Billigkeit der Tarife der Berliner Wasserbetriebe
BGB §§ 195, 199, 315
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Billigkeit der Tarife der Berliner Wasserbetriebe; Beginn der Verjährung für Hausanschlusskosten ab Rechnungserteilung; Fälligkeitsvoraussetzung; Wassertarife; Abwassertarife; Wasserentgelte; Anspruch auf Baukostenzuschuss; Kalkulation von Entgelten; Abwasserkanal; Schmutzwasser
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ein schlichtes Bestreiten der Billigkeit der Tarife der Berliner Wasserbetriebe durch den Kunden reicht nicht, wenn die Ansätze plausibel und realistisch dargelegt worden sind (Bestätigung von KG, GE 2005, 796).
2. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wasserbetriebe ist der Zugang einer Rechnung über die Hausanschlusskosten Fälligkeitsvoraussetzung, so dass erst dann die Verjährung beginnt. Das gilt nicht für den Anspruch auf Zahlung eines Baukostenzuschusses.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung des Baukostenzuschusses (935 €), der pauschalen Hausanschlusskosten (1.960 €) und des Meterpreises für die Anschlussleitung (2.200 €) ergeben sich aus §§ 11 Abs. 3 und 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE) in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung (a. F.). Es ist unstreitig, dass die Bekl. den Abwasseranschluss nutzt und zumindest dadurch ein dauerndes Vertragsverhältnis nach Maßgabe der ABE besteht. (...)
2. Soweit die Bekl. rügt, dass Landgericht habe verkannt, dass sie ihrer Darlegungspflicht zur Billigkeit der geltend gemachten Kosten und Zuschüsse genügt habe, ist dies unbegründet.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB liegt zwar bei der Kl. Wenn die Kl. ihrer Darlegungs- und Beweislast aber entsprochen hat, genügt es nicht, dass die Bekl. die Billigkeit der Tarife schlicht bestreitet. Die Bekl. muss sich vielmehr substantiiert zu den Tatsachen erklären, die ihren Bereich betreffen. Substantiierten Vortrag enthält die Berufungsbegründung nicht. Die Kostenaufstellungen der Kl. sind nach wie vor nicht erheblich angegriffen. Es spielt keine Rolle, ob es sich nur um Kalkulationen handelt. Jedenfalls sind die Ansätze plausibel und realistisch. Die Bekl. hat sich damit nicht einmal im Ansatz auseinandergesetzt. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, ausgeführt, dass der Vortrag der Bekl. weder eine willkürliche Festsetzung der Kostenbeträge noch eine Unbilligkeit der Sätze belegt. Vielmehr wird im Zusammenhang mit den vorgelegten Kalkulationen deutlich, dass die Kl. durchaus nicht willkürlich Kostenbeträge festsetzt, sondern einer ständigen Kontrolle und Anpassung aufgrund der Marktentwicklungen aussetzt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Senatsurteil vom 15.2.2005 - 7 U 140/04 - GE 2005, 796).
3. Der Einwand der Verwirkung ist ebenfalls unbegründet. Es fehlt in jeder Hinsicht am erforderlichen Umstandsmoment. Danach muss der Gläubiger durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben, auf Grund dessen sich der Schuldner darauf eingerichtet hat, die Forderung nicht mehr erfüllen zu müssen (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 242 Rn. 95). Aufgrund welcher Umstände die Bekl. nach ihrer Mitteilung von der Benutzung des Abwasseranschlusses ab 31.12.2005 berechtigt davon ausgehen durfte und sich auch darauf eingestellt hat, dass die Kl. die Kosten und den Zuschuss nicht mehr geltend machen wird, ist weder dargetan noch ersichtlich.
4. Mit der Einrede der Verjährung dringt die Bekl. teilweise durch.
a) Den Anspruch auf die Hausanschlusskosten (Grund- und Meterpreis) hat das Landgericht mit zutreffender Begründung nicht als verjährt angesehen; denn die Verjährungsfrist begann erst mit der Erteilung der Rechnung der Kl. zu laufen.
Die Verjährungsfrist der §§ 195,199 BGB beginnt mit der Entstehung der Forderung. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wofür Voraussetzung die Fälligkeit der Forderung ist (Palandt/Heinrichs, aaO., § 199 Rn. 3 m.w.N.). Die Erteilung einer Rechnung ist im Normalfall keine Fälligkeitsvoraussetzung, auch dann nicht, wenn der Schuldner einen Anspruch auf eine Rechnung hat und diese erst den Anspruch betragsmäßig festsetzt. Der Anspruch ist fällig und entstanden, wenn der Gläubiger die Rechnung hätte erteilen können (Palandt/Heinrichs, aaO., § 199, Rn. 5).
Ausnahmsweise kann der Zugang einer Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung sein, wenn die Parteien darüber eine besondere Vereinbarung getroffen haben. (Palandt/Heinrichs, aaO., Rn. 6 f.). Letzteres ist hier der Fall. Für die Fälligkeit von Grundpreis und Meterpreis enthält § 11 Nr. 3 ABE a. F. (i.V.m. § 16 ABE a. F. = § 17 n. F.) eine solche Sondervereinbarung, so dass die Fälligkeit dieser Kostenforderung erst nach Stellung der Rechnung Anfang Mai 2007 eingetreten ist und im Zeitpunkt der hemmenden Zustellung des Mahnbescheids im Juli 2007 (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) noch keine Verjährung eingetreten war.
b) Verjährt ist allerdings der Anspruch auf Zahlung des Baukostenzuschusses. Die Fälligkeit dieses Anspruchs hängt nicht von der Erteilung einer Rechnung ab. Vielmehr entsteht nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ABE a. F. die Verpflichtung zur Zahlung des Baukostenzuschusses, sobald das Grundstück an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist.
