom Gericht als auch von der gegnerischen Partei dem Grunde nach verstanden werden können.

3. Die vom Berliner Stromversorger BEWAG bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin eingereichten Antragsunterlagen lassen keine ernsthafte Kontrolle über die Billigkeit der Tarife zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat von der Bekl. (BEWAG) Rückerstattung von 30 % der ihm im Zeitraum von 1992 bis zum 30. Oktober 1999 in Rechnung gestellten Stromkosten verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts erfolgten die Zahlungen des Kl. im streitgegenständlichen Zeitraum ohne Rechtsgrund. Zwar bestand zwischen den Parteien ein Versorgungsvertrag, aufgrund dessen die Bekl. den Privathaushalt des Kl. nach ihren allgemeinen Tarifpreisen anzuschließen und mit elektrischer Energie zu versorgen hatte. Allerdings unterliegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, auch Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf die der Vertragspartner angewiesen ist, einer Kontrolle gemäß § 315 BGB (BGH NJW-RR 1992, 183, 185). Dabei steht die Tatsache der behördlichen Genehmigung der Tarife durch die Senatsverwaltung der Anwendbarkeit des § 315 BGB nicht entgegen. Trotz einer derartigen Genehmigung unterliegen einseitige Leistungsbestimmungen der richterlichen Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, daß der einseitig bestimmte und von der zuständigen Behörde gebilligte Preis die von § 315 BGB gesetzten Grenzen überschreitet (BGH a. a. O.; OLG Celle NJW-RR 1993, 630; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler NJW 1998, 2540).

Die Bekl., der die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Stromtarife obliegt (BGHZ 41, 271, 279; 97, 212, 223), hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß sie bei der Festlegung der Strompreise die Schranken des § 315 Abs. 1 BGB eingehalten hat.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a. a. O., 184) hat sich die Preisbestimmung unter Beachtung des Prinzips, daß die Energieversorgung so preiswürdig wie möglich zu gestalten ist, an den Kosten für die Erzeugung und Weiterleitung der elektrischen Energie sowie an der Erzielung eines Gewinns zu orientieren, der in angemessenem Umfang die Bildung von Rücklagen, die Vornahme von Investitionen und die Verzinsung des Eigen- und Fremdkapitals erlaubt. Die Substantiierung der Billigkeit einer Preisbestimmung erfordert daher regelmäßig, daß der Stromlieferant seine Preiskalkulation offenlege (BGH a. a. O., 186). Danach oblag es der Bekl., im einzelnen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die ihr durch die Belieferung des Kl. mit elektrischer Energie entstanden waren, abzudecken waren; ferner, welchen Gewinn sie zur Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung des aufgenommenen Kapitals bzw. der Einlagen ihrer Aktionäre mit dem dem Kl. berechneten Preis erzielen wollte (vgl. BGH a. a. O., 186). Nur eine solche Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen vermag zu verhindern, daß in den Strompreisen unzulässige Abgaben enthalten sind (vgl. Schwintowski, Konzept der Monopolpreiskontrolle am Beispiel eines Energieversorgungsunternehmens, BB 1996, 1673, 1674). Diesen notwendigen Vortrag hat die Bekl. im vorliegenden Rechtsstreit unterlassen. Aufgrund ihres Vorbringens konnte die Kammer nicht beurteilen, ob die Ermessensentscheidung der Bekl. bei der Bestimmung der Strompreise der Billigkeit i. S. d. § 315 Abs. 1 BGB entsprach.

Mit Schriftsätzen vom 10. April 2000 und 11. Januar 2001 hat die Bekl. lediglich vorgetragen, sie kalkuliere ihre Preise betriebswirtschaftlich ordnungsgemäß auf der Grundlage von Kostenträgerrechnungen, deren Daten ordnungsgemäß ermittelt worden seien. Diese Kostenträgerrechnungen würden entsprechend den Vorgaben des § 12 Abs. 3 Satz 2 der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) erstellt. Sie habe jeweils auf der Grundlage ihrer Kostenträgerrechnungen und unter Darstellung der unternehmerischen Hintergründe der Tariffestlegung die Genehmigung ihrer Tarife, auch der hier streitgegenständlichen Haushaltstarife, beantragt. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin habe diese Tarife jeweils genehmigt. Zusammen mit dem Schriftsatz vom 10. April 2000 hat die Bekl. eine umfangreiche Anlage, bestehend aus den Anträgen auf Genehmigung der Einführung eines neuen Tarifes, den dazugehörigen Antragsunterlagen und den jeweiligen Genehmigungen für den streitgegenständlichen Zeitraum, ohne nähere Erläuterung eingereicht.

