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BGB-DDR 138

OLG Brandenburg5 U 78/0308.09.2005ZOV 2005, 361

GG Art. 14; Verfassung-DDR Art. 5, 10 Abs. 3; EinigungsV Art. 21; EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 1; BGB §§ 138, 894;

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BGB-DDR 138; VertG § 10 Abs. 1; LeistungsVO § 28 lit. a); MauerG §§ 1, 2

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Abschluß von Kaufverträgen über Grundstücke im sog. "Todesstreifen" verstößt - gemessen an den Wertmaßstäben der DDR im Jahre 1962 - nicht gegen die guten Sitten. 2. Ein etwaiger Grundbuchberichtigungsanspruch würde daran scheitern, daß das Eigentum an derartigen Grundstücken der Bundesrepublik nach Art. 21 Abs. 1 EinigungsV wirksam zugewiesen worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht hinsichtlich des Grundstücks Flur (...), Flurstück (...), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam von (...), Blatt (...), einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung geltend.

Das bezeichnete Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Eheleute (...). Erbe des am 20. September 1960 verstorbenen (...) war dessen Ehefrau (...), die wiederum nach ihrem Tod im Jahre 1975 von der Kl. beerbt wurde.

Im Jahre 1962 wurde das Flurstück (...) der Flur (...) in (...) geteilt in die Flurstücke 14/1 (344 qm) und 14/2 (1.327 qm). Das unmittelbar an der Grenze zu West-Berlin belegene Grundstück 14/1 wurde im Zuge der Grenzsicherung in Volkseigentum überführt. Dies erfolgte durch Verkauf des Rates der Gemeinde (...) als staatlicher Verwalter an den Rat des Kreises (...) durch Grundstückskaufvertrag vom 27. Juni 1962; der Kaufpreis betrug 2.408 DM-Ost. Für das verbleibende Restgrundstück (Flurstück 14/2) wurde im Grundbuch am 28. Dezember 1962 der Vermerk der vorläufigen staatlichen Verwaltung eingetragen. Das Flurstück 14/2 wurde 1965 in die Flurstücke 14/3 (312 qm) und 14/4 (1.015 qm) geteilt und das Flurstück 14/3 mit Bescheid des Rates des Kreises (...), Abteilung Finanzen vom 13. August 1965 auf Grund § 10 des Gesetzes zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik - Verteidigungsgesetz vom 20. September 1961 (VerG; GBl. I S. 175) - in Verbindung mit dem Gesetz vom 25. April 1960 über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz (GBl. I S. 257) - in Anspruch genommen und mit Wirkung vom 1. September 1965 in Volkseigentum überführt.

Die Kl. beantragte in dem Verwaltungsverfahren - bislang - erfolglos die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks unter Berufung auf die Regelungen des Vermögensgesetzes. Ihr Restitutionsantrag wurde mit Teilbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises (...) vom 12. Januar 1999 abgelehnt. Das Amt begründete seine Entscheidung damit, es liege kein Fall des § 1 Abs. 1 lit. c) VermG vor. Der staatliche Verwalter habe bei dem Verkauf des Grundstücks kein eigenes Geschäft betrieben, sondern sei lediglich einer drohenden Enteignung nach § 10 VertG der DDR zuvorgekommen. Es liege auch keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor, weil es insoweit an einem Zugriff in manipulativer und sittlich anstößiger Weise - gemessen an der Rechtsprechung der DDR im Einzelfall - fehle. Die Enteignung sogenannter Mauergrundstücke sei von der Rechtspraxis der DDR gedeckt gewesen. Gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Bescheid vom 19. März 2001 hat die Kl. Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist.

