Bezeichnung der Parteien unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift
WEG § 44 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, 4, 130 Nr. 1
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verlängert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab.
2. Wird die Eigentümerliste mit Wohnorten auf Anordnung des Gerichts mit der Klageerwiderung vorgelegt, reicht eine Bezugnahme der Anfechtungskläger auf diese Liste.
(Leitsatz zu 2 der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 2009 wurden verschiedene Beschlüsse gefasst. Mit ihrer am 6. Juli 2009 (Montag) bei Gericht eingegangenen und der Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft am 11. Juli 2009 zugestellten Klage wollen die Kl. die Ungültigerklärung der zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 77 bis 79 und 89 gefassten Beschlüsse erreichen. Die beklagte Partei haben sie als „die sonstige Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks zu den Gebäuden A. B. G." bezeichnet. Auf Seite 3 der Klageschrift heißt es: „Die ausführliche Eigentümerliste wird gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nachgereicht."
2 Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 8. Juli 2009 darauf hingewiesen hat, dass die Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht verlängerbar sei und die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht werden müsse, haben die Kl. mit der bei Gericht am 4. August 2009 eingegangenen Klagebegründung zunächst ausgeführt, dass sich die Anfechtungsklage „natürlich gegen die Mitglieder der WEG - mit Ausnahme der Kl. selbst -" richte. Gestützt auf die Behauptung, die Verwalterin habe sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, eine aktuelle Eigentümerliste herauszugeben, haben die Kl. mit diesem Schriftsatz beantragt, das Gericht möge der Verwalterin die Vorlage einer aktuellen Liste nach § 142 ZPO aufgeben. Zu den Akten gereicht worden ist die - auch die Anschriften der Miteigentümer enthaltende - Eigentümerliste mit der Klageerwiderung vom 19. Oktober 2009 als Anlage B 1. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2010 haben die Kl. auf diese Anlage Bezug genommen und „vorsorglich" die sonstigen Wohnungseigentümer nochmals selbst, allerdings ohne Anschriften, benannt.
3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihre Anträge weiter. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Anfechtungsklage gegen die nicht passiv legitimierte Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden und schon deshalb unbegründet ist. Die Voraussetzungen für eine Rubrumsberichtigung lägen nicht vor. In der Klageschrift werde die Bekl. als „Wohnungseigentümergemeinschaft" bezeichnet. Auch würden in der Klagebegründung Wohnungseigentümer als Zeugen benannt, obwohl eine Partei nicht als Zeuge vernommen werden könne. Vor diesem Hintergrund sei die Bezeichnung eindeutig und nicht auslegungsfähig. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG wahrender Parteiwechsel unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 WEG nachgeholt werden. Dies setze jedoch voraus, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ladungsfähige Anschriften der übrigen Wohnungseigentümer beigebracht würden. Daran fehle es. Die Bezugnahme auf die von der Gegenseite vorgelegte Anlage reiche für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht aus. Nach § 253 ZPO sei die Angabe der Anschriften jedenfalls dann zwingend erforderlich, wenn deren Mitteilung ohne Weiteres möglich sei und keine schützenswerten Interessen entgegenstünden. So liege es hier.
II. 5 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 1. Das angefochtene Urteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat - was von Amts wegen zu berücksichtigen ist - die falsche Partei als Bekl. behandelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 -, NJW 1993, 3067; BAG, NJW 2009, 1293; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 557 Rn. 8). Aus der Klageschrift folgt mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Anfechtungsklage von vornherein gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet sein sollte und durch die Zustellung an den Verwalter auch gegen diese erhoben worden ist (§ 45 Abs. 1 WEG, § 253 Abs. 1 ZPO). Es liegt allenfalls eine unzureichende Bezeichnung der beklagten Partei vor, die durch eine Klarstellung des Rubrums zu berichtigen ist.
