Billigkeit der Müllabfuhrtarife und der Straßenreinigungsentgelte
BGB § 315, StrReinG § 7
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Billigkeit der Müllabfuhrtarife und der Straßenreinigungsentgelte; Kostendeckungsprinzip; Minderung wegen unzureichender Straßenreinigung; Quersubventionierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Tarife der BSR zur Müllentsorgung entsprechen der Billigkeit; eine unzulässige Quersubventionierung liegt nicht vor. Die Tarife für das Straßenreinigungsentgelt verletzen nicht das Kostendeckungsprinzip. Ein Minderungsrecht des Grundstückseigentümers wegen unzureichender Reinigung besteht allenfalls dann, wenn überhaupt keine Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung des Bekl. hat in der Sache, nachdem die Kl. die Klage teilweise zurückgenommen hat, keinen Erfolg.
1. Abfallentsorgung
Die angesetzten Quartalstarife von 60 € (2004) bzw. 76,30 € (2005) pro Gefäß entsprechen der Billigkeit gemäß § 315 BGB. [...]
Die Kl. hat dargelegt, daß sich der kalkulatorische Aufwand für die Restmüllentsorgung in der Kalkulationsperiode 2003/2004 auf 223,8 Mio. € beläuft, der sich zusammensetzt aus dem Aufwand von 171,5 Mio. € für die eigentliche Entsorgung (ermittelt für die einzelnen Behälterarten) zuzüglich der Querfinanzierung von entgeltreduzierten bzw. entgeltbefreiten Leistungen wie Sperrmüllentsorgung, Entsorgung gesondert behandlungsbedürftiger Sonderabfälle und der Unterhaltung von Recyclinghöfen in Höhe von 44 Mio. € und des durch Umsatzerlöse gedeckten Kostenaufwandes im Bereich der entgeltreduzierten bzw. entgeltbefreiten Leistungen in Höhe von 8,3 Mio. €. Der Kostenaufwand für die 120-l-Behälter beläuft sich auf 16,9 Mio. €. Im Rahmen der Querfinanzierung der entgeltreduzierten und -befreiten Leistungen kommen 2,5 Mio. € hinzu, was dem Verhältnis der 120-l-Gefäße zum entleerten Gesamtvolumen entspricht. Umgelegt auf die Summe der Entleerungen pro Jahr (4.004.039) sowie unter Berücksichtigung erweiterter Leistungsbestandteile wie Komforttarifen und Sonderabfuhren errechnet sich ein Preis von 4,62 € für eine Entleerung, bei 13 Entleerungen pro Quartal mithin ein Quartalspreis von 60 €.
Für das Jahr 2005 beläuft sich der kalkulierte Gesamtaufwand für die Abfallwirtschaft auf 202,2 Mio. €, für das Jahr 2006 auf 224,1 Mio. €. Bei diesen Summen ist die Querfinanzierung der entgeltreduzierten bzw. entgeltbefreiten Leistungen bereits berücksichtigt, die Einnahmen aus Komforttarifen sind abgezogen. Auf die 120 l-Gefäße entfallen dabei Kosten in Höhe von 21,78 Mio. € (2005) bzw. 23,7 Mio. € (2006). Unter Berücksichtigung sonstiger diese Gefäße betreffenden Erlöse und Sonderabfuhren errechnet sich für die genannte Kalkulationsperiode 2005/2006 ein Aufwand von 45,45 Mio. €, was bei 7.741.861 Entleerungen einem Entleerungspreis von 5,87 € entspricht, in einem Quartal mit 13 Entleerungen mithin 76,30 €. [...]
Die Einwendungen des Bekl. gegen die Billigkeit greifen nicht durch.
a) Auf den Vortrag des Bekl., die Verwendung der "Zinseinnahmen aus Millionenrückstellungen für die Mülldeponien" sei unklar, hat die Kl. erwidert, die Auflösung der nicht benötigten Deponierückstellungen einschließlich deren Verzinsung erfolge ab der Kalkulationsperiode 2005/2006 auf der Deckungsbeitragsstufe 7. Der Bekl. hat darauf erstinstanzlich nicht erwidert. Im übrigen berücksichtigt die Kl. die Rückstellungen einschließlich Verzinsung, soweit sie nicht für Deponiesanierungen benötigt werden, ab 2005 über einen Zeitraum von fünf Jahren gebührensenkend (vgl. GE 2004, 988; 2005, 30), was im Interesse der Gebührenstetigkeit sachgerecht erscheint. Zu der Art und Weise der Verteilung der Auflösungen mußte die Kl. angesichts des erstinstanzlichen Vorbringens des Bekl. nicht vortragen.
b) In der degressiven Berechnung der Mengengebühr ist keine Verletzung der von der Kl. zu beachtenden Grundsätze zu sehen. Sie steht im Einklang mit dem Grundsatz der Kostenverursachungsgerechtigkeit. Es mag ein Spannungsverhältnis zu der Anreizverpflichtung aus § 8 Abs. 3 KrW-/AbfGBln gegeben sein. Es liegt aber im Gestaltungsermessen der Kl., wie sie dieses Spannungsverhältnis auflöst. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht erkennbar. Eine "Belohnung" der Abfallproduktion liegt in der degressiven Bemessung des Abfallentgelts entgegen der Auffassung des Bekl. jedenfalls nicht. Es bleibt bei einem absolut höheren Entgelt im Falle von größeren bzw. zunehmenden Mengen. Die degressive Ausgestaltung des Entgelts bildet nur realistischer die bei der Entleerung entstehenden Kosten ab.
c) Der Bekl. beanstandet zu Unrecht die Quersubventionierung bestimmter Abfallarten wie z. B. Sperrmüll und Sonderabfall.
