Bierbezug
AGBG § 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Bierbezug; Bierlieferung; Brauereivertrag; Gaststättenvertrag; Mindestabnahmepflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit einer Bierbezugsverpflichtung von zehn Jahren benachteiligt den Gastwirt jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen i. S. des § 9 Abs. 1 AGBG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die klagende Brauerei hatte mit dem Bekl., der seinerzeit die Gaststätte "Haus F." in L. betrieb, mehrere Verträge geschlossen, darunter am 6. Dezember 1989 einen "Darlehens-, Kauf- und Bierlieferungsvertrag". In diesem Vertrag war unter anderem bestimmt:
"§ 1 Kaufvertrag. Die Brauerei verkauft und übereignet Herrn P. als Inventar für die Gaststätte im Hause B.straße, L.(bisher Haus F.) die aus der Anlage zu diesem Vertrag ersichtlichen Gegenstände. Der Kaufpreis beträgt ca. 120.000 DM plus 14 % MwSt. 16.800 DM, insgesamt 136.800 DM
Der Verkauf des Inventars erfolgt unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den Gegenständen geht auf den Darlehensnehmer erst über, wenn alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag einschließlich der Getränkebezugsverpflichtung restlos erfüllt sind."
Zusätzlich gewährte die Kl. dem Bekl. in dem Vertrag ein Bardarlehen in Höhe von 13.200 DM und vereinbarte mit ihm, daß der Kaufpreis für das Inventar in ein Darlehen umgewandelt werden sollte, so daß der Gesamtdarlehensbetrag 150.000 DM betrug. Gemäß § 3 des Vertrages war das Darlehen durch einen Aufschlag je Hektoliter bezogenen Bieres, mindestens jedoch mit monatlich 1.250 DM ab 1. März 1990 zu tilgen. Ferner verpflichtete sich der Bekl. nach § 4 des Vertrages für die Dauer von zehn Jahren, endend am 28. Februar 2000, im einzelnen aufgeführte Biersorten ausschließlich und ununterbrochen bei der Kl. direkt oder einer ihrer Vertriebsstellen bzw. selbständigen Verleger zu beziehen und zum Ausschank und Verkauf zu bringen, wobei eine Mindestabnahmepflicht von 4.000 hl vereinbart war. Gemäß § 8 des Vertrages - Besondere Vereinbarungen - sollte die Getränkebezugsverpflichtung durch eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nicht beeinflußt werden. Ferner sollten die von der Brauerei anzuschaffenden und an den Darlehensnehmer zu verkaufenden Inventargegenstände von diesem angegeben und von der Brauerei dem Darlehensnehmer zum Einkaufspreis weiterberechnet werden.
Durch Verträge vom 19. Februar 1990, 27. Juli 1990 und 12. September 1994 gewährte die Kl. dem Bekl. weitere Darlehen in Höhe von insgesamt 70.022,52 DM. Ab Ende Oktober 1997 bezog der Bekl. Bier nicht mehr von der Kl., sondern von der D.-Brauerei.
Die Kl. hat den Bekl. im ersten Rechtszug auf Unterlassung anderweitigen Bierbezugs bis Ende der vertraglichen Laufzeit sowie auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns für die Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Mai 1998 in Höhe von 54.979,44 DM, hilfsweise für die Zeit ab 1. Juni 1998 bis Vertragsende, in Anspruch genommen. Nach Klageabweisung durch das Landgericht hat die Kl. in der Berufungsinstanz ihren Unterlassungsanspruch wegen Zeitablaufs für erledigt erklärt und nur noch Schadensersatz in der vorgenannten Höhe begehrt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Kl. ihren Zahlungsanspruch weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zehnjährige Bierbezugsverpflichtung des Bekl. als Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsinhalt geworden, so daß die Angemessenheitsprüfung am Maßstab des § 9 AGBG zu erfolgen hat. Danach ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr. vgl. BGHZ 143, 103, 113 m. w. Nachw.).
