Bezeichnung des Grundstücks in der Bestimmung des Versteigerungstermins
ZVG §§ 37 Nr. 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 83 Nr. 7
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Versteigerung von Teileigentum ist die Angabe des in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückten Miteigentumsanteils in der Bestimmung des Versteigerungstermins notwendig. Ein ohne diese Angabe gleichwohl erteilter Zuschlag hat keinen Bestand.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Am 4.9.2012 fand ein öffentlicher Versteigerungstermin betreffend einen Teileigentumsanteil nebst Sondereigentum statt. Der diesbezüglichen Terminsbestimmung vom 15.6.2012 fehlte die Angabe des zu versteigernden Anteils an dem Teileigentum. Versteigert wurde nur der hälftige Anteil des Schuldners an dem Teil- und Sondereigentum. Den Zuschlag erhielt die Ersteherin, die mit Schriftsatz vom 18.9.2012 sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vom 4.9.2012 einlegte. Zur Begründung führte sie an, dass aus der Veröffentlichung im Internet zu entnehmen gewesen sei, dass nicht lediglich ein Anteil des Teileigentums, sondern das gesamte Teileigentum versteigert werde und damit der Inhalt der Terminsbestimmung unzureichend gewesen sei, so dass der Termin wegen nicht ordnungsgemäßer Bekanntmachung aufgehoben und der Zuschlag zu versagen gewesen wäre. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Die Ersteherin ist beschwerdeberechtigt gemäß § 97 ZVG. Sie ist auch in ihren Rechten beschwert, denn es liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Beschwerdegrund gemäß § 100 Abs. 3 ZVG vor. Ein Verstoß nach § 83 Nr. 6, 7 ZVG ist, sobald ein Beschwerdeberechtigter die Beschwerde eingelegt hat, ohne Rücksicht auf die vorgetragenen Gründe, die gestellten Anträge und die Beschwer des Anfechtenden von Amts wegen zu prüfen. Das Vorliegen eines solchen Verstoßes ist für das Verfahren so wesentlich, dass der Zuschlag keinen Bestand haben kann (vgl. Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 100, Rdnr. 4).
Gemäß § 83 Nr. 7 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG verletzt wurde. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG ist der Versteigerungstermin aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. Die Terminsbestimmung muss gemäß § 37 Nr. 1 ZVG die Bezeichnung des Grundstücks enthalten. Die Bezeichnung muss so genau wie möglich erfolgen. Eine Verwechslungsgefahr muss ausgeschlossen sein (vgl. Stöber, aaO., § 37, Rdnr. 2.1). Bei der Versteigerung von Teileigentum ist unter anderem die Angabe des in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückten Miteigentumsanteils zwingend erforderlich (vgl. Stöber, aaO., § 37, Rdnr. 2.8). Der Terminsbestimmung vom 15.6.2012 fehlte die Angabe des zu versteigernden Anteils an dem Teileigentum, damit handelt es sich um eine unvollständige und irreführende Bezeichnung des zu versteigernden Teileigentums. Aus der Terminsbestimmung war gerade nicht erkennbar, dass nur 1/2-Anteil zur Versteigerung gelangte. Die für eine Terminsbekanntmachung zu fordernde Deutlichkeit und Eindeutigkeit war nicht gegeben, daher hätte der Termin gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG aufgehoben werden müssen. Der Zuschlag ist gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen (vgl. Stöber, aaO., § 37, Rdnr. 1.2). Die Klarstellung im Versteigerungstermin selbst konnte die unzulängliche Bezeichnung in der Terminsbestimmung selbst nicht heilen (vgl. Stöber, aaO., § 37, Rdnr. 2.3). Das Amtsgericht wird daher einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Versteigerung einer in einer Wohnungseigentumsanlage belegenen Gewerbeeinheit (sog. Teileigentum) ist, wenn nur ein Miteigentumsanteil an dieser Gewerbeeinheit zwangsversteigert werden soll, die Angabe des in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückten Miteigentumsanteils in der Bestimmung des Versteigerungstermins zwingend notwendig. Erfolgt das nicht, hat der gleichwohl erteilte Zuschlag keinen Bestand. Gleiches muss auch für die Zwangsversteigerung nur eines Anteils an einer Eigentumswohnung gelten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Bestimmung des Termins zur Versteigerung eines Teileigentums fehlte die Angabe des zu versteigernden Anteils. Versteigert wurde sodann eindeutig der hälftige Anteil des Teileigentums (= halbe Gewerbeeinheit in einer Eigentumswohnungsanlage). Dagegen legte die Ersteherin Beschwerde mit der Begründung ein, der Veröffentlichung des Termins im Internet sei zu entnehmen, dass das gesamte Teileigentum versteigert werde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. Da der zahlenmäßige Bruchteil des versteigerten Miteigentumsanteils in der Terminsbestimmung nicht angegeben worden sei, sei der Zuschlag zu versagen gewesen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zur Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung gemäß § 37 Ziff. 1 ZVG gehören nicht nur Angaben über die Lage mit Geschossbezeichnung und Anzahl der Räume (LG Rostock, Beschluss vom 24. März 2011, 3 T 343/10, juris), sondern bei der Versteigerung von Teileigentum auch diejenige des zahlenmäßigen Bruchteils des versteigerten Miteigentumsanteils. Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als „bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG jedoch auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2011, V ZB 65/11, NJW-RR 2012, 145 = NZM 2012, 134).