Die Kl. hat die Ansicht vertreten, für den von ihr mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruch auf Grundbuchberichtigung sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Der Kaufvertrag aus dem Jahr 1962 sei nach den Maßstäben des § 138 BGB bzw. des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB sittenwidrig und damit nichtig. Die Anlegung des Todesstreifens sei auch nach den in der DDR geltenden anerkannten moralischen Anschauungen nicht im Sinne des Gemeinwohls der DDR gewesen; der Verteidigungszweck des § 10 VertG sei gleichfalls nicht gewahrt gewesen. Der Kaufvertrag vom 27. Juni 1962 habe einem sittenwidrigen Zweck gedient, nämlich einem Verbrechen gegen das Volk der DDR. Damit sei aber das Geschäft schon im Jahre 1962 sittenwidrig und damit nichtig gewesen; eine Heilung könne demgemäß auch nicht nach Art. 237 § 1 EGBGB eingetreten sein.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die insoweit Bezug genommen wird, die Klage bereits als unzulässig abgewiesen.

Gegen das ihr am 16. Juni 2003 zugestellte Urteil hat die Kl. mit am 26. Juni 2003 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 1. August 2003 eingegangenem Schriftsatz begründet. (...)

Der Senat hat zunächst durch Beschluß vom 4. August 2004 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vorab für zulässig erklärt; die - zugelassene - Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005 - Az. V ZB 35/04 - (ZOV 2005, 85) zurückgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO), sie ist auch im übrigen zulässig; insbesondere ist gemäß den Beschlüssen des Senates vom 4. August 2004 und des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2005, auf die insoweit Bezug genommen wird, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

Die auf Grundbuchberichtigung gerichtete Klage bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, so daß die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen war, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Der Kl. steht nach § 894 BGB ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs nicht zu, weil das Grundbuch hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks die Bekl. zutreffend als Eigentümerin ausweist.

A) Das Grundbuch ist nicht deswegen im Sinne des § 894 BGB zu Lasten der Kl. unrichtig, weil der Kaufvertrag vom 27. Juni 1962 gemessen an den Maßstäben des § 138 Abs. 1 BGB-DDR sittenwidrig ist und die daraus folgende Nichtigkeit auch das dingliche Vollzugsgeschäft erfaßt.

Die Kl. macht geltend, der Kaufvertrag vom 27. Juni 1962 sei sittenwidrig, weil die Übertragung des Grundstückes nicht zu Verteidigungszwecken im Sinne der Präambel des VerteidigungsG bestimmt gewesen sei, sondern allein dem Zweck gedient habe, die Bürger der DDR durch die Anlegung des Todesstreifens am Verlassen ihres Landes zu hindern. Dies habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages - also im Jahre 1962 - in der DDR nicht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entsprochen.

a) Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes ist - hiervon geht auch die Kl. aus - auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen; maßgebend sind grundsätzlich die im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts herrschenden Wertanschauungen (BGH WM 1966, 585, 589; NJW 2002, 429, 431; WM 2002, 1186, 1189).

Damit kommt es auf die Wertanschauungen in der DDR des Jahres 1962 an. Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften aus der Zeit der DDR be-stimmt sich nach dem intertemporalen Zivilrecht nach dem damals gel-tenden Recht (Art. 232 § 1 EGBGB); dieses ist entsprechend der seiner-zeitigen Praxis anzuwenden (BGH NJW 1995, 1835 m. w. Nachw.).

b) Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes nach § 138 Abs. 1 BGB - dies gilt auch für den Anwendungs- und Geltungsbe-reich des wortgleichen § 138 Abs. 1 BGB-DDR - ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, d. h. einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts (BGH NJW 1990, 704; 2001, 1127). Es sind alle Inter-essen zu berücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar, aktuell oder potentiell durch das zu bewertende Rechtsgeschäft berührt werden. Auch die rechtlichen und tatsächlichen Folgen von Entscheidungen sind in die Interessenabwägung einzubeziehen. Die einschlägigen Wertmaßstäbe finden sich sowohl in Gesetzen als auch im außergesetzlichen Bereich. Kollidieren rechtliche Wertungen mit außerrechtlichen Moralvorstellungen, so haben die ersteren den Vorrang (Staudinger/Sack [2003], § 138 BGB Rdnr. 37 f.); bei der Interessenabwägung ist in erster Linie von den Wertungen auszugehen, die in den Regelungen des gesetzten Rechts zum Ausdruck gekommen sind (BVerfGE 7, 198, 206; 13, 153, 164; 21, 73, 82; BGHZ 80, 153, 157 f.; 106, 336, 338). Rechtsgeschäfte, die eine gesetzliche Vorschrift nach ihrem Zweck als zulässig anerkennt, können danach nicht nach § 138 Abs. 1 BGB für nichtig erklärt werden (BGH NJW 1970, 1179; Palandt/Heinrichs, 63. Aufl., § 138 BGB Rdnr. 6); § 138 BGB verweist damit auf die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien. Wenn die Rechtsprechung Rechtsgeschäfte für sittenwidrig erklärt, geht es in der Regel nicht um die Rezeption außerrechtlicher Wertungen, sondern um die Konkretisierung von Wertmaßstäben, die in der Rechtsordnung - hier der DDR des Jahres 1962 - selbst angelegt sind (Palandt/Heinrichs, a. a. O., Rdnr. 3). Im Unterschied zu allgemeinen Rechtsüberzeugungen, die für die Bestimmung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ebenfalls von Bedeutung sein können, sind bloße Mehrheitsmeinungen kein verbindlicher Maßstab für die Konkretisierung der guten Sitten. Weder rechtfertigt eine strenge Mehrheitsmeinung, nach der in einem konkreten Anwendungsfall ein Sittenverstoß vorliegt, ohne weiteres den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im rechtlichen Sinn, noch erlaubt eine Mehrheitsmeinung, die im konkreten Fall einen Sittenverstoß ablehnt, ohne weiteres die Feststellung der Vereinbarkeit des betreffenden Verhaltens mit den guten Sitten (Staudinger/Sack, a. a. O., § 138 BGB Rdnr. 46 f.).

c) Bei der Beurteilung der konkreten Frage, ob Veräußerungsverträge über Grundstücke zur Errichtung von Grenzeinrichtungen der ehemaligen DDR als sittenwidrig anzusehen sind, ist zu berücksichtigen, daß solche Kaufverträge - ebenso wie die entsprechenden Enteignungen - grundsätzlich zum vollen Verkehrswert erfolgten und die Eigentümer der im Grenzgebiet belegenen Grundstücke insoweit gleichbehandelt wurden, ein Sittenverstoß seine Grundlage also nicht im Verhalten gegenüber dem einzelnen Vertragspartner hat; aus dem konkreten Inhalt des Kaufvertrages läßt sich damit ein Sittenverstoß damit nicht herleiten. Die Sittenwidrigkeit kann dann - und dies macht die Kl. letztlich auch geltend - nur in einem Verhalten gegenüber der Allgemeinheit oder Dritten begründet sein, weil dieses Verhalten in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl steht oder Dritte gefährdet oder geschädigt werden (BGH NJW 1990, 567, 568).

In einer solchen Konstellation sind die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn alle Beteiligten subjektiv sittenwidrig handeln (BGH NJW 1990, 567, 568). Dieser Grundsatz kann aber dann keine Anwendung finden, wenn der Veräußerer mit dem Abschluß eines Kaufvertrages lediglich der sonst drohenden Enteignung zuvorkommt, denn den Eintritt des mit dem Vertrag bezweckten Erfolges, die Überführung des Eigentums in Volkseigentum, konnte er in Konstellationen der vorliegenden Art ohnehin nicht verhindern. In einem solchen Fall genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit der subjektive Verstoß gegen die guten Sitten auf der Seite des Erwerbers.

3. Der Senat vermag unter Anlegung dieser Maßstäbe weder festzustellen, daß der Abschluß von Kaufverträgen über Grundstücke, die für die Errichtung der innerdeutschen Grenze einschließlich des sog. "Todesstreifens" benötigt wurden, gemessen an den Wertmaßstäben der DDR im Jahre 1962 generell im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten verstießen, noch daß der konkrete Abschluß des Kaufvertrages über das Grundstück der Kl. am 27. Juni 1962 in diesem Sinn gegen die guten Sitten verstoßen hat.

a) Mit der Kl. ist davon auszugehen, daß die Anlegung der innerdeutschen Grenze und die Errichtung der Grenzanlagen ("Todesstreifen"), mit der die Bürger der DDR am Verlassen des Landes mit Gewalt gehindert werden sollten, als verwerflich anzusehen ist und - gemessen an den Maßstäben einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung - jedenfalls objektiv sittenwidrig ist. Es kann weiter davon ausgegangen werden, daß dies im Jahre 1962 auch dem Rechtsempfinden einer großen Zahl der betroffenen Grundstückseigentümer, aber auch vieler Bürger in der DDR entsprochen hat.

