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BGB-Gesellschaft als Kläger

OLG DüsseldorfI-10 202/0407.07.2005GE 2005, 1189

BGB § 705; ZPO § 253

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

BGB-Gesellschaft als Kläger; GbR

Leitsätze des Senats

häufig von der Redaktion verfasst

1. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier als Kläger zu 1) und 2) bezeichneten - Gesellschafter als Kläger im Rubrum aufzuführen, sondern die GbR ist selbst Kläger.

2. Ob für die Berufung über eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 119 GVG Abs. 1 Nr. 1 b GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nicht nach dem ausländischen allgemeinen Gerichtsstand eines der Gesellschafter (hier: M.), sondern gemäß § 17 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der klagenden BGB-Gesellschaft (hier: Düsseldorf).

3. Zur Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips bei einer zunächst beim Landgericht eingelegten Berufung, wenn zum einen das Amtsgericht versäumt hat, die tatsächlich klagende BGB-Gesellschaft im Rubrum des angefochtenen Urteils als Kläger auszuweisen und zum anderen die Berufung vor dem Landgericht nach dessen unzutreffenden Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zurückgenommen und sodann fristgerecht zum Oberlandesgericht eingelegt wird (Anschluß an BGH, Beschluß vom 25. November 2003 - VIII ZR 121/03 -, NZM 2004, 219 = WM 2004, 220).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Berufung zum OLG ist zulässig, obwohl kein Fall des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG vorliegt, sondern die Berufung gemäß § 23 Nr. 2 a, 72 GVG bei dem zuständigen LG Düsseldorf hätte eingelegt werden müssen. Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sind die Oberlandesgerichte für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts (nur) zuständig, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hatte. Der Anwendungsbereich des § 119 GVG ist im Streitfall nicht schon deshalb eröffnet, weil der im Rubrum des angefochtenen Urteils fälschlicherweise als Kl. zu 1) aufgeführte Gesellschafter der Kl. R. W. bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einen ausländischen Wohnsitz hatte. Zwar reicht es zur Begründung der Sonderzuständigkeit des Oberlandesgerichts grundsätzlich aus, wenn einer von zwei Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland hat. Entgegen der unrichtigen Bezeichnung in der Klage und im Rubrum des angefochtenen Urteils handelt es sich aber nicht um einen Streitgenossenprozeß. Klagen mehrere Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft - wie hier - eine Gesamthandsforderung ein, sind nicht die - hier - als Kl. zu 1) und 2) bezeichneten Gesellschafter als Kl. aufzuführen, sondern die GbR ist selbst Kl.

Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 146, 341 ff.) besitzt die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, daß sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden kann und daß ihre Stellung als Vertragspartner durch einen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie im Zivilprozeß parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden. Machen die Gesellschafter einer GbR - wie hier - als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsforderung geltend, ist trotz äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH NJW 1988, 1585). Die fehlerhafte Parteibezeichnung ist durch Rubrumsberichtigung der tatsächlichen Rechtslage anzupassen, d. h. von den ursprünglich klagenden Gesellschaftern auf die Gesellschaft zu berichtigen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01 -; NZM 2003, 235; WPM 2003, 795).

Ob für die Berufung über eine Entscheidung des Amtsgerichts nach § 119 GVG das Oberlandesgericht zuständig ist, richtet sich in diesem Fall nicht nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschafter, sondern gemäß § 17 ZPO nach dem allgemeinen Gerichtsstand der klagenden BGB-Gesellschaft, die - wie aus dem erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere aus der Bezeichnung der Gesellschaft "GbR F." hervorgeht - ihren Sitz in Düsseldorf hat (BGH NZM 2005, 147 = WM 2005, 67).

Hat einer von mehreren Streitgenossen seinen Wohnsitz im Ausland und kann der klagende Mieter nicht sicher abschätzen, ob die beklagten Vermieter eine GbR bilden, mit der möglichen Konsequenz einer Berufungszuständigkeit des LG, so ist die Berufung nach der Rechtsprechung des BGH (NZM 2004, 219 WM 2004, 220) in Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes in jedem Fall zulässig, wenn der Kl. die Berufung sowohl zum OLG als auch zum LG einlegt, die Berufung bei letzterem aber zurücknimmt, weil das OLG auf Nachfrage mitgeteilt hat, es sei zuständig. Dies muß erst recht dann gelten, wenn die als Kl. bezeichneten Gesellschafter die von ihnen bei dem zuständigen Landgericht Düsseldorf fristgerecht eingelegte Berufung auf dessen unzutreffenden Hinweis, das Oberlandesgericht sei gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständig, zurückgenommen und - fristgerecht - erst im Anschluß hieran die Berufung zum Oberlandesgericht eingelegt haben.

Das Meistbegünstigungsprinzip greift zunächst in den Fällen inkorrekter Entscheidungen ein. Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Parteien dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, und außerdem das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre. Das Meistbegünstigungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar (BGHZ 90, 1, 3; BGH, WM 1986, 1098). Über die Fälle inkorrekter Entscheidung hinaus kommt es daher immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (BGH WuM 2005, 25, 26; WuM 2003, 353). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor, weil es zum einen das Amtsgericht versäumt hat, die tatsächlich klagende BGB-Gesellschaft im Rubrum des angefochtenen Urteils als Kl. auszuweisen und das Landgericht zum anderen seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, so daß im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit darüber bestand, ob die Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen war. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch nach der Entscheidung des BGH, der eine BGB-Gesellschaft für rechtsfähig erklärt hat, vertreten viele die Auffassung, bei einer Klage müßten alle Gesellschafter mit Namen und Anschrift angegeben werden (so noch LG Berlin GE 2005, 673).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermietungsgesellschaft hatte geklagt; das Gericht hatte im Rubrum des Urteils die Namen der Gesellschafter aufgeführt. Ein Gesellschafter wohnte im Ausland; die Gesellschaft legte gegen das klagabweisende Urteil Berufung zum Oberlandesgericht ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG Düsseldorf hielt die Berufung für zulässig. Zwar sei an sich das Landgericht für die Berufung zuständig, da maßgeblich der Sitz der Klägerin in Düsseldorf sei. Nur diese und nicht etwa die einzelnen Gesellschafter sei Partei des Rechtsstreits. Da jedoch das Amtsgericht fälschlicherweise die Gesellschafter im Rubrum aufgeführt hatte, sei nach dem Prinzip der Meistbegünstigung auch die Berufung zum Oberlandesgericht zulässig.