Der Hinweis in § 12 Abs. 4 ABE a. F., dass Baukostenzuschuss und Hausanschlusskosten getrennt abzurechnen sind, besagt nichts darüber, dass der Baukostenzuschuss erst mit der Zustellung einer Rechnung fällig werden soll. Der eindeutige Wortlaut des § 12 Abs. 1 ABE a. F. spricht dagegen. Geschäftsbedingungen sind eng und im Zweifel gegen den Verwender auszulegen (§ 305 c Abs. 2 BGB).
Danach kommt es darauf an, wann der Anschluss hergestellt war. Im Schriftsatz vom 18.3.2008 hat die Kl. zugestanden, dass der streitgegenständliche Schmutzwasserhausanschlusskanal durch die Auftragnehmerin der Kl., die (...) GmbH, am 6.11.2002 vollständig hergestellt worden und die Einleitung von Schmutzwasser ab dem 1.3.2003 möglich gewesen sei.
Da das Grundstück gemäß § 12 Abs. 3 ABE a. F. als angeschlossen gilt, wenn der Abwasserkanal betriebsfertig hergestellt ist, ist für die Frage, wann der Anspruch entstanden ist, von dem Datum 1.3.2003 auszugehen. Danach hat die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am 1.1.2004 begonnen und ist vor gerichtlicher Geltendmachung schon am 31.12.2006 verjährt; denn die weitere Voraussetzung, dass die Kl. gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners in verjährter Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, liegt ebenfalls vor.
Die Kl. muss sich die Kenntnis von der Herstellung des Abwasserkanals durch ihre Auftragnehmerin, die (...) GmbH (...) nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Wenn die Kl. die ihr obliegende Aufgabe zur Herstellung der Hausanschlüsse auf einen Dritten überträgt, muss sie für den gebotenen Informationsaustausch sorgen und kann sich nicht auf Unkenntnis von Umständen berufen, die ihren Geschäftsbereich betreffen.
Erheblich kann daher nur der Einwand sein, die (...) habe den Anschluss des Grundstücks der Bekl. ohne Auftrag durchgeführt. Dieser Einwand greift allerdings nicht durch. Die Behauptung der Kl., der Anschluss sei irrtümlich erfolgt, weil die (...) von einer Beauftragung durch die Bekl. ausgegangen sei, die tatsächlich nicht vorlag, ist rechtlich ohne Bedeutung. Die (...) war damals ersichtlich nicht allein für einen Anschluss des Grundstücks der Bekl. beauftragt, sondern sollte im Rahmen einer weit umfassenderen Maßnahme ab 23.8.2002 den öffentlichen Straßenkanal und auch die jeweiligen Hausanschlüsse herstellen. Darauf, ob die ausführende Firma irrtümlich von einem Auftrag der Bekl. an die Kl. ausgegangen ist oder nicht, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob die Kl. der ausführenden Firma einen Auftrag erteilt hat, auch das Grundstück der Bekl. anzuschließen. Davon ist hier auszugehen.
Zwar trägt grundsätzlich der Vertragspartner, der die Einrede der Verjährung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Gläubigers (Palandt/Heinrichs, aaO., § 199 Rn. 46). Hier greift zugunsten der Bekl. jedoch der Beweis des ersten Anscheins für die Auftragserteilung ein. Die Tatsachen, dass die Arbeiten im November 2002 abgeschlossen worden sind und die Kl. die Rechnung der (...) unbestritten bezahlt hat, sprechen nach der Lebenserfahrung dafür, dass die (...) nicht ohne Auftrag gehandelt hat. Im Hinblick auf den Anschluss- und Benutzungszwang ist auch davon auszugehen, dass der Auftrag der Kl. an die (...) das Grundstück der Kl. umfasste. Anderenfalls hätte sie die gesamte Rechnung nicht bezahlt. Die Kl. konnte in der mündlichen Verhandlung keine Tatsachen vortragen, die diesen Anschein hätten entkräften können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährung eines Anspruchs beginnt mit der Entstehung der Forderung, wozu grundsätzlich nicht die Erteilung einer Rechnung gehört. Eine abweichende Vereinbarung, wonach die Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung sein soll, ist aber möglich. Nach Auffassung des Kammergerichts ist das für die Hausanschlusskosten der Berliner Wasserbetriebe der Fall, nicht jedoch für den Anspruch auf Baukostenzuschuss.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Schmutzwasserhausanschlusskanal war im Jahre 2002 fertiggestellt worden; die Berliner Wasserbetriebe waren zunächst davon ausgegangen, der Grundstückseigentümer habe den Auftrag selbst erteilt. Mit Rechnung von Mai 2007 stellten sie dem Grundstückseigentümer Hausanschlusskosten und den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Baukostenzuschuss in Rechnung. Die Einwendungen des Eigentümers waren zum Teil erfolgreich.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 27. März 2009 verwies das Kammergericht zunächst darauf, dass ein schlichtes Bestreiten der Billigkeit der Tarife nicht ausreiche. Der Anspruch sei nicht verwirkt, da es am Umstandsmoment fehle. Für die Hausanschlusskosten sei auch keine Verjährung eingetreten, weil nach den Bedingungen der Berliner Wasserbetriebe der Zugang der Rechnung Voraussetzung für die Fälligkeit der Kostenforderung sei. Das treffe jedoch nicht auf den Anspruch auf Zahlung des Baukostenzuschusses zu, der mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Kanalisation fällig geworden sei. Hier sei die Regelverjährungsfrist von drei Jahren daher schon abgelaufen.