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Bezeichnung einer Mieterin als "der Beklagte"

AG Spandau2 C 526/8414.09.1984GE 1984, 1083

§ 130 Nr. 1 ZPO, § 253 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Bezeichnung einer Mieterin als "der Beklagte"; Klageschrift; Parteistellung, Angabe der; Gleichberechtigung; Menschenwürde; Bezeichnung, weibliche; Vordrucke, Abfassung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Zustellung der Klageschrift sowie eine Terminsbestimmung kann wegen äußerer formeller Mängel abgelehnt werden, wenn in der Klageschrift eine Person von zweifellos weiblichem Geschlecht als "der Beklagte" bezeichnet wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Zustellung der Klageschrift sowie die Terminsbestimmung waren wegen äußerer formeller Mängel (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, § 216 Anm. I 4 g) der Klageschrift abzulehnen. Nach § 253 Abs. I Nr. 1 ZPO muß die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Außerdem sind nach § 253 Abs. IV ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden. Insoweit ist nach § 130 Nr. 1 ZPO die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung anzugeben. Diese Voraussetzungen erfüllen Rubrum, Klagebegründung und Antrag der Kl. nicht.

Die Bekl. ist zweifellos weiblichen Geschlechts. Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Dem entspricht das Recht, Mann oder Frau sein zu dürfen und so behandelt und bezeichnet zu werden. Müßte es sich die Bekl. gefallen lassen, als männliches Wesen bezeichnet zu werden, würde dies ihre Würde als Mensch antasten; ihre Würde zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 des Grundgesetzes). Folglich darf sich das Gericht nicht einmal als bloßer Bote, nämlich durch die Zustellung der Klageschrift an die Bekl., über die eindeutige grundgesetzliche Regelung hinwegsetzen. Um die Würde der Bekl. zu schützen, kommt angesichts der zwischen der Kl. und dem Gericht aufgedeckten Tatsachen über die Person der Bekl. als eindeutig geeignetes Mittel in Betracht, der Bekl. das klägerische Schriftstück nicht zu übermitteln. Jedes andere Verfahren in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten würde gegen Art. 1 des Grundgesetzes verstoßen.

Alledem steht nicht ein berechtigtes Interesse der Kl. an einer Vereinfachung der Abfassung von Klageschriften dank moderner Hilfsmittel entgegen. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß die Vervielfältigung von Klageschriften oder die Benutzung technischer Hilfsmittel oder von Formularen oder Vordrucken in jedem Fall der Bezeichnung als männliches oder weibliches Wesen Rechnung tragen kann. Dies ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und darüber hinaus allgemein bekannt.