Unabhängig davon, daß Anlagen den Vortrag nicht ersetzen und es insbesondere dem Gericht auch nicht zugemutet werden kann, sich "das Passende" aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen (BVerfG NJW 1994, 2683), läßt sich den Unterlagen eine Billigkeit der beantragten und genehmigten Tarife auch nicht entnehmen. So weist z. B. die Kostenträgerrechnung 1990/1991 lediglich fünf Positionen betreffend die Kosten auf, die zudem gänzlich unerläutert sind und deshalb völlig offenlassen, worauf die Rechenergebnisse beruhen. Aus den Unterlagen folgt insbesondere auch nicht, welche Maßnahmen unternommen wurden, um preisgünstig zu produzieren bzw. wel-che Kostenauswirkungen die Widrigkeiten in Berlin, wie z. B. alte/neue Werke, hatten. Entsprechendes gilt für die weiteren eingereichten Ko-stenträgerrechnungen. Für die Kammer ist nicht nachvollziehbar, wie die Genehmigungsbehörde unter diesen Umständen von einer Billigkeit der Tarife ausgehen konnte. Eine ernsthafte Kontrolle im Interesse auch des Verbrauchers ließ das Rechenwerk jedenfalls kaum zu. So-weit die Bekl. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, daß die Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde Fachleute seien, die die Angaben in den Kostenträgerrechnungen ohne weitere Erläuterungen auf-grund ihrer Kenntnisse verstehen würden, mag dies zutreffend sein, entspricht indessen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag. Die Ausführungen in einem Rechtsstreit dürfen nicht nur für Experten nachvollziehbar sein, sondern müssen sowohl vom Gericht als auch von der gegnerischen Partei jedenfalls dem Grunde nach ver-standen werden können. Insbesondere kann sich die Kl. auch nicht zum Beweis dafür, daß die Kostenträgerrechnungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ordnungsgemäß erstellt worden seien, und daß die Ansätze für kalkulatorische Abschreibungen, Zinsen und Gewinne den Vorgaben der BTOElt entsprächen und angemessen ge-wesen seien, auf ein Sachverständigengutachten berufen. Dies würde mangels des erforderlichen substantiierten Vortrages einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts muß die Bekl. ihre gesamten, der Tariffestsetzung zugrunde liegenden Berechnungen auch deshalb nicht offenlegen, weil die Tarife behördlich genehmigt worden sind. Zwar wird die Ansicht vertreten, daß das Vorliegen einer behördlichen Genehmigung ein Indiz für die Ordnungsmäßigkeit des behördlichen Genehmigungsverfahrens und die Billigkeit des genehmigten Tarifs sei (vgl. Ludwig/Odenthal/Hempel, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Loseblatt Stand Mai 2001, Band 1, § 30 AVBEltV Rn. 56). Ein Elektroversorgungsunternehmen komme daher seiner Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Preisgestaltung schon durch Vorlage der nach § 12 a BTOElt erforderlichen Unterlagen nach (OLG a. a. O.). Denn es sei regelmäßig davon auszugehen, daß die für die Stromtarife zuständige genehmigende Behörde ihre Kontrollfunktion als außenstehende und objektive Dritte den Vorgaben der Bundestarifordnung Elektrizität gemäß ausübe (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler a. a. O.). Vorliegend vermag die Kammer die erteilten Genehmigungen nach § 12 BTOElt nicht als ein Indiz für die Billigkeit der Tarife anzusehen. Zum einen lassen sich den Genehmigungsunterlagen - wie ausgeführt - die konkreten Berechnungsgrundlagen nicht entnehmen, so daß nicht ersichtlich ist, auf welcher Grund-lage die Genehmigung erteilt werden konnte, und der Kl. letztlich keine Möglichkeit hat, sich mit den unerläuterten Kostenträgerrechnungen auseinanderzusetzen, um so eine mögliche Indizwirkung zu widerlegen. Zum anderen handelte es sich in der vorliegenden Konstellation bei der genehmigenden Behörde, der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie bzw. der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe, dem ersten Anschein nach nicht um eine außenstehende und ob-jektive Dritte. Denn die Bekl. stand im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin, so daß der Eigentümer sich selbst im Rahmen der Genehmigung kontrollierte.

