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BGB § 2039 Satz 1

BGHIV ZR 139/0505.04.2006unveröffentlicht

Vollsteckungsgegenklage eines Miterben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

BGB § 2039 Satz 1; ZPO § 767

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein einzelner Miterbe ist gemäß § 2039 Satz 1 BGB prozeßführungsbefugt für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlaßgrundstück, wenn damit ein zum Nachlaß gehörender Anspruch durchgesetzt werden soll (im Anschluß an BGHZ 14, 251).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus zwei Grundschulden.

2 Er ist mit seinem Bruder - dem vormaligen Kl. zu 2) - in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Hieran bestellten beide der beklagten Bank mit notariellen Urkunden vom 16. Januar und 14. April 1998 zwei Grundschulden über 400.000 DM bzw. 270.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die Grundschulden sollten von der Bekl. an die B. GmbH ausgereichte Darlehen sichern. Der Kl. wirft der Bekl. vor, ihn über Liquiditätsprobleme der GmbH nicht aufgeklärt und insoweit getäuscht zu haben. Die finanzielle Situation sei ihr als Hausbank der - inzwischen insolventen - GmbH bekannt gewesen. Die Bekl. dürfe wegen Sittenwidrigkeit der Grundschuldbestellungen und bestehender Gegenansprüche auf Schadensersatz aus § 826 BGB und Verschulden bei Vertragsschluß (cic) nicht aus den Grundschulden vollstrecken; sie müsse diese Sicherheiten zurückgewähren. Zusätzlich hat der Kl. die Grundschuldbestellungen wegen arglistiger Täuschung angefochten, da er nicht über den - seiner Ansicht nach überhöhten - Grundschuldzins von 18 % aufgeklärt worden sei. 3 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der ersten Grundschuld stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht die Vollstreckungsgegenklage insgesamt als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Kl. hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl. sein Klagebegehren insgesamt weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5 I. Das Berufungsgericht hält den Kl. nicht für allein prozeßführungsbefugt. Diese Befugnis ergebe sich unter anderem nicht aus § 2039 Satz 1 BGB. Dessen Anwendungsbereich sei auf materiell-rechtliche Ansprüche beschränkt. Dafür sprächen prozeßökonomische Erwägungen wegen sonst möglicher "Vervielfachung von Klageverfahren mit identischem Streitgegenstand" und ein Vergleich mit dem weiter gefaßten § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 14, 251) lägen die Voraussetzungen des § 2039 Satz 1 BGB nicht vor, da weder die Anfechtung der Grundschuldbestellungen noch deren Sittenwidrigkeit oder auf § 826 BGB oder cic gestützte Zurückbehaltungsrechte materiell-rechtliche Ansprüche seien. Im Übrigen stehe § 767 Abs. 3 ZPO, der in prozessualer Hinsicht lex specialis zu § 2039 BGB sei, Vollstreckungsabwehrklagen einzelner Miterben entgegen. Anderenfalls könnten nicht alle Einwendungen - die einzelner Miterben nach § 2039 BGB einerseits und die, wie etwa Gestaltungsrechte, gemäß § 2040 BGB zwingend von der gesamten Erbengemeinschaft vorzubringenden andererseits - gebündelt geltend gemacht werden.

6 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung bereits im Ansatz nicht stand.

7 1. Die Prozeßführungsbefugnis des Kl. ergibt sich aus § 2039 Satz 1 BGB, der ihn berechtigt, in gesetzlicher Prozeßstandschaft für die Erbengemeinschaft - und nicht etwa in Vertretung der übrigen Miterben - zum Nachlaß gehörende Ansprüche ohne deren Mitwirkung auch klageweise geltend zu machen (einhellige Auffassung, vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 b; BGHZ 44, 367, 370 ff.; RGZ 149, 193, 194; BVerfG, NJW-RR 1998, 1081; BVerwG, Buchholz 424.01 § 149 FlurbG Nr. 5; Ann, Die Erbengemeinschaft S. 258; Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2039 BGB Rdn. 9; Lohmann in Bamberger/Roth, BGB § 2039 Rdn. 2; Staudinger/Werner, BGB [2002] § 2039 Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Heldrich, 4. Aufl. § 2039 Rdn. 20; Schlüter in Erman, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 1; Stürner in Jauernig, BGB 11. Aufl. § 2039 Rdn. 3). Die davon abweichende Auffassung des Berufungsgerichts überzeugt nicht; die von ihm dafür angeführten Gründe sind nicht tragfähig.

