Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift
ZPO §§ 282 Abs. 1, 284, 296 Abs. 2, 519 Abs. 2
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Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift; Berufung gegen obsiegendes Urteil mehrerer Streitgenossen; Beweisantrag; verspätetes Vorbringen; Ausforschungsbeweis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Berufung gegen ein Urteil, mit dem in der Vorinstanz mehrere Streitgenossen obsiegt haben, richtet sich im Zweifel gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen.
2. Ein Beweisantrag kann wegen Verspätung nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
3. Ein Beweisantrag ist nicht wegen Ausforschung unzulässig, wenn eine Prozesspartei mangels der bei einem Sachkundigen vorhandenen Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, nur vermutete Angaben als Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. ist Eigentümer des Hauses A. Straße 4-6 in K. Im Jahre 1994 führte dort die Bekl. zu 2 im Auftrag der erstbeklagten Verbandsgemeinde Kanalbauarbeiten durch. 1995 stellte der Kl. Risse an seinem Haus und 1999 ein starkes Absenken des Gebäudes und des Bürgersteiges fest. Mit der Behauptung, ursächlich hierfür seien Fehler bei den Kanalarbeiten, nimmt der Kl. die beiden Bekl. gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von zuletzt 51.685,34 € wegen Sanierungsmaßnahmen in Anspruch. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass die Bekl. auch zur Erstattung der Kosten für die weiteren Schadensbeseitigungsarbeiten an seinem Haus im Zusammenhang mit den Kanalbauarbeiten 1994 verpflichtet seien.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Berufungsschrift hat der Kl. nur die Bekl. zu 1 als "Bekl. zu 1 und Berufungsbekl. zu 1" bezeichnet, während die Bekl. zu 2 und der Streithelfer der Bekl. lediglich mit den Ordnungsnummern 2 und 3 angeführt sind, bei ihnen aber jegliche Parteirollen fehlen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil unter Zurückweisung des vom Kl. gestellten Wiedereinsetzungsantrags die Berufung als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Bekl. zu 2 richte, und hat im Übrigen (Bekl. zu 1) das Rechtsmittel hinsichtlich des bezifferten Zahlungsantrags als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl. mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A. Beklagte zu 2
I. 4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die gegen die Bekl. zu 2 geführte Berufung unzulässig, weil aus der Berufungsschrift nicht hinreichend deutlich werde, dass sich das Rechtsmittel auch gegen die Bekl. zu 2 richten solle. Deren Einbeziehung ergebe sich erstmals eindeutig aus der späteren Berufungsbegründung. (...) Gerade durch die gleichartige Bezeichnung der Bekl. zu 2 und des Streitverkündeten, der nicht Rechtsmittelgegner sein könne, ergäben sich erhebliche Zweifel, ob sich die Berufung auch gegen die Bekl. zu 2 richten solle. Diese Zweifel ließen sich auch unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Verfahrens (die Verfahrensakte sei bereits innerhalb der Berufungsfrist übersandt worden) nicht klären. Denn für die beiden erstinstanzlich Bekl. komme eine deutlich unter-schiedliche Haftung in Betracht. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei dem Kl. auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
II. 5 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
6 1. Richtig ist, dass den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO nur dann genügt ist, wenn bei der Einlegung der Berufung aus der Berufungsschrift sowohl der Rechtsmittelkl. als auch der Rechtsmittelbekl. erkennbar sind oder doch jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist eindeutig erkennbar werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Berufung unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGHZ 21, 168, 170 ff.; 65, 114, 115; 113, 228, 230; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06 - NJW-RR 2007, 413, 414 Rn. 8; jeweils m.w.N.). An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind indessen jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen bestand, keine strengen Anforderungen zu stellen. Unter solchen Umständen richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung, d.h. gegen alle gegnerischen Streitgenossen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen lässt (BGH, Urteil vom 19. März 1969 - VIII ZR 63/67 - NJW 1969, 928 f.; Urteil vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81 - VersR 1983, 984, 985; Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92 - NJW 1994, 512, 514 unter B II 1, insoweit in BGHZ 124, 151 nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - NJW 2002, 831, 832; Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - NJW-RR 2006, 1569, 1570 Rn. 9). Das stellt auch das vom Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführte Urteil des V. Zivilsenats vom 11. Juli 2003 (V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203, 3204) nicht in Frage.
7 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Berufung des Kl. nicht nur gegen die Bekl. zu 1, sondern auch gegen die Bekl. zu 2 gerichtet war. In der Berufungsschrift ist die erstbeklagte Verbandsgemeinde als "Bekl. zu 1 und Berufungsbekl. zu 1" bezeichnet, während bei der Bekl. zu 2 und dem Streithelfer jegliche Parteibezeichnungen fehlen. Schon aus diesem Grunde musste sich, was die Bekl. zu 2 betrifft, ein bloßes Versehen des Kl. aufdrängen. Mit dem sich denknotwendig anschließenden, jedoch ausgelassenen "Bekl. zu 2 und Berufungsbekl. zu 2" konnte, wie das Berufungsgericht selbst erkennt, nur die Bekl. zu 2 gemeint sein. Hinzu kommt, dass sowohl das Berufungsgericht als auch die Parteien zunächst die Berufung des Kl. in diesem Sinne als uneingeschränkte Anfechtung verstanden und damit die Richtigkeit einer solchen objektiven Auslegung bestätigt haben. Zu einer geänderten Rechtsansicht kam das Berufungsgericht erst nach einem Wechsel in der Besetzung.