Dies reicht jedoch für die Feststellung eines Sittenverstoßes nicht aus.

b) Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit fällt maßgeblich ins Gewicht, daß in der Rechtswirklichkeit der DDR des Jahres 1962 Enteignungen und Veräußerungen von Grundstücken, die der Herstellung der Grenzanlagen dienten, als mit der Rechtsordnung der DDR vereinbar angesehen wurden und damit wirksam waren.

aa) Rechtliche Grundlage für die Überführung der sog. Mauergrundstükke in Volkseigentum war § 10 Abs. 1 VertG. Diese Vorschrift erlaubte die Enteignung von Grundstücken "im Interesse der Verteidigung der Republik", wenn die benötigten Grundstücke nicht durch Kauf zu erwerben waren. Damit ging die gesetzliche Wertung in § 10 Abs. 1 VertG ersichtlich davon aus, daß die Grundstücke, die für Verteidigungszwecke benötigt wurden, im Regelfall durch Kauf und nur ausnahmsweise im Wege der Enteignung in Volkseigentum übergingen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken wurden durch § 28 der Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik - LeistungsVO - vom 16. August 1963 (GBl. II, S. 667) konkretisiert. Danach konnten Grundstücke aller Eigentumsformen im Interesse der Vereidigung der Republik und des Schutzes der Bevölkerung in Anspruch genommen werden, beispielsweise zur Errichtung von Verteidigungsanlagen gemäß § 28 lit. a) LeistungsVO oder zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen, etwa an der Staatsgrenze und in Sperrgebieten gemäß § 28 lit. c) LeistungsVO (vgl. dazu etwa BVerwG ZOV 2002, 55; ZOV 1997, 357 = VIZ 1997, 684; ZOV 1997, 302 = VIZ 1997, 348; ZOV 1996, 49 = VIZ 1995, 161). Auch wenn die LeistungsVO erst knapp ein Jahr nach Abschluß des hier streitgegenständlichen Kaufvertrages erlassen worden ist, können die darin konkretisierten Enteignungszwecke zur Bestimmung des Rechtsverständnisses herangezogen werden, das bereits dem Erlaß des Verteidigungsgesetzes zwei Jahre zuvor zugrunde lag (BVerwG ZOV 1996, 49, 50 = VIZ 1995, 161, 162).

Auf dieser gesetzlichen Grundlage war die gelebte Rechtswirklichkeit in der DDR so, daß die für die Errichtung der Sperranlagen benötigten Grundstücke auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes beschafft wurden. Das Verteidigungsgesetz wurde in einer Weise verstanden, wonach der mit der Errichtung der Sperranlagen verfolgte primäre Zweck, die Abwanderung der eigenen Bürger zu verhindern, noch von diesem Gesetz gedeckt war (so auch KG ZOV 2005, 91, 94). Das von der Kl. behauptete Verständnis, wonach unter der "Verteidigung der Republik" in § 10 Abs. 1 VertG nicht der mit der Errichtung der Grenzanlagen verfolgte Zweck zu verstehen sei, die Bürger der DDR am Verlassen der DDR zu hindern, hat jedenfalls in der Rechtswirklichkeit der DDR zu dieser Zeit - auf ein möglicherweise gewandeltes Verständnis ab dem Herbst 1989 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an - keinen Niederschlag gefunden.