8 a) Die verschiedenen sprachlichen Fassungen der §§ 2038 Abs. 1 Satz 2 und 2039 Satz 1 BGB beruhen allein auf deren unterschiedlichen Regelungsbereichen. Sie rechtfertigen deshalb auch keine einschränkende Auslegung des § 2039 BGB, wie sie das Berufungsgericht vornehmen möchte. So reicht § 2038 BGB einerseits weiter als § 2039 BGB, da er nicht auf Ansprüche beschränkt ist, sondern auch rein tatsächliche und - anders als § 2039 BGB - auch belastende und nicht nur begünstigende Maßnahmen gestattet (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 82/04 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 164, 181 Rdn. 12). Andererseits geht § 2039 Satz 1 BGB über § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB hinaus, indem er zur Geltendmachung eines Anspruchs durch einen einzelnen Miterben keine Dringlichkeit voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 323/01 - ZEV 2005, 63 unter 1 c bb). § 2039 Satz 1 BGB soll so gewährleisten, daß jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst umständlich auf Zustimmung der übrigen klagen zu müssen (Protokolle zum BGB Bd. V S. 864 f.; RGZ 149, 193, 194; Soergel/Wolf, aaO § 2039 BGB Rdn. 1).

9 b) Das Bündelungsgebot des § 767 Abs. 3 ZPO steht der durch § 2039 Satz 1 BGB gewährten Prozeßführungsbefugnis nicht entgegen. Es bewirkt nur eine Präklusion von Einwendungen für spätere - wiederholte - Vollstreckungsgegenklagen (Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 767 Rdn. 22). Daraus ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber keine prozessuale Pflicht, alle möglichen Einwendungen schon im ersten Verfahren geltend zu machen, mit der Folge, daß bei Nichteinhaltung dieser Pflicht eine sonst gegebene Prozeßführungsbefugnis entfiele. 10 c) Im Falle mehrerer Klagen einzelner Miterben hinsichtlich desselben Anspruchs können sich allerdings - prozeßökonomisch gesehen - Reibungsverluste ergeben. Das liegt in der Natur des jeweils individuellen Streitgegenstandes. Danach erstreckt sich die Rechtskraft eines durch einen einzelnen Miterben nach § 2039 Satz 1 BGB erwirkten Urteils nicht auf die am Prozeß nicht beteiligten Miterben (RGZ aaO.; BFHE 156, 8, 10). Dies ist als notwendige Folge der gesetzlichen Regelung hinzunehmen (BVerwG RÜ BARoV 2003, 7; Ann, aaO. S. 259; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - VIII ZR 277/87 - NJW 1989, 2133 unter II 2 b).

11 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kl. mache keinen Nachlaßanspruch im Sinne des § 2039 Satz 1 BGB geltend und sei deswegen daraus auch nicht prozeßführungsbefugt, ist mit dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1954 (BGHZ 14, 251) nicht zu vereinbaren.

12 a) Richtig ist allerdings, daß auch nach dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, Nachlaßansprüche gemäß § 2039 Satz 1 BGB nur solche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB sein können. Das hindert einen einzelnen Miterben aber nicht schon grundsätzlich, eine prozessuale Gestaltungsklage zu erheben, wie sie die auf Beseitigung der einem Anspruch gewährten Vollstreckbarkeit gerichtete Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO i.V.m. §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO darstellt (BGHZ 118, 229, 235 f.; 22, 54, 56). Zwar behält § 2040 BGB auch die Ausübung von Gestaltungsrechten der gesamten Erbengemeinschaft vor, doch gilt dies nur für rechtsgeschäftliche Verfügungen. Bei der Vollstreckungsgegenklage hat indes nur - wie bei der Nichtigkeitsklage aus § 579 ZPO (BGHZ 14, 251, 255) - das richterliche Urteil Gestaltungswirkung.

13 b) Die bloße Einkleidung der Vollstreckungsgegenklage als Rechtsgestaltungsklage kann - ebenso wie bei der Nichtigkeitsklage - nicht verhüllen, daß die Klage nur das Mittel ist, den vom Kl. behaupteten (materiellen) Anspruch durchzusetzen (vgl. BGHZ aaO.). Dieser zielt darauf, die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden und damit letztlich deren Rückgewähr zu erreichen. Für dieses sachlichrechtliche Begehren kommen Ansprüche aus der Sicherungsabrede (vgl. Wenzel, Sicherung von Krediten durch Grundschulden Rdn. 2410, 2421, 2426 m.w.N.), § 812 Abs. 1 BGB i.V. mit § 138 BGB, § 826 BGB oder cic in Betracht (vgl. BGHZ 151, 316, 327; BGH, Urteil vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - NJW-RR 1987, 1291 unter 1). Mit seinem für das Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden Vortrag legt der Kl. deren Voraussetzungen hinreichend schlüssig dar. Solche im Zusammenhang mit der Bestellung von Grundschulden für ein Nachlaßgrundstück stehende Ansprüche auf Rückgewähr oder entsprechenden Schadensersatz könnte jeder Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB geltend machen. Nichts anderes kann dann aber gelten, wenn diese Ansprüche nicht unmittelbar, sondern in der verfahrensrechtlichen Einkleidung einer Vollstreckungsgegenklage durchgesetzt werden sollen (vgl. BGHZ 14, 251; ausdrücklich zustimmend Soergel/Wolf, aaO § 2039 Rdn. 5, 8; vgl. auch MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO. § 2039 Rdn. 2, 19; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 43 III 4 a).

