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Billigkeit der Wassertarife in Berlin

LG Berlin13.O.316/9727.11.1997GE 1998, 127

BGB §§ 315, 812, GebBeitrgG Bln § 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Billigkeit der Wassertarife in Berlin; Entgelte bei privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnissen öffentlicher Betriebe

Leitsätze der Redaktion

häufig von der Redaktion verfasst

1. Auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses kann sich ein öffentliches Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen nicht der Kontrolle anhand kosten- und abgabenrechtlicher Bestimmungen entziehen. Die einseitige Bestimmung der Leistungsentgelte muß nach § 315 Abs. 3 BGB billigem Ermessen entsprechen. Solange die Billigkeit nicht festgestellt werden kann, besteht - jedenfalls mangels Fälligkeit - kein Rechtsgrund für Entgeltzahlungen.

2. Derjenige, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zusteht (§ 315 BGB), trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entgelte. Dies gilt auch im Rückforderungsprozeß, da für den rückfordernden Entgeltzahler regelmäßig keine Möglichkeit besteht, die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung darzulegen. Jedenfalls die Darlegung der die Billigkeit begründenden Erwägungen und ihrer Grundlagen obliegt dem Bereicherungsschuldner; hat dieser die zur Billigkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen dem Gläubiger überlassen, wird letzterer die Unbilligkeit anhand dieser Unterlagen im Rahmen des § 812 BGB zu beweisen haben.

3. Gemäß § 8 Abs. 3 GebBeitrG Bln ist die Höhe der Benutzungsgebühren so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Diese Maßstäbe gelten auch bei Erhebung privatrechtlicher Entgelte. Dem Unternehmen obliegt es daher, nachvollziehbar darzulegen, welche allgemeinen und besonderen Kosten durch die Entgelte abzudecken sind; ferner welchen Gewinn es zur Abdeckung von erforderlichen Rücklagen erzielen will. Diese Darlegung kann nur dadurch erfolgen, daß das Unternehmen die Kalkulationsgrundlagen offenlegt. Die Angabe von Vergleichspreisen aus anderen Städten ist nicht ausreichend. Geheimhaltungsinteressen stehen der Offenlegung der Kalkulation nicht entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um die Preisfestsetzung der Bekl. für Wasserver- und Abwasserentsorgung. Die Kl. bezieht von der Bekl. Trinkwasser und leitet Abwasser in die hierfür vorgesehene Anlage der Bekl. ein. Das Grundstück der Kl. ist gering versiegelt, das Regenwasser wird versickert. Für den Abrechnungszeitraum vom 15. März 1994 bis 13. März 1995 stellte die Bekl. für ihre Leistungen den Betrag von 16.777,74 DM in Rechnung, den die Kl. bezahlte und mit der Klage zurückverlangt. Die Kl. forderte die Bekl. mit Schreiben vom April 1997 unter Fristsetzung zur Rückzahlung der geleisteten Beträge und zur Offenlegung der Kalkulation auf. Die Bekl. lehnte dies ab.

Die Kl. ist der Ansicht, für die Abwassertarife sei das Rechtsverhältnis der Parteien schon unzutreffend ausgestaltet, da ein privatrechtlicher Vertrag nur der Umgehung der Prüfung des Tarifes anhand der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Kostenrechts diene. Weiterhin beruhe die Abwasserberechnung auf dem Frischwasserverbrauch und berücksichtige deshalb nicht den höheren Versickerungsgrad auf dem gering versiegelten Grundstück der Kl.

Insbesondere aber seien Wasser- und Wassertarife nicht im Rahmen billigen Ermessens gewählt. Eine genaue Überprüfung sei ihr, der Kl., deshalb mangels Einsicht in die Kalkulation der Bekl. nicht möglich. Im einzelnen stelle die Bekl. möglicherweise für dieselben Investitionen Rücklagen und Abschreibungen in die Kalkulation ein. Die Preisbestimmung beziehe auch einige Punkte mit ein, die vom Rechnungshof gerügt worden seien, so den Einsatz einer Unternehmensberatung im Jahre 1992 zur Organisation des Fuhrparks, die Prämienzahlung an Mitarbeiter im Jahre 1994, die Zahlung von 18,9 Mio. DM in einem gerichtlichen Vergleich vom Dezember 1996, die Beauftragung eines überteuerten Betonrohrunternehmens im Rechnungsjahr 1994, die Übernahme dieses Betonrohrwerks zu 1994/95, die Haltung überteuerter Kantinen und die Vermietung unternehmenseigener Wohnungen an betriebsfremde Personen im Rechnungsjahr 1994. Ihre Zahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt und müsse an sie zurückgegeben werden.