Für Bierlieferungsverträge mit individuell ausgehandelten Laufzeiten hat der Senat eine Festlegung auf höchstzulässige Bezugsbindungen stets vermieden und darauf hingewiesen, daß es einer unter Berücksichtigung von Inhalt, Motiv und Zweck des jeweiligen Vertrages vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall bedürfe. Die Dauer der zulässigen Bezugsbindung hängt daher wesentlich von Art und Umfang der von der Brauerei erbrachten Gegenleistung sowie von dem sachlichen Umfang der Bindung ab (BGH, Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 333/82, WM 1984, 88 unter II 2 b m. w. Nachw.; siehe auch Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 9. Aufl., Rdnr. 137). In einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist für den "Normalfall" eine Bindungsdauer von 15 Jahren als zulässig angesehen worden (BGHZ 74, 293, 298; BGH, Urteil vom 24. März 1981 - KZR 18/80, WM 1981, 687 unter II 3 m. w. Nachw.).
2. Soweit - wie im vorliegenden Fall - die Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden ist, benachteiligt eine zehnjährige Bindungsdauer den Gastwirt, der den Bierlieferungsvertrag als Kaufmann (jetzt Unternehmer, § 24 AGBG) abgeschlossen hat, jedenfalls im Regelfall nicht unangemessen. Da dem Gastwirt im Zusammenhang mit einem derartigen Bierlieferungsvertrag regelmäßig ein Darlehen zur Verfügung gestellt wird, das dem Aufbau oder der Fortführung der Gastwirtschaft dient und das durch den kontinuierlichen Getränkebezug amortisiert wird, ist eine solche Bindung unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 24 S. 2, 2. HS AGBG) sowie der beiderseitigen Interessen und Bedürfnisse der Parteien hinzunehmen (vgl. Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 9 Rz. B 105; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdnr. 251; Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Bierlieferungsvertrag Rdnr. 13 f).
Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.
a) Daß der formularmäßig abgeschlossene Vertrag vom 6. Dezember 1989 keine Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung für den Bekl. vorsah, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine mißbräuchliche einseitige Verfolgung der Interessen der Kl. dar. Wie alle Dauerschuldverhältnisse können langfristige Bierlieferungsverträge aus wichtigem Grund auch ohne vertragliche Regelung fristlos gekündigt werden. Diese Kündigungsbefugnis ist das notwendige Korrelat zur langfristigen Bindung des Gastwirts an eine Brauerei. Sie kann zwar zu einer nicht unerheblichen Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Gastwirtes führen; da die Brauerei jedoch in aller Regel einen Teil ihrer Leistungen am Beginn des Vertragsverhältnisses erbringt, und zwar in der Erwartung der Einhaltung der Bezugsbindung während der gesamten künftigen Laufzeit, sind an die Befugnisse des Gastwirts, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, strenge Anforderungen zu stellen; entscheidend ist dabei, ob dem Gastwirt die weitere Erfüllung des Vertrages schlechthin nicht mehr zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 215/72, WM 1975, 850 unter II 5; BGH, Urteil vom 10. März 1976 - VIII ZR 268/74, WM 1976, 508 unter III 1; siehe auch Paulusch aaO. Rdnr. 159 ff.). Ein solches Kündigungsrecht des Bekl. aus wichtigem Grund war auch hier nicht ausgeschlossen.
b) Nach der Nachfolgeklausel in § 5 des Vertrages haftet zwar der Bekl. im Falle einer Übertragung des Vertrages auf einen Rechtsnachfolger weiterhin für die Verpflichtungen aus dem Vertrag. Eine Klausel, die den Gastwirt selbst dann gesamtschuldnerisch neben dem Nachfolger weiterhaften lassen will, wenn der Vertragspartner der Nachfolge zugestimmt hat, ist in einem Automatenaufstellvertrag für unwirksam erklärt worden (BGH, Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82, WM 1984, 663 unter II a 2 bb). Hier aber sieht die Nachfolgeklausel ein Zustimmungserfordernis der Brauerei nicht vor, so daß die Mithaftung des bisherigen Gaststätteninhabers die Gefährdung ihres Erfüllungsinteresses durch Übertragung der Bezugsverpflichtung auf einen ihr unbekannten Dritten auszugleichen geeignet ist; sie ist deshalb im Regelfall nicht als unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG anzusehen (vgl. Paulusch aaO. Rdnr. 290 a. E.).