7 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klageschrift sehr wohl auslegungsfähig, wenn in dieser die beklagte Partei als „die sonstige Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks ..." bezeichnet wird. Da das Wort „sonstige" im Kontext von Anfechtungsklagen üblicherweise für die Bezeichnung der „sonstigen Wohnungseigentümer der (sodann näher zu bezeichnenden) Wohnungseigentümergemeinschaft ..." verwandt wird, erscheint es schon bei isolierter Betrachtung dieser Angabe zumindest äußerst fraglich, ob die Klage tatsächlich, wie das Berufungsgericht meint, gegen den Verband oder ob sie nicht eher gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet sein sollte. Jedenfalls werden etwaige Zweifel an einer Benennung der übrigen Wohnungseigentümer als Klagegegner spätestens durch den letzten Satz auf Seite 3 der Klageschrift behoben, der die Ankündigung enthält, die „ausführliche Eigentümerliste gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG" werde nachgereicht.
8 Die genannte Vorschrift verhält sich nicht zu gegen den Verband gerichtete Klagen, sondern nur zu Rechtsstreitigkeiten, in denen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft Parteien eines Rechtsstreites sind. Dagegen ist die Benennung der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Klagen gegen den teilrechtsfähigen Verband nicht erforderlich (§ 10 Abs. 6 Satz 5 WEG i. V. m. Satz 4 WEG; vgl. auch MünchKommBGB/Engelhardt, 5. Aufl., § 44 WEG Rn. 1). Stellt sich aber die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die (übrigen) Wohnungseigentümer namentlich zu bezeichnen sind, nur bei Klagen, die gegen Mitglieder des Verbandes zu erheben sind, kann die Klageschrift verständigerweise nur so gewürdigt werden, dass Klage gegen die sonstigen Wohnungseigentümer erhoben werden sollte. Soweit in der - ohnehin erst nach Zustellung der Klage bei Gericht eingegangenen - Klagebegründung von „Zeugnis N.N. anwesende Miteigentümer" (zur Unbeachtlichkeit eines solchen „Beweisantritts" vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 356 Rn. 4 m. w. N.) die Rede ist, handelt es sich um eine - in anwaltlichen Schriftsätzen häufiger auftretende - Nachlässigkeit, die jedoch nicht den sicheren Rückschluss darauf zulässt, entgegen den Angaben in der Klageschrift sei die Klage doch gegen den Verband und damit gegen die falsche Partei erhoben worden.
9 2. Auf der Grundlage der vorzunehmenden Klarstellung des Rubrums ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere ist die Klage auch nicht aus anderen Gründen abzuweisen.
10 a) Die gegen die sonstigen Wohnungseigentümer erhobene Klage ist zulässig.
11 aa) Dass die Kl. nicht selbst die ladungsfähigen Anschriften der Bekl. beigebracht haben, rechtfertigt nicht die Abweisung der Klage als unzulässig. Allerdings sind nach § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i. V. m. § 130 Nr. 1 ZPO grundsätzlich die Wohnorte der Parteien anzugeben, worunter nach allgemeiner Auffassung eine ladungsfähige Anschrift zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87 -, BGHZ 102, 332, 335 f.; Urteil, vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 -, BGHZ 145, 358, 363; Zöller/Greger, aaO., § 253 Rn. 8). Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn dem Kl. dies in bestimmten Konstellationen nicht möglich (vgl. §§ 185 ff. ZPO) oder unter Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987, aaO., 336; BFH, NJW 2001, 1158 f.; BVerwG, NJW 1999, 2608, 2609; Zöller/Greger, aaO.). Liegen solche Ausnahmetatbestände nicht vor, ist die Klage als unzulässig abzuweisen. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG verlängert zwar den Zeitpunkt, bis zu dem die Parteien nach § 253 ZPO unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen sind, mildert aber die an die Bezeichnung zu stellenden Anforderungen nicht ab (BT-Drucks. 16/887 S. 36; vgl. auch Timme/Elzer, WEG, § 44 Rn. 2, 10 u. 16 f.; MünchKomm-BGB/Engelhardt, aaO., § 44 WEG Rn. 1).