Die Tarife seien nach einer ihr telefonisch von der zuständigen Senatsverwaltung erteilten Auskunft von der Senatsverwaltung (Verkehr Betriebe) nicht geprüft. Die Bekl. ist der Ansicht, sie müsse ihre Kalkulation nicht vorlegen. Diese enthalte Informationen, die im Hinblick auf den Wettbewerb im Umland von Berlin vertraulich behandelt werden müßten. Ihre Tarife seien schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie von der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe als Rechtsaufsicht genehmigt worden seien. Weiterhin seien die sachlichen Einwendungen der Kl. unberechtigt. Selbst wenn sie zuträfen, hätten sie aber einen so geringen Anteil am Gesamtumsatz, daß sie vernachlässigbar seien.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB gerechtfertigt. Die Bekl. hat der Kl. die von ihr geleisteten Entgelte für den Bezug von Trinkwasser und die Entsorgung von Abwasser für den Zeitraum vom 15. März 1994 bis zum 13. März 1995 in Höhe von 16.777,74 DM zurückzuzahlen. Die Kl. hat diese Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet.

I. Der Hauptantrag ist nicht deshalb unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage fehle, wie die Bekl. meint. Denn allenfalls ist die Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage subsidiär, nicht aber die Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage. Der Kl. steht damit zwar auch die Feststellungsklage offen, sie muß diese gegenüber der Leistungsklage, die vollstreckbar ist und für sie deshalb ein "Mehr" darstellt, aber nicht wählen.

II. Der Kl. steht ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu, da die von ihr vertraglich geschuldete Leistung von der Bekl. bislang noch nicht verbindlich bestimmt wurde.

1. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist wirksam.

Bedenken gegen die privatrechtliche Ausgestaltung bestehen nicht. Die Bekl. kann sich der Kontrolle anhand kosten- und abgabenrechtlicher Bestimmungen mitnichten entziehen. Daß möglicherweise im Rahmen von § 315 BGB nicht die volle - insbesondere auch formelle - Kontrolle stattzufinden hat, wie dies im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO möglicherweise der Fall wäre, hat auf diese Beurteilung keinen Einfluß, weil das schützenswerte Interesse des Bürgers, soweit lediglich Fragen der Preishöhe im Streit stehen, im wesentlichen in der materiellen Kostengerechtigkeit liegt, Im übrigen richten sich die Prüfungskriterien über das "Einfalltor" des § 315 BGB gerade an den zum sog. Verwaltungsprivatrecht entwickelten Grundsätzen aus, deren Leitgedanke eben das Umgehungsverbot ist.

An der Möglichkeit, auch bei Anschluß- und Benutzungszwang das "Wie" privatrechtlich auszugestalten, ist deshalb festzuhalten.

2. Ein Rechtsgrund für die Zahlung besteht jedoch deshalb nicht, weil die Leistungsbestimmung der Bekl. gemäß § 315 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 BGB nicht verbindlich ist.

An dieser Rechtslage ändert es nichts, daß, wie die Bekl. zutreffend ausführt, eine Rechtsgrundlage für die Zahlung nicht in dem Sinne völlig fehlt, als daß ein Vertrag zwischen den Parteien nicht bestünde; der Vertrag wird von einer fehlerhaften oder fehlenden Bestimmung im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB in seiner grundsätzlichen Wirksamkeit nicht berührt.

Der Rechtsgrund für die Zahlung fehlte indes, weil die Bestimmung der Leistung durch die Bekl. nicht verbindlich ist, da ihre Billigkeit nicht festgestellt werden kann; insoweit fehlt es wenigstens an der Fälligkeit der Forderung, ohne daß die Fälligkeit hier eine bloße Betagung im Sinne von § 813 Abs. 2 BGB darstellen würde.

a. Die Angemessenheit der Preise ist am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB (billiges Ermessen) zu prüfen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände von Lukes (BB 1985, 2258 ff.), auf dessen Darlegungen sich das LG Hannover (NJW-RR 1992, 1198, 1199) bezieht, greifen im vorliegenden Fall nicht und sind im übrigen auch nicht überzeugend.