Es kommt danach nicht mehr entscheidend darauf an, daß die Grenzanlagen der DDR, die in erster Linie die Bürger der DDR am Verlassen ihres Landes mit Gewalt hindern sollten, jedenfalls auch dazu gedient haben, einen Grenzübertritt in die DDR zu verhindern. Beide Zwecke, selbst wenn sie unterschiedlich gewichtet gewesen sein mögen, waren untrennbar miteinander verbunden.

bb) Die Heranziehung von Bestimmungen der Verfassung der DDR aus dem Jahre 1949 vermag im Ergebnis einen Sittenverstoß ebenfalls nicht zu begründen. Nach Art. 5 dieser Verfassung waren die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts für die Staatsgewalt und jeden Bürger bindend; Art. 10 Abs. 3 dieser Verfassung gewährte jedem Bürger der DDR das Recht auf Auswanderung, das nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden konnte. Selbst wenn sich die DDR über Art. 5 der Verfassung 1949 zur Einhaltung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR) verpflichtet haben sollte, kommt es für die Rechtswirklichkeit in der DDR nicht auf den strengen Wortlaut von Art. 3 AEMR (Recht auf Leben) und Art. 13 Nr. 2 AEMR (Ausreisefreiheit) an, sondern auf die diese Rechte konkretisierende Rechtsordnung der DDR und deren Verständnis in der Rechtswirklichkeit. Danach war aber das Recht auf Ausreise von Anfang an in der DDR nicht ohne Einschränkungen gewährleistet. So wurden etwa schon durch die Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. I S. 615) Regelungen dazu erlassen, wie das Vermögen von Personen, die das Gebiet der DDR verlassen haben, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten oder hierzu Vorbereitungen treffen, zu behandeln ist. Dieses grundlegend andere Verständnis der Ausreisefreiheit, das mit dem einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vergleichbar ist, wird in der Rechtsordnung der DDR auch dadurch dokumentiert, daß in der Verfassung vom 6. April 1968 das Recht auf Auswanderung nicht mehr enthalten ist und Art. 32 die Freizügigkeit nur innerhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik gewährt.

cc) Daß die Rechtsordnung der DDR ohne weiteres von der Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke für die Errichtung der Grenzanlagen ausging, dokumentiert sich nicht zuletzt auch in dem Erlaß der darauf aufbauenden Grenzgesetze. So weist zuletzt § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I S. 197) das maßgebliche Grenzgebiet aus; die räumliche Konkretisierung des Grenzgebietes - einschließlich des Schutzstreifens - erfolgte in der dazu erlassenen Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I S. 203). Damit ist jedenfalls der Gesetzgeber der DDR davon ausgegangen, daß die Inanspruchnahme der Grundstücke nach dem VertG zur Errichtung der Grenzanlagen wie sie im Jahre 1982 bestanden, wirksam ist, denn er hat auf dieser Grundlage das Grenzgebiet der DDR gesetzlich festgelegt.

dd) Wenn danach die Überführung des Eigentums an Grundstücken auf der Grundlage des § 10 VertG zum Zwecke der Errichtung der Grenzanlagen nach dem maßgeblichen Rechtsverständnis in der DDR noch von dieser Vorschrift erfaßt waren, kommt es auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der DDR zu "widersinnigen und ungesetzlichen Maßnahmen" (vgl. ZOV 2001, 72), die sich auf Bestimmungen der DDR-Disziplinarordnung vom 10. März 1955 bezieht, nicht an. Die Überführung der Grundstücke in Volkseigentum, die für die Errichtung der Grenzanlagen benötigt wurden, war nach dem maßgeblichen Rechtsverständnis in der DDR nämlich gerade keine ungesetzliche Maßnahme.

c) Das Ergebnis, daß Überführungen von Grundstücken in Volkseigentum zum Zwecke der Errichtung von Grenzanlagen nicht im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig anzusehen sind, wird durch weitere Umstände bestätigt.