Der Kl. steht ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung zu, welche öffentlichen Leistungen einer Gebührenpflicht unterworfen werden sollen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze dafür aufgestellt werden. Dabei kann die Kl. durch die Gebührenregelung in bestimmten Tätigkeitsbereichen eine begrenzte Verhaltenssteuerung anstreben (vgl. BVerfGE 50, 217, 226, 227). Die Begünstigung bestimmter Abfallarten steht in Übereinstimmung mit dem bundesrechtlichen Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG). Sie schafft Anreize zur Trennung und ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfall. Es ist nicht zu beanstanden, daß die tarifliche Begünstigung bestimmter Abfallarten zu einer begrenzten Erhöhung des Entgelts anderer Abfallarten führt. Denn auch Aufwendungen im Interesse eines legitimen Lenkungszwecks zählen zu den Kosten, die durch das Gebührenaufkommen zu decken sind (BVerwGE 112, 299, 307 f.). Die Behauptung, hierdurch werde der gewerbliche Bereich begünstigt, ermangelt einer nachvollziehbaren Substantiierung. [...]
3. Der Bekl. schuldet der Kl. schließlich das Straßenreinigungsentgelt. [...]
a) Zu einer Minderung des Straßenreinigungsentgeltes ist der Bekl. nicht berechtigt. Straßenreinigungsentgelte sind keine Gegenleistung des Grundstückseigentümers für die Reinigung einer bestimmten Straße, sondern gesetzlich bestimmte Beiträge der Grundeigentümer zu den Kosten der Straßenreinigung im gesamten Stadtgebiet (KG, Urteil vom 29.11.2004, 23 U 148/02). Daher ist es dem einzelnen Grundstückseigentümer verwehrt, bei unzureichender Reinigung des Straßenabschnitts vor seinem Anwesen das Entgelt zu kürzen (KG, Urteil vom 5.6.2001, 21 U 6217/99).
Ein Minderungsrecht besteht allenfalls dann, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zur Straßenreinigung überhaupt nicht nachgekommen ist (KG, Urteil vom 2.10.1992, 13 U 2406/92). (wird ausgeführt)
c) Mit seinem Einwand, der Grundsatz des Kostendeckungsprinzips sei im Bereich der Straßenreinigung verletzt, weil im Zeitraum 2003/2004 eine Überdeckung von 6,2 Mio. € vorgelegen habe, dringt der Bekl. nicht durch. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es eine tolerierbare Schwankungsbreite von 3 %. Erst wenn die Überdeckung diese Bagatellgrenze übersteigt, kommt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips in Betracht (vgl. OVG Münster, NWBI. 1994, 428). Ein derartiges Überschreiten der Grenze ist vorliegend jedoch nicht feststellbar. Denn soweit der Bekl. eine Kostenüberdeckung von 5,5 % errechnet, geht er irrigerweise von einem tarifkalkulatorischen Aufwand von nur 112 Mio. € aus, weil sich dieser Betrag, wie sich aus dem letzten Absatz unter 2.2.3. des Schriftsatzes der Kl. vom 3. April 2006 ergibt und im übrigen auch ein Vergleich mit den Werten der nachfolgenden Kalkulationsperiode 2005/2006 zeigt, nur auf das Jahr 2003 bezieht. Bezieht man dagegen das Jahr 2004 ein, indem man den Betrag von 112 Mio. € verdoppelt, beträgt die Überdeckung lediglich 2,77 %. Sie liegt mithin innerhalb des Toleranzrahmens von 3 %.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe sehen sich immer wieder dem Einwand ausgesetzt, daß ihre Tarife überhöht seien und die Leistung mangelhaft. Die Rechtsprechung stellt sich dabei auf die Seite der BSR und unternimmt nicht den Versuch, etwa durch wirtschaftliche Gutachten Licht ins Dunkel der Tarifkalkulation zu bringen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer zahlte die Rechnung für die Müllentsorgung nicht, da nach seiner Auffassung der Tarif gegen den Grundsatz der Billigkeit nach § 315 BGB verstieß. Es liege eine unzulässige Quersubventionierung für sachfremde Leistungen vor. Der Straßenreinigungstarif verstoße gegen das Kostendeckungsprinzip; außerdem sei die Straßenreinigung mangelhaft ausgeführt worden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 27. September 2006 folgte das LG Berlin dem nicht. Die BSR habe den kalkulatorischen Aufwand nachvollziehbar dargelegt, wobei sie ein Gestaltungsermessen bei den Tarifen habe. Das gelte auch für die Quersubventionierung bestimmter Abfallarten wie Sperrmüll und Sonderabfall.
Das Kostendeckungsprinzip für die Straßenreinigungsentgelte sei gewahrt. Der Eigentümer zahle auch nicht für die Reinigung vor seinem Grundstück, sondern nur seinen Anteil für die Reinigung im gesamten Stadtgebiet. Ein Minderungsrecht des Eigentümers bestehe allenfalls dann, wenn Reinigungsarbeiten überhaupt nicht ausgeführt worden seien.