Zum einen sind hier - anders als in dem vom LG Hannover entschiedenen Fall - keine Spezialregelungen vergleichbar der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) anwendbar. Zum anderen ist dem OLG Celle (NJW-RR 1993, 630, 631) darin zu folgen, daß auch im Rahmen von Massengeschäften der § 315 Abs. 3 BGB Anwendung findet, wenn auch der Billigkeitsmaßstab ein anderer ist als bei Individualgeschäften. Diese Auslegung des § 315 Abs. 3 BGB ist vom Wortlaut wie auch vom Zweck des Gesetzes - wenn auch vom historischen Gesetzgeber möglicherweise nicht im Hinblick hierauf geschaffen - gedeckt, so daß es einer Analogie nicht bedarf.

b. Derjenige, dem das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zusteht (§ 315 BGB), trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Entscheidung im Rahmen der Ermessensausübung aus ex-ante-Sicht.

In den Kommentierungen wird diese Frage weitgehend unerörtert gelassen; es finden sich zur Begründung nur wenige Überlegungen. Manfred Wolf (in: Soergel, BGB, 12. Auflage 1990, Rdn. 59 zu § 315) leitet aus der sprachlichen Fassung des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB ab, daß die Beweislast beim Bestimmungsberechtigten liege, da die Leistungsbestimmung nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht. Heinrichs (in: Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Auflage 1997, Rdn. 19 zu § 315) zweifelt an dieser Beweislastverteilung wegen der Fassung des § 315 Abs. 3 S. 2 BGB, ohne allerdings deshalb von seiner Meinung, die Beweislast liege beim Bestimmungsberechtigten, deshalb abzugehen.

Die von Heinrichs geäußerten Zweifel vermögen nicht zu überzeugen, da Satz 2 an Satz 1 logisch anknüpft und die Beweislast nicht unabhängig von der materiellen Rechtslage gesehen werden kann. Ist die Bestimmung aber nach S. 1 "nur verbindlich", wenn sie "der Billigkeit entspricht", so sind gesetzlich die Verbindlichkeitsvoraussetzungen positiv und nicht - wie S. 2 suggeriert - negativ definiert. Es ist also Voraussetzung für die Verbindlichkeit der Bestimmung, daß sie der Billigkeit entspricht und nicht etwa Voraussetzung für die Unverbindlichkeit der Bestimmung, daß sie der Billigkeit nicht entspricht. Nach dieser materiellen Lage richtet sich die Beweislast im Zivilprozeß. Daß S. 2 etwas anderes vorauszusetzen scheint, führt allenfalls dazu, daß der Wortlaut für die Auslegung im Hinblick auf die Beweislastverteilung völlig unergiebig ist, nicht aber zur Belastung desjenigen, der die Billigkeitsbestimmung nicht vornehmen darf.

Die Auslegung anhand anderer Kriterien führt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die Beweislast bei dem Bestimmungsberechtigten liegt (so im Ergebnis ohne weitere Erörterung auch ausdrücklich der BGH in NJW-RR 1992, 183, 184).

Hierfür spricht zunächst das von Baumgärtel (Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage 1991 Rdn. 3 zu § 315) angeführte Argument der Sachnähe. Bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, daß derjenige, der eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat, folgt allerdings nichts anderes.

c. An der hieraus sich ergebenden Darlegungslast ändert sich auch unter dem Gesichtspunkt des § 812 BGB nichts. Zwar ist der Bekl. zuzugeben, daß hier im allgemeinen davon ausgegangen wird, derjenige, der die rechtsgrundlose Zahlung behaupte, habe auch darzulegen und zu beweisen, daß es keinen rechtlichen Grund für seine Leistung gegeben habe.

Demnach hätte die Kl. aber nur darzulegen und zu beweisen, daß die Bekl. noch nicht dargelegt hat, daß ihre Preisbestimmung innerhalb des ihr gemäß § 315 Abs. 3 BGB zustehenden Ermessens stehe. Dies hat sie getan, da die Vorlage der Geschäftsberichte zur Beurteilung der Preisbestimmung nicht ausreicht.