aa) So ist der bundesdeutsche Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer vom 15. Juli 1996 (Mauergrundstücksgesetz - MauerG, BGBl I S. 980) davon ausgegangen, daß die betreffenden Grundstücke seinerzeit wirksam in Volkseigentum überführt worden sind. Ausgangspunkt für den Erlaß des MauerG war aus Sicht des Gesetzgebers der Umstand, daß Mauer- und Grenzgrundstücke im Regelfall nach Maßgabe der jeweils in der DDR geltenden Entschädigungsgesetze entschädigt wurden und deswegen dem Anwendungsbereich des VermG entfielen. Trotz Wegfalls des Enteignungszweckes mit dem Fortfall der Mauer hatte die Rechtsprechung einen Anspruch auf Rückenteignung nach §102 BauGB abgelehnt (BVerwG ZOV 1994, 401 = NJW 1994, 2712; BGH NJW 1995, 1280). Die danach - wiederum aus der Sicht des Gesetzgebers - bestehende Ausgangssituation, daß einerseits aufgrund der vor dem Erlaß des MauerG geltenden Rechtslage den ehemaligen Eigentümern von Mauer- und Grenzgrundstücken sowie deren Rechtsnachfolgern damit im Regelfall kein Anspruch auf Rückgabe oder sonstige Rückgewährung der entzogenen Vermögenswerte zustehe, andererseits sich der Bund an diesen Grundstücken, die dem Fortbestand eines Unrechtsregimes dienten, nicht sollte bereichern können (zu den gesetzgeberischen Motiven eingehend Wasmuth, in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Einf. Zum MauerG Rdnr. 32 ff.), führte schließlich zum Erlaß des MauerG, das mit seinem Rückkaufmodell die Wirksamkeit der Übertragungen der Mauergrundstücke voraussetzt. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat damit die rechtlichen Grundlagen für die Überführung der Mauergrundstücke in Volkseigentum nach den Maßstäben der DDR zwar als wirksam angesehen, es aber wegen des Unrechtsgehaltes dieser Maßnahmen für erforderlich angesehen, die Rückgängigmachung dieser Grundstücksübertragungen nach der Maßgabe des MauerG wieder rückgängig zu machen.

bb) Diese gesetzgeberische Wertung hat auch in der Rechtsprechung ihren entsprechenden Niederschlag gefunden. Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zum MauerG davon aus, daß den Eigentümern der Mauer- und Grenzgrundstücke nach der Enteignung in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben ist, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 3 GG hätte fallen können. Der Gesetzgeber sei in seiner Entscheidung frei gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums habe vornehmen wollen (BGH ZOV 2003, 239, 240 = VIZ 2003, 387, 389).

d) Nach den gesetzlichen Wertentscheidungen der DDR zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vom 27. Juni 1962 kann dieser unter Berücksichtigung aller Umstände nicht im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB-DDR als sittenwidrig und damit nichtig angesehen werden. Da die genannten gesetzlichen Maßstäbe für die Konkretisierung des Begriffes der guten Sitten in der DDR des Jahres 1962 vorrangig sind, vermag eine möglicherweise andere Sichtweise in Teilen der Bevölkerung zu der Errichtung der Grenzanlagen und den damit verfolgten Zwecken an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Umstand, daß nach den Wertmaßstäben einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung die Errichtung des Todesstreifens als eine verwerfliche Maßnahme eines Unrechtsregimes ist, das die Bürger seines Landes mit Gewalt an dessen Verlassen hindert, ist für die Entscheidung unerheblich, da es allein auf die in der DDR maßgeblichen Wertmaßstäbe ankommt.

4. Fehlt es damit bereits an einem objektiven Verstoß gegen die guten Sitten, kommt es auf die weiteren Fragen eines subjektiven Verstoßes und den möglichen Auswirkungen auch auf das dingliche Vollzugsgeschäft nicht an.

Da nach Auffassung des Senates damit der Kaufvertrag aus dem Jahre 1962 nach der Rechtsordnung der DDR wirksam war, kommt eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Vereinbarkeit der §§ 1, 2 MauerG mit Art. 14 Abs. 3 GG nicht in Betracht, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist.

B) Selbst wenn man - entgegen der Auffassung des Senates - den Grundstückskaufvertrag vom 27. Juni 1962 als sittenwidrig und damit nichtig ansehen wollte, käme ein auf § 894 BGB gestützter Grundbuchberichtigungsanspruch nicht in Betracht, weil es auch aus anderen Gründen an der Unrichtigkeit des Grundbuchs fehlt.

1. Das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück ist der Bekl. nach Art. 21 Abs. 1 EinigungsV kraft Gesetzes zugewiesen worden.