8 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht deswegen die Berufung des Kl., soweit sie gegen die Bekl. zu 2 gerichtet war, als unzulässig verworfen. Auf den Wiedereinsetzungsantrag des Kl. kommt es nicht an.
B. Bekl. zu 1
9 Auch die Teilabweisung der Klage als unbegründet gegenüber der Be-kl. zu 1 ist von Verfahrensfehlern beeinflusst.
I. 10 Das Berufungsgericht hat es insoweit im Anschluss an das Landgericht und unter Bezugnahme auf dessen Begründung als nicht nachgewiesen angesehen, dass diejenigen Schäden, die der Kl. in den Jahren 1999/2000 reparieren ließ und deren Ersatz er nunmehr mit dem Leistungsantrag begehre, auf die Kanalbauarbeiten des Jahres 1994 zurückzuführen seien. Die Angriffe des Kl. gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts begründeten keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
11 Das Landgericht hatte über den Kausalzusammenhang umfangreich Beweis erhoben und unter anderem zu der Frage, ob wegen nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang eingebauter Sperrriegel eine Drainagewirkung entstanden sei, ein hydrogeologisches Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen C. eingeholt und ihn auch mündlich angehört. Er kam zu dem Ergebnis, die Schäden am Gebäude des Kl. seien hauptsächlich durch die schlechten Baugrundverhältnisse und nachrangig vermutlich auch durch Grundwasserabsenkungen verursacht. Hiergegen hatte der Kl. mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 Einwände erhoben und unter Hinweis auf zwei von ihm gleichzeitig vorgelegte Privatgutachten behauptet, aufgrund der Drainagewirkung des Kanals sei es zu einer Änderung der Grundwasserfließrichtung und zu einem Absinken des Grundwasserspiegels um ca. 50 cm seit den Bauarbeiten gekommen. Je nach den Witterungsverhältnissen sinke das Grundwasser in den Bereich des nicht tragfähigen Bachlehms ab, was Setzungen hervorrufe. Wegen der besonders fließgefährdeten Bodenstruktur sei ein dicht schließendes und kraftschlüssiges Verbausystem notwendig gewesen, um Setzungsbewegungen durch Bodenverluste zu verhindern, zumindest aber der Einbau von Sperrriegeln. Der Kl. hat sodann im nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Februar 2006 den Beweisantrag gestellt, eine jahreszeitliche Messung des Grundwasserspiegels zur Feststellung von Grundwasserschwankungen vorzunehmen. Dieses Vorbringen hat das Landgericht für verspätet (§ 296 Abs. 2 ZPO) und zugleich für unerheblich gehalten. Beide Privatgutachten stützten sich auf Sachvortrag, den der Kl. unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und der Prozessförderungspflicht schon früher hätte in das Verfahren einführen können und müssen (§ 282 ZPO). Selbst wenn man jedoch den Vortrag als rechtzeitig ansähe, wäre den weiteren Beweisangeboten nicht nachzugehen. Die Ausführungen des Kl. stellten einen Ausforschungsbeweis dar, da es hierfür an tatsächlichen Anhaltspunkten fehle.
II. 12 Der Revision ist zuzugeben, dass es für die Zurückweisung der nachträglichen Beweisanträge an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Infolgedessen durfte das Berufungsgericht auch die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 531 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde legen.
13 1. Für eine Zurückweisung nach dem vom Landgericht herangezogenen § 296 Abs. 2 ZPO reicht ein - auch schuldhafter - Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 1 ZPO) allein nicht aus. Die Verspätung muss vielmehr auf grober Nachlässigkeit beruhen. Hierzu fehlen jegliche Feststellungen. Das Rechtsmittelgericht darf eine fehlerhafte Zurückweisung auch nicht auf eine andere Vorschrift stützen (BGH, Urteil vom 1. April 1992 - VIII ZR 86/91 - NJW 1992, 1965; Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR 2005, 1007, 1008 m.w.N.).
14 2. Darüber hinaus rügt die Revision zu Recht, dass die Vorinstanzen das ergänzende Vorbringen des Kl. zum Ursachenzusammenhang zwischen Kanalbau und Gebäudeschäden und seine weiteren Beweisanträge nicht als unbeachtlichen Ausforschungsbeweis würdigen durften. Eine unzulässige Ausforschung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor, wenn eine Prozesspartei mangels der lediglich bei einem Sachkundigen vorhandenen Kenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, nur vermutete Angaben als Behauptung in den Rechtsstreit einzuführen (BGH, Urteile vom 10. Januar 1995 - VI ZR 31/94 - NJW 1995, 1160, 1161; vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f. und vom 13. Dezember 2002 - V ZR 359/01 - NJW-RR 2003, 491; ebenso etwa Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 284 Rn. 3; jeweils m.w.N.). So verhält es sich auch hier. Mangels näherer Kenntnisse über die geologischen und physikalischen Zusammenhänge zwischen den Bauarbeiten, der Grundwasserführung und den aufgetretenen Rissen und Senkungen am Gebäude war vom Kl. ohne sachverständige Hilfe eine substantiierte Darstellung nicht zu erwarten (vgl. BGHZ 164, 330, 335). Warum es überdies nunmehr, nachdem der Kl. zwei von ihm eingeholte Privatgutachten vorgelegt hatte, immer noch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Beweiserhebung fehlen sollte, erschließt sich nicht und wird von den Vorinstanzen auch nicht näher begründet. Andere Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klagevorbringens wie der weiteren Beweisanträge sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
15 3. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags anders entschieden hätte und dass das Teilurteil somit auf diesen Verfahrensfehlern beruht.
C. 16 (...)