In den Fällen des § 315 BGB würde eine andere Verteilung der Darlegungslast (in dem Sinne, daß der Kondiktionsgläubiger die Unangemessenheit des Preises darzulegen hätte) jedenfalls im Massengeschäft der Daseinsvorsorge überdies dazu führen, daß dem Gegner des Bestimmungsberechtigten regelmäßig nach Zahlung die Überprüfung der Billigkeitsbestimmung und damit die Rückforderung schlechterdings unmöglich würde. Wirtschaftlich wäre dies deshalb unsinnig, weil damit derjenige schlechtergestellt würde, der die Billigkeit der Leistungsbestimmung nur nachträglich prüfen will, ohne durch verzögerte Zahlung den Massenbetrieb zu belasten, als derjenige, der von vornherein die Zahlung im Hinblick darauf verweigert, daß er die - womöglich langwierige - Billigkeitsprüfung erst vornehmen müsse. Die Bekl. kann nicht ernsthaft daran interessiert sein, daß Zahlungsfristen sich auch dann verlängern, wenn sie alle Unterlagen, die zur Billigkeitsprüfung notwendig sind, vorgelegt hat. Überdies war die Kl. aufgrund der Regelung des § 30 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung nicht berechtigt, Entgelte für die Wasserversorgung zurückzuhalten, da ein "offensichtlicher Fehler" in diesem Sinne nicht vorlag. Der Bekl. ist es verwehrt, die Kl. darauf zu verweisen, sie solle sich vertragswidrig verhalten.

Die Situation ist aber auch ansonsten von Kondiktionsfällen zu unterscheiden, in denen der Kondiktionsgläubiger den fehlenden Rechtsgrund nachzuweisen hat. Zum einen ist beim Einzelvertrag (in Abgrenzung zum Massengeschäft) das Schutzbedürfnis des Kondiktionsschuldners, der von der Erledigung eines Geschäfts in aller Regel ausgehen darf, größer als das Schutzbedürfnis eines Betriebes, dessen (Gegen-)Forderungen bei Massengeschäften von einer Kostenberechnung abhängen, die in erheblichem Maße auf - wie die Bekl. selbst vorträgt - betriebsinternen Daten beruht. Ist in sonstigen Kondiktionsfällen überwiegend von einer Konstellation auszugehen, die mindestens ebenso großen Bezug zum Kondiktionsgläubiger wie zum Kondiktionsschuldner hat, so besteht im Gegensatz hierzu bei den Massengeschäften des § 315 BGB im Bereich der Daseinsvorsorge für den Kondiktionsgläubiger regelmäßig keine Möglichkeit, die Unverbindlichkeit der Regelung darzutun. Jedenfalls die Darlegung der die Billigkeit begründenden Erwägungen und ihrer Grundlagen obliegt deshalb dem Kondiktionsschuldner; hat dieser einmal die zur Billigkeitsprüfung dargelegten Unterlagen dem Gläubiger überlassen, wird letzterer die Unbilligkeit anhand dieser Unterlagen im Rahmen des § 812 BGB zu beweisen haben. Die Frage ist hier letztlich nicht zu entscheiden, da die Bekl. entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt hat.

d. Die Bekl. hat deshalb diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die die Billigkeit rechtfertigen sollen (BGH, NJW 1992, 171,174 und NJW-RR 1992, 183, 184). Gemäß § 8 Abs. 3 GebBeitrG Bln ist die Höhe der Benutzungsgebühren so zu bemessen, daß alle Kosten der Einrichtungen gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können. Der Bekl. obliegt es daher, nachvollziehbar darzulegen, welche allgemeinen und besonderen Kosten, die durch die Belieferung u.a. der Kl. mit Frischwasser bzw. durch die Abwasserentsorgung entstehen, abzudecken waren; ferner, welchen Gewinn sie zur Abdeckung welcher erforderlichen Rücklagen erzielen wollte (vgl. auch BGH NJW-RR 1992, 183, 186).

Hierzu hat die Bekl. nichts Konkretes vorgetragen, da sie sich nicht für verpflichtet hält, die Zusammensetzung ihrer Kosten- und Gewinnkalkulation offenzulegen.