Nach Art. 21 Abs. 1 EinigungsV wird das Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von Ländern, Gemeinden oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen waren. Dieser Zuordnung steht nicht entgegen, daß die Sperranlagen "sinnfälliger Ausdruck des Unrechtsregimes in der früheren DDR" (BT-Drs. 13/120, S. 5) waren. Wegen der bereits dargestellten weiten Auslegung des - unbestimmten - Rechtsbegriffes "im Interesse der Verteidigung der Republik" in § 10 VertG ist die seinerzeit in der DDR herrschende Rechtsauffassung maßgeblich.

Diente danach das Grundstück am 1. Oktober 1989 in diesem Sinne der Erfüllung von Verteidigungs- und Grenzsicherungsaufgaben, ging nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes das Eigentum nach Art. 21 Abs. 1 EV - zunächst - auf die Bekl. über (dazu eingehend BVerwG ZOV, 2004, 97, 98 = VIZ 2004, 221, 222 f.). Das Grundbuch wäre dann jedenfalls gegenwärtig nicht unrichtig; auf die Frage, ob aus anderen Gründen ein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks besteht, kommt es im Rahmen des § 894 BGB nicht an.

2. Ohne daß es noch entscheidend darauf ankäme, dürfte der Kaufvertrag vom 27. Juni 1962 aber auch nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB als wirksam anzusehen sein.

a) Danach sind Fehler beim Ankauf eines Grundstücks, der Enteignung oder der sonstigen Überführung in Volkseigentum nur zu beachten, wenn das Grundstück nach den allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und der ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis nicht wirksam in Volkseigentum hätte überführt werden können oder wenn die mögliche Überführung in Volkseigentum mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar ist. Mit rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechthin unvereinbar sind nach Art. 237 Abs. 1 S. 2 EGBGB Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen oder Willkürakte im Einzelfall darstellten.

In Betracht kommt im vorliegenden Fall allein die Möglichkeit, daß der Ankauf im Jahre 1962 wegen des beabsichtigten Verwendungszweckes mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar war. Bei der Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes sind die Wertentscheidungen des bundesdeutschen Gesetzgebers, wie sie bei Inkrafttreten des Art. 237 § 1 EGBGB am 17. Juli 1997 bestanden, zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt galt aber bereits das MauerG, mit dem der Gesetzgeber die Wirksamkeit der Überführung der im Grenzgebiet belegenen Grundstücke in Volkseigentum als wirksam vorausgesetzt hat.

b) Selbst wenn man - entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung - zugunsten der Kl. davon ausgeht, daß wegen der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages vor diesen Wertentscheidungen des Gesetzgebers ein Grundbuchberichtigungsanspruch bestand, dem durch §§ 1, 2 MauerG in Verbindung mit Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB die Grundlage entzogen worden ist, wird man hierin im Ergebnis eine gegen Art. 14 Abs. 3 GG verstoßende entschädigungslose Enteignung wohl nicht sehen können. Nach den Regelungen des MauerG wird dem Interesse des Berechtigten dadurch Rechnung getragen, daß 75 % des - heutigen - Verkehrswertes des betroffenen Grundstücks ersetzt werden. Darüber hinaus muß der Berechtigte - entgegen den Regelungen des VermG - Gegenleistungen für den seinerzeitigen Eigentumsverlust, wie etwa einen Kaufpreis, eine Entschädigung oder erhaltene Lastenausgleichsleistungen weder zurückzahlen noch sich auf den auszukehrenden Betrag anrechnen lassen. Hinzu kommen weitere vermögenswerte Vorteile wie die Möglichkeit der Stundung des zu zahlenden Kaufpreises nach § 2 Abs. 1 MauerG, die Befreiung von der Grunderwerbsteuer sowie weitere einkommenssteuerrechtliche Vorteile nach § 2 Abs. 3 MauerG (dazu BGH VIZ 2003, 387, 389). Jedenfalls in der Gesamtheit dieser vermögenswerten Vorteile wird man eine angemessene Entschädigung für den möglichen Verlust eines Grundbuchberichtigungsanspruches sehen müssen.

C) Der Senat mißt der Frage, ob Grundstückskaufverträge über Grundstücke, auf denen Grenzanlagen der DDR errichtet wurden, nach § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidrig und damit nichtig zu qualifizieren sind, grundsätzliche Bedeutung bei und läßt aus diesem Grund die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).