14 3. Entgegen der Revision bestehen schließlich keine Zweifel, daß der vom Kl. verfolgte Anspruch zum Nachlaß gehört. Diese Zugehörigkeit ist gegeben, wenn die Erbengemeinschaft als solche Rechtsträgerin des Anspruchs ist (BGHZ 23, 207, 212; Staudinger/Werner, aaO. § 2039 Rdn. 7; Soergel/Wolf, aaO. § 2039 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO. Rdn. 3). Hier richtet sich der titulierte dingliche Anspruch aus §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB gegen die Miterbengemeinschaft, der das Eigentum am belasteten Grundstück zur gesamten Hand zusteht (§§ 2032 ff. BGB; Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 174/03 - NJW 2005, 284 unter 2 a). Ist aber die Gesamthand Schuldnerin eines Grundpfandrechts, so kann für einen Anspruch, der im Ergebnis auf die Rückabwicklung eben dieser Sicherheitenbestellung abzielt, nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW 1987, 434 unter II 3 b zu § 2041 Satz 1 BGB; auch MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO. § 2039 Rdn. 2). Auch dieser Anspruch steht den Miterben zur gesamten Hand zu, er gehört zum Nachlaß und kann vom Kl. allein für die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Der damit möglich gewordenen Zeugenstellung seines Miterben (vgl. nur MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO. § 2039 Rdn. 20) kann im Rahmen der Beweiswürdigung hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 - V ZR 182/86 - NJW-RR 1988, 126 unter II 2 b; vom 12. Dezember 1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585 unter II 1).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Haben sich Miterben der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer von ihnen übernommenen Grundschuld unterworfen, können Einwendungen dagegen im Wege der sog. Zwangsvollstreckungsgegenklage erhoben werden. Handelt es sich um materiell-rechtliche Einwendungen aus der Rückabwicklung, ist auch ein Miterbe allein zur Geltendmachung dieser Einwendungen prozeßführungsbefugt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwei Brüder waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. Hieran bestellten sie einer Bank zwei Grundschulden und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Als die Bank daraus vollstrecken wollte, erhob einer der Brüder dagegen die sog. Zwangsvollstreckungsgegenklage mit der Behauptung, die Bank habe ihn getäuscht, so daß die Grundschuldbestellung zurückabzuwicklen sei. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckungsgegenklage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der klagende Bruder sei nicht allein prozeßführungsbefugt, weil die Ansprüche auf Rückabwicklung keine materiell-rechtlichen Ansprüche seien, so daß sie der Kläger auch nicht nach § 2039 BGB allein geltend machen könne. Da sich zudem die Rechtskraft eines von dem Kläger erstrittenen Urteils nicht auf die am Prozeß nicht beteiligten Miterben erstrecke, sei zu befürchten, daß durch spätere Klagen des weiteren Miterben Klageverfahren mit identischem Streitgegenstand vervielfacht würden.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH teilte diese Bedenken nicht. Die Ansprüche auf Rückabwicklung der Grundschuldbestellung oder entsprechenden Schadensersatz seien materiell-rechtliche Ansprüche der Erbengemeinschaft, die jeder Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB allein geltend machen dürfe. Da die Erbengemeinschaft als Eigentümerin des belasteten Grundstücks Schuldnerin des Grundpfandrechts zur gesamten Hand sei, stehe den Miterben der Anspruch auf Rückabwicklung ebenfalls den Miterben zur gesamten Hand zu. Daran ändere auch nichts, daß die Ansprüche nicht unmittelbar, sondern in der verfahrensrechtlichen Einkleidung als Vollstreckungsgegenklage durchgesetzt werden sollten. Zwar sei deswegen, weil die Rechtskraft eines von dem Kläger erstrittenen Urteils sich nicht auf die am Prozeß nicht beteiligten Miterben erstrecken würde, eine spätere Klage des weiteren Miterben mit demselben Ziel nicht ausgeschlossen; dies sei aber hinzunehmen. Die Verpflichtung aus § 767 Abs. 3 ZPO, sämtliche Einwendungen in einer Klage zu bündeln, verpflichte den klagenden Miterben nicht, alle möglichen Einwendungen schon im ersten Verfahren mit der Folge geltend zu machen, daß bei Nichteinhaltung dieser Pflicht eine sonst gegebene Prozeßführungsbefugnis entfiele.

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