Selbst wenn die Kl. zunächst die Vermutung der Richtigkeit der Kalkulation zu erschüttern hätte, wäre ihr dies gelungen. Zwar dürfte nach Auffassung der Kammer die Kl. kein schützenswertes Interesse an der Verwendung eines bestimmten Kostenbegriffes haben, so daß allein die Frage, ob der finanzwissenschaftliche oder der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff zugrunde gelegt wurde, nicht erheblich für die Beurteilung der Ermessensausübung durch die Bekl. ist. Denn allenfalls dürften die Abschreibungen, gegen die die Kl. sich in der Klageschrift so vehement wendet, gegenüber der Rücklagenbildung von Vorteil sein, weil zum einen die Zahlung durch den Kunden für eine Investition dabei später erfolgt - Frage der längeren Nutzbarkeit der Finanzen - und zum anderen die Einstellung der Beträge sehr exakt berechnet werden kann, was bei Rücklagen naturgemäß nicht möglich ist.

Allein die Tatsache aber, daß die Bekl. selbst vorträgt, sowohl Rücklagen zu bilden als auch Abschreibungen in die Kosten anzusetzen, macht es zumindest notwendig, daß sie darlegt, nicht beides zugleich für dasselbe Objekt in Ansatz gebracht zu haben. Dies hat die Bekl. nicht getan, die Kl. jedoch ausdrücklich gerügt.

Die von der Bekl. zunächst zu erbringende Darstellung kann nur dadurch erfolgen, daß sie die Kalkulationsgrundlagen offenlegt. Wie die Kl. zutreffend rügt, hat die Bekl. dies nicht etwa dadurch getan, daß sie die Geschäftsberichte zu den Akten reicht. Aus diesen Berichten ist die konkrete Kostenkalkulation aus ex-ante-Sicht nicht nachvollziehbar, da schon eine durchgehende Aufschlüsselung in den Wasser- und Abwasserbereich fehlt (z.B. Geschäftsbericht für 1994; S. 44 ff.; Abnahmemengen sind auf S. 42 f. dargestellt, ein Bezug läßt sich nicht herstellen).

Die Bekl. müßte nur dann keine Kalkulationsgrundlage vorlegen, wenn aus anderen Gründen gesichert erscheint, daß die Bekl. ihr Ermessen in billiger Ausübung gebraucht hat oder die Nachprüfung aufgrund vorrangiger Normen - wie sie etwa für den Baukostenzuschuß und die Hausanschlußkosten bei kommunalen Gasversorgungsunternehmen 1987 offenbar in Form von Verordnungen, die eine Pauschalierung gestatteten, bestanden, s. BGH, NJW-RR 1992, 183, 186 - ausgeschlossen ist.

Normen im letztgenannten Sinn sind nicht ersichtlich.

Die Bekl. kann sich zum Nachweis der Billigkeit ihrer Kalkulation nicht darauf berufen, daß die Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe als zuständige Rechtsaufsicht ihre Tarife genehmigt und sämtliche Kalkulationsgrundlagen geprüft habe. Dies hat die Kl. substantiiert bestritten, worauf ein Beweisantritt von der Bekl. nicht erfolgt ist. Vielmehr hat die Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Prüfung sei lediglich durch Verwaltungs- und Aufsichtsrat erfolgt, was wegen der Personalunion einiger derer Mitglieder mit solchen der Senatsverwaltung genüge. Inwieweit dies der Fall ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die Ausübung staatlicher Aufsicht über einseitig festgelegte Entgelte grundsätzlich nicht für die privatrechtliche Überprüfung anhand des § 315 BGB präjudiziell (OLG Celle a.a.O. und BGH NJW-RR 1992, 183, 185).

Die Pflicht zur Vorlage der Kalkulation entfällt auch nicht wegen anderweitiger schlüssiger Darstellung der Billigkeit. Denn die Frage, inwieweit hier Rücklagen und Abschreibungen eingestellt wurden, kann aufgrund der von der Bekl. vorgetragenen Anhaltspunkte nicht beantwortet werden.

Es ist auch ohne Belang, daß die Höhe der von der Bekl. berechneten Tarife möglicherweise dem Durchschnitt deutscher Großstädte entspricht, wobei die diesbezügliche Darlegung der Bekl. von vornherein nur die alten Bundesländer berücksichtigt.

Ähnlich hat der BGH entschieden, daß die Darlegung von Vergleichspreisen im Verhältnis zu anderen Unternehmen nicht ausreicht (NJW-RR 1992, 183, 185).

In diese Richtung geht auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Entscheidungen 50. Band, S. 217 ff.), das von der Bekl. zwar richtig damit zitiert wird, eine allgemeine Kostenbegrenzung bestehe nicht (S. 226), für den Einzelfall aber eine solche Begrenzung gerade ableitet. Auch, ja gerade für die Wasserversorgung, die unabdingbare Lebensvoraussetzung ist, muß dies in ganz besonderem Maße gelten. Hier nicht verwaltungsprivatrechtliche Grundsätze einfließen zu lassen, wäre geradezu unerträglich.