c) Aus der vereinbarten Mindestabnahmepflicht von 4.000 hl und der Festsetzung der Abnahmepreise durch die Kl. ergibt sich ebenfalls keine unzumutbare Benachteiligung des Bekl. Da dieser bereits zuvor mit dem jetzigen Konzessionsinhaber eine andere Gaststätte betrieben hatte, auf die im Vertrag vom 6. Dezember 1989 Bezug genommen wird, kann davon ausgegangen werden, daß er die Absatzmöglichkeit für die Gaststätte "Haus F." beurteilen konnte und sich nur auf einen erzielbaren Absatz eingelassen hat; daß die Bierabnahmepreise der Kl. nicht konkurrenzfähig gewesen wären und der Bekl. hierdurch Nachteile hinzunehmen gehabt hatte, ist von diesem selbst nicht behauptet worden.
d) Zwar wurde die Dispositionsfreiheit des Bekl. durch die zehnjährige Bierbezugsverpflichtung mit Ausschließlichkeitsvereinbarung in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt. Die Bezugsbindung stellt jedoch die Gegenleistung des Bekl. für die Zurverfügungstellung des Darlehens in Höhe von insgesamt 150.000 DM durch die Kl. dar, das der Bekl. nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl. selbst aufzubringen nicht in der Lage war und welches ihm erst den Betrieb der Gaststätte ermöglichte; in einem solchen Fall sind im Regelfall engere Bindungen des Gastwirts an die Brauerei gerechtfertigt (s.o. II 2; so auch Paulusch aaO. Rdnr. 105). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das von der Kl. gewährte Darlehen nicht nur in Höhe von 38.000 DM ungesichert, vielmehr stellte auch die Sicherungsübereignung des Gaststätteninventars keine ausreichende Sicherung dar, da dieses, wie das Berufungsgericht selbst ausführt, relativ rasch an Wert verliert, was auch durch die festgelegte steuerliche Abschreibung mit 0,84 % monatlich nicht ausgeglichen werden kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99 unter II 1 b, teilweise veröffentlicht in MDR 2001, 380 f). Daß eine Verzinsung von jährlich 8 % ausbedungen war, die jedenfalls nicht über dem marktüblichen Zins lag, stellte danach zwar keinen Vorteil, aber auch keine Benachteiligung des Bekl. dar, da dieser auch anderweitig Darlehenszinsen hätte zahlen müssen; nach dem unter Beweis gestellten Vortrag der Kl. lag der vereinbarte Zinssatz dagegen sogar noch unter dem damaligen marktüblichen Zins.
e) Die vereinbarte zehnjährige Laufzeit der Bierbezugsverpflichtung hält sich im übrigen auch im Rahmen der Höchstlaufzeiten, von deren Einhaltung Art. 8 Abs. 1 d der Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1984/83 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juni 1983 (ABl. L I 173/5) die Freistellung von Bierlieferungsverträgen von den Kartellverboten des Art. 85 Abs. 1 EGV a.F. abhängig macht; es kann deshalb offenbleiben, ob den dort genannten Höchstlaufzeiten Leitbildfunktion zukommt (so Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 70; offengelassen in BGHZ 143, 103, 115 betreffend Tankstellenverträge). Wenn das Berufungsgericht demgegenüber eine Bindung des Bekl. an die Bezugspflicht lediglich bis zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung und im Streitfall eine Mindestlaufzeit von nicht mehr als fünf Jahren als angemessen ansieht, berücksichtigt es nicht ausreichend das Wesen des Bierlieferungsvertrages, bei welchem die langfristige Bindung des Gastwirts das Äquivalent für die Aufwendungen der Brauerei darstellt, die rechtlos gestellt wäre, wenn sich ihr Vertragspartner seinen Verpflichtungen durch vorzeitige Darlehensrückzahlung - möglicherweise mit Mitteln einer anderen Brauerei - entledigen könnte (vgl. Paulusch aaO. Rdnr. 164).
3. ... 4. Eine Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gemäß § 138 Abs. 1 BGB scheidet nach den vorangegangenen Darlegungen ebenfalls aus. § 138 Abs. 1 BGB stellt bereits im objektiven Bereich höhere Anforderungen an Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags als § 9 Abs. 1 AGBG und setzt eine grobe Interessenverletzung von erheblicher Stärke (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 234/95, ZIP 1996, 957 unter III 2 c) voraus, die hier nicht vorliegt.
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