Nach alledem war der Vortrag der Bekl. nicht geeignet, einen rechtlichen Grund gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB für die Zahlung der Preise darzulegen, also darzulegen, daß die Vorgaben des § 315 Abs. 1 BGB eingehalten worden sind. Da die Kammer auf der Grundlage des Vorbringens der Bekl. - wie ausgeführt - die Billigkeit der Stromtarife nicht beurteilen konnte, war es ihr auch nicht möglich, das billige Entgelt abweichend vom Vortrag des Kl. gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB im Urteil zu bestimmen. Das hat zur Folge, daß die Behauptung des Kl., 30 % des Preises seien wegen fehlender Billigkeit ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, als unstreitig anzusehen ist.

Der Bekl. war die beantragte Erklärungsfrist zu dem Hinweis des Ge-richts in der mündlichen Verhandlung, daß es der Rechtsansicht des Vorgerichts zu der Indizwirkung der Genehmigungsunterlagen voraussichtlich nicht folge, nicht zu gewähren. Weder liegen die Voraussetzungen des § 278 Abs. 3 ZPO noch des § 283 ZPO vor. Der Kl. hat in seinen Schriftsätzen mehrfach gerügt, daß der Vortrag der Bekl. nicht den Anforderungen an die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast entspreche.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht Berlin hält die von der Senatsverwaltung genehmigten Bewag-Tarife für unbillig und hat deshalb durch rechtskräftiges Urteil die Bewag zur Rückzahlung eines Teils der von einem Privathaushalt geleisteten Stromkosten verurteilt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger schloß aus der Tatsache, daß der Berliner Stromversorger Bewag im Rahmen der Liberalisierung des Strommarktes den Preis für die Kilowattstunde über Nacht um 10 Pfennig senken konnte, daß der Strom vorher nicht "möglichst preisgünstig" angeboten worden sei - das aber fordert die Bundestarifordnung Elektrizität.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin stützt sich in seinem Urteil vom 31. Juli 2001 auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge billig im Sinne des § 315 BGB sein müssen. Ob sie das sind, hat im Streitfall das Versorgungsunternehmen nachzuweisen. Die bloße Tatsache, daß die Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie diese Tarife genehmigt hatte, reicht dafür nicht aus, da die Senatsverwaltung kein außenstehender und objektiver Dritter ist, sondern es sich bei der Bewag um ein überwiegend dem Land Berlin gehörendes Unternehmen handelt. Das Landgericht sah deshalb die Behauptung des Kunden, die Preise seien um 30 % überhöht, als unstreitig an. Da es sich um eine Berufungsentscheidung handelt, ist das Urteil rechtskräftig.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bewag-Kunden, die unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Berlin ihre Stromrechnung eigenmächtig kürzen, sollten vorsichtig sein, denn es ist durchaus zweifelhaft, ob das Urteil auch für die Zukunft Bestand hat. Das Landgericht weist ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BGH hin, wonach Tarife für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf die der Vertragspartner angewiesen ist, der Billigkeitskontrolle unterliegen. Das gilt also nur für Monopolunternehmen wie etwa die Berliner Wasserbetriebe. Seit einiger Zeit kann in Berlin jedermann Strom bei Bewag-Konkurrenten kaufen. Wem die Bewag zu teuer ist, der kann einfach den Versorger wechseln. Das Urteil dürfte deshalb nur für die vergangenen Monopolzeiten Bedeutung haben.