Die Bekl. kann auch nicht damit gehört werden, daß ihr die Vorlage der Kalkulation unzumutbar wäre. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß aus den zu dem Komplex veröffentlichten Entscheidungen gerade hervorgeht, daß dies anderen Unternehmen möglich war. Im übrigen ist nicht ersichtlich, woraus die Unzumutbarkeit im Einzelfall, der hier allein zu entscheiden ist, resultieren soll, zumal der Umfang der vorzulegenden Unterlagen nicht erkennbar ist, solange die Bekl. die Vorlage auch nur zusammenfassender Dokumente verweigert.

Es ist der Bekl. auch nicht verwehrt, gegen unzumutbare Belastungen vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Indes können die hierzu geäußerten bloßen Befürchtungen, die durch Erfahrungen nicht belegt sind, nicht zum Erlöschen der aus § 315 BGB folgenden Obliegenheit führen und den Kunden zur blinden Hinnahme der Preisfestsetzung verpflichten.

Auch aus dem Geheimhaltungsinteresse der Bekl. folgt nicht, daß sie die Kalkulation nicht offenzulegen hätte. Da die Kl. selbst kein unmittelbares wirtschaftliches Verwendungsinteresse an den Daten der Kalkulation hat - dies behauptet auch die Bekl. nicht -, kann dieses Interesse der Bekl. prozessual wirksam mit den Mitteln der §§ 172, 174 Abs. 3 GVG (Ausschluß der Öffentlichkeit und Geheimhaltungsanordnung) geschützt werden.

e. Selbst wenn der Kondiktionsgläubiger auch in den Fällen des § 315 BGB bei Massengeschäften der Daseinsvorsorge zunächst darlegen müßte, daß die vom Bestimmungsberechtigten getroffene Leistungskonkretisierung nicht der Billigkeit entspricht, so kann sich dies aus den dargelegten Erwägungen lediglich darauf erstrecken, daß er konkret darzulegen hat, welche Anhaltspunkte dagegen sprechen. Dies hat die Kl. getan; weiterer Vortrag ist ihr mangels Kenntnis der Kalkulationsgrundlagen nicht möglich. Es hätte der Bekl. daher jedenfalls oblegen, den Vortrag der Kl. aufzugreifen und unter Darlegung der eigenen Entgeltkalkulation im einzelnen zu der Billigkeit der vorgenommenen Leistungsbestimmung vorzutragen. Erst danach wäre es dann die Aufgabe der Kl. gewesen, nunmehr im einzelnen die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung zu belegen und Im Zweifel zu beweisen.

f. Die sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergebende Rechtslage hat selbstverständlich nicht zur Folge, daß die Kl. von der Leistung endgültig frei ist. Das sieht sie auch selbst so. Sie wird deshalb, sobald die Billigkeitsprüfung vorgenommen werden kann, im Rahmen der Billigkeit für die in Anspruch genommene Versorgungsleistung die Gegenleistung zu erbringen haben. Derzeit ist eine Billigkeitsbestimmung gemäß § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nicht möglich, da jegliche Anknüpfungstatsachen fehlen.

Dabei war auch dem von dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl. im Verhandlungstermin vom 27. November 1997 geäußerten Wunsch, das Gericht möge, falls erforderlich, die Vorlage der Kalkulation aufgeben unter Hinweis darauf, welche Unterlagen im einzelnen erforderlich seien, nicht nachzukommen. Abgesehen davon, daß der erkennenden Kammer völlig unbekannt ist, welche tatsächlichen Posten Eingang in die Kalkulation gefunden haben, und sie deshalb schlicht nicht in der Lage ist, der Bekl. zu sagen, weiche Unterlagen vorgelegt werden müssen, ist es im Zivilprozeß die Aufgabe der Parteien, die maßgeblichen Tatsachen in den Prozeß rechtzeitig einzuführen. Dazu bedarf es keiner Einladung von seiten des Gerichts, zumal hier die Notwendigkeit, die Entgeltkalkulation vorzulegen, aufgrund der der Bekl. bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf der Hand lag und dies bereits das Hauptverlangen der Klageschrift darstellte.