12 bb) Vorliegend gilt es jedoch, der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass der Kl. zunächst geltend gemacht hatte, die Verwalterin habe sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, eine aktuelle Eigentümerliste herauszugeben, und dass - offenbar als Reaktion hierauf - die geforderte Liste mit Anschriften sodann mit der Klageerwiderung eingereicht worden ist. Damit waren die fehlenden Angaben schriftsätzlich noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WEG) aktenkundig gemacht worden. Es wäre reine Förmelei und widerspräche in eklatanter Weise der dienenden Funktion des Prozessrechts, wenn man bei dieser Sachlage von den Kl. verlangen wollte, diese Angaben nochmals selbst schriftsätzlich in den Prozess einzuführen. Der Kl. hat auf diese Liste Bezug genommen. Mehr ist von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei nicht zu verlangen. Das gilt umso mehr, als die Klage bereits an die - zur Unterrichtung der sonstigen Wohnungseigentümer verpflichtete - Verwalterin (dazu Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09 -, GE 2010, 826 = NZM 2010, 406, 407 m. w. N.) zugestellt worden war.
13 b) Da die Kl. die materiell-rechtlichen Ausschlussfristen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (grundlegend zur Rechtsnatur Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08 -, BGHZ 179, 230, 233 ff. = GE 2009, 385; vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08 -, BGHZ 182, 307, 310 ff. = GE 2009, 1558) gewahrt haben, kommt es für die Begründetheit der Klage darauf an, ob die geltend gemachten Beschlussmängel durchgreifen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Eigentümerliste mit Wohnorten auf Anordnung des Gerichts mit der Klageerwiderung vorgelegt, reicht eine Bezugnahme der Anfechtungskläger auf diese Liste.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In der Mitte Juli 2009 eingereichten Anfechtungsklage wird die beklagte Partei als die „sonstige Wohnungseigentümergemeinschaft des Grundstücks ..." bezeichnet. Auf Seite 3 der Klageschrift wird angekündigt, dass die ausführliche Eigentümerliste gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nachgereicht werde. Später haben die Kläger beantragt, das Gericht möge der Verwalterin die Vorlage einer aktuellen Liste nach § 142 ZPO aufgeben. Zu den Akten gereicht worden ist auch die die Anschriften der Miteigentümer enthaltende Eigentümerliste mit der Klageerwiderung. Daraufhin haben die Anfechtungskläger auf diese Anlage Bezug genommen und vorsorglich die sonstigen Wohnungseigentümer nochmals selbst namentlich, allerdings ohne Anschriften benannt.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Hiergegen die zugelassene Revision an den BGH.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Das LG hat die falsche Partei als Beklagte behandelt. Die Klageschrift ist sehr wohl dahin auszulegen, dass die übrigen Wohnungseigentümer gemeint sind und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dass die Kläger nicht selbst die ladungsfähigen Anschriften der Beklagten beigebracht haben, rechtfertigt nicht die Abweisung der Klage als unzulässig. Die Eigentümerliste lag mit der Klageerwiderung vor. Es wäre reine Förmelei und widerspräche in eklatanter Weise der dienenden Funktion des Prozessrechts, wenn man von den Klägern verlangen wollte, die vollständigen Angaben nochmals selbst schriftsätzlich in den Prozess einzuführen. Das Landgericht wird die Sachprüfung nachzuholen haben.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es ist immer wieder verwunderlich, dass selbst Berufungsgerichte naheliegende Auslegungsmöglichkeiten ignorieren und zu formellen Begründungen greifen, mit denen den Parteien am allerwenigsten gedient ist. Immerhin hat das LG hier die Revision zugelassen, die dann auch in fast peinlicher Weise erfolgreich war. Ohne Zulassung der Revision wäre an sich das LG letzte Instanz gewesen. Selbst eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH ist vorläufig bis 2012 ausgeschlossen. Angesichts der offensichtlichen Verkennung der dienenden Funktion des Prozessrechts („in eklatanter Weise") wäre ohne Zulassung der Revision an eine Anrufung des Verfassungsgerichts wegen objektiver Willkür zu denken gewesen.